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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100306/2011

1) Vertreterpauschale (Verkaufs- und Montagetätigkeit) 2) Anerkennung von Fahrtkosten, Telefonkosten und sonstigen Aufwendungen als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100306/2011vom 08.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zusammengefasst waren somit abweichend vom angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008 Treibstoffkosten in Höhe von 2.266,59 € als Werbungskosten zu berücksichtigen, die sonstigen Werbungskosten in Höhe von 150,00 € waren außer Ansatz zu lassen. Betreffend das Jahr 2010 waren Kilometergelder in Höhe von 1.315,34 € als Werbungskosten sowie Steuerberatungskosten in Höhe von 355,20 € als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Gesamthaft gesehen war den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2010 somit im dargelegten Umfang teilweise Folge zu geben. Darüberhinaus waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. 2. Einkommensteuer 2009 Gemäß § 256 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013, können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie gemäß § 256 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013, mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären. Die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers hat die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 1. Februar 2011 betreffend Einkommensteuer 2009 mit Eingabe vom 13. November 2014 zurückgenommen und war diese daher gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 1. Februar 2011 tritt damit in formelle Rechtskraft, die betreffend Einkommensteuer 2009 ergangene Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 30. Juni 2011 wird durch die Gegenstandsloserklärung aufgehoben. C) Zulässigkeit der Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht hat sich hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung des Vertreterpauschales auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach eine andere Außendiensttätigkeit, deren vorrangiges Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist, keine Vertretertätigkeit im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2001, ist bzw. lediglich eine "völlig untergeordnete andere Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegen steht (vgl. VwGH 18.12.2013, 2009/13/0261, mwN). Im Übrigen fusst das Erkenntnis auf nur für den Einzelfall bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird durch den unter I. angeführten Spruch folglich nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Die Gegenstandsloserklärung einer zurückgezogenen Beschwerde ist eine sich aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Rechtsfolge. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird somit auch durch den unter II. angeführten Spruch nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher auch diesbezüglich nicht zulässig. Feldkirch, am 8. Mai 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100306/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100306.2011
Stammnummer
104754
Gültig
08.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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