Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102071/2014
Haftung, schuldhafte Pflichtverletzung, Ermessensentscheidung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102071/2014vom 28.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Da der Bf. auf die ordnungsgemäße Berechnung der Lohnabgaben durch die Steuerberaterin vertrauen durfte und es sich hier um keinen alltäglichen Geschäftsvorfall handelt, trifft den Bf. kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Lohnabgaben im Zusammenhang mit der Nichtverzinsung, weshalb der Beschwerde insoweit stattzugeben war.
Ad Dienstverhältnis Frau M. ist im Prüfungsbericht ausgeführt
„Lt. Auskunft GF bzw. Frau M. hat Frau M. diverse Bürotätigkeiten (Schreibarbeiten, telefonische Terminvereinbarungen u dgl.) für die Firma X erbracht – diese wurden auf „selbständiger Basis – Werkvertrag“ abgerechnet (bis Oktober 2008 war Frau M. bei der Fa. X als DN angemeldet und hat die gleichen Tätigkeiten durchgeführt). Aufgrund der EingliE.ung in das Unternehmen, fehlenden Unternehmerrisikos u. dgl. ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. Aus ökonomischen Gründen und aufgrund der Tatsache, dass die Versteuerung der Einkünfte bereits stattgefunden hat, werden lediglich die LNK nachverrechnet.“
In diesem Zusammenhang macht der Bf. einen Verfahrensmangel bei der Festsetzung geltend und verweist auf die GPLA-Richtlinien und die darin getroffenen Formalvorschriften hinsichtlich der ordnungsgemäßen Abwicklung von GPLA-Prüfungen, ohne die Mängel konkret zu nennen.
Da der Haftung für diese Lohnabgaben Abgabenbescheide vorangehen, ist die Behörde daran gebunden. Ob die GPLA-Prüfung den Formalvorschriften entsprochen hat, ist im Haftungsverfahren nicht zu prüfen. Der Bf. bestreitet auch nicht die Feststellungen der Prüfer, weshalb hier von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen ist, da dem Bf. die Verträge der Gesellschaft mit Frau M. mit der Primärschuldnerin bekannt sein müssen und die Abänderung des Dienstvertrages in einen Werkvertrag offenbar nur zur „Steuerersparnis“ vorgenommen wurde. Da der Bf. keinen plausiblen Grund für die Änderung der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von Frau M. vorbrachte, war von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Nach den Prüfungsfeststellungen haben Frau K.E. sowie der Bf. selbst Firmen-Pkw‘s privat benutzt.
Es stellt unternehmerisches Allgemeinwissen dar, dass für die private Kfz-Nutzung ein Sachbezug anzusetzen ist. Aus § 4 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGbl. II Nr. 416/2001 ist unter Punkt 4.2.4 Privatnutzung des arbeitgebereeigenen Kfz zu entnehmen:
„(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) maximal 510 Euro monatlich anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.“
Es liegt bezüglich der Privatnutzung von arbeitgebereigenen KFZ eine eindeutige und leicht zu erforschende Regelung vor.
Bei allfälligen Zweifeln über die steuerrechtlichen Folgen einer solchen Nutzung wären fachkundige Auskünfte einzuholen gewesen. Unkenntnis allein vermag den Vertreter iSd § 9 BAO nicht zu entschuldigen. Wer trotz Rechtsunkenntnis Erkundigungen unterlässt, handelt zumindest fahrlässig.
Bezüglich der privaten KFZ-Nutzung durch Frau K.E. hat der Bf. kein Vorbringen erstattet.
Der Bf. führt zur eigenen Privatnutzung des PKW’s aus, dass er den von der Außenprüfung beanstandeten Betrag für die Privatnutzung in Höhe von € 2.852,17 im Zuge des Konkursverfahrens der Primärschuldnerin an den Masseverwalter überwiesen habe und hat dies durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass zu beurteilen war, aus welchem Grunde der Sachbezug nicht zum Fälligkeitstag der Lohnabgaben für den Zeitraum 1.10.2009 bis 31. 5. 2011, somit zu den jeweiligen Fälligkeitstagen, beginnend mit 15.11.2009 bis 15.6.2011 bei der Berechnung berücksichtigt wurde und die Abgaben nicht entrichtet wurden.
Weiters wurden auch vom Masseverwalter keine gesonderten Zahlungen auf die nunmehr gegenständlichen Lohnabgaben getätigt.
Das Vorbringen kann somit das Verschulden des Bf. an der fehlerhaften Berechnung und der Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnsteuer nicht entkräften, jedoch wird auf dieses Vorbringen bei der zu treffenden Ermessensentscheidung noch einzugehen sein.
Weiters wurden im Zuge der Lohnsteuerprüfung nachstehende Abfuhrdifferenzen festgestellt:
| Jahr | Monat | Differenz | AA
| 2009 | | -99,71 | L
| 2009 | | 181,94 | DB
| 2009 | | 16,57 | DZ
| 2011 | 05 | 1.476,30 | L
| 2011 | 05 | 431,72 | DB
| 2011 | 05 | 38,38 | DZ
Der Bf. hat zu diesen Nachforderungen kein Vorbringen erstattet, weshalb von einer schuldhaftten Pflichtverletzung auszugehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Wenngleich im Haftungsverfahren die den Vertreter treffende besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden darf, dass die Behörde jE. Ermittlungspflicht entbunden wäre, obliegt es dem (potentiell) Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, aufzustellen. Die bloße Behauptung, Abgabenverbindlichkeiten nicht schlechter gestellt zu haben, stellt ein derartiges Vorbringen nicht dar (VwGH 20.4.1999, 94/14/0147).
Gleiches gilt für die in der Berufung aufgestellte bloße Behauptung, es wären keinerlei liquide Mittel mehr vorhanden gewesen, um Gläubiger befriedigen zu können. Abgesehen davon war der Berufungswerber bereits vom Finanzamt im Haftungsvorhalt vom 20. November 2012 ausdrücklich aufgefordert worden, einen Liquiditätsstatus vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch nicht nach. Ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises im angefochtenen Haftungsbescheid, dass wE. das Fehlen der Mittel noch die Gläubigergleichbehandlung in geeigneter Weise dargestellt bzw. nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden seien, wurde auch in der vorliegenden Beschwerde wE. ein ergänzendes Vorbringen erstattet, noch wurden die bereits vom Finanzamt geforderten Unterlagen vorgelegt.
Dem Einwand, dass die Abgabenschulden nicht bedient hätten werden können, da der Gesellschaft die entsprechenden Mittel gefehlt hätten, kann nicht gefolgt werden, zumal nicht bestritten wurde, dass die Löhne, zu denen die Nachverrechnungen erfolgten, tatsächlich ausbezahlt wurden. Damit steht zweifelsfrei fest, dass die GmbH über liquide Mittel zur zumindest teilweisen Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verfügte.
Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen, ist die Behörde nicht gehalten (VwGH vom 30.10.2001, 98/14/0082).
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Der Bf. erbrachte im Verwaltungsverfahren keinen Nachweis über die Höhe der liquiden Mittel und deren Verwendung.
Dem Vorbringen, dass seitens der Finanzverwaltung nicht vom Anfechtungsrecht nach § 27 ff IO Gebrauch gemacht worden sei, ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 37 IO das Anfechtungsrecht vom Insolvenzverwalter ausgeübt wird. Zudem fand die Prüfung während des Insolvenzverfahrens statt.
Davon abgesehen war Gegenstand der Außenprüfung vom 22/23. September 2011 die Lohnabgaben 1.1.2007 bis Datum-1 und stand dies daher mit einer eventuellen Geschäftsführerhaftung in keinerlei Zusammenhang.
Berechnung des haftungsgegenständlichen Betrages:
Der jeweilige Hinzurechnungsbetrag wurde auf die jeweiligen Monate/Jahre aliquot aufgeteilt und von dem sich ergebenden Betrag 38% in Abzug gebracht.
a.) M.
|
|
1.6.2009-31.12.2009
|
2010
|
1.1.2011-31.5.2011
|
Gesamt
|
Dienstgeberbeitrag
|
382,46
|
655,65
|
273,19
|
1.311,30
|
Zuschlag zum DB
|
34,24
|
58,71
|
24,46
|
117,41
b) PKW-Sachbezug E.
|
|
1.10.2009-31.12.2009
|
2010
|
1.1.2011-31.5.2011
|
Gesamt
|
Lohnsteuer
|
401,76
|
1.607,04
|
669,60
|
2.678,40
|
Dienstgeberbeitrag
|
50,22
|
200,88
|
83,70
|
334,80
|
Zuschlag zum DB
|
4,48
|
17,92
|
7,47
|
29,87
c) PKW-Sachbezug Bf.
|
|
1.9.2009-31.12.2009
|
2010
|
1.1.2011-31.5.2011
|
Gesamt
|
Lohnsteuer
|
336,83
|
1.010,48
|
421,04
|
1.768,35
|
Dienstgeberbeitrag
|
42,10
|
126,32
|
52,63
|
221,05
|
Zuschlag zum DB
|
3,76
|
11,28
|
4,70
|
19,74
d.) Abfuhrdifferenzen:
| Jahr | Monat | Differenz | AA
| 2009 | | -99,71 | L
| 2009 | | 112,80 | DB
| 2009 | | 10,27 | DZ
| 2011 | 05 | 915,31 | L
| 2011 | 05 | 267,67 | DB
| 2011 | 05 | 23,80 | DZ
Anmerkung: Für die Gutschrift in Höhe von 99,71 (L 2009) wurde keine Quote abgezogen.
Gesamt:
|
|
2009
|
2010
|
1.1.2011-31.5.2011
|
Gesamt
|
Lohnsteuer
|
638,88
|
2.617,52
|
2.005,95
|
5.262,35
|
Dienstgeberbeitrag
|
587,58
|
982,85
|
677,19
|
2.247,62
|
Zuschlag zum DB
|
52,75
|
87,91
|
60,43
|
201,09
|
|
|
|
|
7.711,06
5.) Kausalzusammenhang :
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
6.) Ermessen
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensübung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Laut Firmenbuchauszug ist der Bf. einziger Geschäftsführer der Gesellschaft, somit der einzige in Betracht kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 BAO, und können diese Abgabenschulden bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens bei seiner Haftungsinanspruchnahme nicht rechtswidrig vorgegangen.
Im Rahmen des Ermessens war jedoch der Umstand, dass der Bf. die von der Außenprüfung festgestellte Lohnsteuer für Privatnutzung eines firmeneigenen PKW's in Höhe von € 2.852,17 im Zuge des Konkursverfahrens der Firma an den Masseverwalter überwiesen hat, zu berücksichtigen. Der Masseverwalter hat den Betrag nicht direkt an das Finanzamt weitergeleitet, sondern in die Konkursmasse eingebracht. Der Senat vertritt die Ansicht, dass es der Billigkeit entspricht, diese Zahlung des Bf. in voller Höhe zu berücksichtigen, da er Schadensgutmachung in voller Höhe (somit ohne Berücksichtigung der Konkursquote) geleistet hat und nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass der Betrag vom Masseverwalter nicht mit entsprechender Verrechnungsweisung auf das Finanzamtskonto überwiesen wurde.
Daher wird im Rahmen des Ermessens der Haftungsbetrag um € 2.852,17 (Anrechnung auf die Lohnsteuer 2009 bis 2011 in Höhe von insgesamt € 1.768,35 betr. Sachbezug Bf. (siehe oben) und € 1.083,82 auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschuldigkeiten) gemäß der nachstehenden Tabelle reduziert.
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2009
|
2010
|
1.1.2011-31.5.2011
|
Gesamt
|
Lohnsteuer
|
--
|
1.465,60
|
1.584,91
|
3.050,51
|
Dienstgeberbeitrag
|
--
|
982,85
|
677,19
|
1.660,04
|
Zuschlag zum DB
|
--
|
87,91
|
60,43
|
148,34
|
|
|
|
|
4.858,89
Im Hinblick darauf, dass dem Begehren des Bf. auf Berücksichtigung der an den Masseverwalter entrichteten Lohnsteuer entsprochen wurde, konnte der Beweisantrag auf Ladung des Masseverwalters zur Einvernahme durch das BFG abgewiesen werden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 28. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102071/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102071.2014
- Stammnummer
- 105157
- Gültig
- 28.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF