Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1611-L/02
Zuwendungen von Flaschenweinen an Kunden eines Versicherungsvertreters als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1611-L/02vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Zuwendung von Flaschenweinen an Kunden anlässlich des Weihnachtsfestes oder des Jahreswechsels führt zu nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung , vertreten durch gegen
den Bescheid des Finanzamtes Ried i. Innkreis vom 9. Jänner 2002,
betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2002:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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314.864,-- S
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Einkommensteuer
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63.814,02
S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-111.406,72
S
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-
47.593,-- S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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- 3.458,72
€
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als
Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Versicherungsangestellter. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2000 machte er u.a. diverse Ausgaben im Zusammenhang mit seiner
Vertretertätigkeit im Gesamtbetrag von S 106.247,-- als Werbungskosten
geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom
9. Jänner 2002 erkannte das Finanzamt nur Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in Höhe von S 93.985,--
an. Aufwendungen seien steuerlich grundsätzlich nur für das
Kalenderjahr abzugsfähig, in dem die Verausgabung stattgefunden habe. Jene
Ausgaben, die nicht im Veranlagungszeitraum gezahlt worden seien, hätten
nicht berücksichtigt werden können. Mittelpunkt der Tätigkeit
könne nicht nur ein einzelner Ort, sondern auch ein mehrere Orte
umfassendes Einsatzgebiet sein. Ein Einsatzgebiet könne sich auf einen
politischen Bezirk und an diesen Bezirk angrenzende Bezirke erstrecken. Für
jene Orte, die sich in den angrenzenden Bezirken befinden würden,
stünden daher keine Diäten mehr zu.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
fristgerecht berufen. Das Finanzamt habe 1. die beiliegenden Werbungskosten
nicht berücksichtigt. 2. Diäten seien im Ausmaß von 108 Stunden
(S 3.240,--) anzusetzen. 3. Das Ausmaß jener Ausgaben, die nicht im
Veranlagungszeitraum bezahlt worden seien, sei vom Finanzamt nicht bekannt
gegeben worden. Beantragt wird, die Werbungskosten laut Antrag abzüglich
Steuerberatungskosten, gekürzter Diäten und begründeter, nicht
bezahlter Ausgaben im Veranlagungszeitraum, festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. April 2002
gab das Finanzamt dem Rechtsmittel insoweit statt, als es die Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, mit S 96.187,--
festsetzte, wodurch sich die Gutschrift an Einkommensteuer auf
€ 3.458,72 erhöhte. Von den Werbeartikeln seien die Rechnungen
S 768,-- und S 1.152,-- bereits im Erstbescheid berücksichtigt
worden, die Differenz werde anerkannt. Der Aufwand für den Wein sei der
privaten Lebensführung zuzuordnen. Diäten im Ausmaß von
S 3.600,-- seien berücksichtigt, das Kilometergeld sei auf
S 70.657,-- berichtigt worden. Erst im Jahre 2001 seien die Ausgaben
für Taschenrechner, Handy, Faxgerät und Porto bezahlt worden.
Im Vorlageantrag, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt gilt, führte der bevollmächtigte Vertreter aus, dass die
Weine an Neu- und Stammkunden aus Anlass einer gezielten Kundenbindung sowie
für Werbezwecke weitergegeben worden seien. Um den Werbecharakter Ausdruck
zu verleihen, habe der Steuerpflichtige jede einzelne Flasche mit seinem
Namenslogo etikettiert. Um Berücksichtigung dieser Ergänzung wird
ersucht.
Mit Schreiben vom 26.4.2002 wurde in Ergänzung zum
Vorlageantrag die entsprechende Rechnung vorgelegt. Die beigelegte Rechnung der
Firma H. über den Betrag von S 1.205,60 trägt das Datum vom
13.12.2000. Fakturiert wurden 52 Fl. Grüner Veltliner und 12 Flaschen
Zweigelt. Auf die Rechnung waren noch zwei Kassastreifen der genannten Firma
kopiert, datiert vom 11.12.2000 über S 473,70 und vom 13.12.2000
über S 214,80. Hinsichtlich der gekauften Ware kann den beiden
Streifen nur entnommen werden, dass es sich dabei um Lebensmittel gehandelt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung vom 12.
April 2002 ausgeführt, dass von den dem Rechtsmittel angeschlossenen
Rechnungen über Werbeartikel diejenigen über S 768,-- und
S 1.152,-- bereits beim Erstbescheid berücksichtigt worden seien. Dies
entspricht den Tatsachen. Lediglich die Rechnungen vom 21.11.2000 über
S 202,20 und vom 12.12.2000 über S 2.000,-- konnten in der
Berufungsvorentscheidung zusätzlich berücksichtigt werden. Dadurch
erhöhen sich die Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, von S 93.985,-- um S 2.202,-- auf den in
der Berufungsvorentscheidung bereits berücksichtigten Betrag von
S 96.187,--.
Insoweit ist dem Rechtsmittel stattzugeben.
Hinsichtlich der in der Berufungsschrift angesprochenen
Diäten hat das Finanzamt bereits im Erstbescheid einen Betrag von
S 3.600,-- als Tagesgelder anerkannt. Da dieser Betrag höher als der
in der Berufung beantragte von S 3.240,-- ist, kann der Rechtsmittelwerber
nicht in seinen Rechten verletzt sein. Jene Ausgaben, die nicht im Kalenderjahr
2000 bezahlt wurden, hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bekannt
gegeben. Dabei handelt es sich um solche für Taschenrechner, Handy,
Faxgerät und Porto. Dagegen wurde im Vorlageantrag nichts eingewendet.
Letzterer befasst sich ausschließlich mit der Nichtanerkennung der
Aufwendungen für Wein als Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Z 3 dieser Gesetzesstelle dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht
abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. v. 15.7.1998,
93/13/0205, ausgeführt hat, bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass
das in § 20 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG verankerte Abzugsverbot auch solche
Aufwendungen für die Lebensführung mitumfasst, die der Förderung
des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Ein
Gesetzesvollzug, bei dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken und
Aufmerksamkeiten davon abhängig gemacht würde, ob jemand damit
wünschenswerte geschäftliche oder berufliche Kontakte fördern und
vertiefen oder bloß repräsentieren will, wäre in der Praxis kaum
durchführbar. Abgesehen davon hätte er zur Folge, dass die
Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage von Charaktereigenschaften des jeweiligen
Steuerpflichtigen mitbestimmt würde - ein Ergebnis, das mit dem Wesen der
Einkommensteuer als einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen orientierten Abgabe nicht vereinbar wäre. Es ist daher
erforderlich, abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach
objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Maßgebend ist dabei das
äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes
schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon
abweichende Motivation des Steuerpflichtigen. Dementsprechend vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass
unter dem Begriff "Repräsentationsaufwendungen" im Zusammenhalt mit der
eigenen Bedeutung dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen sind, die zwar
durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu
"repräsentieren". Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren
Erkenntnissen (vgl. 11.7.1995, 91/13/0145, 26.9.2000, 94/13/0260) ausgesprochen,
dass Zuwendungen an Kunden, wie das Schenken von Flaschenweinen, Sekt,
Bonbonieren etc. anlässlich des Weihnachtsfestes oder des Jahreswechsels zu
nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen führen. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass jede einzelne Flasche mit dem
Namenslogo des Berufungswerbers etikettiert wurde. Aus den Rechnungsdaten der
Weinlieferungen (11. oder 13. Dezember 2000) kann eindeutig geschlossen werden,
dass der Ankauf und die Weitergabe an die Kunden im Zusammenhang mit dem
Weihnachtsfest oder dem Jahreswechsel standen. Somit sind derartige Ausgaben
nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Berufung war in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Es war wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
7. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1611-L/02
- Stammnummer
- 10552
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF