Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0126-W/03
Mangelnder Verdacht der Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0126-W/03vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verdachtsgründe auf Grund des Ermittlungsergebnisses nicht ausreichend so ist der bekämpfte Einleitungsbescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz aufzuheben. Im Falle nachfolgender Ermittlungen, welche einen ausreichenden Tatverdacht beweisen, ist das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, wegen
§§ 37 Abs.1 lit.a, 46 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 27. August 2003
gegen den Bescheid vom 30. Juli 2003 des Hauptzollamtes Wien, dieses
vertreten durch Oberrat Harald Vollmer als Amtsbeauftragten, über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs.4
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Der
bekämpfte Einleitungsbescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an
die Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Juli
2003 hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx, Zl. 100/90783/2003-Str.
III/Hd ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren nämlich Zigaretten, hinsichtlich
welcher zuvor durch bislang unbekannte Personen das Finanzvergehen des
Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopols nach §§ 35 Abs.1, 44 Abs.1 lit.a FinStr begangen
wurde, an sich brachte und hiermit ein Finanzvergehen nach
§§ 37 Abs.1 lit.a, 46 Abs.1 lit a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
27. August 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Es fehle an der Tatbestandsmäßigkeit des vorgeworfenen
Finanzvergehens, da nicht erwiesen sei, dass es sich bei den vorgeworfenen
Zigaretten um solche handle, welche unzulässigerweise in das Zollgebiet
eingebracht wurden,
Weiters habe der
Beschuldigte nicht um den Inhalt der über eine kurze Wegstrecke
transportierten Säcke gewusst, und sei für ihn auch nicht erkennbar
gewesen, dass sich in den Säcken "verbotene Waren" befinden.
Der
Bf. beantragte in seiner Beschwerde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und
das Finanzstrafverfahren einzustellen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder
Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46
Abs. 1 lit a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer
vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4),
hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde an sich
bringt.
Gemäß
§ 8
Abs. 1 leg. cit. handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 leg. cit. hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80
oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. VwGH vom
25. Jänner 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom
8. Februar 1990, Zl. 89/16/0201). Weiter reicht es für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete
auf Grund der Beobachtungen des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz vom 29.Juli 2003 im Bereich Avedikstrasse/Linzerstraße,
der niederschriftlichen Aussage des Bf. vom 30. Juli 2003 sowie der sonstigen
amtlichen Ermittlungen den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Der Bf. wurde am 29. Juli 2003 durch Organe des
Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I Instanz in 1150 Wien
beobachtet, als er zwei große graue Säcke zum Hintereingang des
Wiener Westbahnhofes verbrachte und zwei Minuten später das Gelände
der ÖBB wieder verließ. In der Folge wurde der Bf.
festgenommen.
Der Bf. bestreitet in seiner
Einvernahme vor dem Zollamt Wien am 30. Juli 2003 sowie in seinem
Beschwerdevorbringen vom Inhalt der Säcke, welche er aus Gründen der
Hilfeleistung für einen 50-jährigen Mann getragen haben will, gewusst
zu haben.
Die zwei in das Gelände der ÖBB getragenen
Säcke konnten nicht sichergestellt werden. In einem auf dem Gelände
abgestellten nicht versperrten Personenkraftwagen wurden nach der Festnahme des
Bf. 81.580 Stück Zigaretten vorgefunden und beschlagnahmt.
Der Bf. gab im Zuge seiner Einvernahme an, die zwei
Säcke von dem oben erwähnten 50-jährigen Mann, welcher hinter dem
Auto stand, in welchem danach die Zigaretten vorgefunden wurden übernommen
zu haben.
Ungeachtet des Umstandes, dass der Inhalt der zwei
Säcke nicht festgestellt werden konnte, wurden dem Bf. die Menge der im PKW
vorgefundenen 81.580 Stück Zigaretten angelastet.
Ein Bezug des Bf. zu den vorgefundenen und
schließlich sichergestellten Zigaretten kann auf Grund der derzeit
vorliegenden Beweislage nicht angenommen werden, wie auch der Verdacht um das
Wissen des Bf. um den nicht verifizierten Inhalt der getragenen und im PKW
befindlichen Säcke auf Grund der vorliegenden Beweislage nicht
begründet erscheint. Daran können auch die im Erhebungsbericht vom 29.
Juli 2003 dargelegten Beobachtungen nichts ändern.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0126-W/03
- Stammnummer
- 10513
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF