Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0033-W/02
Vor Einbringung der Berufung gestellter Aussetzungsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-W/02vom 17.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164) sind Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig. Vor Einbringung der Berufung gestellte Anträge sind daher zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung², § 212a Tz. 4).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 11. Oktober 1995 betreffend
Aussetzung der Einhebung entschieden:
Der
Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO vom
5. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Oktober 1995 beantragte der Bw.,
den gesamten Abgabenrückstand laut Haftungsbescheid vom
6. September 1995 gemäß
§ 212a BAO bis zur
Erledigung der Berufung auszusetzen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
11. Oktober 1995 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides,
wonach eine dem Antrag zugrundeliegende Berufung nicht eingebracht worden sei,
tatsachen- und aktenwidrig sei. Die Berufung vom 5. Oktober 1995 liege
im Akt. Die Heranziehung des Bw. als Haftender gemäß
§ 9 BAO sei aus den bereits dargelegten Gründen zu Unrecht
erfolgt. Auf Grund der eingebrachten Berufung sei mit einer vollinhaltlich
stattgebenden Sachentscheidung zu rechnen. Die Berufung sei daher nach der Lage
des Falles erfolgversprechend. Da die Inanspruchnahme als Haftender dem Grunde
und mit dem im Haftungsbescheid ausgewiesenen Betrag zur Gänze zu Unrecht
erfolgt sei, sei auch die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des
Gesamtbetrages beantragt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.12.1991, 91/14/0164) sind
Aussetzungsanträge von der Einbringung der maßgeblichen Berufung bis
zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese zulässig. Vor Einbringung
der Berufung gestellte Anträge sind daher zurückzuweisen (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 212a Tz. 4).
Entgegen dem
Vorbringen des Bw. wurde mit Eingabe vom 5. Oktober 1995 neben dem Antrag auf
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO der Antrag auf
Mitteilung der dem Bescheid teilweise fehlenden Begründung gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO gestellt. Die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 6.
September 1995 wurde nach Verlängerung der Berufungsfrist mit Bescheid vom
4. Oktober 1995 bis zum 7. November 1995 am 7. November 1995, also
erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides eingebracht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
17. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-W/02
- Stammnummer
- 10469
- Gültig
- 17.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF