Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0225-I/03
Tagesdiäten bei kurzen (halbtägigen) Fahrten und Fahrtkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-I/03vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden im Zuge der dienstlichen Tätigkeit Fahrten durchgeführt, hat der Abgabepflichtige die ausschließlich berufliche Veranlassung nachzuweisen. Werden trotz Ersuchen der Abgabenbehörde nur bruchstückweise Informationen über den Zweck der Fahrten gegeben, können Werbungskosten nicht vollständig anerkannt werden.
Führt der Steuerpflichtige dienstliche Fahrten lediglich im Ausmaß von wenigen Stunden (Halbtagen) durch, entstehen bereits dem Grunde nach keine als Werbungskosten anzuerkennenden Mehraufwendungen, da bei Einnahme von Mahlzeiten kaum Zeit mehr für die Durchführung dienstlicher Obliegenheiten verbleiben würde. Die Einnahme von Mahlzeiten erfolgt daher vor oder nach der Fahrt; es entstehen somit überhaupt keine Verpflegungs(mehr)aufwendungen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung gegenüber der
Berufungsvorentscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. September 2002 kam die
Steuerpflichtige ihrer Verpflichtung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001, für welches auf Grund der
Veranlagung 1999 ein Freibetragsbescheid ausgestellt worden war, nach. Dabei
begehrte sie den Abzug eines Beitrages an einen Berufsverband, von Aufwendungen
für Büromaterial und Literatur sowie von Tagesdiäten und
Kilometergeldern als Werbungskosten.
Das Finanzamt führte die Arbeitnehmerveranlagung mit
Bescheid vom 7. Feber 2003 durch. Es wich dabei insofern von der
Erklärung ab, als es die Tagesdiäten und Kilometergelder nicht als
Werbungskosten anerkannte. Nach Ansicht des Finanzamtes würden nämlich
die Arbeitgeberersätze die beantragten Aufwendungen
übersteigen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung widersprach die
Steuerpflichtige diesen Ausführungen indem sie angab, dass die ausbezahlten
Ersätze ausschließlich Kilometergelder für dienstliche Fahrten
betreffen würden. In ihrer Aufstellung habe Sie nur Reisebewegungen
angeführt, für die sie vom Arbeitgeber keinerlei Ersätze erhalten
habe. Sie reiche deshalb diese Aufstellung, versehen mit einer
Arbeitgeberbestätigung über die Nichtbezahlung von
Reisekostenvergütungen, abermals ein.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2003
gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und anerkannte die geltend
gemachten Kilometergelder als Werbungskosten. Hinsichtlich der Tagesdiäten
wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin auf Grund ihrer
langjährigen Tätigkeit im Außendienst Kenntnis von den
günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten in ihrem Einsatzgebiet erlangt
habe, was das Entstehen eines Verpflegungsmehraufwandes
ausschließe.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und vertrat
die Ansicht, "dass die Aufenthalte an den aufgelisteten Orten nicht
regelmäßig stattgefunden haben".
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz beauftragte
daraufhin das Finanzamt gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO mit der
Durchführung weiterer Ermittlungen. Insbesonders sollte der Zweck der
einzelnen Fahrten erhoben, da die Aufstellung der Berufungswerberin darüber
keine konkreten Angaben enthielt, und eine Arbeitgeberbestätigung über
das Einsatzgebiet der Berufungswerberin angefordert werden.
Als Beilage zum Antwortschreiben legte die
Berufungswerberin Teilnahmebestätigungen für diverse Veranstaltungen
und eine Arbeitgeberbestätigung vor. Darüber hinaus erfolgte keine
konkrete Angabe der Fahrtzwecke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 sind
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen
Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4
EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere
Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Weiters bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10 EStG
1988, dass Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit - mit bestimmten Einschränkungen -
Werbungskosten sind.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge und Aufwendungen und Ausgaben für die
Lebensführung, diese selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden
dürfen.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung von
Tagesdiäten und Fahrtaufwendungen. Dazu legte die Berufungswerberin im
Rahmen der Antragstellung folgende Aufstellung vor:
|
Tag
|
Start
|
Ende
|
Dauer
|
Std.
|
ATS
|
Ort
|
km-Abfahrt
|
km-
Ankunft
|
km
|
ATS
|
16. 1.
|
16:00
|
21:15
|
5:15
|
5,25
|
157,5
|
K./BRD
|
|
|
|
|
5. 2.
|
9:00
|
18:00
|
9:00
|
9,00
|
270,0
|
Fortb.
|
|
|
|
|
6. 2.
|
9:00
|
18:00
|
9:00
|
9,00
|
270,0
|
Fortb.
|
|
|
|
|
26. 2.
|
7:15
|
13:00
|
5:45
|
5,75
|
172,5
|
I.
|
|
|
|
|
6. 3.
|
16:00
|
21:00
|
5:00
|
5,00
|
150,0
|
W.-St.
J.
|
|
|
|
|
13. 3.
|
15:00
|
22:15
|
7:15
|
7,25
|
217,5
|
W.
|
|
|
|
|
21. 3.
|
14:45
|
21:00
|
6:15
|
6,25
|
187,5
|
J.
|
|
|
|
|
30. 3.
|
9:30
|
20:00
|
10:30
|
10,5
|
315,0
|
Fortb.
|
|
|
|
|
31. 3.
|
8:30
|
17:30
|
9:00
|
9,00
|
270,0
|
Fortb.
|
|
|
|
|
3. 4.
|
18:00
|
22:00
|
4:00
|
4,00
|
120,0
|
I.
|
104.864
|
104.994
|
130
|
637,0
|
3. 4.
|
14:30
|
17:30
|
3:00
|
3,00
|
123,0
|
O./BRD
|
|
|
|
|
18. 4.
|
8:00
|
13:45
|
5:45
|
5,75
|
172,5
|
Sch.
|
|
|
|
|
23. 4.
|
8:00
|
16:45
|
8:45
|
8,75
|
262,5
|
St. U.
|
|
|
|
|
24. 4.
|
14:30
|
22:15
|
7:45
|
7,75
|
232,5
|
W., S.
|
|
|
|
|
14. 5.
|
8:15
|
14:00
|
5:45
|
5,75
|
172,5
|
J.
|
|
|
|
|
15. 5.
|
8:00
|
17:00
|
9:00
|
9,00
|
270,0
|
I.-Tagung
|
111.136
|
111.266
|
130
|
637,0
|
16. 5.
|
8:00
|
17:00
|
9:00
|
9,00
|
270,0
|
I.-Tagung
|
111.286
|
111.416
|
130
|
637,0
|
11. 6.
|
11:45
|
21:30
|
9:45
|
9,75
|
292,5
|
F.
|
|
|
|
|
12. 6.
|
18:00
|
22:30
|
4:30
|
4,50
|
135,0
|
I.
|
113.695
|
113.825
|
130
|
637,0
|
13. 6.
|
16:30
|
19:30
|
3:00
|
3,00
|
123,0
|
O./BRD
|
|
|
|
|
26. 6.
|
16:30
|
21:00
|
4:30
|
4,50
|
135,0
|
B. i.Z.
|
|
|
|
|
2. 7.
|
8:15
|
13:00
|
4:45
|
4,75
|
142,5
|
I.
|
|
|
|
|
9. 7.
|
9:15
|
16:45
|
7:30
|
7,50
|
225,0
|
H. i.T.
|
|
|
|
|
16. 7.
|
9:00
|
15:30
|
6:30
|
6,50
|
195,0
|
W.
|
|
|
|
|
18. 7.
|
8:15
|
17:30
|
9:15
|
9,25
|
379,3
|
O./BRD
|
|
|
|
|
23. 7.
|
11:30
|
15:30
|
4:00
|
4,00
|
120,0
|
H., S.
|
|
|
|
|
24. 7.
|
14:00
|
17:30
|
3:30
|
3,50
|
143,5
|
G./BRD
|
|
|
|
|
3. 8.
|
7:00
|
10:30
|
3:30
|
3,50
|
105,0
|
W., S.
|
|
|
|
|
8. 8.
|
16:30
|
20:00
|
3:30
|
3,50
|
143,5
|
K./BRD
|
|
|
|
|
25. 9.
|
14:00
|
21:45
|
7:45
|
7,75
|
232,5
|
K.
|
|
|
|
|
26. 9.
|
17:30
|
20:30
|
3:00
|
3,00
|
90,0
|
E.
|
|
|
|
|
1. 10.
|
8:00
|
13:00
|
5:00
|
5,00
|
150,0
|
I.
|
|
|
|
|
17. 10.
|
16:30
|
20:00
|
3:30
|
3,50
|
105,0
|
E.
|
|
|
|
|
24. 10.
|
7:45
|
10:45
|
3:00
|
3,00
|
90,0
|
A.
|
|
|
|
|
7. 11.
|
8:00
|
16:30
|
8:30
|
8,50
|
255,0
|
A.
|
|
|
|
|
11. 12.
|
18:00
|
22:30
|
4:30
|
4,50
|
135,0
|
I.
|
131.738
|
131.860
|
130
|
637,0
|
11. 12.
|
12:15
|
18:00
|
5:45
|
5,75
|
172,5
|
K.
|
|
|
|
|
19. 12.
|
7:30
|
11:45
|
4:15
|
4,25
|
127,5
|
A.
|
|
|
|
Für die
Möglichkeit der Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang
mit Verpflegung im Rahmen beruflich veranlasster Fahrten ist Voraussetzung, dass
einerseits eine Reise (Reisetatbestand) und andererseits ein in typisierender
Betrachtungsweise anzunehmenden Verpflegungsmehraufwand (Mehraufwandstatbestand)
gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen vorliegt.
Nach ständiger
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt eine Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vor, wenn
sich
der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst
aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (sog.
Nahbereich um den Ort der Betriebsstätte, bzw. Dienststelle) entfernt
und
eine
Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf
Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Die Rechtfertigung für
die Annahme von Werbungskosten im Zusammenhang mit Reiseverpflegung liegt in
dem, in typisierender Betrachtungsweise angenommenen, Mehraufwand gegenüber
den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen üblichen
Verpflegungsaufwendungen. Mehraufwendungen für Gasthausverpflegung
gehören grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der
Lebensführung, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf
angewiesen ist, Mahlzeiten in öffentlichen Speiselokalen einzunehmen.
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 liegt daher nur dann vor, wenn durch eine Reise zusätzliche
Verpflegungskosten verursacht werden, die über die in typisierender
Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der
Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dabei können
Erschwernisse anderer Art, die mit einer Reise verbunden sind, nicht bei der
rechtlichen Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand vorliegt,
Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis, Zl. 95/14/0156
vom 28.1.1997 vertrat der VwGH zu § 4 Abs. 5 EStG 1972 (im
Wesentlichen gleichlautend mit § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988)
die Rechtsauffassung, dass eine berufliche Tätigkeit, die an einem neuen
Tätigkeitsort aufgenommen wird, zu keinem steuerlich zu
berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand führt, wenn sich der
Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält.
Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale
Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die
entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von
Lebensmitteln abgefangen werden. Soweit eine Nächtigung erforderlich ist,
ist - für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche - der
Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Mit dem Erkenntnis, Zl.
95/14/0013 vom 30.10.2001 folgte der VwGH bei eintätigen Reisen eines
Arbeitnehmers zu Schulungszwecken dieser Rechtsprechung: "Einem
Steuerpflichtigen stehen nämlich keine Verpflegungsmehraufwendungen zu,
wenn er sich nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte
aufhält. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die
lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in
solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten
bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden. Nur wenn eine
Nächtigung erforderlich ist, sind für den ersten Zeitraum von rund
einer Woche Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen." Auch im
Erkenntnis, Zl. 2000/15/0151 vom 7. Oktober 2003 wird im Zusammenhang mit der
eintägigen Reisetätigkeit eines Versicherungsvertreters auf die
Rechtsauffassung der vorstehenden Erkenntnisse ausdrücklich
hingewiesen.
Diese Rechtsauffassung hat auch
Vertreter in der Rechtslehre: Der auf einer beruflich veranlassten Reise
befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem
Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar.
In der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wird ein
Verpflegungsmehraufwand auf Reisen erst durch die Nächtigung feststellbar,
weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück
und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt,
EStG4 zu
§ 16 RZ 176/1).
Während der VwGH in seiner
bisherigen Rechtsprechung den Mehraufwandstatbestand indirekt und integriert im
Reisetatbestand im Wege der Prüfung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit beurteilt hat, nimmt die Judikatur zu eintägigen Reisen
nunmehr entweder eine getrennte Tatbestandsprüfung vor oder hat den
Reisetatbestand um das Merkmal der Nächtigung erweitert. Für die
Berücksichtigung von Reisediäten als Werbungskosten oder
Betriebsausgaben muss auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein. Dabei
gelangt der VwGH in Abkehr von der Rechtsansicht des Erkenntnisses vom
27.6.1989, 88/14/0197, zu der Auffassung, dass nicht jede Reise zu erheblich
höheren als die üblichen Kosten der Verpflegung führt, sondern
bei bestimmten Arten von Reisen in der gebotenen typisierender Betrachtungsweise
ein Verpflegungsmehraufwand überhaupt nicht vorliegt.
Die Rechtsauffassung, dass bei
eintägigen Reisen üblicher Weise kein Verpflegungsmehraufwand
entsteht, führt zu einer sachgerechten Differenzierung im Interesse der
Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen hinsichtlich der Verpflegungskosten. Mit
dieser Rechtsauslegung wird auch den im Laufe der Jahre eingetretenen
Veränderungen im Erwerbsleben und im Konsumentenverhalten sowie den
geänderten Verpflegungsmöglichkeiten und Marktangeboten Rechnung
getragen.
Dies trifft insbesondere dann
zu, wenn - wie im gegenständlichen Fall - beruflich veranlasste Fahrten
nur einen Halbtag dauern und somit die Einnahme von Mahlzeiten zeitlich
überhaupt nicht möglich ist oder Fahrten zu Zeiten stattfinden, zu
welchen üblicherweise keine Mahlzeiten eingenommen werden, sondern die
Fahrt nach dem Frühstück begonnen und vor dem Mittagessen beendet bzw.
nach dem Mittagessen begonnen und vor dem (allenfalls geringfügig
verspäteten) Abendessen beendet wird. Im Speziellen handelt es sich dabei
um die Fahrten vom 16. Jänner, 26. Feber, 3. April,
12. Juni, 2. und 24. Juli, 8. August, 1. Oktober und
11. Dezember.
Weiters
ergeben sich auch noch folgende Überlegungen:
Höhere
Verpflegungsausgaben entstehen bei der Berufsausübung - unabhängig vom
Vorliegen einer Reise - aus verschiedenen Gründen. Zum Beispiel besteht
für viele Steuerpflichtige die Notwendigkeit sich in hochpreisigen
Innenstadtlagen oder Touristenorten verköstigen zu müssen, da ihnen
die Zeit fehlt, für ihre Mahlzeiten weiter entfernte billigere
Verköstigungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsort
eben in solchen Tourismusorten gelegen ist, was die Einnahme der Mahlzeiten dort
unumgänglich macht. Es macht somit keinen Unterschied, ob ein
Steuerpflichtiger ständig an einem solchen Ort (im Innendienst) arbeitet
oder ein Außendienstmitarbeiter solche Orte im Rahmen einer beruflichen
Fahrt aufsucht.
In den meisten Fällen wird
es auch nicht die Ortsunkenntnis sein, die die Inanspruchnahme der
günstigsten Verpflegungsmöglichkeit verhindert, sondern werden
vielmehr andere Ursachen den Ausschlag geben (vgl. Doralt,
EStG3 zu
§ 16 RZ 172). So kann die beruflich zur Verfügung stehende
Pausendauer zu kurz sein oder ein Fahrmittel fehlen, um eine bekannte
günstigere Verpflegungsmöglichkeit wahrzunehmen. Vielfach ist es auch
eine persönliche Wertentscheidung oder Geschmacksfrage, ob günstige
Verpflegungsmöglichkeiten (zB Mitnahme von Speisen und Getränken,
Einkauf von Fertiggerichten im Lebensmittelhandel, Menükost oder Fastfood)
in Anspruch genommen werden oder aus Gründen der Qualität oder wegen
der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung, bewusst höhere
Ausgaben für Verpflegung in Kauf genommen werden.
Diese Kostenunterschiede der
Verpflegung treffen Steuerpflichtige an ihrer ständigen Arbeitsstätte
genauso wie Steuerpflichtige während einer Reise. Dabei hat es aber auch
der Tagesreisende in der Hand durch Erkundigung über die
Verpflegungsmöglichkeiten sowie durch entsprechende zeitliche Lagerung von
Mahlzeiten oder durch Mitnahme von Verpflegung Mehraufwendungen zu
vermeiden.
Ein Mehraufwand für
Verpflegung liegt in typisierender Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht vor,
wenn der Steuerpflichtige durch regelmäßig oder
unregelmäßig wiederkehrende oder durchgehende Bereisung eines
Einsatzortes oder Einsatzgebietes bzw. durch bestimmte Fahrtätigkeiten
Kenntnis der örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten hat.
Die Berufungswerberin war im
Streitjahr und auch in den Vorjahren (durchgehend seit Oktober 1996) für
die Betreuung dreier aneinander angrenzender politischer Bezirke zuständig.
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Arbeitgeberbestätigung vom
29. April 2004. Aus der der Einkommensteuererklärung beigelegten
Aufstellung ist ersichtlich, dass sich eine Vielzahl der angegebenen Orte genau
in diesen drei Bezirken befinden (Fahrten vom 6., 13., und 21. März,
vom 18., 23. und 24. April, vom 14. Mai, vom 11. und 26. Juni,
vom 16. und 23. Juli, vom 3. August, vom 25. und 26. September, vom
17. und24. Oktober, vom 7. November und vom 11. und
19. Dezember). Es ist somit offensichtlich, dass der Berufungswerberin,
welche bereits seit Jahren ein bestimmtes Einsatzgebiet regelmäßig
bereist, zweifelsfrei die jeweiligen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem
Gebiet bekannt sind. Zudem besteht - wie bereist oben ausgeführt - auch die
Möglichkeit, durch entsprechende zeitliche Lagerung der Mahlzeiten und - in
Einzelfällen - auch Mitnahme von Verpflegung entsprechende reisebedingte
Mehraufwendungen zu vermeiden.
Hinsichtlich der übrigen Fahrten (5. und
6. Feber, 30. und 31. März, 3. April, 15. und
16. Mai, 13. Juni, 9. und 18. Juli, 26. September,
24. Oktober) ergeben sich folgende Überlegungen:
5. / 6. Feber:
Dazu legte die Berufungswerberin eine
Teilnahmebestätigung des Tagungshauses in W. vor. Wo die
Fortbildungsveranstaltung tatsächlich stattgefunden hat, wurde nicht
angeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine Veranstaltung
im Tagungshaus gehandelt hat. In W. befindet sich aber einerseits die
Arbeitsstätte der Berufungswerberin, andererseits liegt W. im oben
beschriebenen Einsatzgebiet, weshalb auch aus diesem Grund keine
Tagesdiäten anerkannt werden können.
30. / 31. März, 15. / 16. Mai:
Die besuchten Veranstaltungen fand in I. statt. I. liegt
weniger als 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit (im gegenständlichen
Fall vom Einsatzgebiet) entfernt, weshalb auch aus diesem Grund keine
Tagesdiäten zustehen.
3. April, 13. Juni, 26. September,
24. Oktober:
Diese Fahrten dauerten nicht mehr als drei Stunden, weshalb
keine Reise vorliegt.
9. und 18. Juli:
Auch an diesem beiden Tagen wurden Orte aufgesucht, die
weniger als 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt liegen. Zudem
führte die Fahrt vom 18. Juli in einen Ort, der in unmittelbarer
Grenznähe keine 25 km vom Sitz des Arbeitgebers entfernt ist. Dazu kommt,
dass hinsichtlich dieser Fahrten, wie auch bei allen übrigen
Reisebewegungen (mit Ausnahme der aus den drei das Jahr 2001 betreffenden
Teilnahmebestätigungen ableitbaren Reisezwecken) die konkrete berufliche
Veranlassung trotz Aufforderung nicht dargelegt wurde. Wenn der
Abgabenbehörde aber die Möglichkeit genommen wird, die
Rechtmäßigkeit des Begehrens zu prüfen, kann seitens der
Berufungswerberin nicht erwartet werden, dass ihrem Anbringen gefolgt
wird.
Nach § 138 Abs. 1 BAO haben nämlich die
Abgabenpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den
Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen
Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
Berufungswerberin über Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates mit
Vorhalt vom 1. April 2004 ersucht, die beim Arbeitgeber gelegten
Reiserechnungen vorzulegen und die konkreten Zwecke der geltend gemachten
Fahrten nachzuweisen. Diesbezüglich wurden mit Schreiben vom 4. Mai
2004 ausgeführt, diese Angaben könnten
"auf Grund der Dokumentation und der
Vereinbarung mit [dem Auftraggeber]
über die Aufbewahrung der Daten"
nicht gemacht werden. Eine derartige Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen,
welche nach § 132 BAO einer siebenjährigen Aufbewahrungspflicht
beim Arbeitgeber unterliegen und in keiner Weise eine Preisgabe von sensiblen
Daten bedeuten würde, stellt eindeutig eine Verletzung der oben
angesprochenen Offenlegungspflicht dar.
Dies leitet über zu den
beantragten Kilometergeldern. Hiezu hat die Berufungswerberin die berufliche
Veranlassung ausschließlich hinsichtlich des Besuches der Veranstaltung am
15./16. Mai mittels Teilnahmebestätigung nachgewiesen. Hinsichtlich
der übrigen Fahrten am 3. April, 12. Juni und 11. Dezember
wurde - wie bereits oben ausgeführt - die ausschließlich berufliche
Veranlassung nicht dargelegt. Dies ist insoweit von Bedeutung, als die
Arbeitgeberin auf der im Zuge der Einbringung der Berufung vorgelegten
Aufstellung bestätigte, dass für alle angeführten Fahrten keine
Kilometergelder, Spesen und Diäten ausbezahlt wurden. Andererseits wurde in
der Bestätigung vom 29. April 2004 angegeben, dass
"den MitarbeiterInnen das amtliche KM-Geld
basierend auf den dienstlichen Fahrten ausbezahlt" wurde. Wenn aber somit
auf Grund dieser Bestätigung fest steht, dass im Zusammenhang mit
dienstlichen Fahrten Fahrtkostenersätze geleistet wurden, für die
nunmehr in Rede stehenden Fahrten keine Ersätze geflossen sind und die
Berufungswerberin - mit Ausnahme der Fahrten am 15./16. Mai - jegliche
Auskunft über den Zweck der Fahrten verweigert, kann eine
ausschließlich berufliche Veranlassung für die Fahrten am
3. April, 12. Juni und 11. Dezember und auch für alle
übrigen in der Aufstellung enthaltenen Fahrten nicht unterstellt werden.
Deshalb ist ein Abzug von Kilometergeldern als Werbungskosten für diese
Fahrten nicht möglich und ist darin ein weiterer Grund für die
Nichtabzugsfähigkeit der oben behandelten Tagesdiäten zu sehen.
Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass sich aus der Aufstellung der Berufungswerberin
Werbungskosten lediglich in Höhe von S 1.274,00 (Fahrtkosten
15./16. Mai) ergeben, welche zusammen mit den vom Finanzamt als
Werbungskosten anerkannten Aufwendungen für den Beitrag zu einem
Berufsverband (S 800,00) und für Büromaterial und Literatur
(S 2.340,00) zu einem Gesamtabzug von S 4.414,00 führen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
TagesdiätenKilometergelderNachweisVerpflegungsmehraufwandtypisierende Betrachtungsweisehalbtägige FahrtenEinsatzgebiet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-I/03
- Stammnummer
- 10539
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF