Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100405/2010
Rechtmäßigkeit einer Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100405/2010vom 20.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unstrittig ist zudem, dass Ursache für die sich aus dem Bescheid vom 14. Februar 2005 ergebende Umsatzsteuernachforderung eine im Zuge des Konkurses vorgenommene Umsatzsteuerberichtigung gewesen war, sodass auch die Umsatzsteuer 10/2004 aus der Haftung auszuscheiden war.
Hinsichtlich der verbleibenden in Haftung gezogenen Abgaben (Umsatzsteuer 2001 bis 2003, Körperschaftsteuer 2001 und 2002 und Kapitalertragsteuer 2001) ist von einer gänzlichen Illiquidität der Primärschuldnerin zu deren Fälligkeitszeitpunkten schon deshalb nicht auszugehen, weil aus dem Abgabenkonto hervorgeht, dass die Abgabenbehörde der Primärschuldnerin allein im Jahr 2004 Guthaben in Höhe von insgesamt 21.603,36 € ausbezahlt hat. Einen rechnerischen Nachweis einer allfälligen quantitativen Unzulänglichkeit der finanziellen Mittel zu den maßgeblichen Fälligkeitstagen hat die Bf. unter Hinweis darauf, dass einerseits die Aufbewahrungsfrist für Belege für die Zeiträume 2001 bis 2003 längst abgelaufen sei, und dass andererseits Belege im Zuge von Hausdurchsuchungen des Finanzamtes Y im Jahr 2006 umfangreich beschlagnahmt und nicht zurückgegeben worden seien, nicht erbracht.
Der Einwand - Belege seien gemäß § 132 BAO maximal sieben Jahre aufzubewahren - steht in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.11.2009, 2008/15/0263; VwGH 20.11.2014, 2014/16/0019), wonach der Vertreter verpflichtet ist, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. So ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Darlegung eines Nachweises einer allfälligen quantitativen Unzulänglichkeit zu den Fälligkeitstagen der in Haftung gezogenen Abgaben ermöglichen. Dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf dem Abgabenkonto der Bf. ein Betrag in Höhe von 4.497,69 € aushaftete, steht außer Streit. Nicht maßgeblich ist dabei, dass infolge unrichtig erklärter bzw. selbstberechneter Abgaben letztlich ein wesentlich höherer Betrag in Haftung gezogen wurde. Der Einwand - eine Beweisführung für eine Gläubigergleichbehandlung sei auch deshalb nicht möglich, weil beschlagnahmte Belege nicht rückerstattet worden seien - wird, wie bereits im Erkenntnis des BFG vom xxxx, XXX, als reine Zweck- bzw. Schutzbehauptung gewertet (siehe dazu oben).
Da die Bf. somit hinsichtlich der verbliebenen, in Haftung gezogenen Abgaben ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht zur Feststellung des jeweils zur Bezahlung zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln nicht nachgekommen ist, ist die Pflichtverletzung der Nichtentrichtung dieser Abgaben der Bf. nicht nur vorwerfbar, sondern auch kausal für deren Uneinbringlichkeit.
Hinsichtlich der in Haftung gezogenen Kapitalertragsteuer 2001 geht die Verpflichtung des Vertreters zudem über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Deren Nichtabführung kann nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat. Wenn daher der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1954, 1254/52, 18.10.1995, 91/13/0037, 0038) jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO vor.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses der Bf. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch sie verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen.
Wie Erhebungen des BFG im Abgabeninformationssystem, im Grundbuch, bei der österreichischen Sozialversicherung und im Zentralen Melderegister ergaben, ist die Bf. verheiratet, Mutter zweier in den Jahren 2011 und 2013 geborener Kinder und derzeit in Karenz. An Vermögenswerten ist bekannt, dass die Bf. und ihr Gatte jeweils zur Hälfte Eigentümer eines mit Belastungs- und Veräußerungsverboten sowie einem Pfandrecht belasteten, bebauten Grundstückes sind (KG aa xxxxx, EZ aaaa, GST-NR aaa) und sich dort auch ihr Wohnsitz befindet. Weiters hat die Bf. einen Anteil von 1/40 an einer unbebauten, ebenfalls mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft (KG bb, EZ bbb, GST-NR bbbb). Von einer derzeitigen Einbringlichkeit der Haftungsschuld ist somit nicht auszugehen. Daraus ergibt sich aber noch keine Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchnahme, weil die aaaaa geborene Bf. im erwerbsfähigen Lebensalter steht und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit ersichtlich sind, sodass eine künftige - zumindest teilweise - Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht ausgeschlossen erscheint (siehe dazu zB VwGH 25.06. 1990, 89/15/0067; VwGH 29.06.1999, 99/14/0128 und VwGH 15.6.2005, 2005/13/0048).
Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass - mangels anderer Haftungsmöglichkeiten - nur durch diese Maßnahme überhaupt noch eine (zumindest teilweise) Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Gesamthaft war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Bf., nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben.
Da sich aus dem gesamten Akteninhalt nicht ableiten lässt, dass sich der beschwerdegegenständliche Abgabenausfall auf ein vorsätzliches Handeln der Bf. gründet (bereits der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit berechtigt zur Haftungsinanspruchnahme), erachtet es das BFG jedoch als unbillig, hinsichtlich der verbleibenden, in Haftung gezogenen Abgaben nicht die Konkursquote in Höhe von 3,83% in Abzug zu bringen. Wie obig erwähnt, wurde diese Quote bisher deshalb nicht berücksichtigt, weil die Abgabenbehörde erst nach Abschluss des Konkursverfahrens über diese Abgabenansprüche Kenntnis erlangt hat, sodass eine Forderungsanmeldung im Konkurs unterblieben ist.
Die Haftungsschulden errechnen sich somit wie folgt:
| Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Konkursquote 3,83% | Haftungsbetrag
| Umsatzsteuer | 2001 | 15.02.2002 | 1.139,95 € | 43,66 € | 1.096,29 €
| Umsatzsteuer | 2002 | 17.02.2003 | 239,76 € | 9,18 € | 230,58 €
| Umsatzsteuer | 2003 | 16.02.2004 | 3.326,07 € | 127,39 € | 3.198,68 €
| Körperschaftsteuer | 2001 | Februar 2003 | 49.274,22 € | 1.887,20 € | 47.387,02 €
| Körperschaftsteuer | 2002 | Mai 2004 | 407,59 € | 15,61 € | 391,98 €
| Kapitalertragsteuer | 2001 | im Laufe des Jahres 2001 | 1.424,87 € | 54,57 € | 1.370,30 €
| | | | 55.812,46 € | 2.137,61 € | 53.674,85 €
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da den im gegenständlichen Verfahren zu klärenden Rechtsfragen keine weiter gehende, einzelfallübergreifende und rechtssystematische Relevanz und damit keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukam bzw. die Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt sind.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100405/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100405.2010
- Stammnummer
- 104885
- Gültig
- 20.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF