Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101510/2012
Frage der Begünstigung iSd § 34 ff BAO eines BgA einer Körperschaft öffentlichen Rechts; Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen einer Jungendherberge mit Kantinenbetrieb
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101510/2012vom 23.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diesem Argument war nicht zu folgen, da nicht davon auszugehen war, dass der BgA der Bf., die Herberge, auf ihrer Homepage mit Angaben beworben wird, die nicht der Realität entsprechen und nicht ihre Richtigkeit haben.
Zudem war auch aufgrund der erzielten Umsätze darauf zu schließen, dass die Angebote und Möglichkeiten angenommen wurden, wurden doch Umsätze aus dem Verkauf zusätzlicher Speisen, Eis und Süßigkeiten, aber auch aus dem Verkauf von Kaffee und Tee sowie in nicht zu vernachlässigbaren Ausmaß von alkoholischen Getränken in der Naschkammer als auch bei durchgeführten Veranstaltungen erzielt.
Aufgrund der Beurteilung des Betriebes Herberge aus abgabenrechtlicher Sicht als Betrieb gewerblicher Art (BgA) der Bf. unterlag dieser, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, grundsätzlich iSd § 2 KStG mit seinen Einkünften sowie iSd § 1 iVm § 2 Abs. 3 UStG 1994 mit seinen Umsätzen der unbeschränkten Steuerpflicht.
Im gegenständlichen Fall waren nur die umsatzsteuerrechtlichen Aspekte der im Rahmen des BgA getätigten Umsätze in Bezug auf die Anwendung von Steuerbefreiungen bzw. die Zuordnung zu den Steuersätzen strittig.
Erfüllt der BgA die Voraussetzungen der Bestimmungen der §§ 34 ff. BAO so könnten auch hier die entsprechenden abgabenrechtlichen Begünstigungen zum Tragen kommen.
Durch den BgA müssten daher begünstigte Zwecke (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) sowohl nach der (eigenen) Rechtsgrundlage iSd § 41 BAO als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 42 BAO) ausschließlich und unmittelbar gefördert werden.
Als Rechtsgrundlage waren zum einen die Geschäftsordnung der Bf. vom November 1996 bzw. November 1998, insbesondere Punkt G) – Geschäftsbereich Herberge –, als auch in einem weiteren Schritt die für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum gültige Rechtsgrundlage, die Ordnung der Bf., heranzuziehen.
Dabei war festzustellen, dass im genannten Punkt G) Ziel und Aufgabe I. 1.) die gesetzlich geforderte ausdrückliche Darstellung und Umschreibung eines begünstigten Zweckes nicht enthalten war.
Mit der Angabe „Der Geschäftsbereich Herberge hat seine besondere Aufgabe und Zielsetzung in der verantwortlichen und administrativ selbständigen Führung des Evangelischen Kinder- und Jugendfreizeitheimes Herberge der Bf. sowie in der Erhaltung der Burg als Evangelisches Kinder- und Jugendheim zu Zwecken der J.arbeit in der Sommersaison. Er tut dies im Namen und im Auftrag der Bf.“ wurde der Forderung nach präziser Angabe einer ausschließlichen und unmittelbaren Förderung eines begünstigten Zweckes nicht Rechnung getragen. In einem wurden sowohl mögliche Zwecke als auch die Mittel zur Erreichung der Zwecke angeführt. Weitere, für die Erlangung einer Begünstigung erforderliche, Bestimmungen wie z.B. Gewinnerzielungsausschluss, Konkretisierung der finanziellen und ideellen Mittel zur Zweckerfüllung und eine Vermögensbindung bei Auflösung oder Wegfall des Betriebes waren hier nicht enthalten.
Da die Geschäftsordnung der Bf. einen Teil der Ordnung der Bf. bildete, wurde auch die Ordnung der Bf. in einem weiteren Schritt zur Prüfung des Vorliegens der Begünstigungsvoraussetzungen für den BgA herangezogen. Wie jedoch schon weiter oben ausgeführt wurde, entsprach die Ordnung der Bf. nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO, sodass auch ein Rückgriff darauf für den BgA nicht zu einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Rechtsgrundlage führte.
Eine Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung wäre aufgrund der den Begünstigungsvorschriften nicht entsprechenden Rechtsgrundlage nicht mehr erforderlich gewesen, da schon dieser Mangel allein zur Versagung der abgabenrechtlichen Begünstigungen führt. Es wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die tatsächliche Geschäftsführung des BgA aufgrund der o.a. Tätigkeit als Beherbergungsbetrieb mit Kantinenbetrieb nicht auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung von begünstigten Zwecken gerichtet war.
Die „Naschkammer“, auch "Burgstüberl" genannt, war als Kantine bzw. Gaststätte zu beurteilen. Dass vom Vorliegen einer Gaststätte, Kantine, auszugehen war, ergab sich aus der Tatsache, dass die Lokalität öffentlich und für jedermann zugängig war. Zudem war sie auf der Homepage des Tourismusvereins unter „Gasthöfe/Cafe“ zu finden und wurde der „Einkehrschwung im Burgstüberl – Herberge “ beworben. Auch die weiteren Angebote für Feste, Hochzeiten, Ritteressen und Veranstaltungen ließen auf einen Gaststättenbetrieb schließen.
Aus den neben den Umsätzen aus der Beherbergung im gegenständlichen Zeitraum unstrittig erzielten weiteren Umsätzen aus dem Verkauf von Speisen, Eis und Süßigkeiten sowie alkoholfreien und alkoholischen Getränken ging hervor, dass das Angebot durch die Gäste genutzt wurde. Ob die Konsumation großteils, wie die Bf. vorbrachte, durch Nächtigungsgäste erfolgte, konnte an der Charakterisierung der "Naschkammer" als Kantine nichts ändern. Veranstaltungen wurden durchgeführt und, wie die AP feststellte, die dabei konsumierten Getränke extra in Rechnung gestellt. Selbst wenn das Angebot an Speisen nicht groß gewesen sein sollte, wie die Bf. in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, änderte dies nichts daran, dass die Naschkammer als Kantinenbetrieb bzw. als ein einer kleinen Gaststätte ähnlicher Betrieb zu beurteilen war. Auch das Argument der Bf., dass in der Naschkammer, also der Räumlichkeit, nicht gekocht werden konnte und man auf die Küche der Herberge angewiesen war, führte zu keiner anderen Beurteilung. Es liegen keine Gründe dafür vor, dass für die Bewirtung in der "Naschkammer", die ja ein Teil des BgA der Bf. war, nicht die Küche der Herberge zur Verfügung stehen sollte und dass der Einkauf für die "Naschkammer" nicht über den allgemeinen Einkauf des BgA, d.h. über den Betrieb Herberge erfolgen sollte.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere im Hinblick auf die festgestellte Form der tatsächlichen Geschäftsführung, war dem Argument der Bf., dass die „Naschkammer“ lediglich eine notwendige Ergänzung des Beherbergungsbetriebes darstellte, nicht zu folgen.
Der BgA der Bf., der Betrieb der Herberge , entsprach somit weder nach der Rechtsgrundlage noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung den Begünstigungsvorschriften der §§ 34 ff. BAO.
Somit waren gegenständlich die umsatzsteuerrechtlichen Aspekte der Tätigkeit des BgA der Bf. zu beurteilen. Zur Bemessung der Umsatzsteuer im Prüfungszeitraum waren folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 sind die Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 leg cit fallenden Umsätzen die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen und diese von Körperschaften öffentlichen Rechts bewirkt werden, steuerfrei.
Nach Art XIV BGBl 21/1995 sind die Befreiungen gem. Z 23 und 25 nicht anzuwenden, wenn gegenüber dem für die USt-Erhebung zuständigen Finanzamt schriftlich erklärt wird, dass die Betätigung in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet ist und die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte.
Eine Erklärung über die Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 23 UStG wurde seitens der Bf. hinsichtlich der Umsätze aus der Jugendherberge Herberge bereits im Jahr 1995 abgegeben und somit in die Steuerpflicht optiert, was auch die Berechtigung zum vollständigen Vorsteuerabzug zur Folge hatte. Die unechte Steuerbefreiung kam somit für die Bf. nicht zum Tragen.
Die erbrachten Leistungen aus der Beherbergung von Personen bis zum 27. Lebensjahr unterlagen daher dem ermäßigten Steuersatz (§ 10 Abs. 2 Z 14).
Die Bf. vertrat jedoch die Meinung, dass sämtliche Umsätze des Beherbergungsbetriebes, und somit auch die Umsätze aus der „Naschkammer“, mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern seien. Die Bf. hatte daher im Prüfungszeitraum auf sämtliche Umsätze der Herberge den begünstigten Steuersatz von 10% zur Anwendung gebracht.
Nach § 10 Abs. 1 UStG 1994 beträgt die Umsatzsteuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage.
Gemäß § 10 Abs. 2 UStG 1994 ermäßigt sich der Steuersatz auf 10% u.a.
- für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist (Z 4 lit b par cit);
- für die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 BAO) soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen … (Z 7 par cit);
- für die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen (Z 14 par cit) und sie nicht unter die unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen.
Auf den BgA der Bf. waren die Begünstigungsbestimmungen der §§ 34 ff. BAO und somit die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 nicht anzuwenden. Aufgrund der Option zur Steuerpflicht seitens der Bf. aus dem Jahr 1995 lag auch keine unechte Steuerbefreiung iSd § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 vor.
Da der BgA, die Herberge , sowohl Leistungen als Kinder- und Jugendfreizeitheim gegenüber Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet hatten, als auch als Beherbergungsbetrieb Leistungen gegenüber älteren Personen erbrachte, war auf die gesamten Umsätze aus dem Titel Beherbergung der ermäßigte Steuersatz iHv 10% gem. § 10 Abs. 2 Z 4 lit b und Z 14 UStG 1994 anzuwenden. Es konnte daher unberücksichtigt bleiben wie hoch der Anteil der Leistungen an Personen über 27 Jahre war.
Blieb für den Prüfungszeitraum noch die strittige Frage zu beurteilen inwieweit der Teil der Umsätze aus dem gesondert geführten und buchhalterisch abgegrenzten Betriebsteil der „Naschkammer“ dem allgemeinen Steuersatz von 20% oder, wie die Bf. argumentierte, dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu unterziehen waren.
Nach Ansicht der Bf. lagen bei diesen Umsätzen, die u.a. aus Verkauf von Speisen und alkoholischen wie alkoholfreien Getränken, auch im Rahmen von Veranstaltungen, bestanden, Nebenleistungen zum Beherbergungsbetrieb vor, ohne diese „in der heutigen Zeit“ der Betrieb eines Jugendgästehauses nicht mehr denkbar wäre. Die Umsätze der „Naschkammer“ seien daher in ihrer Gesamtheit ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.
Eine derartige Überlegung wäre dann möglich, wenn es sich bei den Umsätzen um reine unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung, wie z.B. einem ortsüblichen Frühstück, dessen Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist, gehandelt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall.
Wie der VwGH und auch der EuGH in ihrer ständigen Rechtsprechung ausführen, ist eine unselbständige Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung trägt, nur dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist. D.h. wenn sie eng mit der Hauptleistung zusammenhängt und üblicherweise in deren Gefolge vorkommt. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Vergleiche dazu VwGH 24.6.2004, 2000/15/0140; VwGH 25.7.2013, 2010/15/0082; EuGH Rs. C-34/99.
Tatsache war, dass die Leistungen des Beherbergungsbetriebes sowie die zusätzlich mögliche Konsumation in der „Naschkammer“ (auch „Burgstüberl“) und die infolge von Veranstaltungen konsumierten und gesondert verrechneten Getränke, unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden konnten und auch tatsächlich wurden. Auch wenn es vielleicht richtig sein mag, dass Beherbergungsgäste zusätzliche Angebote erwarten, folgte daraus nicht, dass dieses zusätzliche Angebot der Naschkammer nur ein Mittel war um die Beherbergungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können bzw. diese zu fördern. Die zusätzlichen Konsumationen in der "Naschkammer" waren im Vergleich zur Hauptleistung, der Beherbergung, nicht als nebensächlich zu beurteilen. Die Konsumation von u.a. alkoholfreien und alkoholischen Getränken und Spirituosen war nicht als Leistung zu verstehen, die sich als üblicherweise im Gefolge einer Beherbergungsleistung vorkommend darstellt. Vielmehr erfüllte die „Naschkammer“ durch ihr umfangreiches Angebot ihren eigenständigen Zweck als Kantine und gaststättenähnlicher Betrieb sowohl für die Beherbergungsgäste als auch Touristen und Tagesgäste und im Rahmen von Festveranstaltungen wie Hochzeiten, Taufen etc.
Die Umsätze der „Naschkammer“ waren daher, wie durch die Abgabenbehörde festgestellt, nicht in ihrer Gesamtheit mit dem begünstigten Steuersatz von 10% zu versteuern, sondern entsprechend der Waren- und Umsatzgruppen mit 20% bzw. 10% (Küche, Nahrungsmittel) der Umsatzsteuer zu unterziehen. Ebenso waren die im Rahmen von Veranstaltungen konsumierten und gesondert fakturierten Getränkeumsätze mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Für die seitens der Abgabenbehörde durchgeführte pauschale Zuschätzung (Sicherheitszuschlag ca. 15%) zu den 20%-igen Umsätzen von jährlich Euro 5.000,00 bzw. Euro 3.000,00 im Nachschauzeitraum war jedoch dem Bericht der AP keine ausreichende Begründung zu entnehmen. Auch wenn das Fehlen von Losungsstreifen grundsätzlich einen formalen Mangel darstellte, lagen keine Angaben der Abgabenbehörde vor inwieweit es sich um einen wesentlichen Mangel handelte um begründete Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen entstehen zu lassen. Eine pauschale Zuschätzung war somit nicht als gerechtfertigt zu beurteilen. Diese Ansicht wurde in der Berufungsvorentscheidung auch durch die Abgabenbehörde vertreten.
In diesem Punkt war daher dem Rechtsmittel stattzugeben.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen war über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge sind dem Beilageblatt zu entnehmen und stellen einen Spruchbestandteil dar.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Wien, am 23. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 43 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101510/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101510.2012
- Stammnummer
- 105369
- Gültig
- 23.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF