Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0350-S/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-S/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag.Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Familienbeihilfe ab Jänner 1998
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15.Jänner 2003 stellte der
steuerliche Vertreter des Bw einen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für seine in Bosnien-Herzegowina lebenden Kinder und
begründete diesen wie folgt:
"Mit Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht
entschiedenen Verfahren betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag auch für mj.Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, wird hiemit zwecks Wahrung der fünfjährigen Antragsfrist
des § 10 Abs.3 FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag zugunsten des Bw. für seine mj. Kinder, R.D. und R.K.
fristwahrend beantragt.
Der gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis
zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte in dieser Angelgenheit bzw. als allfällige Reaktion auf eine
solche Entscheidung bis zu einer künftigen Entscheidung des
österreichischen Gesetzgebers einstweilen liegen gelassen und nicht weiter
bearbeitet werden, zumal dieser Antrag lediglich im Hinblick auf die
fünfjährige Antrags- und Verjährungsfrist des § 10 Abs.3
FLAG 1967 fristwahrend bereits jetzt, zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung
noch offen ist und man sohin noch nicht weiß, ob auch für sich
ständig im Ausland aufhaltende mj.Kinder eine Familienbeihilfe und ein
Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt."
Das Finanzamt wies den Antrag bescheidmäßig ab
und führte begründend aus, dass nach § 5 Abs. 4 FLAG für
Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich kein
Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sofern es nicht entsprechende
zwischenstaatliche Regelungen gebe. Das Abkommen über die Soziale
Sicherheit mit der Republik Bosnien-Herzegowina sei mit 30.September 1996
gekündigt worden ( BGBl.Nr. 347/1996). Hiedurch sei die Rechtsgrundlage
für die Gewährung von Familienbeihilfe für sich ständig in
Bosnien-Herzegowina aufhaltende Kinder ab 1.Oktober 1996 weggefallen. Die
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
könne im Hinblick auf die im § 311 BAO normierte Entscheidungspflicht
der Abgabenbehörden nicht abgewartet werden.
Die gegen diesen Abweisungsbescheid erhobene Berufung
begründete der steuerliche Vertreter wie folgt:
"Der Bw. bzw. sein
Dienstgeber zahlen gemäß
§ 41 FLAG von der
sog.Beitragsgrundlage, die sich aus dem Arbeitslohn des Bw zusammensetzt, in
gleicher Weise 4,5 vH in den Familienlastenausgleichfonds ein, wie bei einem
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten.
Der Bw. unterliegt mit
seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich
auch der gleichen Lohn- und Einkommensteuer wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder
sich im Inland aufhalten. Während der Bw. allein auf Grund der Tatsache,
dass sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für
diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe,
noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw.Einkommensteuer einen
Kinderabsetzbetrag (gemäß
§ 33 Abs.4 Z 3 a EStG 1988), sohin
keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe, als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese unterschiedliche
Behandlung von dem Einkommensteuergesetz 1988 einerseits und dem
Familienlastenausgleichsgestz 1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je
nachdem, ob sich deren Kinder im Inland oder im Ausland aufhalten,
verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist, bildet derzeit
den Gegenstand zumindest eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte in Straßburg (Beschwerde Nr.37460/02,
Cirkovic./.Österreich).
Da der Bw. nach wie vor
die Rechtsansicht vertritt, dass der im österreichischen
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Einkommensteuergesetz 1988 normierte
Ausschluss vom Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, EMRK-widrig ist,
wird beantragt, wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint,
die diesbezügliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte abzuwarten, der vorliegenden Berufung Folge zu
geben".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.September 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Die Entscheidung des Gerichtshofes für Menschenrechte
in der seitens des Bw angeführten Rechtssache ist am 12.September 2003
ergangen. Dem steuerlichen Vertreter des Bw. wurde dabei mitgeteilt, dass die
Beschwerde für unzulässig erklärt worden sei. Soweit die
Beschwerdepunkte in seine Zuständigkeit fielen, sei der Gerichtshof auf
Grund aller zur Verfügung stehenden Unterlagen zu der Auffassung gelangt,
dass die Beschwerde keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention oder
ihren Zusatzprotokollen garantierten Rechte und Freiheiten erkennen
lasse.
Mit Schreiben vom 10.Oktober stellte der steuerliche
Vertreter einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.1 lit.a
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.
Gemäß
§ 5 Abs.4 FLAG 1967 besteht für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
§ 50g Abs.2 FLAG 1967 lautet:
§ 5 Abs.4 idF des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 201/1996
tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.201/1996 folgenden Tag
in Kraft. Soweit bestehende Staatsverträge die Gewährung von
Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem
anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs.4 idF des Bundesgesetzs BGBl.Nr.
297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt
ist.
Durch BGBl. I 142/2000 hat der Absatz 4 des § 5 FLAG
1967 mit Wirkung ab 1.1.2001 die Bezeichnung "Absatz 3" erhalten.
Somit besteht nach der geltenden Rechtslage Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten nur
insoweit, als dies bestehende Staatsverträge vorsehen. Zufolge der von
österreichischer Seite mit 30.September 1996 vorgenommenen Kündigung
des Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich
und den Staaten des ehemaligen Jugoslawien, darunter auch Bosnien-Herzegowina,
besteht für Kinder, die sich ständig in den entsprechenden Staaten
aufhalten, seit 1. Oktober 1996 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
mehr.
Unbestritten steht fest, dass die Kinder des Bw., für
welche die Gewährung von Familienbeihilfe beantragt wurde, sich im
maßgeblichen Zeitraum ständig im Ausland (Bosnien-Herzegowina)
aufhielten. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs.4 FLAG 1967 bzw.
§ 5 Abs.3 1967 ab 2001 in Verbindung mit der Tatsache, dass für den
streitgegenständlichen Zeitraum kein Abkommen, das die Gewährung der
Familienbeihilfe für die im Ausland lebenden Kinder vorsieht, in Kraft ist,
besteht im gegenständlichen Fall kein Anspruch auf Familienbeihilfe, was
vom Bw. auch nicht bestritten wird.
Den Berufungsausführungen, wonach die derzeit
bestehende Rechtslage jedoch nicht verhältnismäßig und sachlich
nicht gerechtfertigt und somit EMRK-widrig sei, ist entgegenzuhalten, dass der
Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntis vom 4.12.2001, B 2366/00
festgestellt hat, dass eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der
Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des
anspruchvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hiebei auf dessen Aufenthalt
abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Für den
Standpunkt des Bw. wird auch durch den in der Berufung geltend gemachten Umstand
nichts gewonnen, dass die Finanzierung der beantragten Leistungen zu einem
erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge
der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass
es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf
deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde (VfGH
v. 4.12.2001, B 2366/00).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auch
österreichische Staatsbürger von der einschränkenden Bestimmung
des § 5 Abs.4 (bzw.Abs.3)FLAG 1967 erfasst sind. Auch ihnen erwächst
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland, z.B. in der Republik Bosnien-Herzegowina aufhalten. Solcherart liegt
nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes somit auch eine Diskriminierung
nach der Staatsangehörigkeit nicht vor ( VwGH v.18.9.2003,
2000/15/0204).
Da zwischenzeitlich auch die Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einem nach Angaben
des Bw gleichgelagerten Fall ergangen ist und über die Beschwerde
abschlägig entschieden wurde, konnte von einem weiteren Eingehen auf die
diesbezüglichen Berufungsausführungen abgesehen werden.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang noch, dass der
Unabhängie Finanzsenat ausschließlich auf Basis der geltenden Gesetze
zu entscheiden hat. Er ist nicht berufen über allfällige
Verfassungswidrigkeiten von Gesetzesbestimmungen zu befinden.
Da auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs.4 (bzw.Abs.3)
FLAG 1967 für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für die beiden Kinder R.D. und R.K. besteht, war die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
11.Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-S/03
- Stammnummer
- 10485
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF