Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103071/2012
Einbeziehung sämtlicher Nebenleistungen für die gesamte gebührenrechtliche Vertragsdauer auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103071/2012vom 29.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO [Formalentscheidungen] immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der angefochtene Beschied war daher insofern abzuändern, als die Rechtsgebühr endgültig gemäß § 33 TP 5 GebG iVm § 200 Abs. 2 BAO mit 1 % von einer Bemessungsgrundlage von € 1.577.810,77, somit mit einem Abgabenbetrag von € 15.778,11 festzusetzen war.
VI. Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die entscheidende Rechtsfrage, ob auch sämtliche Nebenkosten für die gesamte gebührenrechtliche Vertragsdauer in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, bereits durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist (vgl. ua. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0237). Im gegenständlichen Fall war für den Ausgang des Verfahrens die Ermittlung des voraussichtlichen Durchschnittswertes des Bestandzinses samt Nebenkosten im konkreten Einzelfall entscheidend.
Wien, am 29. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103071/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103071.2012
- Stammnummer
- 105654
- Gültig
- 29.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF