Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100958/2015
Differenzzahlungsanspruch einer in Ungarn wohnenden und arbeitenden Mutter bei Beschäftigung des Vaters in Österreich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100958/2015vom 08.06.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
A peres felek mintegy 10 évi ismeretség, ezen belül 3 évi élettársi kapcsolat után kötöttek házasságot, mely rnindkettöjüknek elsö házassága. Házasságukból 2003. október 19-én C D utónevü gyermekük született. Az utolsó közös lakóhelyük az alperes kizárólagos tulajdonát képezö Adresse. szám alatti ingatlanban volt.
A peres felek házassága évekig harmonikus és kiegyensúlyozott volt, majd eltérö életfelfogásuk miatt ez fokozatosan megromlott, ami oda vezetett, hogy 2010. január 1-jén az életközösséget a felek végleg megszakították. Ekkor a felperes a visszatérés szándéka nélkül elhagyta...
Eine Übersetzung lag zunächst nicht vor, aus dem letzten wiedergegebenen Absatz kann aber auf eine Beendigung der ehelichen Gemeinschaft mit 1.1.2010 (wie telefonisch vom steuerlichen Vertreter gegenüber dem Finanzamt angegeben) geschlossen werden (zur vollständigen Übersetzung siehe weiter unten).
Seiten 4, 5: Seiten 1 und 3 des Obsorgevergleichs (im Orginal ausführlicher als in der Übersetzung)
Seite 6: Beglaubigung des Übersetzers.
Ein Familienbeihilfeakt des Vaters wurde nicht vorgelegt.
Beschluss vom 20.4.2015
Mit Beschluss vom 20.4.2015, den Parteien zugestellt am 23.4.2015, trug das Bundesfinanzgericht den Parteien auf:
I. Dem Finanzamt Gänserndorf als belangte Behörde wird unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäß § 266 Abs. 4 BAO aufgetragen, innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses jene Akten vollständig vorzulegen, auf die sich die Behauptung im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 6.2.2015, im Beschwerdezeitraum sei Familienbeihilfe dem Kindesvater gewährt worden, stützt. Insbesondere ist auch eine allfällige Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 vorzulegen oder anzugeben, dass eine solche nicht vorliegt. Ferner ist innerhalb dieser Frist das Formular E 411 ("2x"), welches laut Ausgleichszahlungsantrag dem Antrag beigefügt war, vorzulegen oder anzugeben, dass dieses Formular ("2x") dem Finanzamt nicht übermittelt worden ist.
II. Der Beschwerdeführerin A B wird unter Hinweis auf § 119 BAO aufgetragen, sich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zur Behauptung im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 6.2.2015, im Beschwerdezeitraum sei Familienbeihilfe dem Kindesvater gewährt worden, zu äußern, ebenso, ob die Beschwerdeführerin seinerzeit eine Verzichtserklärung gemäß § 2a Abs. 2 FLAG 1967 abgegeben hat. Ferner möge innerhalb dieser Frist eine Kopie des vollständigen Scheidungsurteils (sämtliche Seiten) im Original samt vollständiger deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Die belangte Behörde hat auf die E-Mail vom 24.3.2015 nur insoweit reagiert, als kommentarlos Teile des Scheidungsurteils und des Obsorgevergleichs vorgelegt wurden.
Da die belangte Behörde im Vorlagebericht erstmals behauptet, dass im Beschwerdezeitraum "die Familienbeihilfe" dem Kindesvater gewährt geworden sei, diese Behauptung aber in den bisher vorgelegten Akten keine Deckung findet, ist die belangte Behörde unter Hinweis auf die Säumnisfolgen des § 266 Abs. 4 BAO förmlich zur ergänzenden Aktenvorlage aufzufordern. Im Hinblick auf das vorangegangene E-Mail vom 24.3.2015 ist die Nachfrist von einer Woche angemessen.
Die Beschwerdeführerin hat sich bislang zu dieser Behauptung nicht geäußert. Es ist daher unklar, ob die Sachverhaltsbehauptung des Finanzamtes, dass im Beschwerdezeitraum "die Familienbeihilfe" dem Kindesvater gewährt geworden sei, aus Sicht der Beschwerdeführerin zutreffend ist. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre eine rechtliche Begründung, warum an Stelle des Kindesvaters der Beschwerdeführerin Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung zustehen sollte, zweckmäßig.
Außerdem wäre von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens klarzustellen, ob die Bf gemäß § 2a Abs. 1 FLAG 1967 eine Verzichtserklärung zugunsten des Kindesvaters abgegeben hat.
Da Scheidungsurteil und Obsorgevergleich nicht vollständig und nur teilweise übersetzt vorliegen, sich das Finanzamt hierauf zur Frage der gemeinsamen Haushaltsführung bis Februar 2011 stützt, jedoch zweifelhaft ist, ob hieraus tatsächlich eine gemeinsame Haushaltsführung bis zu diesem Zeitpunkt hervorgeht, ist die Vorlage dieser Urkunden zur Gänze und in vollständiger Übersetzung - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung dieses Umstands - erforderlich.
Das Finanzamt kam innerhalb der gesetzten Frist dem Auftrag des Bundesfinanzgerichts nicht nach.
Mitteilung des Finanzamtes vom 6.5.2015
Am 8.5.2015, zur Post gegeben am 7.5.2015, langte folgende Mitteilung des Finanzamtes beim Bundesfinanzgericht ein:
Ich beziehe mich zu obigem Betreff auf den Beschluss vom 20.4.2015 indem der Behörde eine Frist von einer Woche für die Beantwortung zuerkannt wurde und darf folgendes ausführen:
Das Schreiben langte zwar am 23.4.2015 im Finanzamt Gänserndorf Mistelbach - Standort Mistelbach ein, jedoch erfolgte die Weitergabe von der Poststelle an den Fachbereich erst am 28.4. 2015. Die Sachbearbeiterin, Frau M war jedoch von 28.4. bis 30.4 auf Weiterbildungsseminar in der BFA. Von 1.5.- 3.5. war wegen Feiertag und Wochenende dienstfrei. In der Folge nahm Frau M an der BFA wieder an Weiterbildungsseminar (Salzburger Steuerdialog) teil. Erst heute (6.5.2015) wurde Sie des Schriftstückes gewahr und hat mich umgehend vom Inhalt des Beschlusses informiert.
Ich bedauere daher die einwöchige Frist nicht eingehalten zu haben.
Zur Aufforderung den Familienbeihilfenakt des Kindesvaters vorzulegen wird ausgeführt: Es existiert bis dato kein Familienbeihilfenakt des Kindesvaters. Fälschlicherweise wurde im Vorlagebericht anstelle der Formulierung: Im Beschwerdezeitraum wäre die Familienbeihilfe dem Kindesvater zu gewähren; die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 -der Haushaltszugehörigkeit- waren erfüllt" bedauerlicherweise eine falsche Aussage getroffen und zwar: Im Beschwerdezeitraum wurde die Familienbeihilfe dem Kindesvater gewährt; die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967- der Haushaltszugehörigkeit- waren erfüllt.
Diese Aussage wurde jedoch mit der Nachreichung vom 7.4.2015 wieder korrigiert indem im Betreff angeführt wurde, dass demgemäß kein Familienbeihilfenakt des Kindesvaters existiert:
Betreff:
FA18/2015000552 B A, Bezug E-Mail vom 24.03.2015 von Frau Elisabeth Wanke Punkt FB-Bezug durch KV E C: in der Sachverhaltsdarstellung unrichtig ausgeführt (siehe dazu Seite 4 BVE); richtiger Wortlaut: .. "ist zu gewähren (eine Antragstellung durch den KV unterblieb bis zum heutigen Tag) ... " Demgemäß existiert kein Familienbeihilfeakt des Kindesvaters. Punkt Beweismittelvorlage betr. Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes mit dem KV bis zur Scheidung im Februar 2011: diesbezüglich wird auf das Scheidungsurteil verwiesen, worin der erste Satz lautet: Das Stadtgericht Szekesfehervar hat in der Rechtssache des Klägers C E (wohnhaft in Adresse) wider die Beklagte A B (wohnhaft in Adresse) wegen Scheidung der Ehe und Nebenkosten ........"
Akt:
Scheidungsurteil und Obsorgebeschluss (07.04.2015) Aol
Hinsichtlich der Annahme des Finanzamtes nach einem gemeinsamen Wohnsitz von Kindesvater und Kindesmutter wird ausgeführt, dass eine Meldekarte vom Kindesvater und dessen Lebensgefährtin vorliegen auf dem als Ausstellungdatum 4.3.2013 angegeben ist (ist gescannt im Vorlageakt vorhanden). Der Vorhalt an den steuerlichen Vertreter von Frau B, es mögen Nachweise hinsichtlich des Auszuges aus dem gemeinsamen Haushaltes des Kindesvaters vorgelegt werden, blieben unbeantwortet.
Aus diesem Grund ging die Behörde davon aus, dass der Auszug aus der "gemeinsamen Wohnung" unmittelbar um das Datum der Meldekarte erfolgte.
Abgesehen davon, dass bei Eingaben einer Behörde an das Gericht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein gewisses Mindestmaß an Förmlichkeit vorausgesetzt werden kann und dem Gericht nicht zuzusinnen ist, Datenbanken nach möglichen Behördeneintragungen zu durchsuchen, wurde im elektronischen Aktenverwaltungsprogramm des Bundesfinanzgerichts vom Finanzamt ein derartiger Betreff vom Finanzamt, sollte dieser tatsächlich am 7.4.2015 verfasst worden sein, nicht hochgeladen.
Im Akteneingang des Aktenverwaltungsprogramms des BFG RemIS findet sich keine Eintragung im Feld "Betreff" (der Eingang vom 6.2.2015 - als Einbringer wurde die Bf und nicht das Finanzamt angegeben - ist die Beschwerdevorlage, der Eingang vom 7.4.2015 - als Einbringer wurde die Bf und nicht das Finanzamt angegeben - ist die Vorlage von Scheidungsurteil und Obsorgebeschluss, der Eingang vom 8.5.2015 ist die gegenständliche Mitteilung):
[Grafik]
Im Rechtsmittelakt des BFG RemA, der mit dem RemIS verknüpft ist, finden sich unter "Sonstiges - Scheidungsurteil und Obsorgebeschluss" die oben wiedergegebenen Auszüge aus dem Scheidungsurteil und dem Obsorgebeschluss:
[Grafik]
Auch in der Detailansicht des Eingangs vom 7.4.2015 im RemIS finden sich die Ausführungen laut Angaben in der Mitteilung des Finanzamtes vom 8.5.2015 nicht (weder im Feld "Betreff" noch im Feld "Bemerkung"):
[Grafik]
Stellungnahme der steuerlichen Vertretung
Die steuerliche Vertretung gab mit Schreiben vom 7.5.2015, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 12.5.2015, folgende Stellungnahme ab und legte die erbetenen Dokumente vor:
Im Auftrag meiner Klientin, Frau B A, darf ich Ihnen in Ergänzung unseres Vorlageantrags wegen Gewährung der Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe an Frau B entsprechend Ihres Beschlusses vom 20. April 2015 nachfolgende Unterlagen übermitteln bzw. wie folgt Stellung nehmen:
• Vollständiges Scheidungsurteil samt vollständiger beglaubigter deutscher Übersetzung
• Kopie der nochmaligen Verzichtserklärung des Kindesvaters, da von der ursprünglichen, mit der Berufung vom 6.12.2013 übermittelten Verzichtserklärung versehentlich keine Kopie in unseren Akten aufbewahrt wurde.
• Auszüge aus dem elektronischen Steuerakt (FinOnline) des Kindesvaters, Herrn E C (St.Nr.: Y), welche belegen, dass an den Kindesvater niemals die Österreichische Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt wurden.
Wie Sie sehen, fühlt sich der Kindesvater in jeden Belangen verpflichtet, seiner ehemaligen Frau und seinem Sohn beim endgültigen Abschluss der Beantragung der Österreichischen Familienbeihilfe zu helfen, weshalb er einerseits erneut bereit war, eine weitere Verzichtserklärung zu unterfertigen, andererseits hat er unsere Kanzlei eine steuerliche Vollmacht erteilt, damit wir in der Lage sind, über seinen elektronischen Steuerakt abzufragen und dem Finanzamt in seiner Behauptung entgegenzutreten, dass Herr E jemals die Österreichische Familienbeihilfe in Anspruch genommen hätte.
• Auszug aus der VO 987/2009 zur Durchführung der VO 883/2004 samt Erläuterung zu dieser Verordnung (siehe Spiegel (Hrsg.): Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 24. Lfg., S 15), aus denen ersichtlich ist, dass es aufgrund der Familienbetrachtungsweise unerheblich ist, welcher Elternteil Anspruch auf Familienleistungen erhebt.
Gemäß Art 60 Abs. 1 kann ein Elternteil, sofern der andere berechtigte Elternteil kein Anspruch auf die ihm zustehenden Leistungen erhebt, für den jeweiligen anderen Elternteil seinen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen, und der zuständige Träger, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden ist, muss diesen Antrag entsprechend berücksichtigen.
Frau B hat den Antrag auf Familienbeihilfe statt des in Österreich erwerbstätigen Kindesvaters gestellt, und da Herr E nachweislich keine Familienbeihilfe in Österreich bezogen hat, steht Frau B die Ausgleichszahlung der Österreichischen Familienbeihilfe jedenfalls zu.
Es sei im Zusammenhang mit dem Vorlagebericht des zuständigen Finanzamts angemerkt, dass nach Zustellung des Vorlageberichts an unsere Kanzlei das Finanzamt in einem Telefongespräch darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Behauptung, dem Kindesvater sei Familienbeihilfe gewährt worden, nicht stimmt. Es wurde uns telefonisch die Auskunft gegeben, dass dies tatsächlich ein Irrtum gewesen sei und versehentlich so falsch formuliert wurde bzw. dies dem Bundesfinanzgericht auch ergänzend mitgeteilt wird, was offensichtlich letztlich nicht passiert ist.
Außerdem soll zur allgemeinen Verwaltungspraxis anderer Behörden entsprechend des vorliegenden Sachverhalts und unionsrechtlicher Rechtslage, welche in unserer täglichen Praxis auch bei weiteren Klienten vorkommen, angemerkt werden, dass die Gewährung von Familienleistungen, insbesondere von Kinderbetreuungsgeld, welches ebenfalls eine Familienleistung im Sinne der VO 883/2004 ist, durch die Gebietskrankenkassen, an in Österreich niemals erwerbstätig gewesenen und in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Kindesmüttern, noch nie zu einem sich so lang unnötig ziehenden Verfahren gekommen ist, weil bei diesen anderen Fällen noch nie in Frage gestellt wurde, ob die Kindesmutter Anspruch auf Familienleistungen aus Österreich hätte.
Sollten Sie diesbezüglich Rückfragen haben, stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Scheidungsurteil
Der beglaubigten Übersetzung des Scheidungsurteils vom 28.2.2011 lässt sich in Bezug auf die gemeinsame Haushaltsführung entnehmen:
... Das Gericht hat auf der Grundlage der Klageschrift des Klägers, der eingereichten Dokumente, der Aussagen der Beteiligten und sonstiger Daten den folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die am Rechtsstreit beteiligten Parteien haben nach 10 Jahren Bekanntschaft geheiratet, davon lebten sie 3 Jahre als Lebensgefährten zusammen. Das war für beide die erste Ehe. In der Ehe ist das Kind C D am .... Oktober 2003 geboren. Ihr letzer gemeinsamer Wohnort war die im ausschließlichen Eigentum der Beklagten befindliche Immobilie unter [Adresse].
Die Beziehung der Parteien war jahrelang harmonisch und ausgeglichen, hat sich aber aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebensauffassung sukzessive verschlechtert. Die häusliche Gemeinschaft wurde am 1. Januar 2010 aufgehoben, als der Kläger aus dem gemeinsamen Haushalt ohne Rückkehrabsicht ausgezogen war.
Seitdem haben sich die Parteien nicht versöhnt und auch ein diesbezüglicher Versuch des Gerichts führte zu keinem Erfolg.
Die Parteien beantragten gemeinsam die Scheidung der Ehe und wollten die Gründe, die zur Verschlechterung der Ehe geführt haben, nicht darlegen. Sie wollten zu den Nebensachen eine Einigung abschließen.
Das Gericht konnte auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Angaben als Fakt feststellen, dass die Ehe der Parteien tiefgreifend und unheilbarer zerrüttet ist und es keine Hoffnung besteht, die häusliche Gemeinschaft wieder herzustellen. Ihre Scheidungsabsicht beruht auf ihrer einflussfreien entschlossenen Willenserklärung. Das wird auch dadurch bestätigt, dass die Lebensgemeinschaft seit derer Abbrechen nicht wiederhergestellt werden konnte und der Kläger in einer Beziehung mit einer Lebensgefährtin lebt. Die Parteien haben außerdem eine Einigung hier am Gericht abgeschlossen...
Obsorgevergleich
Gegenüber dem bisher vorgelegenen Text des Obsorgevergleichs (siehe oben) vom 28.2.2011 ist keine für das gegenständliche Verfahren bedeutsame Änderung festzustellen.
Der Vater verpflichtete sich zur Zahlung von 20.000 HUF an Unterhalt für seinen Sohn ab 1.3.2011, ein Unterhaltsrückstand bestehe nicht.
Verzichtserklärung
Mit Datum 26.4.2015 hat C E sen. neuerlich erklärt, "auf die mir gemäß § 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe zugunsten meiner Exehefrau, Frau B A" für C D E jun zu verzichten.
Finanz-Online
Laut Abfrage des steuerlichen Vertreters vom 7.5.2015 konnten zur Steuernummer Y (jene des Vaters) "keine Familienbeihilfedaten ermittelt werden."
Spiegel (Hrsg.): Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 24. Lfg., S 15
Der vom steuerlichen Vertreter vorgelegte Auszug aus Spiegel (Hrsg.): Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, 24. Lfg., S 15 lautet (Rz 1 bis 3):
I. Familienbetrachtungsweise
Rz 1
Art 60 Abs 1 normiert für den Bereich der Familienleistungen die Anwendbarkeit der sog "Familienbetrachtungsweise". Das bedeutet, dass für die Frage, ob ein Anspruch auf Familienleistungen besteht und in welcher Höhe dieser gebührt, die gesamte Situation der Familie vom zuständigen Träger zu berücksichtigen ist, auch wenn gewisse Sachverhaltselemente (zB Wohnsitz oder Beschäftigungsort) in einem anderen MS liegen oder dort eingetreten sind (zB Arbeitsverdienst bzw Erwerbseinkommen). Die Familienbetrachtungsweise stellt somit im Ergebnis eine spezielle Ausformung der Sachverhaltsgleichstellung iSd Art 5 VO 883/2004 dar. Entwickelt wurde sie vom EuGH in der Rs Hoever und Zachow1) und als allgemeiner Grundsatz des Koordinierungsrechts in der Rs Dodl und Oberhollenzer2) bestätigt.
Rz 2
Abs 1 sieht darüber hinaus vor, dass ein Elternteil für den jeweiligen anderen Elternteil einen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen kann. Für die Antragstellung ist mit anderen Worten die Frage, wer nach nationalem Recht als Leistungsempfänger vorgesehen ist, irrelevant. Ein in Ö erwerbstätiger Ehemann kann daher zB einkommensabhängiges KBG nach dem KBGG für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin beantragen, wenn diese vor ihrer Mutterschaftskarenz in Deutschland beschäftigt war. Obgleich Karenzzeitenaufgrund von Mutterschaft gem dem Beschluss Nr F1 der VWK (s Anlage 3 bzw Art 68 Rz 6 VO 883/2004) als Beschäftigung iSd Art 68 anzusehen sind, wäre im konkreten Fall dennoch Ö gem Art 68 Abs 1 lit b sublit ii VO 883/2004 der prioritär zuständige MS, wenn hier auch der Wohnort der Kinder ist. Ö hat daher den Antrag des Ehegatten gem Art 60 Abs 1 zu berücksichtigen, auch wenn nicht dieser sondern die Ehegattin nach dem KBGG materiell anspruchsberechtigt ist.3)
Rz 3
Freilich ist der Berechnung des Anspruchs nicht das Einkommen des antragstellenden Ehemanns zugrunde zu legen, da dieser nicht den Einkommensausfall erleidet. Deshalb ist für die Leistungsberechnung jedenfalls auf die Ehegattin abzustellen (vgl Art 68 Rz 11 VO 883/2004). Seit der Rs Bergström4) ist jedoch unklar, ob im oben genannten Beispiel der in Deutschland erwirtschaftete Arbeitsverdienst zugrunde zu legen ist, oder jener Arbeitsverdienst, den eine Person mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit in Ö verdient hätte. Letzteres hat der EuGH für die Rechtslage unter der VO 1408/71 vertreten. Ob dies auch für die neue VO 883/2004 gilt, ist fraglich. Dagegen könnte die Einführung des Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung gem Art 5 VO 883/2004 sprechen. Der EuGH hat sein Ergebnis jedoch in erster Linie mit dem Argument der Gleichbehandlung begründet. Dies wäre auch auf die VO 883/2004 übertragbar. Es bestehen daher gute Gründe anzunehmen, dass die Rs Bergström weiterhin auch für die VO 883/2004 beachtlich ist. Unstrittig ist jedoch seit der Rs Bergström, dass das Erwerbseinkommen von Personen, die nicht den RV des zuständigen MS unterliegen, für die Berechnung von Familienleistungen dem Grunde nach zu berücksichtigen ist. Damit im Widerspruch steht die ö Praxis in diesen Fällen lediglich pauschales und nicht einkommensabhängiges KBG zu gewähren. Die Regelung des § 24 Abs 2 KBGG, nach der lediglich in Ö sv-pflichtige Erwerbseinkommen für das einkommensabhängige KBGG zu berücksichtigen sind, ist daher als unionsrechtswidrig zu qualifizieren.
1) EuGH C-245/94, Hoever und Zachow, Slg 1996, 1-4895.
2) EuGH C-543/03, Dodl und Oberhollenzer, Slg 2005, 1-5049.
3) Vgl hierzu auch Spiegel, FS Bauer/Maier/Petrag 375.
4) EuGH C-257/10, Bergström, Slg 2011, 1-0000.
Mit E-Mail vom 12.5.2015 wurde das Schreiben samt Beilagen des steuerlichen Vertreters der Bf A B dem Finanzamt mit dem Ersuchen sich hierzu mittels E-Mail innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu äußern übermittelt.
Mitteilungen der Parteien
Das Finanzamt teilte mit E-Mail vom 1.6.2015 mit:
Die Abgabenbehörde nimmt die im Verfahren aufgenommenen Beweise des steuerlichen Vertreters der Bf A B zur Kenntnis.
Eine diesbezügliche Äußerung seitens der Abgabenbehörde unterbleibt.
Der steuerliche Vertreter teilte mit Telefax vom 1.6.2015 mit, "dass die mit Vorlageantrag vom 16.01.2015 beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat und die Befassung des gesamten Senats mit der Beschwerde zurückgezogen werden."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf A B ist ungarische Staatsbürgerin, wohnt in Ungarn und war in Ungarn im Beschwerdezeitraum (Juli 2008 bis November 2013) durchgehend nichtselbständig erwerbstätig. Ihre monatlichen Einkünfte betrugen rund HUF 170.500,00.
Ihr im Oktober 2003 geborener Sohn C D E jun. wohnt mit der Bf im gemeinsamen Haushalt in Ungarn und geht in Ungarn zur Schule.
Der Vater von C jun., C E sen., war mit der Bf verheiratet und erzielte in Österreich seit dem Jahr 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OG:
| Jahr
| Einkommen
| Einkommensteuer
| 2007
| € 4.028,49
| € 0,00
| 2008
| kein Bescheid
|
| 2009
| € 7.476,57
| € 0,00
| 2010
| € 827,42
| € 0,00
| 2011
| € 11.761,50
| € 256,00
Die Ehe zwischen A B und C E wurde am 28.2.2011 geschieden, wobei die Obsorge für den gemeinsamen Sohn C der Mutter übertragen wurde. Der Vater leistet monatliche Unterhaltszahlungen von HUF 20.000,00 seit 1.3.2011. Die eheliche Gemeinschaft wurde bereits mit Jänner 2010 endgültig aufgegeben.
Für den Unterhalt von C jun. kam im Beschwerdezeitraum überwiegend die Bf auf.
Von Ungarn wurden von 1/2006 bis 2/2011 monatlich HUF 12.200 und ab 3/2011 monatlich HUF 13.700 für C jun. an Familienleistungen erbracht.
Der geschiedene Ehegatte C D E sen. verzichtete am 21.11.2013 zugunsten der Bf auf "die mir gemäß § 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorrangig zustehende Familienbeihilfe".
Nicht festgestellt werden kann, dass die Bf zugunsten von C E sen. gemäß § 2a FLAG 1967 auf die Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung verzichtet hat. Es steht auch nicht fest, dass C E sen. im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung bezogen hat.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf das Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und den Akteninhalt.
Nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Bf betragen die gemeinsamen Lebenshaltungskosten (Wohnung, TV, Internet, Lebensmittel, Tanken... ) insgesamt rund HUF 100.300 monatlich, hinzu kommen Aufwendungen für Kleidung, Mensa, Trainung usw. von C jun. von rund HUF 22.500.
Selbst wenn die Annahme des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (BVE), die gesamten Unterhaltskosten von C jun. lägen bei HUF 50.000 monatlich, zutreffend sein sollte, ist der davon auf die Bf entfallende Anteil jedenfalls höher als der Anteil des Vaters von HUF 20.000.
Damit trägt die Bf überwiegend die Unterhaltskosten von C jun. Dies entspricht auch der Ansicht des Finanzamts im Vorlagebericht und in der BVE.
Beweise dafür, dass die Bf zugunsten von C E sen. gemäß § 2a FLAG 1967 auf die Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung verzichtet hat, wurden nicht vorgelegt. Es steht auch nicht fest, dass C E sen. im Beschwerdezeitraum Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung bezogen hat. Erst mit Eingabe vom 6.5.2015 stellte das Finanzamt richtig, dass die entsprechende Behauptung der belangten Behörde im Vorlagebericht falsch gewesen ist. Dies entspricht auch den vom steuerlichen Vertreter vorgelegten Beweisen.
Da das Finanzamt keinen Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichszahlungsakt betreffend C E sen. als Anspruchsberechtigter vorlegen konnte, geht das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 6.5.2015 und den Angaben des Bf davon aus, dass vom Vater im Beschwerdezeitraum überhaupt keine Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung bezogen wurde. Auch während des gesamten lang dauernden Verwaltungsverfahrens wurde vom Finanzamt ein Familienbeihilfen- bzw. Ausgleichszahlungsbezug durch den Vater nicht behauptet, dies wurde erstmals im Vorlagebericht - beweislos - in den Raum gestellt.
Zur Frage der gemeinsamen Haushaltsführung folgt das Bundesfinanzgericht den Angaben des steuerlichen Vertreters, wonach die eheliche Gemeinschaft bereits mit Jänner 2010 endgültig aufgegeben wurde. Dies steht im Einklang mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten vollständigen Begründung des Scheidungsurteils, in welchem ausdrücklich angegeben wird, dass der Vater von C D jun am 1.1.2010 ohne Rückkehrabsicht aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist.
Allein aus dem Spruch des Urteils in der deutschen Übersetzung (im Orginal offenkundig nicht wortident) zu schließen, dass infolge Anführung derselben Adresse bei beiden Parteien die Haushaltsgemeinschaft bis zur Scheidung angehalten hat, ohne sich mit der Urteilsbegründung auseinanderzusetzen, entspricht nicht einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren, zumal es der Lebenserfahrung widerspricht, dass Ehegatten bis zum Tag ihrer Scheidung einen gemeinsamen Haushalt führen. Normalweise wird der gemeinsame Haushalt schon eine Zeit vor der tatsächluchen Scheidung aufgegeben. Ein Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt bereits vor einer behördlichen Meldung ist nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, im Zweifel ist den Angaben in der Begründung des Scheidungsurteils zu folgen. Den geschiedenen Gatten der Bf hat das Finanzamt, obwohl in dessen Wirkungsbereich berufstätig, hierzu nicht einvernommen. Da der Frage der gemeinsamen Haushaltsführung im gegenständlichen Fall, wie noch auszuführen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommt, sind diesbezügliche weitere Erhebungen entbehrlich.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Unionsrecht
Ungarn ist seit Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Auf den gegenständlichen Fall ist bis März 2010 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der konsolidierten Fassung ABlEG Nr. L 28 vom 30.1.1997 (im Folgenden VO 1408/71) anzuwenden.
Die VO 1408/71 gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist ohne Zweifel eine Familienleistung iSd Art. 1 Buchstabe u sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung "für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hlinterbliebene."
Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 zufolge haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 lit. f VO 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbstständigen (oder dem Studierenden) in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird.
Art. 13 Abs. 1 der VO 1408/71 bestimmt, dass - vorbehaltlich hier nicht in Betracht kommender Sonderbestimmungen - Personen, für die diese VO gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen, und zwar:
Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71 lautet:
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
Art. 13 Abs. 2 lit. b VO 1408/71 lautet:
eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;
Nach Art. 73 der VO 1408/71 hat ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Art. 76 VO 1408/71 lautet:
Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden.
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ab Mai 2010 ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 Sublit. i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
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Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 3 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 10 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100958/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100958.2015
- Stammnummer
- 105305
- Gültig
- 08.06.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF