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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103774/2014

Festsetzung einer Zwangsstrafe, wenn Abgabenerklärung nicht in der in § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG erforderlichen Form überreicht wird.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103774/2014vom 20.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es sind daher sehr wohl die Ausführungen in der Entscheidung vom 21.1.2015, RV/3100826/2014, auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang ist die Steuerschuld zweifelsfrei nach dem 31. Dezember 2012 entstanden. Eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer nach § 11 GrEStG erfolgte für den gegenständlichen Erwerbsvorgang nicht. Deshalb traf die Beschwerdeführerin als Erwerberin der Liegenschaft neben anderen Personen zur ungeteilten Hand die Verpflichtung, den Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung beim Finanzamt anzuzeigen. Hinsichtlich der Vorlage und Übermittlung normiert § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG, also einen Rechtsanwalt oder Notar, vorzulegen und elektronisch zu übermitteln ist. Die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin selbst die Abgabenerklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks händisch (in Papierform) beim Finanzamt einreicht, bestand somit hinsichtlich dieses Erwerbsvorganges nicht mehr. Seit dem Stabilitätsgesetz 2012 ist in § 10 Abs. 2 GrEStG vorgesehen, dass die Abgabenerklärung elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden muss, wenn von der Selbstberechnung nicht Gebrauch gemacht wird. Außerdem sind zur Vorlage der Abgabenerklärung nur mehr Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare, Rechtsanwälte) berechtigt. Die Erfüllung dieser formalen abgabenrechtlichen Verpflichtung kann gemäß § 111 BAO erzwungen werden. Von der Beschwerdeführerin wurde eine händische Abgabenerklärung in Papierform abgegeben. Damit ist die Beschwerdeführerin der gesetzlichen Verpflichtung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG in der Fassung BGBl. I 2012/22 nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin kam der gesetzlichen Verpflichtung, die Abgabenerklärung durch einen Notar oder Rechtsanwalt elektronisch zu übermitteln, auch nach der an Sie ergangenen Information vom 19. März 2014 und der Erinnerung vom 7. April 2014 nicht nach. Die gesetzlich normierte elektronische Vorlage der Abgabenerklärung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ist im Zusammenhang mit der Herbeiführung von Synergieeffekten bei der Erhebung der Immobilienertragssteuer bzw. mit der Vermeidung eines nochmaligen gesonderten Eingabe- und Festsetzungsaufwandes zu sehen. Die körperliche Abgabe der Abgabenerklärung in Papierform konterkariert schlichtweg diese Ziele. Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fällt beispielsweise auch die Einreichung von Abgabenerklärungen (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091). Die Festsetzung einer Zwangsstrafe setzt lediglich voraus, dass der auf gesetzlicher Grundlage unter Androhung der Zwangsstrafe getroffenen Anordnung bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht entsprochen wurde. Dass die geforderte Leistung nach erfolgter Festsetzung der Zwangsstrafe erfüllt wurde, ändert nichts an der Berechtigung der Abgabenbehörde, diese festzusetzen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss nach Absatz 2 des § 111 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Einbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Fest steht, dass vor Festsetzung der Zwangsstrafe die Beschwerdeführerin mittels Erinnerung aufgefordert wurde, die Anzeige des Kauf- und Übergabsvertrages über FinanzOnline durch einen Rechtsanwalt/Notar zu veranlassen. In dieser Erinnerung wurde auch angedroht, dass gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 250,-- festgesetzt werden kann, wenn diesem Ersuchen nicht Folge geleistet wird. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 des § 111 der BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe sind somit gegeben. Der Zweck der Zwangsstrafe liegt nicht in der Bestrafung des Abgabepflichtigen, sondern vielmehr darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Sie soll daher eine abgabenrechtlich gebotene Leistung herbeiführen, nicht jedoch ein unrechtmäßiges Verhalten bestrafen. Die Festsetzung einer Zwangsstraffe war dem Grunde nach zulässig, da die Abgabenerklärung bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Zwangsstrafe nicht von einem Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) eingereicht wurde. Was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, war der Beschwerde im Rahmen des Ermessens teilweise stattzugeben und die Zwangsstrafe mit einem Betrag von € 50,-- festzusetzen. Eine Festsetzung in der Höhe von € 250,-- erscheint bei einer Abgabe in der Höhe von € 294,33 unangemessen. Außerdem wurden der Abgabenbehörde alle für eine Vorschreibung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Unterlagen bekannt gegeben. Es wurde nur die Abgabenerklärung nicht in ihrer gesetzlich geforderten Form überreicht. Eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf € 50,-- erscheint daher angebracht. Zu den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG in der Fassung BGBl. I 2012/22 ist Folgendes anzumerken: Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, wurden mit Wirksamkeit 1. 1. 2014 die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Einleitung von Normenprüfungsverfahren insofern geändert, als der Verfassungsgerichtshof nunmehr gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG auf Antrag eines Gerichts über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art. 140 Abs. 1 Z.1 lit. a B-VG auf Antrag u. a. eines Verwaltungsgerichtes über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befindet. Korrespondierend zu dieser Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes ordnet Art. 135 Abs. 4 B-VG die sinngemäße Anwendung des Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte an, wodurch nun erstmals auch dem Bundesfinanzgericht als „Verwaltungsgericht“ die Pflicht zur Antragstellung auf Normenprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zukommt, falls bei Anwendung einer Norm durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens verfassungsrechtliche Bedenken entstehen (Unger, Die neuen verfassungsrechtlichen Kompetenzen des BFG, BFGjournal 2014, 254). Bedenken gegen die vom Bundesfinanzgericht anzuwendende Norm sind unabhängig von einem allfälligen Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen und haben, wenn sie sich beim Bundesfinanzgericht manifestieren, zu einem entsprechenden sichthaltig begründeten Prüfungsauftrag zu führen. Wie der OGH (vgl. OGH vom 26. 9. 1989, 4 Ob 101/89) schon wiederholt erkannt hat, ist unabdingbare Voraussetzung der Anrufung des Verfassungsgerichtshofes, dass das Gericht selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes hat; der Umstand allein, dass eine Partei solche Bedenken vorbringt (oder dass im Schrifttum Bedenken geäußert worden sind), berechtigt oder verpflichtet das Gericht noch nicht, einen Antrag auf Normprüfung zu stellen (vgl. BFG 21.1.2015, RV/3100826/2014). Das Bundesfinanzgericht hat bereits in seinem Erkenntnis vom 18. September 2014, RS/7100024/2014, dem ein Fall zu Grunde lag, der nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a GrEStG von der Besteuerung ausgenommen war, ausgeführt, dass es die Vorschrift des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Ein Verstoß gegen Art. 5 StGG kann nicht erblickt werden, da die Einrichtung von Selbstberechnungsabgaben durch verwaltungsökonomische Überlegungen gerechtfertigt ist und der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen in bestimmten Verfahren keinen Eigentumseingriff darstellt. Die Mitwirkungspflicht in Form einer zwingenden Vorlage der Abgabenerklärung durch bestimmte Personen ist keine Spezialität des Grunderwerbsteuergesetzes und hatte der Verfassungsgerichtshof gegen solche Mitwirkungspflichten keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 6425/1971, VfSlg. 7158/1973, VfSlg. 7975/1977, VfSlg. 15773/2000). Der Anwaltszwang steht im Zusammenhang mit der Prozessfähigkeit, während § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG nur ein Mitwirkungsrecht Dritter ähnlich wie bei anderen Steuern (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Versicherungssteuer usw.) vorsieht, das nach der elektronischen Vorlage der Abgabenerklärung ans Finanzamt endet. Auch im Erkenntnis vom 21.1.2015, RV/3100826/2014, wurde die Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG vom Bundesfinanzgericht als verfassungskonform angesehen. Im 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 2012/22, wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer Immobilienertragssteuer für private Grundstücksveräußerungen das Grunderwerbsteuergesetz dahingehend abgeändert, dass die Abgabenerklärung und die Selbstbemessung nur mehr durch Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG vorgenommen werden kann. Augenscheinlich sollte damit ein gewisser Anreiz geschaffen werden, dass für den Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer und die Immobilienertragssteuer durch einen Parteienvertreter selbst berechnet wird. In jenen Fällen, für die keine Selbstberechnung erfolgt, ist die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline vorzulegen. Sieht man diese mit der Neufassung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG letztendlich verfolgten Zielsetzungen, dann hat das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht ( vgl. VfSlg. 10001/1984, 15432/1999 u.a.) selbst keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG. Diese gesetzliche Regelung ist wegen der vom Gesetzgeber damit unzweifelhaft beabsichtigten allgemeinen Folgen/Auswirkungen weder unverhältnismäßig, unsachlich noch gleichheitswidrig und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG („Die Abgabenerklärung ist durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorzulegen und elektronisch zu übermitteln.“) bringt klar zum Ausdruck, dass die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter vorzulegen und elektronisch zu übermitteln ist. Dass Parteienvertreter Rechtsanwälte und Notare sind, ergibt sich aus § 11 GrEStG. Es ist unschwer zu verstehen, welche Anordnungen mit dem ersten Satz des § 10 Abs. 2 GrEStG getroffen werden sollen. Daher ist diese Gesetzesbestimmung verfassungskonform. Es besteht damit keine Pflicht zur Antragstellung auf Normenprüfung. Zulässigkeit einer Revision Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und dieses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH 28.10.1998, 98/14/0091, 22.4.1991, 90/15/0186). Wien, am 20. Mai 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103774/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103774.2014
Stammnummer
105380
Gültig
20.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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