Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200141/2010
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200141/2010vom 11.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen.
Die Verlängerung der Festsetzungsfrist richtet sich nach einzelstaatlichem Recht.
Gem. §§ 207 Abs. 2, 209 BAO iVm. § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Frist für hinterzogenen Abgaben 10 Jahre. "Hinterzogen" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird.
Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. Nicht erforderlich ist, dass bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses alle beteiligten Gesamtschuldner die Abgaben hinterzogen haben (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146).
Die Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter, nicht nur der Abgabenschuldner. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 221 (4) ZK, der nur auf eine strafbare Handlung als Voraussetzung der Verlängerung der Verjährung und nicht darauf abstellt, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (Alexander in Witte6, Zollkodex, Art.221, Rz 12).
Es kann bei Vorliegen von Gesamtschuldverhältnissen nur einer von mehreren beteiligten Gesamtschuldnern Abgaben hinterzogen haben; dennoch betrifft die durch die Hinterziehung heervorgerufene längere Verjährungsfrist beide Gesamtschuldner (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146).
Die Verlängerung der Verjährungsfrist wirkt auch zu Lasten des redlichen Abgabenschuldners (EuGH v. 16.7.2009, C-124, 125/08, Rz. 30 ff.).
Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, dass der Täter die Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem - nach außen hin nicht erkennbaren - Willensvorgang. Es ist aber aus dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen. Die diesbezüglichen Folgerungen erweisen sich als Ausfluss der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 17.12.2003, 99/13/0036, uva).
Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern gemäß § 11 FinStrG auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Wie bereits oben näher ausgeführt, stellen Umsatzsteuerkarusselle eine Variante der Umsatzsteuerhinterziehung dar, bei der Waren unter Miteinbeziehung mehrerer (Schein)Firmen im Kreis laufen, bevor sie - wenn überhaupt - an einen Endabnehmer verkauft werden. Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern wirken dabei idR. zusammen. Ein Händler dieser Lieferkette führt die Umsatzsteuer nicht ab, wobei diese "Missing Traders" meist nur kurze Zeit existieren. Der nächste oder übernächste Abnehmer in der Kette macht ungeachtet der Vorgänge im Vorfeld die Vorsteuer geltend.
Nach den unter Bezugnahme auf die VO 2003/1798 erteilten Auskunften der Zollbehörden im Rahmen von Amtshilfeersuchen stehen die verfahrensgegenständlichen Einfuhren in Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerkarussellbetrug, an dem die von der Bf. indirekt vertretenen Warenempfänger als „Missing Trader" oder Conduit Company beteiligt waren. Ein sog. Missing Trader täuscht in betrügerischer Absicht vor, Unternehmer zu sein. Es bestand daher von vornherein die Absicht, die anfallenden Steuern weder im Einfuhr-Mitgliedsstaat noch im Bestimmungs-Mitgliedsstaat abzuführen.
Daraus folgt zwingend, dass bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldungen durch den erklärten Sachverhalt (Lieferung für das Unternehmen zu einer Spedition) die Absicht bestanden hatte, für diese Lieferung keinerlei Steuern zu bezahlen.
Obwohl für die von der Bf. vertretenen Warenempfänger von vornherein klar war, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorlagen (Verbringen zur eigenen Verfügung im Rahmen des Unternehmens, ohne die Absicht, die Waren im Bestimmungsmitgliedsstaat zu versteuern), wurden der Bf. Unterlagen übermittelt, um die Waren zum Verfahren 4200 anzumelden und in Österreich steuerfrei zu belassen. Dies umfasst aber auch, zumindest mit bedingtem Vorsatz, den Willen, die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer (die materiellen Voraussetzungen für ein steuerfreies ig. Verbringen lagen nicht vor) zu vereiteln und diese zu hinterziehen.
Da es sich gegenständlich um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG handelt, sind daher die mit der Annahme der Zollanmeldungen entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschulden jeweils vor Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist buchmäßig erfasst und mitgeteilt worden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen im konkreten Einfuhrfall nicht gegeben sind. Das Bundesfinanzgericht konnte sich in der rechtlichen Beurteilung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 28.3.2014, 2012/16/0009) und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union stützen.
Salzburg-Aigen, am 11. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- § 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200141/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5200141.2010
- Stammnummer
- 105558
- Gültig
- 11.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF