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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100744/2014

Keine Aufhebung gem. § 295 Abs. 4 BAO ohne Abhängigkeit des vorangegangenen Bescheides (§ 295 Abs. 1 BAO) vom "Nichtbescheid"

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100744/2014vom 15.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zu Punkt 2.2 ist im Kern nur strittig, ob ein Antrag gem. § 295 Abs. 4 BAO auch dann zur Aufhebung eines Änderungsbescheides führen kann, wenn sich die Änderung überhaupt nicht auf das Dokument stützte, das sich im Zuge der Zurückweisung einer Beschwerde (bis 31. Dezember 2013 „Berufung“) als „Nichtbescheid“ entpuppte. Hier stützte sich keiner der Änderungsbescheide auch nur auf einen der den Anträgen zugrunde liegenden „Nichtbescheide“, weshalb die Lösung der vom Bf. aufgeworfenen Rechtsfrage hier schon aus diesem Grund leicht und eindeutig ist. Damit liegt – entgegen der Ansicht des Bf. – zumindest für diese konkrete Sachverhaltskonstellation keine klärungsbedürftige Frage grundsätzlicher Bedeutung vor. Sowohl der klare Gesetzeswortlaut wie auch die gesamte einschlägige Literatur (vgl. Ritz, BAO 5 , § 295 Tz 21a ff; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3 § 295 Anm 23 ff; Fischerlehner, Abgabenverfahren (2013), § 295 Anm 3; Tanzer/Unger, BAO 2014/2015, „D. Abänderung von abgeleiteten Bescheiden (§ 295 BAO)“; Beiser, ÖStZ 2013, 476; Pfau, RdW 2012, 759; Keppert/Koss, SWK 28/2013, 1241) ziehen die hier beantragte Aufhebung und damit die gänzliche Beseitigung des Änderungsbescheides nur dann in Erwägung, wenn sich die Änderung auf einen „Grundlagenbescheid“ stützte, der nachträglich als „Nichtbescheid“ beurteilt wurde. Damit ist diese Frage im Gesetz so eindeutig geregelt, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und Auslegungszweifel nicht entstehen. Diese Einschätzung teilt auch der VwGH (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0127). Auch ohne dieses höchstgerichtliche Erkenntnis wäre in einem solchen Fall mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Revision nicht zuzulassen (vgl. Twardosz in Twardosz (Hrsg), Handbuch VwGH-Verfahren 3 (Mai 2014), Pkt. 2.4.2 unter Hinweis auf OGH 20.1.1993, 3 Ob 1622/92; so auch Pinetz, ecolex 2014, 1102 unter Hinweis auf Thienel in Holoubek/Lang, Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013), 331 (364) und Kodek in Rechberger, ZPO 3 , § 502 Rz 16). Salzburg-Aigen, am 15. April 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100744/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100744.2014
Stammnummer
104783
Gültig
15.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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