Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1364-L/02
Steuerfreiheit von Bezügen wegen begünstigter Auslandstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1364-L/02vom 23.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerfreiheit von Arbeitslohn nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 kommt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Anwendung, wenn eine begünstigte Auslandstätigkeit vorliegt. Eine solche ist gegeben, wenn die im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer eines österreichischen Unternehmens nicht nur mit der Planung, sondern auch mit der Bauleitung von Wohnhausanlagen befasst sind und sich aus diesem Grunde dort jeweils länger als einen Monat aufgehalten haben. Dass die unmittelbare Bauausführung auch durch ein österreichisches Unternehmen erfolgt sein muss, ist nicht Voraussetzung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Dkfm. Helmuth Saller, gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck
vom 26. Juni 2001, betreffend Haftung des Arbeitgebers
gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie Vorschreibung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1996 bis 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgaben beträgt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Betrag in
Schilling
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Betrag in Euro
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Lohnsteuer gemäß
§ 82 EStG
1988
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1996 - 2000
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entfällt
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entfällt
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Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen
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1996 - 2000
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8.985,--
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652,97
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Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
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1996 - 2000
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898,--
|
65,26
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der über den Zeitraum vom 1.1.1996 bis 31.12.2000
vorgenommenen Lohnsteuerprüfung stellte das Erhebungsorgan ua. fest, dass
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG nur Einkünfte, die Arbeitnehmer
inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit
von ihren Arbeitgebern beziehen würden, von der Einkommensteuer befreit
seien. Da die Tätigkeiten der Dienstnehmer S. und T. nicht einem
begünstigten Vorhaben zugeordnet hätten werden können, sei die
Lohnsteuer für die begünstigt abgerechneten Bezüge
nachzuversteuern gewesen. Der Prüfer errechnete diesbezüglich eine
Nachforderung an Lohnsteuer von S 206.540,-- sowie eine entsprechende
Nachforderung an DB und DZ.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 26. Juni 2001 S 206.540,-- (€ 15.009,85)
an Lohnsteuer, insgesamt S 51.060,-- (€ 3.710,67) an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
S 5.386,-- (€ 391,42) an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur
Nachentrichtung vor.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
fristgerecht berufen. Begünstigte Auslandstätigkeiten im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG seien die Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich all diese
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen würden.
Die Berufungswerberin sei ein inländisches Unternehmen. Die
Tätigkeiten der Arbeitnehmer hätten in Polen stattgefunden und in der
Planung und Bauleitung eines Wohnhausprojektes in Warschau bestanden. Der
ununterbrochene Zeitraum von einem Monat sei überschritten worden. Nach
Beendigung der Planungstätigkeit habe sich herausgestellt, dass es
ökonomischer sei, für den Bau ein polnisches Unternehmen
heranzuziehen. Laut Doralt seien die im Gesetz angeführten
Auslandstätigkeiten (die Aufzählung im Gesetz sei taxativ) immer
begünstigt, soweit sich all diese Tätigkeiten auf die Errichtung von
Anlagen im Ausland beziehen würden. In den Lohnsteuerrichtlinien 1999 sei
mit keinem Satz erwähnt, dass die Auslandstätigkeit nur dann
begünstigt sei, wenn das bauausführende Unternehmen ein nicht in Polen
ansässiges sei. Lohnsteuerfreie Einnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG
seien auch vom DB und DZ ausgenommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2001 wies das
Finanzamt die Berufung ab. Im Prüfungszeitraum habe die
Rechtsmittelwerberin ausschließlich Planungsarbeiten und
Bauüberwachungstätigkeiten für Wohnanlagen in Polen durch ihre
einzigen zwei Dienstnehmer S. und T. durchgeführt. Die Errichtung der
Wohnanlagen selbst sei zur Gänze durch polnische Firmen erfolgt.
Grundsätzlich würden Planungs- und Projektierungsarbeiten sowie die
Bauüberwachung, wenn sie mit der Errichtung von Anlagen im Ausland im
Zusammenhang stünden und die Dauer dieser Arbeiten jeweils über den
Zeitraum von einem Monat hinausgingen, unter die Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 10 EStG fallen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Arbeitgeber die
Errichtung einer unter diese gesetzliche Bestimmung fallenden Anlage
durchführe. Da durch die Berufungswerberin nur die Planung und
Bauüberwachung, die Bauausführung jedoch durch eine polnische Baufirma
erfolgt sei, würden keine begünstigten Auslandstätigkeiten
vorliegen. Die Rechtsmittelwerberin habe nach der Aktenlage nie etwas mit der
Errichtung zu tun gehabt, sondern nur Erlöse für die Planung und
Bauüberwachung lukriert.
In dem fristgerecht gestellten Vorlageantrag, wodurch das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte der bevollmächtigte
Vertreter aus, dass die in der Berufungsvorentscheidung angeführte
Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Errichtung der Anlage durchführe,
weder aus dem Gesetz, noch aus den Lohnsteuerrichtlinien 1992 zu entnehmen sei.
Die Dienstnehmer S. und T. hätten nicht nur
Bauüberwachungstätigkeiten durchzuführen gehabt, sondern seien
mit der gesamten Bauleitung beauftragt gewesen. Dies bedeute, das während
der Bauphasen noch sämtliche Detailplanungen durchgeführt hätten
werden müssen. Darüber hinaus seien auch Polierpläne zu erstellen
gewesen. Diese Arbeiten hätten kontinuierlich bis zur Fertigstellung des
Bauvorhabens andauern müssen. Als Beispiel dafür seien die immer
wiederkehrenden Planungsänderungen während der Verkaufsphase, also
Sonderwunschbehandlungen wie Änderung der Raumaufteilungen, Sanitär-
und Elektroinstallationen, Oberflächenbehandlungen wie Fliesen, Marmor,
Türen und Malerfarben anzuführen.
In Beantwortung eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates teilte der bevollmächtigte Vertreter mit Eingabe vom
26.2.2004 mit, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die Vorschreibung von
Lohnsteuer, DB und DZ des Jahres 1996 richtet und nicht auch gegen die
Vorschreibungen für die Kalenderjahre 1997 bis 2000.
Mit ergänzendem Schreiben vom 17.3.2004 definierte der
bevollmächtigte Vertreter die Tätigkeit der Bauleitung, die in Polen
durchgeführt wurde, wie folgt: Überwachen der Ausführung des
Werkes auf Übereinstimmung mit den Baubewilligungen, den
Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen nach den anerkannten
Regeln der Technik. Einschlägiges Überwachen des Zeitplanes,
Prüfen der Bautagesberichte, gemeinsames Aufmaß mit den
ausführenden Unternehmern. Abnahme der Leistungen und Mitwirkung anderer an
der Planung und Überwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von
Mängeln, Rechnungsprüfungen, Kostenzusammenstellung, Antrag auf
behördliche Abnahme und Teilnahme daran, Übergabe des Werkes,
Zusammenstellen und Übergeben der erforderlichen Unterlagen, Auflisten der
Gewährleistungsfristen.
Seitens des Finanzamtes wurden gegen den vom
unabhängigen Finanzsenat erhobenen Sachverhalt keine Einwände
vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist ausschließlich, ob bei den Dienstnehmern
S. und T., so weit sie im Kalenderjahr 1996 in Polen tätig waren, die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gegeben sind.
Nach der genannten Bestimmung sind Einkünfte, die
Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a) für eine
begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren Arbeitgebern
beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den
Zeitraum von einem Monat hinausgeht, steuerfrei. a) Inländische
Betriebe sind Betriebe von inländischen Arbeitgebern oder inländische
Betriebsstätten von im Ausland ansässigen Arbeitgebern. b)
Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage,
Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen,
die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere
Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese
Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das
Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Gemäß
§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967
gehören die im § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des
Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen.
Wie aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung
ersichtlich ist, nahm das Finanzamt allein deshalb keine begünstigte
Auslandstätigkeit bei den beiden Arbeitnehmern an, weil nur die Planung und
Bauüberwachung, nicht jedoch die Bauausführung durch die
Berufungswerberin erfolgte.
Nach Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, § 3 Abs. 1 Z 10 - Begünstigte Auslandstätigkeit, Tz.
17.1 folgt aus dem Wortlaut der Z 10 lit. b, dass die Aufzählung der
begünstigten Auslandsvorhaben aaO eine erschöpfende ist. Dem Sinn der
Vorschrift, die eine weite Auslegung fordert, um der Absicht des Gesetzgebers zu
folgen, entspricht auch die jüngere Verwaltungspraxis, die sich in den RZ
45 bis 48 der LStR 1992 (nunmehr RZ 56 bis 61 LStR 2002) spiegelt. Abgesehen
davon, dass zum begünstigten Arbeitnehmerkreis nunmehr auch Personen
zählen, die an der Verwirklichung des Vorhabens bloß mittelbar als
Hilfspersonal mitwirken, enthalten die LStR aaO eine Reihe von Beispielen, die
von der Planung bis zur Arbeitskräftebeschaffung reichen. Insbesondere wird
bei ausländischen Bauvorhaben nun nicht mehr gefordert, dass das zu
errichtende Bauwerk über dessen Auftrag für einen Dritten errichtet
werden muss. Der bloßen Überwachung im Ausland tätiger
Lohnunternehmer eines inländischen Betriebes durch einen dorthin entsandten
Arbeitnehmer hat der VwGH im Erkenntnis vom 29.9.1987, 87/14/0110, uE zu Recht
die Eigenschaft einer "Errichtung von Anlagen im Ausland" abgesprochen.
Doralt führt im Einkommensteuergesetz Kommentar unter
§ 3 Tz. 51 aus, dass die Errichtung einer Anlage auch dann vorliegt, wenn
der Auftrag an das inländische Unternehmen die Bauleitung (Planung,
Konstruktion und Engineering) umfasst, die unmittelbare Bauausführung aber
durch ein ausländisches Unternehmen erfolgt. Nicht als Errichtung gilt eine
ausschließliche Planung oder eine reine Beratungstätigkeit (LStR
2002, Rz 56).
Auf dieser Linie bewegen sich auch die Ausführungen im
Praxisleitfaden zum internationalen Personaleinsatz, Herausgeber A. Shubshizky,
auf Seite 123. Danach zählen zu den begünstigten Tätigkeiten iZm
Bauausführungen im Ausland: ein Auftrag an ein inländisches
Unternehmen über die Bauleitung (Planung, Konstruktion und Engineering),
mag auch die unmittelbare Bauausführung durch ein ausländisches
Bauunternehmen erfolgen.
Im vorliegenden Fall war die Berufungswerberin mit der
gesamten Bauleitung des Projektes, dem Neubau von Wohnungen in Polen, nicht
hingegen mit der Bauausführung beauftragt. Aufgabe der dorthin entsandten
Arbeitnehmer S. und T. war es, während der Bauphase noch sämtliche
Detailplanungen durchzuführen und darüber hinaus auch die
Polierpläne zu erstellen. Zu ihren Aufgaben gehörte insbesondere das
Überwachen der Ausführungen des Werkes auf Übereinstimmung mit
den Baubewilligungen, den Ausführungsplänen und den
Leistungsbeschreibungen nach den anerkannten Regeln der Technik und dem
einschlägigen Überwachen des Zeitplanes, Prüfen der
Bautagesberichte, gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden
Unternehmern, Abnahme der Leistungen und Mitwirkung anderer an der Planung und
Überwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln,
Rechnungsprüfungen, Kostenzusammenstellung, Antrag auf behördliche
Abnahme und Teilnahme daran, Übergabe des Werkes, Zusammenstellen und
Übergeben der erforderlichen Unterlagen, Auflisten der
Gewährleistungsfristen.
Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich, dass
die beiden Dienstnehmer im Kalenderjahr 1996 nicht bloß
ausschließlich Planungsarbeiten in Polen durchführten, sondern auch
mit der Bauleitung des Projektes betraut waren. Dass die unmittelbare
Bauausführung durch ein ausländisches Unternehmen erfolgte, ist nicht
mehr schädlich. Somit liegen bei den Arbeitnehmern S. und T. während
ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Polen im Kalenderjahr 1996 die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 vor, weshalb die
diesbezüglich vorgeschriebene Lohnsteuer in Höhe von S 206.540,--
(€ 15.009,85) zu entfallen hat.
Was den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen betrifft, verbleiben die Nachforderungen für die
Kalenderjahre 1997 (S 2.520,--), 1998 (S 2.520,--), 1999
(S 2.520,--) und 2000 (S 1.425,--), was einen Betrag von
S 8.985,-- (€ 652,97) ergibt. Die dem Kalenderjahr 1997 zugerechnete
Entrichtung von S 3.300,-- an DB hängt mit dem Kalenderjahr 1996
zusammen und macht zusammen mit den Entrichtungen 1996 von S 1.275,-- an DB
den Betrag aus, der auf die (infolge eines eineinhalb Monate dauernden
Inlandsaufenthaltes des Arbeitnehmers S.) nicht begünstigte Lohnsumme von
S 101.666,-- (S 101.666,-- x 4,5 % = S 4.575,--) entfällt.
Bezüglich des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ergibt
sich für 1996 ein Betrag von S 488,-- (S 101.666,-- x 0,48 %),
abzüglich der Entrichtungen von S 150,-- und S 389,--,
zuzüglich der Nachforderungen von je S 269,-- für die
Kalenderjahre 1997 bis 1999 und des Betrages von S 142,-- für das
Kalenderjahr 2000. Insgesamt beträgt die verbleibende Nachforderung
S 898,-- (€ 65,26).
Der Berufung war Erfolg beschieden.
Linz,
23. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1364-L/02
- Stammnummer
- 10522
- Gültig
- 23.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF