Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101770/2012
Doppelansässigkeit, Betriebsstätte, Fremdleistungen, VuV&Liebhaberei
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101770/2012vom 17.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Weder an Unterschriften noch Firmenstempeln konnten dabei Manipulationen festgestellt werden, und auch andere Auffälligkeiten sind nicht zutage getreten. Aufgrund der Echtheit dieser wesentlichen Geschäftsurkunden nimmt das Verwaltungsgericht den vom Bf behaupteten Sachverhalt betreffend Fremdleistungen als erwiesen an. Der Einwand der belangten Behörde, es sei nur erwiesen, dass die vorgelegten Unterlagen nicht manipuliert seien, nicht jedoch, dass sie tatsächlich von der Firma E stammten, vermag nicht zu überzeugen. Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Bf die handelnden Personen zu Scheinerklärungen veranlasst hat, Überweisungen an fremde Drittfirmen hätten zudem einer Abstimmung mit diesen bedurft, schließlich sind bei diesen Drittfirmen mit den Zahlungen Verbindlichkeiten der Firma E getilgt worden.
Dass andere Anbieter ähnlicher Leistungen wie der Bf sich keiner Gehilfen bei der Ausführung ihrer Aufträge bedient haben, vermag die Art der Betriebsführung durch den Bf nicht anzugreifen. Die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, der Bf habe aufgrund vertraglicher Verpflichtungen zu seinem Auftraggeber gar keine Daten weitergeben dürfen, was auch vom Geschäftsführer der I GmbH bestätigt wurde, wird nicht geteilt. Besagtes Unternehmen hatte nur eine Vermittlerfunktion und der Geschäftsführer keinen Einblick in die Tätigkeit des Bf (AS 265). Die Weitergabe von Beispieldaten (und nicht Echtdaten) zu Testzwecken (Entwicklung von Programmroutinen) erscheint daher möglich, damit auch das Auftragsverhältnis zwischen dem Bf und der Firma E.
Die von der belangten Behörde als unglaubwürdig qualifizierte Leistungsabrechnungen in runden Stundenbeträgen erscheint dem Verwaltungsgericht nicht auffällig, weil es sich um eine Pauschalabrechnung gehandelt hat. Auch die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen ist für ertragsteuerliche Zwecke hinreichend, weil sich der Leistungsinhalt aus den Verträgen erschließt. Differenzen in Rechnungen und Zahlungsflüssen sind auf die mangelhafte Sorgfalt des Bf zurückzuführen, schaden jedoch nicht der Anerkennung jener Aufwendungen, die von der Leistungserbringerin bestätigt worden sind. Die Erklärung des Bf für die geringen Rechnungsnummern der von der Fa E ausgestellten Rechnungen, es handle sich bloß um Rechnungen aus dem Rechnungskreis der IT, die für gewöhnlich nicht mit Unternehmensfremden kontrahiere, wird im Sachverhaltszusammenhang als plausibel erachtet.
3. Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge, die der Bf zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht hat, waren entsprechend dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu erfassen. Die daraus resultierenden Verschiebungen waren unstrittig und wurden vom Bf nur betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren releviert.
4. Materialeinkauf
Der Bf hat neben dem Betriebsausgabenpauschale von 12 % Wareneinkäufe als Betriebsausgaben geltend gemacht. Derartige Wareneinkäufe sind nicht erfolgt, weil in den Folgejahren keine Erlöse aus der gewerblichen Weiterveräußerung ersichtlich waren.
Der Bf setzt dem nur entgegen, die Anerkennung der Betriebsausgabe setze eine Weiterveräußerung nicht voraus. Ein Nachweis darüber, dass Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe oder Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären (§ 17 Abs 1 EStG), angeschafft wurden, ist vom Bf nicht erfolgt.
Auf die diesbezügliche Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde geht der Bf nicht weiter ein, womit ein substantiiertes Vorbringen gegen die von der belangten Behörde getroffene Feststellung nicht vorliegt. Die Betriebsausgabenkürzung erfolgte zurecht.
5. Vermietung
Der Bf ist Eigentümer einer Wohnung am Z-Platz. Die Wohnung war unstrittig von 2000 bis 2006 an J vermietet, auch die daraus erzielten Einkünfte sind der Höhe nach unstrittig. Außerdem war die Wohnung im Jahr 2007 von 19.4. bis 14.9. (somit für fünf Monate) an zwei Personen mit Nachnamen K vermietet, die weitere Personen beherbergt haben. Mit Ende des Jahres 2007 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt und die Wohnung für private Zwecke verwendet. Strittig ist die Tatsache der Vermietung im Jahr 2007 und dass insgesamt eine Einkunftsquelle vorliegt.
Die Feststellungen gründen sich auf die Parteienvorbringen, die Aussage des J im Betriebsprüfungsverfahren und Melderegisterauszüge. Diese werden für das Jahr 207 mit der Maßgabe herangezogen, dass der letzte in der Liste der Gemeldeten offenbar vergessen hat, sich rechtzeitig abzumelden, weil er als einziger von 25.4.2007-2.11.2007 gemeldet war, alle anderen Untermieter hingegen von 25.4.-17.9. (vgl. AS 37).
Die Würdigung, dass auch im Jahr 2007 eine Vermietungstätigkeit stattgefunden hat, gründet sich auf die Erwägungen, die auch die KG des Bf betreffend zur Feststellung einer Vermietungstätigkeit geführt haben: Die Verantwortung des Bf, es habe sich nur um Scheinmeldungen gehandelt, erscheint unglaubwürdig, weil es auffällig ist, dass in sämtlichen Wohnungen der KG des Bf derartige Meldungen erfolgt sind und die Wohnungen in den Zeiten der Meldungen auch bewohnt waren (erkennbar an den Stromrechnungen), und zwar in der Regel nicht willkürlich durch verschiedenste Personen, sondern in geordneter Abfolge meist durch Personen gleichen Nachnamens und in einer Zahl, die unterzubringen die Wohnungsgröße ermöglicht. Es widerspräche den Denkgesetzen, würde der Bf in seiner KG anders verfahren, als in seinem Einzelunternehmen. Daher lag auch den hier strittigen Meldungen ein Mietverhältnis zugrunde. Wie im Parallelverfahren wird die Miete für das Jahr 2007 im Rahmen des § 184 BAO auf 500 Euro monatlich brutto geschätzt.
Dass der Bf die Vermietungstätigkeit die Wohnung am Z-Platz betreffend mit Ende des Jahres 2007 wieder eingestellt hat, stützt sich auf folgende Erwägungen: Die Wohnung hat dem Bf vor Beginn der Vermietung als Hauptwohnsitz gedient. In der Beschwerde vom 31.8.2010 führt der Bf aus, er beabsichtige nicht, die Wohnung weiterhin zu vermieten. Seit 10.5.2012 ist er selbst in der Wohnung gemeldet (bis 10.10.2014 Haupt-, dann Nebenwohnsitz, AS 289). Verwandte des Bf (sein Bruder und sein Neffe) waren im August 2012 ebenso bzw. sind seither dort gemeldet (seine Mutter, AS 344). Erst im Jahr 2013 hat der Bf wieder begonnen, die Wohnung zu adaptieren – ob für Vermietungszwecke, kann für die Streitjahre dahingestellt bleiben. Mietinserate wurden für das Jahr 2015 wieder nachgewiesen. Für die Jahre von 2008 bis 2012 konnten keinerlei Renovierungs- oder Vermietungsbestrebungen durch Handwerkerrechnungen oder Inserate nachgewiesen werden. In dieser Zeit diente die Wohnung nicht der einkommensrelevanten Sphäre des Bf.
Die Behauptung des Bf, er habe sich im Jahr 2012 nur deshalb in der Wohnung am Z-Platz gemeldet, damit seinen Verwandten die Wohnung in der XY.-Straße zur Verfügung stehe, was es erleichtere, ein Visum zu erlangen, widerspricht den melderechtlichen Aufzeichnungen, wonach sämtliche Verwandte ebenfalls am Z-Platz gemeldet waren.
Weitere aktenkundige Meldungen von Februar bis Mai 2006 in der Wohnung X.Y.-Straße NM , die der Bf Ende 2005 erworben hat und ab 2007 als Hauptwohnsitz nutzte, wurden von der belangten Behörde wegen Geringfügigkeit nicht aufgegriffen. Im Sinne der Verwaltungsökonomie unterbleibt auch seitens des Verwaltungsgerichtes eine weitere Würdigung dieses Sachverhalts.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes: Liebhaberei ist immer auf die Einkunftsquelle bezogen zu betrachten. Einkunftsquelle bei Wohnungsvermietung ist die einzelne Wohnung. Liebhaberei liegt bei Vermietung von Eigentumswohnungen (§ 1 Abs 2 Z 3 LVO) vor, wenn die Art der Bewirtschaftung in einem Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs 2 LVO).
Eine darauf gerichtete Prognoserechnung wird am Beginn der Bewirtschaftung erstellt bzw. knüpft an die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn der Bewirtschaftung an (Jakom/Laudacher, EStG 2015, § 2 Rz 269 bezüglich UFS 2.2.2011, RV/0225-F/10). Die spätere tatsächliche Bewirtschaftung dient lediglich der Plausibilisierung der ursprünglichen Prognose. War die Prognose eines Gesamtüberschusses plausibel, schadet auch ein tatsächlicher Gesamtverlust am Ende des Prognosezeitraumes der Einkunftsquelleneigenschaft nicht. Es zählt die objektive Ertragsfähigkeit, ergebnismindernd eintretende Unwägbarkeiten sind unschädlich (vgl. etwa VwGH 3.7.1996, 93/13/0171).
Zunächst ist nicht davon auszugehen gewesen, dass der Bf schon bei Beginn der Vermietung intendiert hatte, die Wohnung derart zu bewirtschaften, dass sie von 2008 bis 2015 leersteht. Es ist daher der Berechnung eine durchgehende Vermietung zugrunde zu legen und das Risiko von Leerstehungen entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bf im Beschwerdeverfahren nach der Bruttomethode erstellte Prognoserechnung (AS 336) wird daher dahingehend adaptiert, dass in den Jahren 2007 bis 2015 grundsätzlich Einnahmen von 5.300 Euro erzielbar gewesen wären. Aufgrund der die Vermietbarkeit erschwerenden Parameter (trotz zentraler Lage nicht gut beleumundetes Wohngebiet, 7. Stock ohne Lift) erscheint eine äußerst hohe Leerstandsrate von 20 % vertretbar. Daher sind die vom Bf angesetzten Mieterlöse (62.010,59 Euro) um Mieteinnahmen der Jahre 2007-2015 zu erhöhen (+46.853,52 Euro). Von der Summe wird ein Abschlag von 20 % (-21.772,82 Euro) gebildet. Die vom Bf angestellte Prognoserechnung erhöht sich somit um 25.080,70 Euro, was zu einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von 16.587,49 Euro führt.
Unwägbarkeiten, die zur Einstellung der Vermietung Ende 2007 geführt haben, sind nicht zu erblicken. Außerdem lag nicht nur für die ab dem Jahr 2000 gewählte Bewirtschaftungsart eine positive Prognoserechnung, sondern auch im Zeitpunkt der Einstellung ein deutlicher Gesamtüberschuss vor.
Ein besonders lang dauernder Leerstand nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung kann dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn absehbar ist, dass das maßgebliche Objekt entweder wegen fehlender Marktgängigkeit oder aufgrund anderweitiger struktureller Vermietungshindernisse in absehbarer Zeit nicht wieder vermietet werden kann (Renner, SWK 10/2013, S. 530; BFH 11.12.2012, IX R 14/12). Besteht für ein Objekt in der bestehenden baulichen Gestaltung offenbar kein Markt und ist dieses deshalb nicht vermietbar, muss der Steuerpflichtige zum Nachweis seiner weiterhin bestehenden Vermietungsabsicht – auch durch bauliche Umgestaltungen – zielgerichtet darauf hinwirken, einen vermietbaren Zustand zu erreichen. Bleibt er hingegen untätig, spricht dies gegen den Entschluss zu vermieten (BFH 25.6.2009, IX R 54/08; UFS 19.4.2012, RV/0195-L/11).
Eine derartige Zielgerichtetheit lässt sich in den Jahren 2008 bis jedenfalls einschließlich 2012 nicht erkennen. Die ab 2013 getroffenen Sanierungsmaßnahmen sind keine Fortsetzung der seinerzeitigen Bewirtschaftung. Vielmehr wurde ein neuerlicher Vermietungsentschluss gefasst – ob bereits vor Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen, oder erst mit Aufnahme der Inseriertätigkeit 2015, kann für die Streitjahre dahingestellt bleiben. Der Bf hat in seiner Beschwerde im Jahr 2010 ausführt, keine weitere Vermietung zu beabsichtigen und die Wohnung anschließend für eigene Zwecke verwendet.
Aus all dem erhellt, dass der Bf in den Jahren 2001 bis 2007 eine steuerlich beachtliche Vermietungstätigkeit mit seiner Wohnung am Z-Platz betrieben hat. Mangels auf Vermietung abzielender Maßnahmen lag ab 2008 keine Einkunftsquelle mehr vor. Bei Berechnung der Mieteinkünfte wird aus den geltend gemachten Ausgaben die 20%ige Vorsteuer herausgerechnet, aus den Einnahmen die 10%ige Umsatzsteuer.
6. Beteiligung
Der Bf ist Komplementär einer KG, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt. Auch bei dieser KG wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die ihr zurechenbaren Wiener Wohnungen großteils vermietet waren. Die Feststellungen dieses Verfahrens wurden ebenfalls angefochten, vom Verwaltungsgericht jedoch mit Erkenntnis vom 12.5.2015, RV/7101748/2012, grundsätzlich bestätigt. Die Feststellungen aus diesem Erkenntnis betreffend die Einkünfte als Mitunternehmer einer KG (StNr 12345 ) in den Jahren 2002-2008 werden bei der Ermittlung des Einkommens entsprechend berücksichtigt.
7. Wiederaufnahme
Insbesondere die Vermietungstätigkeit des Bf ist im Verfahren vor der belangten Behörde neu hervorgekommen und hat in den Jahren 2001-2007 zu im Spruch anders lautenden Bescheiden geführt (§ 303 Abs 4 BAO idF vor BGBl I 2013/14). Die belangte Behörde hat ihr Ermessen zur Wiederaufnahme der Verfahren in diesem Zusammenhang rechtmäßig ausgeübt, weil die Änderungen weder relativ zu den Einkünften noch in absoluten Zahlen geringfügig waren (alleine aus der Vermietung 2.559,11 Euro Umsatzsteuer und rund 4.500 Euro Einkommensteuer). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass bei mehreren Verfahren die steuerlichen Auswirkungen nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen sind (VwGH 26.02.2013, 2009/15/0016). Somit war der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Die beanstandeten Fremdhonorare des Jahres 2009 wurden vom Verwaltungsgericht anerkannt. Weitere Feststellungen hat die belangte Behörde für dieses Jahr nicht getroffen, womit sich im Jahr 2009 kein im Spruch anders lautender Bescheid ergibt. Durch die daraus resultierende Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides war die Beschwerde gegen den Sachbescheid gemäß § 261 Abs 2 BAO als gegenstandslos zu erklären.
8. Verjährung, Aussetzung
Das Recht, Einkommen- und Umsatzsteuer festzusetzen, verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 207 Abs 2 BAO) und wird durch nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde um ein Jahr verlängert. Durch weitere außenwirksame Handlungen im Verlängerungsjahr erstreckt sich die Verjährung um ein weiteres Jahr (§ 209 Abs 1 BAO). Das am weitesten zurückliegende nicht verjährte Jahr war demnach das Jahr 2003. Dessen Verjährung wurde durch die innerhalb der Fünf-Jahres-Frist ergangenen Erstbescheide von Ende 2008 auf Ende 2009 verlängert und durch den Beginn der Betriebsprüfung auf Ende 2010. Der nunmehrigen Abgabenfestsetzung steht der Eintritt der Verjährung gemäß § 209a Abs 1 BAO nicht entgegen.
Für das Jahr 2002 wäre die Verjährung mit Ende des Jahres 2008 eingetreten, für 2001 mit Ende des Jahres 2007. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist für Jahre vor 2003 sieben Jahre (§ 207 Abs 2 iVm § 323 Abs 27 BAO). Damit und iVm § 209 Abs 1 BAO wäre auch für die Jahre 2001 und 2002 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Die Feststellung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, stellt im h.g. anhängigen Verfahren eine Vorfrage dar. Solange diese Vorfrage nicht von der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht als Hauptfrage entschieden ist, kann das Verwaltungsgericht diese nach eigener Anschauung beurteilen (§ 116 Abs 1 iVm § 269 Abs 1 BAO). Schwebt vor einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung darüber ausgesetzt werden, wenn nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen (§ 271 Abs 1 BAO). Vgl. dazu auch Ritz BAO 5 § 116 Tz 2, 4, 10; § 271 Tz 5.
Gegen den Bf ist u.a. die Jahre 2001 und 2002 betreffend ein Finanzstrafverfahren offen. Im h.g. Beschwerdeverfahren wurden von der Partei keine Einwendungen gegen eine Aussetzung gemacht. Somit macht das Verwaltungsgericht von seinem Recht Gebrauch, die Entscheidung über die Beschwerde betreffend jene Abgaben und Jahre, deren Verjährung von der finanzstrafrechtlichen Würdigung abhängt, auszusetzen. Es erscheint nämlich zweckmäßig im Sinne der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie, die Entscheidung der in der Hauptfrage zuständigen Behörde bzw. des dafür zuständigen Gerichtes abzuwarten.
Nach rechtskräftiger Beendigung des Finanzstrafverfahrens wird das Beschwerdeverfahren betreffend Wiederaufnahme, Einkommen- und Umsatzsteuer 2001-2002 von Amts wegen fortgesetzt (§ 271 Abs 2 BAO). Die belangte Behörde und der Bf haben das Verwaltungsgericht über jene rechtskräftige Beendigung unverzüglich in Kenntnis zu setzen (§ 265 Abs 6 BAO).
9. Revision
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Qualifikation von Auslandstätigkeiten gibt es eine Rechtsprechung des VwGH, in deren Rahmen sich das Erkenntnis bewegt. Insbesondere ist die Frage, ob die hier strittigen Einkünfte des Beschwerdeführers einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage, die auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten ist, wobei die Beweiswürdigung wiederum nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (VwGH 22.4.2009, 2004/15/0001). Die Klärung der Qualität der Auslandseinkünfte ist somit eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage.
Das Vorliegen von Fremdleistungen oder bloßen Scheinrechnungen ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Frage, ebenso das Vorhandensein von Materialeinkauf. Zum Zufluss-Abfluss-Prinzip ist die Rechtslage im vorliegenden Fall klar und unstrittig.
Das Vorliegen von Mietverhältnissen und die Würdigung der Bewirtschaftung durch den Bf stellen Sachverhaltsfragen dar. Über die Voraussetzungen für die Anwendung der Liebhaberei-Verordnung bei Vermietung gibt es eindeutige Judikatur, in deren Rahmen sich das Erkenntnis bewegt.
Aus diesen Erwägungen war die Revision unzulässig.
Wien, am 17. Juni 2015
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101770/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101770.2012
- Stammnummer
- 105379
- Gültig
- 17.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF