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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100027/2013

Zurücknahme einer Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/4100027/2013vom 18.05.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H. in der Beschwerdesache D GmbH, vertreten durch Dr. M.K, Rechtsanwalt, H.Str. 129, 12m S., gegen die Bescheide des Finanzamtes S.St. vom 01.06.2012, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschlag zu den Dienstgeberbeiträgen mitsamt Säumnsizuschlägen der Jahre 2004 bis 2011 beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) für gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) erhob mit dem am 25. Juni 2012 beim Finanzamt eingelangten Schriftsatz Beschwerde gegen die Bescheide gemäß § 82 EStG in Verbindung mit § 224 BAO betreffend nicht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer mitsamt Säumniszuschlägen, die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen mitsamt Säumniszuschlägen und die Festsetzung von Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen der Jahre 2004 bis 2011, sämtliche vom 01.06.2012. Das Finanzamt forderte mit diesen Bescheiden nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen der Jahre 2004 bis 2011 nach. Nach ausführlicher Besprechung der Sach- und Rechtslage im Verlauf des Erörterungs-gesprächs am 13. Mai 2015 beim Bundesfinanzgericht zog die Bf. die Beschwerde zurück. Rechtslage: § 256 BAO lautet: § 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. (2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind. (3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Zurücknahme der Beschwerde Da die Bf. am 13.05.2014 die Beschwerde gegen die Bescheide vom 01.06.2012 zurückgenommen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2013 als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO ergibt, liegt insoweit keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Klagenfurt am Wörthersee, am 18. Mai 2015

Normen und Schlagworte

BeschwerdeZurücknahme

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4100027/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100027.2013
Stammnummer
105054
Gültig
18.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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