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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103288/2012

Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Kostentragung als Voraussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfe im Fall von Studenten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103288/2012vom 26.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Denkbar ist auch, dass die Tochter die Wohnung in Wien aus Gründen der Bequemlichkeit weiter beibehalten hat und nicht abschätzen konnte, wie intensiv sie die Studien in Zukunft betreiben würde. Vermutlich bestand in den erwähnten Semestern zwar die Absicht, eine größere Anzahl an ECTS abzuarbeiten, was dann jedoch wegen Terminüberschneidungen oder aus sonstigen Gründen nicht möglich war. In den meisten Fällen ist eine gute Planung erforderlich, um ein Studium zügig zu absolvieren. Gerät man mit den Prüfungen in Verzug, ist es in manchen Semestern nicht möglich, das Versäumte nachzuholen. Die gleichzeitige Absolvierung von zwei Studien nebeneinander erfordert ein noch größeres Maß an Planung und entsprechendem Einsatz. Ein Doppelstudium kann nur bewältigt werden, wenn Zielstrebigkeit, Ausdauer und die Fähigkeit zur Koordination verschiedener Aufgaben in höherem Ausmaß vorhanden sind als bei einem normalen Studium. Nicht immer ist es für den Studierenden gleich erkennbar, dass er mit einem Doppelstudium überfordert sein wird. Das Feststellen der mangelnden Eignung zum StudR2 -Studium aufgrund des zweimaligen Versagens bei einer Prüfung führte unter Umständen auch zu Gefühlen der Enttäuschung und einem daraus resultierendem Motivationsverlust bei der Tochter. Auch wenn daher die Notwendigkeit einer Zweitunterkunft im Hinblick auf den mäßigen Studienfortschritt nicht glaubhaft gemacht wurde, ist zu prüfen, ob die Abwesenheit vom Haus der Mutter allenfalls jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen ist. Die Bedingungen der Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, hängt ganz wesentlich davon ab, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0120). Zur Wohngemeinschaft: Da die Tochter des Bf. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum einen eine eigene Wohnung in Wien bewohnte, jedoch andererseits auch noch regelmäßig in das Haus der Mutter zurückkehrte, in welchem ihr ebenfalls ein Zimmer zur Verfügung stand, ist fraglich, von welchem Ort jeweils eine vorübergehende Abwesenheit vorlag. Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. In diesem Zusammenhang wird daher unterschieden zwischen Orten, an denen jemand sich gewöhnlich, also überwiegend aufhält, und Orten, an denen jemand „nur vorübergehend“ verweilt. Zum ständigen Aufenthalt im Sinn des § 5 Abs. 3 FLAG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.10.2009, 2008/15/0325 ausgeführt, dass Personen, die sich während der Arbeitswoche ständig am Arbeitsort aufhalten, nur dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies müsse auch für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen der Aufenthalte im anderen Land gegeben wäre. Der ständige Aufenthalt am Schulort werde (in dem damals strittigen Fall) nicht durch das Verbringen der Ferien in einem anderen Land unterbrochen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit den Erfahrungen des täglichen Lebens erkannt, dass der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in der Regel dort ist, wo jemand erwerbstätig ist oder seine Ausbildung absolviert. Gleichzeitig hält er es aber auch für möglich, dass in Ausnahmefällen überwiegende Aufenthalte an einem anderen Ort möglich sind. In den meisten Fällen arbeiten Personen an fünf Tagen in der Woche und wenn jemand während dieser Zeit aus beruflichen Gründen nicht an seinem Familienwohnort wohnt, fährt er in der Regel am Wochenende oder je nach Entfernung vom Familienwohnort auch seltener nach Hause. Bei Studenten ist die Situation nicht ganz so klar wie im Fall der meisten Werktätigen oder Schüler, weil bereits die Ferienregelung wesentlich größere Unterbrechungen des Studienbetriebes vorsieht als zum Beispiel im Fall der allgemeinbildenden höheren Schulen. So bestehen abgesehen von den Weihnachts- und Osterferien noch größere Lücken in Form der Semesterferien im Februar und der Sommerferien von Juli bis September. Liegt der Familienwohnort nicht weit weg und ist dieser gut und rasch erreichbar, kann er bei geblockten Veranstaltungen oder mangelnden Vorlesungen an bestimmten Tagen auch häufiger aufgesucht werden, als dies im Fall von Schülern oder Werktätigen der Fall ist. Die Mutter hat einen überwiegenden Aufenthalt in ihrem Haus behauptet und dafür eine Aufstellung vorgelegt, in welcher die geschätzten Anwesenheitszeiten der Tochter in ihrem Haus angeführt wurden. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Wochenenden „doppelt“ berechnet wurden, trifft nicht zu, weil die Mutter nur die Hälfte der Wochenenden angesetzt hat, obwohl sie im Einklang mit der Tochter erklärt hat, die Tochter habe die meisten Wochenenden im Haus verbracht. Der vom Bf. gesehene Widerspruch in der Verwendung der Ausdrücke „Ferien“ und „Urlaub“ liegt in dieser Form nicht vor. Sowohl Mutter als auch Tochter erklärten, dass sie auch gemeinsam Urlaub machten und die Mutter dafür die Kosten getragen habe. Für die Ferien erklärten beide übereinstimmend, dass sich die Tochter überwiegend bei der Mutter aufgehalten habe. Tatsache ist, dass die Tochter des Bf. im vom Beschwerdezeitraum teilweise mitumfassten Sommersemester 2012 die letzte Prüfung an der Uni am 27.6.2012 abgelegt hat. Die Wochenenden verbrachte sie jeweils bei der Mutter. Auch verbrachte sie nach eigenen Angaben die Ferien im Haus der Mutter, wobei sich die anderweitigen Aufenthalte jeweils als vorübergehende Abwesenheiten vom Haus der Mutter darstellten. Während des Wintersemesters studierte sie wieder, wobei sie nach übereinstimmenden Angaben von Mutter und Tochter die Wochenenden, verlängert um den Freitag, gemeinsam mit der Mutter verbrachte. Die Tochter erklärte in diesem Zusammenhang, sie sei entweder am Donnerstag oder am Freitag zu ihrer Mutter gefahren. Auch die Weihnachtsferien habe sie mit der Mutter gemeinsam verbracht. Der Bf. geht davon aus, dass diese Darstellung falsch ist und nicht den Erfahrungen des Lebens entspreche. Der Bf. und seine Tochter haben seit Jahren keinen persönlichen Kontakt und ist dem Bf. daher aus eigener Wahrnehmung auch nicht bekannt, wie seine Tochter die Freizeit verbringt. Dass sie ihre Freizeit nicht überwiegend in Wien verbringt, ist nicht unglaubwürdig, zumal sie selbst erklärte, sie sei auch „nach Hause“ gefahren, wenn die Mutter nicht zuhause war. Da sie nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben in Wohnort_Mutter verbracht hat, ist es wahrscheinlich, dass sie außer ihrer Mutter und den Großeltern dort auch noch andere soziale Beziehungen bzw. Freundschaften pflegt, während Studenten aus den Bundesländern in den Ferien in der Regel ebenfalls länger nachhause fahren und in dieser Zeit nicht in Wien sind. Es ist durchaus üblich, dass sich Personen, die noch keine eigene Familie gegründet haben, häufig bei den Eltern aufhalten, selbst wenn sie ihr Leben in mancher Hinsicht selbstständig gestalten. Die Anbindung an die Herkunfstfamilie liegt zum einen darin begründet, dass noch keine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt wurde und weiterhin materielle Unterstützungsleistungen sowie verschiedener Serviceleistungen beansprucht werden, wofür der Volksmund den Begriff "Hotel Mama" geprägt hat. Zum anderen erhalten junge Menschen in der Familie oft auch emotionale Zuwendung, Rat und Trost sowie Hilfe in allen Lebenslagen. Die Tochter des Bf. erhielt von den Eltern höhere Zuwendungen als die meisten Studenten. Selbsterhaltungsfähig wurde sie dadurch jedoch noch nicht, zumal sie ihr Bachelorstudium nach acht Semestern noch nicht abgeschlossen hatte und auch das Gericht, welches den Bf. von der Unterhaltspflicht befreit hat, davon ausging, dass es nicht realistisch wäre, dass seine Tochter im Zeitraum von nur zwei Semestern bis zum Sommersemester 2015 das StudZweig - Haupt_Studr -Studium abschließen würde. Selbst wenn die Tochter zu ihrer Mutter kein besonders gutes Verhältnis hätte, wäre es unter diesen Umständen naheliegend, dass sie das Verhältnis zu ihrer Mutter pflegt, zumal sie im Haus ihrer Mutter nach wie vor die Infrastruktur und das Auto sowie bestimmte Hilfeleistungen wie etwa beim Waschen der Wäsche in Anspruch nimmt. Eine vollständige "Abnabelung" vom Haushalt der Mutter liegt daher nicht vor. Aus den glaubwürdigen Aussagen von Mutter und Tochter wird abgeleitet, dass sich die Tochter während des Studiums überwiegend in Wien aufhielt, während sie die Wohnung in den Ferien nur ausnahmsweise bzw. vorübergehend benutzte. Auch wenn die Tochter in der Wohnung gelegentlich nach dem Rechten gesehen hätte, würde dies nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthaltes in der Wohnung bezogen auf die Ferien ändern. Da die Tochter des Bf. im Wintersemester 2012/2013 am Freitag keine Vorlesungen hatte und jeweils bereits am Donnerstag oder Freitag nachhause fuhr, ist auch während der Studienzeit lediglich ein geringes Überwiegen der Aufenthalte in Wien gegeben. Die Tochter erklärte selbst, dass sie jeweils am Donnerstag oder Freitag nach Hause gefahren sei, sodass sie im Einzelfall sogar unter der Woche öfters im Haus der Mutter nächtigte als in der Wohnung in Wien. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sich die Tochter nach wie vor hauptsächlich, also im Sinn eines gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 26 BAO, im Haus der Mutter aufgehalten hat, selbst wenn man Urlaube als neutrale Zeiten aus der von der Mutter bekannt gegebenen Aufstellung herausrechnen würde. Dabei handelte es sich auch nicht lediglich um „Besuche“, weil der Tochter im Haus der Mutter ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand. Zur gemeinsamen Wirtschaftsführung: Die gemeinsame Wirtschaftsführung hängt unter anderem davon ab, wer im fraglichen Zeitraum zum überwiegenden Teil die laufenden Ausgaben für das Kind getragen hat, wobei es nicht nur auf die Ausgaben für die Nahrung, sondern darüber hinaus vor allem auch auf jene für die sonstigen Dinge des täglichen Bedarfs sowie für Bekleidung ankommt (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 18. April 2007, 2006/13/0120). Der Bf. hat eingewendet, die von den Eltern zur Verfügung gestellten Geldbeträge seien ausreichend gewesen, um aus diesen unabhängig den Lebensunterhalt bestreiten zu können und in diesem Zusammenhang auch vorgebracht, die Mutter habe keinen notwendigen, sondern lediglich einen freiwilligen Unterhalt geleistet. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass § 2 Abs. 2 FLAG nicht zwischen notwendigem und freiwilligem Unterhalt unterscheidet sondern ausschließlich auf die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts für das anspruchsvermittelnde Kind abstellt. Da die Tochter sich überdies für das Studium eine „Luxusstudentenwohnung“ leistete, wurde bereits ein großer Teil der vom Vater zur Verfügung gestellten Mittel für diese verbraucht, wodurch zusätzliche Zahlungen auch notwendig waren. Die Tochter erklärte zunächst, ihre monatlichen Lebenshaltungskosten beliefen sich auf ca. 700,00 Euro (Miete, Strom, Telefon, Lebensmittel). In der Folge legte sie eine detaillierte Liste vor, in welcher angeführte „Fixkosten“ in einzelnen Monaten mit über 1.000 Euro beziffert wurden. In dieser Liste waren Kosten für Nahrungsmittel und Kleider noch nicht enthalten. Darüber hinaus gewährte die Mutter der Tochter weiterhin in eingeschränktem Ausmaß Naturalunterhalt und übernahm bestimmte Kosten für die Tochter. Auch dafür – das zur Verfügung stellen eines Zimmers, gewisser Lebensmittel und des Autos sowie das Waschen der Wäsche – entstanden der Mutter Kosten. Die Mutter trug auch Kosten für Versicherungen, lud die Tochter zu Urlauben ein und kaufte ihr gelegentlich Kleidung oder Dinge des täglichen Bedarfs. Im Hinblick auf die relativ hohen Zuwendungen von Geldbeträgen durch Überweisungen von beiden Eltern (820,00 Euro vom Vater, 420,00 Euro von der Mutter, d.s. 1.240,00 Euro monatlich), ist jedoch davon auszugehen, dass die Tochter den größten Teil ihrer Lebenshaltungskosten aus diesen Mitteln bestritten hat. Im Hinblick darauf, dass in Wien keine notwendige Zweitunterkunft vorlag, ist davon auszugehen, dass eine gemeinsame Wirtschaftsführung im Sinne des Gesetzes nicht vorlag. Zu prüfen ist daher, welcher Elternteil unter Berücksichtigung der erheblichen Geldbeträge die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat. Dabei ist aufgrund der Regelung des § 10 FLAG zu prüfen, wer in welchem Monat die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat. Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten: Der Bf. leistete ab Juni 2012 unstrittig einen monatlichen Geldunterhalt in Höhe von 820,00 Euro durch Überweisung auf das Konto der Tochter. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Mutter und Tochter haben keine Kontoauszüge vorgelegt und waren nicht bereit, in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen auszusagen, weil der persönliche Kontakt mit dem geschiedenen Ehemann bzw. Vater abgelehnt wird. Beide haben jedoch getrennt voneinander die jeweils für den Unterhalt der Tochter geleisteten Zahlungen bzw. die von dieser aus den direkten Überweisungen getragenen Kosten des Unterhalts bekanntgegeben. Die Unterhaltszahlungen der Mutter wurden von der Tochter einmal mit ca. 300,00 Euro monatlich (Kontoüberweisung) und Weitergabe der Familienbeihilfe, ein anderes Mal mit monatlich 430,00 Euro bis 450,00 Euro bekannt gegeben. Die Kosten ihres Lebensunterhalts hat sie einmal mit 700,00 für Miete, Strom, Telefon und Lebensmittel angegeben, ein anderes Mal wurden die „Fixkosten“ ohne Essen nach Monaten aufgegliedert in Höhe von etwas über 700,00 Euro bis über 1.000,00 Euro bekannt gegeben. Die in der Folge von Mutter und Tochter bekannt gegebenen Beträge sind aussagekräftiger als die seinerzeit von der Tochter gemachten Angaben, welche offenbar ohne Einsicht in entsprechende Unterlagen gemacht wurden oder möglicherweise andere Zeiträume einbezogen haben als den Zeitraum, auf welchen sich die Beschwerde bezieht. Die Mutter bezifferte die direkten monatlichen Überweisungen an die Tochter mit 420,00 Euro. Darüber hinaus gab sie weitere Kosten laut ihren Kontoauszügen bekannt. Die Differenz zwischen dem vom Bf. monatlich geleisteten Unterhalt und den laut Konto geleisteten Zahlungen der Mutter errechnet sich wie folgt: | Jänner | Februar | März | April | Mai | Juni | € 614,46 | € 567,01 | € 672,01 | € 926,40 | € 567,01 | € 788,83 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 205,54 | -€ 252,99 | -€ 147,99 | € 106,40 | -€ 252,99 | -€ 31,17 | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember | € 614,46 | € 2.030,99 | € 567,01 | € 614,46 | € 567,01 | € 1.567,01 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 820,00 | -€ 205,54 | € 1.210,99 | -€ 252,99 | -€ 205,54 | -€ 252,99 | € 747,01 Dem stehen „Fixkosten“ der Tochter in folgender Höhe gegenüber: | Jänner | Februar | März | April | Mai | Juni | € 963,82 | € 1.091,36 | € 1.050,52 | € 801,83 | € 735,03 | € 857,20 | | | | | | | Juli | August | September | Oktober | November | Dezember | € 772,21 | € 786,31 | € 890,82 | € 1.001,55 | € 899,02 | € 823,46 Bereits aus der ersten Aufstellung ist ersichtlich, dass die Mutter von ihrem Konto in einzelnen Monaten (April, August und Dezember, wobei der April nicht in den Beschwerdezeitraum fällt) Ausgaben in höherem Ausmaß getragen hat als der Bf., obwohl die Liste keine Barausgaben erfasst. Beim Bf. fielen keine Barausgaben an (Entrichtung der Unterhaltszahlungen ausschließlich durch Überweisung auf das Konto). Aus den Aufstellungen ist auch ersichtlich, dass die von der Tochter getätigten Ausgaben in einzelnen Monaten bereits ohne Berücksichtigung von Kosten für Kleidung, Nahrungsmittel und diverse andere Gebrauchsgegenstände einen beträchtlichen Teil der von den Eltern zugewendeten Geldbeträge aufgezehrt haben, sodass zusätzliche Zuwendungen der Mutter wahrscheinlich und entsprechend den Erfahrungen des täglichen Lebens anzunehmen sind. Die Österreichrundfahrt der Tochter, für welche von der Mutter die Kosten für den Pkw ausschließlich im August angesetzt wurden, erstreckte sich laut ihren Angaben in der Anlage zum Schreiben vom 27. Oktober 2014 auf die Monate August und September, sodass die Kosten anteilig auf beide Monate entfallen. Daher waren in beiden Monaten die von der Mutter bezahlten Kosten höher als die Zahlungen des Bf.. Über diese Zuwendungen hinaus entstanden der Mutter jedoch noch weitere Kosten in unbekannter Höhe, bedingt durch die (teilweise) Einbindung der Tochter in den Haushalt der Mutter, v.a. an den verlängerten Wochenenden und in den Ferien. Aufgrund des intakten Verhältnisses zur Mutter ließ diese ihre Tochter auch außerhalb der überwiesenen Beträge finanziell an ihrem Leben teilhaben. So trug die Mutter (anteilige) Kosten für das Zimmer im Haus, welches der Tochter zur Verfügung stand, sowie für die Mitbenutzung der übrigen Räumlichkeiten, für Energie und Reinigung, Lebensmittel, Einladungen zum Essen, Freizeitaktivitäten, Urlaube, Geschenke und für die Mitbenutzung des Autos. Auch wenn davon auszugehen ist, dass im Fall des mehrtägigen Urlaubes, welcher für eine Österreich-Rundfahrt genutzt wurde, auch die Tochter das Auto betankt hat, wurden die Benzinkosten nach Angaben der Tochter, wohl in der Regel, von der Mutter getragen. Der Bf. rügt in diesem Zusammenhang, die Mutter habe die Kosten des zur Verfügung gestellten Pkws in Höhe des Kilometergeldes geschätzt. Die Kosten des Pkw sind jedoch bei den Unterhaltskosten für die Tochter zu berücksichtigen. Mangels anderer Anhaltspunkte und genauerer Aufzeichnungen ist eine Schätzung mit dem amtlichen Kilometergeld möglich. Unabhängig von der Art der Berechnung und allfälligen geringfügigen Kostentragungen durch die Tochter in diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass das Auto für die Mutter entsprechende Kosten verursacht hat, welche auch der Tochter zugute gekommen sind. Das Finanzamt wies den Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe „ab Juni 2012“ ab. Die Differenz zwischen dem Geldunterhalt, welchen der Bf. geleistet hat und den Zahlungen der Mutter laut Konto ist gerade im Monat Juni so gering, dass davon auszugehen ist, dass die Mutter unter Berücksichtigung der sonstigen, nicht in der Aufstellung enthaltenen Ausgaben in diesem Monat die überwiegenden Unterhaltskosten getragen hat. Auch wenn keine Aufteilung der Kosten des Unterhalts für die Tochter von einem errechneten Jahresbetrag auf die einzelnen Monate zu erfolgen hat, sondern eine monatsweise Betrachtung anzustellen ist, ist davon auszugehen, dass die Mutter v.a. in den Ferien, also von Juli bis September 2012, die Unterhaltskosten für die Tochter überwiegend getragen hat, da in größerem Ausmaß auch Barauslagen für die gemeinsamen Aktivitäten angefallen sind und die Tochter das Auto vermehrt genutzt hat. Gemeinsam mit den anteiligen Fixkosten betreffend das Haus der Mutter ist die Überschreitung der maximalen Differenz von 252,99 Euro im September zwischen den von der Mutter getätigten Überweisungen zum vom Bf. geleisteten Geldunterhalt sehr wahrscheinlich, auch wenn eine genaue Berechnung nicht möglich ist, weil Belege für Einkäufe des täglichen Lebens in Form von Kassabons in der Regel nicht aufbewahrt werden und in einer Familie auch nicht unbedingt einer einzelnen Person zugeordnet werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.1.2014, 2012/16/0052, Folgendes festgehalten: „Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein Zeitraum bezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0115, und vom 25. März 2010, 2009/16/0121, sowie die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2009/16/0119, vom 24. Juni 2010, 2009/16/0127, und vom 29. September 2011, 2011/16/0065).“ Im Hinblick darauf, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid im August 2012 erlassen wurde, ist die Abweisung des Antrages des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe auf jeden Fall zu Recht erfolgt. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Im Erkenntnis waren zudem ausschließlich Sachverhaltsfragen strittig, nämlich das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes und wer die überwiegenden Kosten des Unterhalts getragen hat. Dabei handelt es sich um keine Rechtsfragen. Wien, am 26. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103288/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103288.2012
Stammnummer
104824
Gültig
26.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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