Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3240-W/02
Gebührenpflicht bei Sukzessivbeschwerden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3240-W/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei § 17a VerfGG einerseits und § 24 Abs 3 VwGG andererseits handelt es sich um jeweils verschiedene Abgabentatbestände, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen. Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG (selbstständig) erfüllt. Die Frage, ob es sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder ob in Wahrheit zwei Beschwerden vorliegen, muß nicht gelöst werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen (VwGH 5. 7. 1999, 99/16/0182).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Franz Leopold, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien betreffend feste Gebühr und Erhöhung vom 11.
Juni 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner Eigenschaft
als berufsmäßiger Parteienvertreter Beschwerde gemäß Art.
144 B-VG gegen den Bescheid des UVS X an den Verfassungsgerichtshof und stellte
gleichzeitig den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144 Abs. 3 B-VG.
Mit Beschluss vom 30. November 1999 lehnte der
Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem
Verwaltungsgerichtshof ab.
Die Beschwerde langte am 15. Dezember 1999 beim
Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 22. März 2000 wurde die Beschwerde
als unbegründet abgewiesen.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für die Beschwerde
die Gebühr gemäß
§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG) und die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1
Gebührengesetz (GebG) 1957 im Ausmaß von 50 % fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein,
es würde nicht den verfassungsgesetzlichen Grundsätzen entsprechen,
für eine Eingabe zweimal Gebühr einzuheben.
Anlässlich der Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof sei die Gebühr ordnungsgemäß entrichtet
worden. Die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei eine
behördeninterne Maßnahme, sodass die nochmalige
Gebührenentrichtung gesetzwidrig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 a VfGG in der Fassung des BGBl. I Nr. 88/1997
bestimmt, dass für Anträge einzelner, mit Ausnahme von
Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 - einschließlich der
Beilagen - spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr
von 2 500 S zu entrichten ist.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 VfGG sind die an den
Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 137 bis 145 des
Bundes-Verfassungsgesetzes gerichteten Anträge schriftlich zu
stellen.
Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den
angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1
nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133
von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so
hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die
Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den
Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof
abzutreten (Art. 144 Abs. 3 B-VG).
§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung des BGBl. I Nr.
60/1999 bestimmt, dass für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften - einschließlich
der Beilagen -, spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine
Gebühr von 2 500 S zu entrichten ist.
Im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH
gerichteten Beschwerde an den VwGH fällt außer der Gebühr
für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr
nach § 24 Abs. 3 VwGG an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5.
7. 1999, 99/16/0182 festgestellt, dass es sich bei § 17a VerfGG einerseits
und § 24 Abs 3 VwGG andererseits um jeweils verschiedene
Abgabentatbestände handelt, die aufeinander in keiner Weise Bezug nehmen.
Der Gesetzgeber differenziere auch im § 207 Abs 2 BAO idF des
AbgabenänderungsG 1997, BGBl 1998/I/009, zwischen Gebühren nach §
17a VerfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG. Mit dem Einlangen der
abgetretenen Beschwerde beim VwGH sei der gebührenpflichtige Tatbestand iSd
§ 24 Abs 3 VwGG somit (selbstständig) erfüllt. Die Frage, ob es
sich bei der Sukzessivbeschwerde um eine Beschwerde handelt oder ob in Wahrheit
zwei Beschwerden vorliegen, müsse nicht gelöst werden, weil es dem
Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren
Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr
von je S 2.500,-- könne auch von einer exzessiven Besteuerung der
Überreichung von Beschwerden an beide Höchstgerichte keine Rede sein
(VwGH vom 27.5.1999, 99/16/0118, Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren zu
§ 14 TP 6 GebG, 37 S).
Auf Grund des Eventualantrages vom 24. April 1997 wurde die
gegenständliche Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 1999 an den
Verwaltungsgerichtshof abgetreten und ist dort am 15. Dezember 1999 eingelangt.
Somit ist die Gebührenschuld am 15. Dezember 1999 entstanden.
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im übrigen - mit Ausnahme des § 14 des
Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung - die
auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des
Gebührengesetzes sinngemäß gelten.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde (§ 3 Abs. 2 GebG 1957) mit
Bescheid festgesetzt, so ist gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 als
zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50%
der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die
Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen
besteht hie bei keines.
Zur Vollständigkeit wird noch bemerkt, dass § 24
Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl.Nr. 10/1985, idF des BGBl. I Nr.
136/2001, welche allerdings auf gegenständlichen Fall noch
keine Anwendung findet, mittlerweile
folgendermaßen lautet:
"Für
folgende Eingaben einschließlich der Beilagen ist eine Eingabengebühr
von 180 Euro zu entrichten:
1. für
Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
2. unbeschadet
der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß
§ 17a
des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden
gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof
gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden
sind...."
Somit ist nunmehr auch gesetzlich eindeutig klargestellt
worden, dass die Eingabengebühr auch für Sukzessivbeschwerden zu
entrichten ist.
Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
obliegt nicht der h. o. Behörde, jedoch bleibt es dem Bw. unbenommen,
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
Von der Anregung, die anhängige Rechtsfrage dem
europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen wird Abstand
genommen, insbesondere als der Bw. nicht dargelegt hat, worin die
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit explizit begründet sein soll.
Die Berufung war nach dem oben Gesagten als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
14. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3240-W/02
- Stammnummer
- 10503
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF