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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100019/2014

Produktionsschule und Theaterprojekt als Berufsausbildung? Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100019/2014vom 20.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für den Zeitraum 19.3.2012 bis 11.7.2012 lag daher eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vor und bestand damit ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich damit hinsichtlich der Monate April bis Juli 2012 als rechtswidrig, weshalb insoweit der Beschwerde stattzugeben war. Hinsichtlich des restlichen Zeitraumes (August 2012 bis Mai 2013) konnte dagegen das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht angenommen werden, da der Besuch der Produktionsschule allein (bis 17.2.2013) bzw. des anschließenden Theaterprojektes (18.2.2013 bis 24.5.2013) nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden kann. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Die Produktionsschulen bilden dagegen nach der vorgelegten Beschreibung durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz schon definitionsgemäß lediglich Berufsorientierung und Berufs- bzw. Ausbildungsvorbereitung, bei der allgemeine Basisqualifikationen vermittelt werden. Wesentliche Ziele der im Rahmen der Produktionsschule angebotenen Praktika sind ein "wechselseitiges Kennenlernen von Jugendlichen und Betrieben, das im günstigsten Fall zu einer Übernahme in ein reguläres Lehrverhältnis führen kann, sowie auch eine Orientierungsfunktion für die Jugendlichen". Als wesentliche Funktionen im Sinne dieser Zielsetzung wird dabei die Unterstützung individuell abgestimmter Nachreifungsprozesse hinsichtlich Persönlichkeitsentwicklung und grundlegender, praktisch orientierter Lern- und Qualifizierungsprozesse angeführt. Bei dieser Sachlage werden zwar mit der Teilnahme an der Produktionsschule unbestritten die beruflichen Möglichkeiten und Chancen am Ausbildungsstellen- und Arbeitsmarkt erweitert, und war der Besuch der Produktionsschule durch die Tochter der Beschwerdeführerin ausschlaggebend für den Erhalt der Lehrstelle ab Juni 2013, wie dies vom Lehrberechtigten auch ausdrücklich bestätigt wurde. Somit wurden die dargestellten Ziele der Produktionsschule erreicht. Eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG lag damit aber noch nicht vor. Die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes wird die Tochter der Beschwerdeführerin erst mit dem erfolgreichen Abschluss der im Juni 2013 begonnenen Lehre erhalten. Die Produktionsschule diente – erfolgreich – der Vorbereitung auf diese Berufsausbildung. Gleiches gilt für die Teilnahme am Theaterprojekt "Rollentausch". Nach der oben zitierten Pressemitteilung des veranstaltenden BFI Oberösterreich diente das Projekt dazu, junge Menschen "fit für den Arbeitsmarkt" zu machen. Im Zuge dieses Kurses wurden die Teilnehmer "in vielen Bereichen geschult, die für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt ganz wesentlich sind". Teil des Kurses war unter anderem ein Rhetoriktraining. Darüber hinaus wurden "ganz grundlegende soziale Kompetenzen wie Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Kollegialität" vermittelt und ein "Bewerbungstraining durchgeführt". Bei der "Vermittlungsunterstützung" ging es um das Erstellen von Bewerbungsunterlagen, die Recherche im Internet sowie die Strategieentwicklung für den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt. Damit wurden zwar durch die Teilnahme der Tochter der Beschwerdeführerin an diesem Projekt deren Chancen auf dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt (Lehrstellenmarkt) unzweifelhaft erhöht, eine konkrete Berufsausbildung im Sinne des FLAG stellte dieses Theaterprojekt jedoch nicht dar. 2) Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG (voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad einer Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (§ 8 Abs. 6 FLAG). Durch diese Bestimmung hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mit weiteren Judikaturnachweisen; ebenso z.B. UFS 10.2.2012, RV/0142-L/12; BFG 17.7.2014, RV/5100685/2013). Die Frage, ob für einen bestimmten, in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum Familienbeihilfe zustand oder nicht, und daher zurückzufordern ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden haben, zu beantworten. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt sind oder nicht, bestimmt sich somit - unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen "Beurteilung" - nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Anspruchszeitraum ist gemäß § 10 Abs. 2 FLAG der Kalendermonat. Die Besonderheit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG besteht darin, dass der Anspruch nach dieser Gesetzesstelle von einer Zukunftsprognose abhängig ist. Das Kind muss demnach nicht nur (ab einem näher bezeichneten in der Vergangenheit gelegenen Zeitpunkt und) im jeweiligen Anspruchszeitraum außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sondern es muss die Behinderung darüber hinaus von einer Art sein, welche es erwarten lässt, dass das Kind dauernd, also auch in Hinkunft, nicht in der Lage sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Daraus ergibt sich, dass eine nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG anzustellende Prognose von den im Anspruchszeitraum bestehenden Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit auszugehen und unter Berücksichtigung vorhandener Therapiemöglichkeiten ein Urteil darüber abzugeben hat, wie sich die festgestellte Behinderung auf die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Kindes auswirken werde. Nach dem Anspruchszeitraum eingetretene "Umstände" (Sachverhalte) haben dabei außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139). Das bedeutet aber nicht, dass nach dem Anspruchszeitraum (im gegenständlichen Fall April 2012 bis Mai 2013) erstellten Gutachten des Bundessozialamtes zur Frage der voraussichtlichen Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gänzlich unbeachtlich wären. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass gerade in Rechtsmittelverfahren gegen Rückforderungsbescheide für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Anspruchszeitraum einer neuerlichen Beurteilung durch das Bundessozialamt zur Frage der voraussichtlichen Erwerbsunfähigkeit keine Bedeutung zukommen könnte, weil diese Beurteilung durch das Bundessozialamt eben zeitlich nach Ablauf des Anspruchszeitraumes erfolgte. Im gegenständlichen Fall wurde in allen Sachverständigengutachten (vom 13.6.2007, 20.6.2010, 26.6.2013 und vom 29.11.2013) ausgesprochen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Eine Unschlüssigkeit dieser Feststellung ist weder aus diesen Gutachten ersichtlich, noch zeigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag eine derartige Unschlüssigkeit auf. Dass die im Vorlageantrag angeführte "gänzliche Bewegungsunfähigkeit ihrer Extremitäten", die gewiss eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit begründen würde, im Anspruchszeitraum (April 2012 bis Mai 2013) vorgelegen wäre, wurde weder behauptet, noch wird dies in den vorliegenden Gutachten festgestellt. Aus dem Umstand allein, dass "weitere Therapien aus medizinischer Sicht dringend geboten" sind, ergibt sich noch nicht zwingend eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, da eine (auch längerfristig) notwendige ärztliche Behandlung noch nicht in jedem Fall zur Unfähigkeit der Ausübung eines Berufes führen muss. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Tochter sei in dauernder medizinischer Behandlung und müsse täglich Medikamente einnehmen. Dem Einwand, ihre Tochter sei "nicht in der Lage etwas zu tragen, bereits das Tragen der Schul- oder Handtasche sei ihr nicht möglich", ist entgegen zu halten, dass ihrem Kind zwar unbestritten körperliche Arbeit nicht zumutbar ist, was aber an den Fähigkeiten bzw. der Möglichkeit "geistiger Arbeit" nicht entgegen steht. Dass Arbeit am Computer nicht möglich wäre, wurde nicht behauptet. Der vorgelegte Lehrvertrag wurde mit der Firma X GmbH abgeschlossen, die sich auf die Rettung von Computerdateien spezialisiert hat (vgl. die Anamnese im Gutachten vom 29.11.2013), die derzeitige Ausbildung erfolgt im Lehrberuf Mediendesign. Das Kind ist auch so weit mobil, dass sie ihren Lehrstellenplatz erreichen kann. Im Gutachten vom 29.11.2013 wurde – von der Beschwerdeführerin unbestritten – festgestellt, dass ihre Tochter Rad fahren kann und einen Autoführerschein hat. Die eingeschränkte physische und psychische Belastbarkeit ihrer Tochter wurde in den vorliegenden Gutachten wiederholt festgestellt. Eine Unrichtigkeit der Einschätzung der Somatisierungsstörung unter Punkt 03.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad von 40 % (Entwicklungsstörung leichten Grades mit leichter bis mäßiger sozialer Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten, in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen) wurde weder dezidiert behauptet noch verifiziert. Wenn aus dieser festgestellten Beeinträchtigung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit abgeleitet wurde, ist dies nachvollziehbar und schlüssig. Eine voraussichtlich dauernde Dass für ihre Tochter "der erste Arbeitsmarkt nur eingeschränkt Möglichkeiten bietet", trifft gewiss zu, begründet aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit. Insgesamt gesehen ist es bei dieser Sachlage nicht als unschlüssig anzusehen, wenn in den vorliegenden Gutachten festgestellt wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Damit waren aber im strittigen Anspruchszeitraum die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG nicht erfüllt. 3) Objektive Rückerstattungspflicht gemäß § 26 FLAG Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt gemäß § 33 Abs. 3 EStG iVm § 26 Abs. 1 FLAG auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge. Zurückzuzahlende Beträge nach § 26 Abs. 1 FLAG können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden (§ 26 Abs. 2 FLAG). Aus § 26 Abs. 1 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die zweckentsprechende Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 mit Hinweis auf VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162; BFG 4.6.2014, RV/5100540/2013). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei nach einem Anruf beim Finanzamt der Annahme gewesen, dass "die Maßnahmen des AMS" (Produktionsschule, Theaterprojekt) zur Berufsausbildung zählen würden und daher der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gerechtfertigt wäre, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung in dem mit dieser Entscheidung festgestellten Ausmaß. 4) Revisionsbegründung Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind. Linz, am 20. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100019/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100019.2014
Stammnummer
105218
Gültig
20.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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