RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100179/2011

Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100179/2011vom 03.06.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. M in der Beschwerdesache O, vertreten durch K Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, K.Str. 5, 12d S, gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom 12.10.2010 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) nach durchgeführter mündlicher Senatsverhandlung beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) erhob mit Schriftsatz vom 2.11.2010 Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 12.10.2010 über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beim Bundesfinanzgericht am 02.06.2010, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage zurück. Rechtslage: § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Zurücknahme der Beschwerde Da der Bf. am 02.06.2015 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.10.2010 zurückgenommen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2013 als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.     Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Juni 2015  

Normen und Schlagworte

AussetzungEinhebung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100179/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100179.2011
Stammnummer
105155
Gültig
03.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF