Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0001-S/04
Die Prüfung der Gründe für ein Nachsichtsansuchen hat vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen zu erfolgen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0001-S/04vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier Entscheidung 1 1/2 Jahre nach Ansuchen und nachdem Bw. die Volljährigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt hat
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am 21. April 2004
über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land,
vertreten durch Dr. Renate Windbichler, betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO (Abweisung) nach in Salzburg-Aigen
durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Stadtgemeinde X, beantragte als Obsorgeträger
für die Bw. mit Schreiben vom 28. November 2002 die Nachsicht von
€ 800,40. Diese Abgabenschulden resultieren aus
Gebührenvorschreibungen aufgrund der Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft an die Bw.
Die Bw. ist im Juni 1985 geboren, war deshalb zum Zeitpunkt
des Nachsichtansuchens 17 Jahre alt und somit minderjährig im Sinne
des § 21 Abs. 2 ABGB. Sie wurde von der Stadtgemeinde X aufgrund
eines Beschlusses des Bezirksgerichtes AB vertreten. Mit dem Beschluss vom
19.4.2000, der in Kopie vorgelegt wurde, wurde der Mutter die Obsorge entzogen
und dem Jugendwohlfahrtsträger, Land Salzburg, vertreten durch die
Stadtgemeinde X übertragen.
Das Bezirksgericht AB führte dazu begründend aus,
dass der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht seit ihrer in Rumänien
durchgeführten Scheidung vom Kindesvater zugestanden sei. Nach der
bedingten Verurteilung der Mutter in einer Strafverhandlung und deren Entlassung
aus der U-Haft und nachdem gegen sie ein Abschiebungsverfahren eingeleitet
worden war, sei die Mutter nach Rumänien zurückgekehrt Die Bw. sei
allein in Österreich verblieben.
Das
Nachsichtsansuchen wurde
damit begründet, dass die Bw. in
einer Wohngemeinschaft untergebracht sei und dass sie im zweiten Lehrjahr
lediglich über ein Taschengeld verfüge.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
22. Jänner 2003 ab. Es begründete die Abweisung damit, dass die
Bw. persönliche Unbilligkeit geltend gemacht habe, dass bei der Bw. die
Einhebung mangels eines Einkommens gar nicht möglich sei und daher auch
keine Unbilligkeit vorliegen könne. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihr
zu einem späteren Zeitpunkt die Abstattung zumindest in Ratenzahlungen
zumutbar sein werde. Das Finanzamt werde aufgrund der derzeitigen Umstände
den Rückstand von der Einbringung aussetzen bis die Bw. in der Lage sei,
die Tilgung vorzunehmen.
Dagegen ergriff die Stadtgemeinde X mit Schreiben vom
12. Februar 2003 für die Bw. das Rechtsmittel der Berufung. Es wurde
ausgeführt, dass die Bw. seit November 1999 aufgrund einer
Maßnahme der Salzburger Jugendwohlfahrtsordnung in einer Wohngemeinschaft
untergebracht sei. Sie sei im zweiten Lehrjahr und es stehe ihr lediglich ein
Betrag von € 339,20 monatlich zur Verfügung. Aus diesem Betrag
müsse sie sämtliche Bedürfnisse wie Kleidung und Teilnahme am
kulturellen Leben tätigen.
Der Unbilligkeitstatbestand stelle auf die Einhebung und
zwar auf die Situation der Entscheidung 1. Instanz ab. Das Gesetz verlange
im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde eben nicht den
Nachweis der Uneinbringlichkeit, sondern nur den Nachweis der Unbilligkeit der
Einhebung der Abgabe. Abzustellen sei nicht auf die zukünftige
Einkommensentwicklung des Betroffenen sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung
1. Instanz.
In der daraufhin erlassenen abweisenden
Berufungsvorentscheidung (BVE) kam das Finanzamt zum Schluss, dass keine
persönliche Unbilligkeit vorgelegen sei. Da sich die Bw. im Zeitpunkt der
Erlassung der BVE in Ausbildung befunden habe, sei die
Gebührenvorschreibung von der Abgabenbehörde vorläufig ausgesetzt
worden. Die Bw. sei 18 Jahre alt und werde noch ein Jahr benötigen, um
die Berufsausbildung abzuschließen. Es sei absehbar, dass sie in naher
Zukunft über Mittel verfügen werde, die es ihr erlauben die
aushaftende Gebührenvorschreibung - wenn nötig in entsprechenden
Ratenzahlungen - auch bezahlen zu können. Nachdem also bis zur Beendigung
der Berufsausbildung - längstens aber bis zum 21. Geburtstag - keine
Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt würden, könne auch die
Abgabenbehörde derzeit keine persönliche Unbilligkeit für eine
Nachsicht erblicken. In der Berufung sei richtig festgestellt worden, dass der
Unbilligkeitstatbestand auf die Einhebung abstelle, die derzeit aber nicht
durchgeführt werde.
Die Zustellung der BVE erfolgte am 10. Juli 2003 an
die Bw. z.Hd. des Magistrates X, Stadtjugendamt. Zu diesem Zeitpunkt war
die Bw. bereits 18 Jahre alt und somit volljährig. Vom Stadtjugendamt
X wurde mit Fax vom 18. Februar 2004 bestätigt, dass die Bw. die
diesbezügliche Berufungsvorentscheidung körperlich in Händen
gehalten hat.
Die Bw. beantragte rechtzeitig die Vorlage der Berufung an
den unabhängigen Finanzsenat und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat. Sie rügte, dass die belangte Behörde nicht zwischen
Einhebung und Einbringung der Abgabe differenziere. Der Unbilligkeitstatbestand
stelle auf die Einhebung ab und zwar auf die Situation im Zeitpunkt der
Entscheidung. Auf eine prognostizierte zukünftige Einkommensentwicklung sei
nicht abzustellen. Das Argument, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen
gesetzt würden, könne die Unbilligkeit nicht widerlegen. Das Finanzamt
legte das Rechtsmittel mit Schreiben vom 31.12.2003 vor.
Mit Schreiben vom 19. März 2004 gab die Bw. ihr
aktuelles monatliches Nettoverdienst mit folgenden Werten bekannt:
|
Monat
|
Nettoverdienst
|
Jänner
2004
|
591,55
|
Februar
2004
|
711,00
|
ab März
2004
|
888,66
Sie gab an, dass sie ihre Lehre
am 18. Februar 2004 abgeschlossen habe und dass sie derzeit über kein
Vermögen verfüge. Sie erhalte derzeit keine finanziellen
Unterhaltsleistungen bzw. Unterstützungen von ihren Eltern oder anderen
Personen.
Der
Senat hat erwogen:
A)
Zustellung Berufungsvorentscheidung -
Zulässigkeit Vorlageantrag
Obwohl die Bw. am 10. Juli 2003 bereits
volljährig war, wurde die Berufungsvorentscheidung nicht an sie
persönlich sondern an die Stadtgemeinde X zugestellt. Der unabhängige
Finanzsenat stellte fest, dass der Bescheid in der Folge im Original an die Bw.
ausgefolgt wurde, wodurch die Heilung dieses Zustellmangels eingetreten ist
(§ 7 ZustG; VwGH vom 24.3.1998, 97/14/0151). Die
Berufungsvorentscheidung wurde deshalb wirksam, weshalb der Vorlageantrag auch
zulässig war.
B) Nachsicht
Rechtsgrundlagen
und Judikatur
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten
auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung
nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig
wäre. Die Unbilligkeit ist dabei eine tatbestandsmäßige
Voraussetzung.
Verneint
die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für
eine weitere Ermessensentscheidung kein Raum.
Bejaht
die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne
dieser Bestimmung, so hat sie in einem weiteren Schritt im Bereich des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO zu
entscheiden (VwGH 18.5.1995,
93/15/0234).
Die Unbilligkeit im Sinne
des § 236 Abs. 1 BAO kann persönlich oder sachlich bedingt
sein.
Eine sachliche
Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes aus anderen als aus "persönlichen" Gründen ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt. Jedenfalls muss es
zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine solche
sachliche Unbilligkeit wird nicht behauptet.
Persönliche
Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn durch die Einhebung der Abgabe, also
die Einziehung (der später die zwangsweise Einbringung folgt) die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das
Einkommen des Abgabenschuldners in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.
Die deutlichste Form der persönlichen
Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung. Diese müsste gerade
durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch")
mitverursacht sein. Allerdings bedeutet "persönliche Unbilligkeit" nicht
nur Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes bzw.
besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen. Es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist,
die außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch
und schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, damit geradezu
die Lebensfähigkeit der Person des Abgabenpflichtigen gefährden (VwGH
30.3.2000, 99/16/0099 unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und
2431).
Damit wurde höchstgerichtlich klargestellt,
dass unter "Einhebung" der gesamte Vorgang der
Einziehung der Abgabe zu verstehen ist,
der der zwangsweisen Einbringung vorangeht. Die zwangsweise Einbringung selbst
zählt nicht mehr zum Bereich der Einhebung im Sinne des 6. Abschnittes
der BAO und ist in der AbgEO geregelt (siehe auch Stoll, BAO-Kommentar, 2212).
Um eine Nachsicht zu rechtfertigen muss also schon die Entrichtung der Abgabe
unbillig sein. Drohende Einbringungsmaßnahmen sind dafür nicht
erforderlich.
Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens und dabei
insbesondere des Aspektes der Unbilligkeit sind alle Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen. Diese Prüfung hat wie die Bw. richtig
feststellt im Zeitpunkt der Entscheidung
zu erfolgen. Ist diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren durch den
Unabhängigen Finanzsenat zu treffen, so müssen die Voraussetzungen im
Zeitpunkt dieser Rechtsmittelentscheidung gegeben sein (in diesem Sinne VwGH vom
8.9.1992, 88/14/0103 und VwGH vom 22.9.1992, 92/14/0083 sowie Stoll,
BAO-Kommentar, 2448).
Die Höchstgerichte haben bereits wiederholt
entschieden, dass die Möglichkeit von
Zahlungserleichterungen und der Besserung der
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht außer Acht gelassen werden
darf. Der Verwaltungsgerichtshofes stellte dabei klar:
Er
entschied, dass eine vorübergehende Erschwerung der Wirtschaftslage, die
auf höhere Auslagen infolge Gründung einer selbständigen
wirtschaftlichen Existenz zurückzuführen ist, zwar eine Stundung zu
rechtfertigen vermag, nicht aber eine Voraussetzung für die Nachsicht einer
Steuer abzugeben imstande ist (VwGH vom 28.9.1956, 2470/54).
Er
führte aus, dass Konjunkturschwankungen, Geschäftsvorfälle, die
im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses gelegen sind, und allgemeine
wirtschaftspolitische und sozialpolitische Erwägungen allein nicht zur
Rechtfertigung der Unbilligkeit geeignet sind. Überschuldung oder
Liquiditätskrisen, "finanzielle Engpässe" oder wirtschaftliche
Bedrängnisse allein werden den Unbilligkeitsanforderungen nicht gerecht
(VwGH vom 21.4.1997, 92/17/0232).
Wirtschaftliche
Schwierigkeiten, die bloß vorübergehender Natur sind, rechtfertigen
zwar die Aussetzung der Einbringung und auch Zahlungserleichterungen wie
Stundungen oder Ratenzahlungen, sie stellen aber keine besondere Härte dar,
die einen vollständigen Nachlass rechtfertigen könnten (VwGH vom
14.1.1991, 90/15/0060 oder auch aktuell VwGH vom 23.6.2003, 99/17/0029 zu der
ähnlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG).
Der
Verwaltungsgerichtshof hielt die Miteinbeziehung der Möglichkeit einer
zukünftigen Erhöhung der Einkünfte in die Überlegungen zur
persönlichen Unbilligkeit für unbedenklich (VwGH vom 27.11.1968,
1243/67).
Gründe
für die Unbilligkeit
Es ist Sache eines Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter
Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf
die eine Nachsicht gestützt werden kann, weswegen die Abgabenbehörde
im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber
geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 25.11.2002,
97/14/0013).
Im konkreten Fall wird der Nachsichtsantrag
ausschließlich damit begründet, dass
die
Bw. in einer Wohngemeinschaft untergebracht sei und im 2. Lehrjahr
lediglich über ein Taschengeld verfüge (Antrag vom 28.11.2002)
bzw.
die
Bw. im zweiten Lehrjahr sei und ihr lediglich ein Betrag von € 339,20
monatlich zur Verfügung stehe. Aus diesem Betrag müsse sie
sämtliche Bedürfnisse wie Kleidung und Teilnahme am kulturellen Leben
tätigen (Berufung vom
12.2.2003).
Es ist unbestritten, dass
es sich bei den Einkommensverhältnissen und dem Alter der Bw. um
Gründe handelt, die wenn dann nur eine persönliche Unbilligkeit
rechtfertigen könnten. Da keine anderen Gründe vorgebracht wurden, ist
auch vom unabhängigen Finanzsenat nur dieser Bereich zu
prüfen.
Entscheidung
durch die Abgabenbehörde 1. Instanz
Das Finanzamt begründete die fehlende persönliche
Unbilligkeit damit, dass die Gebührenvorschreibung vorläufig
ausgesetzt worden sei, da sich die Bw. im Zeitpunkt der Erlassung der BVE in
Ausbildung befand, und dass bis zur Beendigung der Berufsausbildung -
längstens aber bis zum 21. Geburtstag - keine
Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt würden. Es sei absehbar, dass die Bw.
in naher Zukunft über Mittel verfügen werde, die es ihr erlauben die
aushaftende Gebührenvorschreibung - wenn nötig in entsprechenden
Ratenzahlungen - auch bezahlen zu können.
Die Bw. vertrat dagegen in der Berufung die Auffassung,
dass auf eine prognostizierte zukünftige Einkommensentwicklung nicht
abzustellen sei und dass deshalb Unbilligkeit vorliege. Aufgrund der bisherigen
Einkommensverhältnisse verfügte die Bw. zumindest bis Jänner 2004
über kein pfändbares Einkommen. Die Einbringung der Abgabenschulden
wäre somit in dieser Zeit unmöglich gewesen.
Damit war nach der Rechtsprechung des VwGH aber automatisch
keine Unbilligkeit von Einhebungsmaßnahmen gegeben. Eine solche läge
nur dann vor, wenn durch die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen
gefährdet würde. Die Gefährdung müsste dabei gerade durch
die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend mitverursacht sein. Dies
ist aber im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben gar nicht möglich,
weshalb eine Unbilligkeit nicht vorliegen kann (so etwa VwGH vom 1.7.2003,
2001/13/0215 oder auch VwGH vom 22. September 2000,
95/15/0090).
Entscheidung
durch den unabhängigen Finanzsenat
Da der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates die
Verhältnisse im Zeitpunkt dieser Entscheidung zu Grunde zu legen sind, ist
es notwendig, das Vorliegen einer Unbilligkeit auf Basis der geltend gemachten
Gründe vor diesem neuen Hintergrund zu prüfen.
Im Zeitpunkt der nunmehrigen Berufungsentscheidung ist die
Bw. 18 Jahre alt. Sie hat ihre Lehre abgeschlossen. Sie verfügt über
keine Unterstützung durch ihre Eltern oder andere Personen. Sie
verfügt über kein Vermögen und bezieht ab März 2004 ein
monatliches Nettoeinkommen von € 888,66. Sie liegt mit diesem
Einkommen über dem unpfändbaren Existenzminimum, womit eine
Einbringlichkeit prinzipiell gegeben ist.
Als Gründe für die Nachsicht wurden
ausschließlich die Einkommensverhältnisse der Bw. genannt. Diese
Einkommensverhältnisse haben sich in der Zwischenzeit verbessert. Es wurden
keine anderen Gründe vorgebracht, die darauf schließen ließen,
dass der Bw. die Begleichung der Verbindlichkeiten gänzlich unmöglich
oder unzumutbar sein könnten.
Das Finanzamt hat sowohl im Erstbescheid wie auch in der
BVE die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen in seine Überlegungen
mit einbezogen. Der unabhängige Finanzsenat geht deshalb davon aus, dass
die Abgabenbehörde 1. Instanz einer moderaten Ratenvereinbarung bzw.
Stundung grundsätzlich positiv gegenüber steht.
Im Nachsichtsantrag der Bw. finden sich - bezogen auf
den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt - weder die Behauptung der
Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes noch Hinweise
darauf, dass die Einhebung in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch und schwer
wiegend sei oder die Leistungskraft in unverhältnismäßiger Weise
beeinträchtigen könnte. Der unabhängige Finanzsenat vermag
deshalb keine Gründe dafür zu erkennen, dass die durch allfällige
Zahlungserleichterungen abgefederte Einhebung der Abgabe die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Bw. in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigt würde oder durch sie
gar eine Existenzgefährdung eintreten würde.
Es ist - wie schon erwähnt - Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, die eine Einhebung unbillig machen
würden.
Da der unabhängige Finanzsenat nicht in der Lage ist,
aus den vorgebrachten Gründen eine solche Unbilligkeit abzuleiten, und
somit ein Tatbestandsmerkmal des § 236 BAO nicht gegeben ist,
konnte die Berufung nur abgewiesen werden.
Salzburg,
6. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0001-S/04
- Stammnummer
- 10478
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF