RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101604/2012

Zurücknahme eines Vorlageantrages.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101604/2012vom 27.04.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , vom 29. Juli 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 26. Juli 2011, FA 12 StNr, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 beschlossen: Der im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 3. August 2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 eingebrachte Vorlageantrag vom 12. August 2011 wird gem. § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung idgF iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos erklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Da mit Schreiben vom 21. April 2015 (datiert vom 20. April 2015) der Vorlageantrag vom 12. August 2011 gem. § 256 Abs. 1 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO vom Beschwerdeführer zurückgenommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht diesen gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit gilt die Berufung vom 29. Juli 2011 als durch die BVE vom 3. August 2011 erledigt. Das Beschwerdeverfahren ist somit beendet. Zulässigkeit einer Revision Gem. Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 lit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.     Wien, am 27. April 2015  

Normen und Schlagworte

ZurücknahmeVorlageantrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101604/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101604.2012
Stammnummer
104932
Gültig
27.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF