Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0958-W/04
Nichtabzugsfähigkeit der Studiengebühr als Werbungskosten verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0958-W/04vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Wien; anzuwenden war § 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 1999/106.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung für
2002 unter anderem Aufwendungen (Studiengebühren) für ein ordentliches
Universitätsstudium als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Kosten im
Einkommensteuerbescheid 2002 mit folgender Begründung ab:
"...Aufwendungen
für ordentliches Universitätsstudium, darunter fallen auch
Doktoratsstudien, sind den Ausbildungskosten zuzurechnen und als solche
steuerlich nicht begünstigt."
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung
und begründete diese wie folgt:
"Ich war im,
die Arbeitnehmerveranlagung 2002 betreffenden Zeitraum, von September 2001 bis
31. Dezember 2002 als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der
Judikaturdokumentation des Verfassungsgerichtshofes betraut. Neben dieser
Tätigkeit war ich ebenfalls wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut
für Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien. Mit
8. November 2002 beendete ich das Doktoratsstudium der
Rechtswissenschaften. Meine Dissertation "Die Entwicklung des
Europäischen Artenschutzrechts - Darstellung des Zusammenspiels der
Vogelschutz- und Fauna-Flora-Habitat Richtlinie" behandelte im
wesentlichen die wechselseitige Bedingtheit von Gemeinschafts- und
österreichischem Recht auf dem Gebiet des Natur- und
Umweltrechts.
Das
Doktoratsstudium diente nicht ausschließlich meiner persönlichen und
beruflichen Fort- und Weiterbildung iS einer Vertiefung des Wissens ua. durch
wissenschaftliche Forschungstätigkeit. Vielmehr verschaffte es mir durch
die Literatur- und Judikaturrecherche einen profunden Ein- und Überblick
über die (österreichische und europäische)
höchstgerichtliche Judikatur, die insbesondere für meine berufliche
Tätigkeit im Evidenzbüro von wesentlicher Bedeutung war (vgl. hierzu
VwGH v. 30.1.1990, Zl. 89/14/0227).
Mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 wurde ab dem Wintersemester 2001/2002 für alle
Studierenden an Universitäten verpflichtend eine Studiengebühr iHv
€ 363,36 eingeführt. Ich habe diese (lediglich) für das
Sommersemester 2002 (Semester in dem ich ua. auch die Rigorosen ablegte) in der
Arbeitnehmerveranlagung 2002 unter dem Titel Werbungskosten geltend gemacht
(nunmehr ergänzt für das Wintersemester 2001/2002), welche jedoch
unter Hinweis auf § 16 EStG als (nicht begünstigte) Aufwendungen
für ein ordentliches Universitätsstudium nicht in Abzug gebracht
wurden.
2.
Berufungsgründe:
Anwendung eines
gleichheitswidrigen Gesetzes (Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2
StGG):
Werbungskosten sind
dem EStG zufolge jene Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung
und Erhaltung der Einnahmen dienen. Darunter fallen insbesondere Aufwendungen
für die Aus- und Fortbildung. Im Gegensatz zu Ausbildungskosten, die der
Vorbereitung auf den Beruf dienen und Aufwendungen zur Erlangung von
Fähigkeiten erfassen, fallen Fortbildungskosten durch die Weiterbildung im
Beruf an.
Seit dem
Steuerreformgesetz 2000 sind Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen iZm. der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder
einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit abzugsfähig. Demnach sind
insbesondere Aufwendungen für Fachhochschulstudien und (postgraduale)
Universitätslehrgänge dann abzugsfähig, wenn sie in einem engen
Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen bzw.
dieser oder einer verwandten dienen (EB RV zu § 16 EStG). Aufwendungen, die
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, hingegen
nicht.
Aus den
Erläuterungen (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR
XX. GP) ergeben sich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe: "Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen (Diplom- und Doktoratsstudium), und zwar auch
dann nicht, wenn es sich um ein mit dem Erststudium qualifiziert verflochtenes
Zweitstudium handelt. Aufwendungen für Fachhochschulstudien sowie für
Universitätslehrgänge (einschließlich postgradualer
Lehrgänge) sind hingegen abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der
ausgeübten bzw. einer damit verwandten betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit stehen."
Dem steht
gegenüber, dass sowohl ein ordentliches Universitätsstudium wie auch
ein Fachhochschulstudium bzw. ein postgradualer Lehrgang in unmittelbarem
Zusammenhang mit der ausgeübten bzw. einer verwandten beruflichen
Tätigkeit stehen, weil alle drei Bildungseinrichtungen den Studenten einen
praxisnahen und doch (wissenschaftlich) weiterführenden Zugang zu dem
jeweiligen Fachgebiet vermitteln. Nach § 3 Abs. 1 Fachhochschul-StudienG
sind Fachhochschulstudiengänge Studiengänge auf Hochschulniveau, die
einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Gleichfalls nehmen
nach § 2 Abs. 2 UniversitätsstudienG die Universitäten ihre
Bildungsaufgaben ua. durch die wissenschaftliche Berufsvorbildung wahr.
Doktoratsstudien sind definiert als ordentliche Studien, die der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche
Tätigkeiten dienen (§ 51 Abs. 2 Z. 3 UG 2002).
Der gesetzlichen
Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz EStG idF SteuerreformG
2000 fehlt angesichts der einschlägigen Normen jegliche sachliche
Rechtfertigung. Die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 letzter Satz
EStG erscheint daher im Lichte des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig (so
ebenda auch Kofler, 310ff, SWK 2002 mwN). Denkbar wäre allenfalls die in
Rede stehende Bestimmung verfassungskonform dahingehend zu interpretieren, dass
- wie § 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF BudgetbegleitG 2003 wieder vorsieht
- zumindest Studienbeträge als Werbungskosten abzugsfähig
sind.
Es wird sohin der
Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und die Studiengebühr für
das Wintersemester 2001/2002 sowie das Sommersemester 2002 als begünstigte
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG
anzusehen..."
Das Finanzamt erließ am 5. April 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Aufwändungen
für ein ordentliches Universitätsstudium sind gem. § 16 Abs. 1 Z.
10 zweiter Satz EStG 1988 nicht abzugsfähig. Darunter fallen ua.
ordentliche Studien gem. § 4 Z. 2 UniversitätsstudienG, BGBl. I Nr.
48/1997 (ua. Doktoratsstudien) und die Studienberechtigungsprüfung für
diese Studien.
Die Kosten eines
ordentlichen Universitätsstudiums können auch dann nicht abgezogen
werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausübung
darstellen."
Die Bw. stellte mit Schreiben vom 5. Mai 2004 den Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und legte den
Prüfungsbeschluss des VfGH vom 5. Dezember 2003, B 1145/02 u.a, zu
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF des Steuerreformgesetzes 2000 in Ablichtung
bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die
im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule
oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Nach der im
Berufungszeitraum geltenden Rechtslage sind somit unabhängig vom
Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen
für den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder für
ein Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz, BGBl.Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien und
die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Die Kosten
eines ordentlichen Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden,
wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine
wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung darstellen.
Die Bw. war im
Streitzeitraum als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit der
Judikaturdokumentation des Verfassungsgerichtshofes betraut. Neben dieser
Tätigkeit war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für
Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Universität Wien. Für das
Sommersemester 2002 hatte sie einen Studienbeitrag von € 363, 63 zu
entrichten. Da es sich bei dem angeführten Doktoratsstudium um ein
ordentliches Universitätsstudium im Sinne des
§ 16 Abs 1 Z 10 letzter
Satz EStG 1988 idgF handelt, erfolgte die Versagung des
Werbungskostenabzuges zu Recht.
Nicht zu
befinden war hingegen über die behauptete Verfassungswidrigkeit der
zitierten Gesetzesbestimmung, da Abgabenbehörden Erledigungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen auszuführen haben und die Beobachtung einer
eventuellen Verfassungswidrigkeit nicht in die Zuständigkeit des
unabhängigen Finanzsenates fällt.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0958-W/04
- Stammnummer
- 10510
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF