Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100665/2009
Anerkennung von Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit (Arbeitszimmer, Umzugskosten) Besteuerungsrecht bei konzerninterner Entsendung nach Deutschland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100665/2009vom 24.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach ständiger Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes (siehe zB BFH 06.11.1986, VI R 106/85, BStBl 1987 II S. 81; BFH 23.03.2001, VI R 189/97; BFH 15.10.2012, VI B 22/12) liegt eine berufliche Veranlassung auch vor, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn – auch ohne berufliche Veränderung – durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist, wobei als wesentliche Verkürzung eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen werden kann (siehe auch Verweise in Doralt, EStG 13 , § 16 Tz 220, und Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 allgemein Tz 5.2).
Dass es im gegenständlichen Fall zu einer Verkürzung der einfachen Fahrtstrecke um zwei Stunden kam, ist unumstritten.
In diesem Zusammenhang mag nun eingewendet werden, dass die gegenständliche Fahrtstrecke wegen der Heimarbeitsmöglichkeit nicht täglich, sondern in der Regel nur einmal pro Woche zurückgelegt wurde.
Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die Reduzierung der Reisezeit für eine Fahrtstrecke von fünf auf drei Stunden dem Bf eine wesentlich flexiblere Handhabung eröffnete, zumal er bei seiner Art der Tätigkeit die Anwesenheitserfordernisse in München im Vorhinein wohl nur sehr schwer abschätzen konnte. Dass er die gegenüber einem Flug angenehmere (weil unabhängigere und auch vom Reisegepäck her weniger belastende) Anreisemöglichkeit von Linz aus mit dem Auto vorzog, ist nachvollziehbar. Ebenso liegt auf der Hand, dass für eine Anreise aus Wien – wie sich in den Vorjahren gezeigt hatte – dem Flugzeug der Vorrang gegeben hätte werden müssen, da eine fünfstündige (bzw. bei schwierigen Verhältnissen noch längere) durchgehende Fahrt wohl kaum regelmäßig in Kauf genommen hätte werden können.
Insgesamt wird man dem Bf daher infolge der verkürzten Anreise zu seinem deutschen Entsendungsort eine wesentliche Verminderung des Aufwandes an Zeit, Fahrtkosten und Strapazen zugestehen müssen, wie er dies im Vorlageantrag eingewendet hat.
Eine berufliche Veranlassung der Verkürzung der Distanz zu seinem deutschen Einsatzort durch Wohnsitzverlegung nach Linz kann dem Bf sohin nicht abgesprochen werden. Wenn er diese Möglichkeit nunmehr, da seine Frau in Wien nicht mehr beruflich gebunden war, in Anspruch nahm, entspricht dies einer logisch nachvollziehbaren Überlegung. Die berufliche Veranlassung besteht auch dann, wenn der ursprüngliche Wohnsitz zunächst längere Zeit beibehalten wird und erst später die Übersiedlung erfolgt (Doralt, EStG 13 § 16 Tz 220). Demnach ist es nicht schädlich, dass eine Wohnsitzverlegung in den Jahren 2004 oder 2005, in denen der Bf auch schon in Deutschland tätig gewesen war, nicht erfolgt war, zumal seine Gattin in diesen Jahren berufsmäßig noch gebunden war.
Im Ergebnis war den Umzugskosten des Bf's aufgrund obiger Überlegungen die berufliche Veranlassung nicht abzusprechen, sodass ihnen grundsätzlich Werbungskostenqualität zuzugestehen war.
Als Umzugskosten sind sämtliche Kosten zur Erlangung der neuen Wohnung zu qualifizieren (Jakom/Lenneis, EStG, 2014, § 16 Rz 56 Stichwort "Umzugskosten"). Da die vom Bf geltend gemachten Aufwendungen für die Erlangung der Mietwohnung in Linz notwendig waren, waren sie als solche anzuerkennen.
Da die Aufwendungen im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt worden waren (Abänderung erst in der Berufungsvorentscheidung), war dieser nicht abzuändern.
Anzumerken ist an dieser Stelle abschließend, dass wegen des unmittelbaren Zusammenhanges dieser Aufwendungen mit jenen Einkünften, die während der Entsendung nach Deutschland bezogen wurden, eine Kürzung der nichtselbständigen Einkünfte nur insoweit erfolgen konnte, als die entsprechenenden Bezüge auch der österreichischen Einkommensteuerpflicht unterlagen. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus den unten stehenden Ausführungen zu Punkt IV.
IV) Zum Streitpunkt "Erfassung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit/Entsendung nach Deutschland":
1) Sachverhalt:
Der Bf wurde per 03.04.2006 von seiner österreichischen Arbeitgeberin (AG Österreich) im Rahmen eines Großprojektes (Projekt) für ein Jahr bis 31.03.2007 zur AG Deutschland nach München entsandt.
Seinen Wohnsitz behielt er zusammen mit seiner Gattin und seinem Kind in Österreich (ab Ende Februar 2006 in Linz) bei. Während seiner wöchentlich jeweils drei- bis viertägigen Aufenthalte in München hielt er sich in einem Hotel auf. Von dort kehrte er jeweils für die restlichen Tage der Woche an seinen Familienwohnsitz in Linz zurück, wo er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.
Der Bf war im Jahr 2006 weniger als 183 Tage in Deutschland anwesend.
Bei der Entsendung handelte es sich um eine sog. "Typ A-Entsendung", in deren Zusammenhang es zu keiner Kostenweiterbelastung an die aufnehmende Gesellschaft in Deutschland kam.
Bei Typ A-Entsendungen kommen dem Entsendungsland die Hauptvorteile der Entsendung zu ("training" oder "stewardship"). Das Heimatland finanziert die Zuteilung. Der Zugeteilte ist weiterhin Angestellter des entsendenden Unternehmens und verbleibt in dessen Gehaltsabrechnung. Alle zuteilungsbezogenen Ausgaben sind Ausgaben des Heimatlandes. Alle Vergütungen, Vorteile und Ausgaben im Zusammenhang mit der Zuteilung werden durch das entsendende Unternehmen bezahlt.
Der auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende und von der AG Österreich ausbezahlte Lohnaufwand wurde dementsprechend nicht an die AG Deutschland weiterverrechnet, sodass er wirtschaftlich von der österreichischen Arbeitgeberin getragen wurde.
Die Gehaltsvereinbarung wurde mit der österreichischen Arbeitgeberin, die auch das Risiko für eine Lohnzahlung im Nichtleistungsfall trug, abgeschlossen. AG Österreich hatte das Recht der Entscheidung über Kündigung und Entlassung und war auch für die Sozialversicherung verantwortlich; es galten die Kündigungsgründe nach österreichischem Recht. Über Teilnahme und Auszahlung an einem allfälligen Erfolgsbonus entschieden AG Österreich und Deutschland. Der Urlaub wurde nach dem österreichischem Anspruch ermittelt, der Verbrauch war aber mit der AG Deutschland abzuklären. Nach Ablauf der Entsendezeit kehrte der Bf zur AG Österreich zurück. Gerichtsstand bei Meinungsverschiedenheiten aus dem Dienstvertrag war Österreich.
Für den Bf wurde von seiner Arbeitgeberin an sein Wohnsitzfinanzamt zunächst auch für den gesamten Zeitraum 01.01. bis 31.12.2006 ein Lohnzettel übermittelt, der sämtliche Einkünfte des Bf's aus nichtselbständiger Arbeit für die Monate 1-12/2006 (also auch die auf seine Tätigkeit in Deutschland entfallenden Einkünfte) auswies. Dieser Lohnzettel wurde dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14.01.2009 zugrunde gelegt.
Auch in der dagegen gerichteten Berufung wurden gegen den Ansatz dieser Einkünfte durch den Bf keine Einwände erhoben.
Erst in dem durch seine steuerliche Vertreterin eingebrachten Vorlageantrag vom 02.04.2009 gegen die Berufungsvorentscheidung wurde eingewendet, dass Deutschland als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die dortigen Arbeitstage zusteht. In der Anlage wurden zwei berichtigte Lohnzettel übermittelt, wovon der erste die Teilbeträge für die der österreichischen Steuerpflicht unterliegenden Bezüge und der zweite die Teilbeträge für die der deutschen Steuerpflicht und in Österreich dem Progressionsvorbehalt zu unterziehenden Bezüge auswies. Die Lohnzettelkorrektur durch die österreichische Arbeitgeberin durch Übermittlung berichtigter Lohnzettel auf elektronischem Wege erfolgte am 07.06.2010.
In einem Begleitschreiben des Bf's zur deutschen Einkommensteuererklärung 2006 vom 04.03.2009 war ausgeführt worden, dass das im Jahr 2006 auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende Gehalt vom österreichischen Arbeitgeber nach Deutschland weiterbelastet worden war. Die auf die Entsendung nach Deutschland entfallenden Arbeitstage wurden mit 165 Tagen beziffert (davon 36 Tage in Österreich). Im deutschem Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19.03.2009 (abgeändert mit Bescheid vom 18.11.2010) wurde der entsprechende Einkünfteanteil der deutschen Einkommensbesteuerung unterzogen. Laut Entsendevereinbarung wurde die Nachzahlung laut deutschem Steuerbescheid von der Arbeitgeberin übernommen.
2) Beweiswürdigung:
Dass der Bf wom 03.04.2006 bis 31.03.2007 von der AG Österreich nach München entsandt worden ist, ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage und ist unstrittig. Ebenso wurde nie in Frage gestellt, dass der Wohnsitz des Bf's in Linz als Familienwohnsitz, an den er wöchentlich zurückkehrte, den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellte.
Außer Streit steht auch, dass sich der Bf weniger als 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat.
Aus den Beilagen zur deutschen Einkommensteuererklärung 2006, die dem Unabhängigen Finanzsenat im Vorhaltsverfahren (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 17.04.2012) vorgelegt wurden, ergeben sich 165 als auf die Entsendung nach Deutschland entfallende Arbeitstage, von denen 36 Tage in Österreich absolviert wurden. Auch laut Angaben des Bf's hielt sich dieser von April bis Dezember wöchentlich im Durchschnitt cirka 3-4 Tage in München auf, die restliche Zeit verbrachte er in Österreich, wo er bis zu 40% seiner Tätigkeit in Heimarbeit verrichtete. Der sich daraus ergebenden Feststellung des Unabhängigen Finanzsenates im Vorhaltsschreiben vom 22.05.2012, wonach der Bf im Jahr 2006 in Deutschland demnach nicht länger als 183 Tage anwesend gewesen sei, blieb auch seitens des Bf's bzw. dessen steuerlicher Vertretung im gesamten Verfahren unwidersprochen.
Dass die Vergütungen von der AG Österreich ausbezahlt wurden, ergibt sich aus den mit Schreiben vom 21.06.2012 vorgelegten Gehaltsabrechnungen.
Die erstmalige Frage nach der Weiterbelastung der von AG Österreich ausbezahlten Bezüge an die deutsche Firma beantwortete die steuerliche Vertreterin des Bf's in der Vorhaltsbeantwortung vom 11.12.2012 damit, dass, da es sich um eine Typ A-Entsendung gehandelt habe, von der österreichischen Lohnverrechnung keine Kosten nach Deutschland weiterverrechnet worden seien. Dies wurde auch im zwischenzeitig beim BMF eingebrachten Antrag vom 29.01.2013 auf Einleitung des Verständigungsverfahrens festgehalten, der dem Bundesfinanzgericht in Kopie vorliegt.
Dass das auf die Tätigkeit in Deutschland entfallende Gehalt von der österreichischen Arbeitgeberin nach Deutschland weiterbelastet worden sei, ergab sich lediglich aus einer Anmerkung zur deutschen Steuererklärung vom 04.03.2009, die dem Unabhängigen Finanzsenat im Rahmen der ersten Vorhaltsbeantwortung vom 17.04.2012 übermittelt wurde.
Nachdem zuletzt im Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 16.01.2015 auf diesen Widerspruch hingewiesen worden war, bekräftigte die steuerliche Vertreterin unter Vorlage einer Beschreibung der Typ A-Entsendung abermals, dass es sich gegenständlich um eine Typ A-Entsendung gehandelt habe und bei Entsendungen dieser Art - wie eben auch der gegenständlichen - zu keiner Kostenweiterbelastung an die aufnehmende Gesellschaft (hier Deutschland) komme. Dies korrespondiert auch eindeutig mit der vorgelegten Beschreibung.
Im Ergebnis war daher jedenfalls als ausreichend erwiesen anzunehmen, dass die wirtschaftliche Kostentragung im gegenständlichen Fall bei der österreichischen Arbeitgeberin verblieben war.
3) Rechtliche Beurteilung:
a) Rechtliche Grundlagen:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Deutschland (Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 182/2002) hat bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Deutschland bedeutet der Ausdruck "eine im Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Deutschland gilt, wenn eine natürliche Person nach Abs. 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig ist, Folgendes:
Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Art. 15 des DBA-Deutschland lautet folgendermaßen:
"Unselbständige Arbeit
(1 ) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Buchstabe b finden keine Anwendung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeitnehmer im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält."
b) Erwägungen:
Grundsätzlich ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland , dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wie die streitgegenständlichen im Tätigkeitsstaat besteuert werden dürfen.
Liegen jedoch die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland in ihrer Gesamtheit vor, so verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.
Dass als Ansässigkeitsstaat des Bf's Österreich zu gelten hat, steht unbestritten fest, zumal der Bf hier im Jahr 2006 seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte (Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA-Deutschland).
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 lit. a und c DBA-Deutschland unstrittig erfüllt:
Der Empfänger der Vergütungen (= Bf) hielt sich im Jahr 2006 unbestritten nicht länger als 183 Tage in Deutschland auf, sodass die Voraussetzung des Art. 15 Abs. 1 lit. a DBA-Deutschland jedenfalls gegeben war.
Dass die Vergütungen von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen worden wären, die der Arbeitgeber im anderen Staat hatte, wurde vom Bf im gesamten Verfahren nie behauptet und ergaben sich auch im Rahmen der Ermittlungen keinerlei Hinweise darauf.
Strittig war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren letztlich nur die Erfüllung der Voraussetzung des Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland, somit die Frage, ob die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wurden, der nicht im anderen Staat ansässig war.
Nach der im Vorlageantrag vorgebrachten Ansicht des Bf’s war das aufnehmende Unternehmen in Deutschland als Arbeitgeber zu qualifizieren, weshalb Österreich die entsprechenden Einkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigen dürfe.
Hiezu ist Folgendes festzustellen:
Im DBA-Deutschland findet sich keine ausdrückliche Definition des Arbeitgeberbegriffes.
Dessen Bedeutung war daher auf Grundlage der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 DBA-Deutschland zu ermitteln, wonach nicht definierten Begriffen die Bedeutung nach innerstaatlichem Recht zukommt, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert.
In seinem Erkenntnis VwGH 22.05.2013, 2009/13/0031 , verwarf der Verwaltungsgerichtshof die bisher in der österreichischen Verwaltungspraxis und auch vom Unabhängigen Finanzsenat vertretene Ansicht, wonach aufgrund der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 DBA-CSSR dem "Arbeitgeberbegriff" jene Bedeutung beizumessen sei, die ihm im nationalen Recht zukomme.
Er hielt diesen Überlegungen zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 DBA-CSSR Folgendes entgegen (siehe VwGH 22.05.2013, 2009/13/0031; Fettdruck durch Bundesfinanzgericht):
"Dabei ließ sie (Anmerkung: die belangte Behörde) außer Acht, dass nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 DBA-CSSR das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten nur dann von Bedeutung ist, 'wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert'. Letzteres trifft im Streitfall zu, weil Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-CSSR für einen in Österreich ansässigen Arbeitnehmer mit Einkünften aus einer in der Slowakei ausgeübten Tätigkeit das ausschließliche österreichische Besteuerungsrecht davon abhängig macht, dass 'die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgber gezahlt werden', der nicht in der Slowakei ansässig ist. Durch diese Einschränkung soll nach hM sichergestellt werden, dass der Tätigkeitsstaat sein Recht zur Besteuerung auch bei einer unter 183 Tage dauerden Tätigkeit behält, wenn die gezahlte Vergütung den Gewinn eines seiner Steuerhoheit unterliegenden Unternehmens geschmälert hat. Entscheidend ist demnach, dass die Vergütung vom nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber getragen und nicht bloß an den Arbeitnehmer ausbezahlt wird (vgl. Zehetner/Dupal, Der abkommensrechtliche Arbeitgeberbegriff, in Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer (Hrsg.), Wien 2003, s. 141f, mwN, und z.B. das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23. Februar 2005, I R 46/03, BStBl. 2005 II S. 547, der - in Bezug auf DBA-Bestimmungen, die mit der hier anzuwendenden vergleichbar sind - wiederholt ausgesprochen hat, dass Arbeitgeber im Sinne des Abkommensrechts nicht nur der zivilrechtliche Arbeitgeber, sondern auch eine andere natürliche oder juristische Person sein kann, die die Vergütungen für die ihr geleistete nichtselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt; vgl. auch Giesinger, Der abkommensrechtliche Arbeitgeberbegriff, SWK 2010, S. 3ff).
Die belangte Behörde stellte u.a. fest, dass die X GmbH denjenigen Teil des an den Beschwerdeführer gezahlten Arbeitslohnes an die Y s.r.o. weiterverrechnet habe, der rechnerisch auf die Arbeitszeit des Beschwerdeführeres in der Slowakei entfiel. Demnach hat die Y s.r.o. jenen Anteil am Arbeitslohn, um den es im Streitfall ging, wirtschaftlich getragen. Indem die belangte Behörde diesen Umstand - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Gestellung von Arbeitskräften an Dritte in der Regel derjenige als Arbeitgeber anzusehen ist, der die Arbeitnehmer dem Dritten überlassen hat, und der sie entlohnt (Gesteller) und nicht der Gestellungsnehmer, der diese Arbeitskräfte in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung einsetzt - auch vor dem Hintergrund des Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-CSSR als unbeachtlich angesehen hat, hat sie die Rechtslage verkannt."
Mit Erkenntnissen VwGH 31.7.2013, 2010/13/0003 , und VwGH 26.03.2014, 2010/13/0089 , hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den gleichlautenden Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Italien und Österreich seine im vorzitierten Erkenntnis dargelegte Ansicht bestätigt.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Die Bestimmungen des jeweiligen Art. 15 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland und der CSSR sind gleichlautend.
Auch deren Art. 3 Abs. 2 stimmt inhaltlich in den hier wesentlichen Passagen überein. Es wird jeweils angeordnet, dass bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht (anders) definierte Ausdruck die Bedeutung hat, die ihm nach dem Steuerrecht dieses Staates zukommt.
Insofern sind die oben zitierten Aussagen des VwGH auch auf sich im Verhältnis zu Deutschland ergebende Sachverhalte zu übertragen und zur Interpretation der entsprechenden Bestimmungen bzw. des Arbeitgeberbegriffes heranzuziehen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland die Ansässigkeit des Arbeitgebers grundsätzlich dahingestellt bleiben könnte. Nach nunmehr (seit BMF-Erlass 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014) übereinstimmender Ansicht der beiden Vertragsstaaten Deutschland und Österreich gilt diese Bestimmung allerdings nur für Fälle der gewerblichen Arbeitskräfteüberlassung, sodass bei konzerninterner Arbeitskräftegestellung das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland zu qualifzieren ist.
Im gegenständlichen Verfahren ergaben die Sachverhaltsermittlungen, dass die auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Vergütungen von der österreichischen Arbeitgeberin (AG Österreich) ausbezahlt und nicht an die AG Deutschland weiterverrechnet wurden. Die wirtschaftliche Kostentragung traf daher die österreichische Arbeitgeberin und hat die gezahlte Vergütung dementsprechend auch den Gewinn des österreichischen Unternehmens geschmälert.
Unter Beachtung der oben zitierten Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes hat die AG Österreich somit die Arbeitgeberfunktion im Sinne des Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland gegenüber dem Bf tatsächlich beibehalten. Die Vergütungen wurden nicht von einer Arbeitgeberin getragen, die im anderen Staat (= Deutschland) ansässig war.
Die grundlegende Maßgeblichkeit der Kostentragung bei Beurteilung des abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriffes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes, auf die im VwGH-Erkenntnis vom 22.05.2013 Bezug genommen wurde. Im bezughabenen Urteil BFH 23.02.2005, I R 46/03, BStBl II 2005, S. 547, wies der deutsche Gerichtshof darüber hinaus jedoch darauf hin, dass selbst bei Übernahme des Arbeitslohnes durch das aufnehmende Unternehmen auch die Interessenlage bzw. die Frage, auf wessen Betreiben die Entsendung erfolgte, zu prüfen sei.
Im gegenständlichen Fall mangelt es aber schon an dieser Kostentragung durch das deutsche Unternehmen, sodass das im zitierten BFH-Erkenntnis bzw. in der neueren Literatur (siehe zB Pinetz/Zeiler, Der "wirtschaftliche" Arbeitgeberbegriff nach Art. 15 Abs. 2 OECD-MA, in SWI 2014, 18) zusätzlich geforderte Ausmaß der Einbindung in das aufnehmende Unternehmen den Übergang der Arbeitgebereigenschaft nicht bewirken hätte können.
Allerdings kommt dem österreichischen Unternehmen auch unter Beachtung des vom BFH zusätzlich angesprochenen Beurteilungskriteriums der Interessenlage die Arbeitgebereigenschaft zu, da sich aus der Beschreibung der hier vorliegenden Typ A-Entsendung eindeutig ergibt, dass das Interesse an der gegenständlichen Entsendung jedenfalls beim entsendenden (= österreichischen) Unternehmen gelegen war.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang letzlich noch, dass auch die Dienstgeberhoheit aufgrund sämtlicher diese bestimmenden Kriterien (siehe zB Lohnzahlung im Nichtleistungsfall, Entscheidung über Kündigung und Entlassung, Gehaltsvereinbarung etc.) nach wie vor bei der österreichischen Arbeitgeberin verblieben war.
Insgesamt war aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls davon auszugehen, dass die Vergütungen von der AG Österreich kraft eigener Arbeitgeberfunktion und nicht für das in Deutschland ansässige Unternehmen (AG Deutschland) gezahlt wurden.
Somit war auch die hier strittige Tatbestandsvoraussetzung des Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland erfüllt.
Da somit sämtliche Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland erfüllt waren, kam das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers (= Bf's), also Österreich zu.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch nach den Aussagen des in Reaktion auf die neuere Judikatur des VwGH ergangenen Erlasses des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, der wegen seiner Qualität als Verwaltungsanweisung zwar für das Bundesfinanzgericht sowie die Steuerpflichtigen keine Bindungswirkung zu begründen vermag, aber als maßgebliche Meinungsäußerung bei der Interpretation der Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen heranzuziehen ist, keine andere Beurteilung ergibt.
Darin wird zum Ausdruck gebracht, dass bei Zuordnung der Arbeitgebereigenschaft zunächst zu prüfen ist, für welches der an der Entsendung beteiligten Unternehmen die Tätigkeit des Dienstnehmers den primären Nutzen bringt; in weiterer Folge ist das Kriterium der wirtschaftlichen Kostentragung heranzuziehen (Abgrenzung von Aktiv- und Passivleistungen; siehe hiezu auch Novosel/Patloch in ASoK 2014, 369).
Dass der primäre Nutzen bzw. Hauptvorteil der streitgegenständlichen Entsendung auf jeden Fall beim österreichischen Unternehmen als entsendendem Unternehmen lag, ergibt sich eindeutig aus der zuletzt vorgelegten Beschreibung der Typ A-Entsendung.
Dass es aus diesem Grund auch zu keiner Weiterverrechnung an bzw. Kostentragung durch das deutsche Unternehmen kam, steht eindeutig fest.
Da aufgrund obiger Ausführungen die vom Bf im Jahr 2006 von seiner österreichischen Arbeitgeberin bezogenen Vergütungen für seine Tätigkeit in Österreich und Deutschland im angefochtenen Bescheid zu Recht zur Gänze der österreichischen Einkommensteuer unterzogen worden waren, konnte dem gegenständlichen Beschwerdebegehren nicht beigetreten werden. Es war daher als unbegründet abzuweisen.
V) Zusammenfassung:
Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2006 vom 14.01.2009 aufgrund der unter den Punkten II) bis IV) dargestellten Erwägungen zu den einzelnen Streitpunkten nicht mit Rechtswidrigkeit belastet war und somit keiner Abänderung bedurfte, war das im Vorlageantrag vom 02.04.2009 ergänzte Beschwerdebegehren insgesamt abzuweisen.
Darüber, ob und inwieweit eine Doppelbesteuerung der Einkünfte des Bf's aufgrund des am 19.01.2013 beim BMF eingebrachten Antrages auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden kann, wird außerhalb des gegenständlichen innerstaatlichen Rechtsmittelverfahrens von den zuständigen Behörden zu entscheiden sein.
VI) Zum Abspruch über die Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
1. Zu den Aufwendungen/Arbeitszimmer und Umzugskosten:
Die Feststellung des Mittelpunktes der beruflichen Tätigkeit und der Notwendigkeit des Arbeitszimmers sowie die Beurteilung der beruflichen Veranlassung der Umzugskosten sind Fragen der Beweiswürdigung, deren Beantwortung im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen hat. Es lagen sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
2. Zur Besteuerung der auf die Entsendung nach Deutschland entfallenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Dass für die Qualfikation als Arbeitgeber im Sinne des Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland die wirtschaftliche Kostentragung der Vergütungen als maßgebliches Kriterium heranzuziehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten diesbezüglichen Entscheidungen zu gleichlautenden Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten eindeutig ausgesprochen (siehe VwGH 22.05.2013, 2009/13/0031; VwGH 26.03.2014, 2010/13/0089).
Welchem Unternehmen die wirtschaftliche Kostentragung im konkreten Fall zukommt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die wiederum im Einzelfall bezogen auf das vorliegende tatsächliche Geschehen zu klären ist.
Die gegenständliche zu lösende Rechtsfrage stellte sohin keine solche von grundsätzlicher Bedeutung mehr dar.
Linz, am 24. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 3 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100665/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100665.2009
- Stammnummer
- 105391
- Gültig
- 24.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF