Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2194-L/02
Schätzung eines Gastwirtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2194-L/02vom 02.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.E., vom 29. Mai 2002 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 26. April 2002 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000
sowie Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 wird als
unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
Abgabe
|
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
144.595,00 S
|
Einkommensteuer
Abgabenschuld
|
2.412,00 S
175,29 €
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt gewerbliche
Einkünfte aus dem Betrieb eines Cafe-Pubs.
Anlässlich einer von
Dezember 2001 mit Unterbrechungen bis Februar 2002 stattgefundenen und die Jahre
1998 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte die
Prüferin unter anderem fest (Details
können aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung [= Anlage I
zum BP-Bericht vom 27. Februar 2002] entnommen werden.):
"Punkt 1
Zuschätzung Sachverhalt betr. die Mängel der Aufzeichnungen und
Belege: Grundsätzlich erfolgt die Erfassung der einzelnen
Umsätze bzw. Trennung der Entgelte über die Schankanlage, in dem die
verkauften Portionen mittels "Code" boniert werden. Täglich
wird eine Aufstellung über sämtliche Bonierungen pro Produkt, der
entsprechende Umsatz sowie die Gesamtsumme als Tageslosung ausgedruckt. Bei
Durchsicht dieser Ausdrucke wurde festgestellt, dass immer wieder Korrekturen
bei der Anzahl der Portionen (und somit eine Verminderung des Umsatzes)
vorgenommen wurden. Auf Befragen des Berufungswerbers (Bw.) gab dieser an, dass
er zusätzlich eine Stricherlliste führt und diese mit dem Ausdruck
vergleicht. Die Stricherlliste wäre nötig, denn es komme immer wieder
vor, dass die Schankanlage nicht richtig funktioniert. Diese Stricherllisten
werden nicht aufbewahrt. Ein täglicher Kassasturz wird nicht
gemacht. Es wurde festgestellt, dass zwischen dem Abschluss vom 9.
Jänner und dem vom 10. Jänner 1999 ein weiterer Tagesausdruck gemacht
wurde, zu dem der Bw. keine Erklärung abgeben vermochte. Dem
Buchhalter werden sämtliche Belege zu Erfassung übergeben. Dieser
erstellt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Form von Excell-Tabellen. Es konnte
nicht nachvollzogen werden, aus welchen Belegen (Rechnungen) sich die einzelnen
Aufwandspositionen zusammensetzen, da laut Auskunft die einzelnen Positionen
- ausgehend vom Kassa- oder Bankbuch - mit der Rechenmaschine
addiert worden wären. Ein Spesenverteiler wurde nicht erstellt. Bei
der Kontrolle der Belege wurde festgestellt, dass ca. einmal im Monat eine
Privatentnahme, gelegentlich auch eine Bar-Einlage im Kassabuch eingetragen
wurde. Dazugehörige Belege gibt es nicht. Im Widerspruch zum Bw.
erklärte der Buchhalter, er hätte telefonisch vom Bw. nach seinem
Hinweis auf die fehlenden Entnahmen, die Anweisung erhalten, eine solche zu
verbuchen. Vielfach wurden Eintragungen (Aufwand und Vorsteuer) nur auf
Grund von Zahlscheinen oder Barzahlungen vorgenommen. Die dazugehörigen
Rechnungen sind nicht vorhanden. In der betrieblichen Belegesammlung
waren Rechnungen enthalten, die bisher keinen Eingang in das Rechenwerk
fanden. Der Wareneinkauf laut Wareneingangsbuch (WEB) weicht von der
entsprechenden Aufwandsposition in der Gewinnermittlung erheblich ab. Der
Buchhalter versuchte diese Abweichung damit zu erklären, dass die Lieferung
im WEB mit Rechnungsdatum erfasst würde, die Zahlung aber
möglicherweise im nächsten Jahr erfolgt sei. Im Zuge der
Betriebsprüfung (BP) konnten jedoch keine solchen späteren Zahlungen
gefunden werden. Auf Grund des WEB und der erklärten Erlöse
wurden für die einzelnen Umsatzträger durch die BP die rechnerischen
Rohaufschläge ermittelt. Dabei wurden teilweise erhebliche Schwankungen
festgestellt, z.B. Spirituosen: RAK 3,7 (1988)/17,1 (1999)/38,1 (2000).
Bei Durchsicht des privaten Bankkontos wurde festgestellt, dass eine
Versicherungsentschädigung (wegen Einbruchs in das Lokal), eine
Überweisung der Gebietskrankenkasse und ein Zuschuss der Stadt Enns
für ein Dartturnier auf diesem Konto eingingen und diese Vorgänge in
der Gewinnermittlung keinen Niederschlag fanden.
Sachverhalt -
ungeklärte Vermögenszuwächse: Die BP erstellte -
ausgehend von Gewinnermittlung, Steuererklärung und Belegsammlung -
eine Vermögensdeckungsrechnung, deren (vorläufiges) Ergebnis dem Bw.
bei der Betriebsbesichtigung am 5. Februar 2002 vorgehalten wurde. Der
Bw. gab. an, dass er seine Lebenshaltungskosten aus den Einkünften des
Lokales bestreite, den er wohne bei seinem Vater und daher entstünden ihm
weder Kosten für Miete und Essen. Dazu hätte er auch von seiner
Mutter etwas geschenkt bekommen (100.000,00 S für die Lokalablöse
1/1998 und 50.000,00 S für den Autokauf 11/98) und im Casino zu Silvester
1999 200.000,00 S gewonnen. Am 12. Februar 2002 übergibt der Bw.
die Kontoauszüge seines privaten Kontos, einen Wettschein über eine
Auszahlung von 142.742,00 S im Mai 1999, zwei Zettel auf denen die Mutter mit
Unterschrift 50.000,00 S am 23. Dezember 1998 und 50.000,00 S im Juni 2000 als
Geldgeschenke bestätigte. Weiters wurde eine handschriftliche
Bestätigung seines Vaters über eine Schenkung von 100.000,00 S im
Jänner 1998 anlässlich der Geschäftseröffnung vorgelegt,
wobei kein Nachweis über einen Geldfluss bzw. eine Kontoabhebung vorhanden
ist. Bei der Schlussbesprechung legte der Bw. am 27. Februar 2002 eine
weitere handschriftliche Bestätigung des Vaters vor, aus der hervorgeht,
dass ihm dieser seit 1996 monatlich einen Betrag von 2.000,00 S in bar schenkt.
Beweise darüber wurden nicht vorgelegt. Der Bw. gab auch an, häufig zu
spielen und zu wetten. Bei genauerer Überprüfung der
vorgelegten Bestätigungen fielen folgende Widersprüche
auf: Während von seiner Mutter zwei Bestätigungen über
Schenkungen von jeweils 50.000,00 S vorgelegt wurden, wobei die Schenkung im
Juni 2000 für Kauf eines Autos vorgesehen war, behauptete der Bw. laut
Niederschrift bei der Gendarmerie Enns am 8. September 1998, dass er von seiner
Mutter im Jänner 1998 100.000,00 S zur Finanzierung des Lokales erhalten
habe. Weitere 100.000,00 S habe er aus Eigenmittel gehabt, der Rest sei mit
Kredit finanziert worden. In der Buchhaltung erfasst sind: eine Bareinlage
(Bank) vom 19. Jänner 1998 von 200.000,00 S, eine Bareinlage (Kassa) vom 1.
Februar 1998 von 30.000,00 S und eine Bareinlage (Kassa) vom 9. November 2000
von 50.000,00 S (Schenkung von Mutter für Autokauf). Von Zuwendungen des
Vaters war bisher noch nie die Rede. Alle Bestätigungen sind mit Februar
2002 datiert. Die BP hat das private Bankkonto durchgesehen. Dabei wurden
neben privaten Zahlungen und betrieblichen Eingängen auch Bareinzahlungen
festgestellt, deren Herkunft nicht geklärt ist. Die Barabhebungen sind
wesentlich geringer. Diese Bareinlagen (1998 283.800,00 S, 1999 413.940,00 S und
2000 412.000,00 S) stammten laut dem Bw. aus Wett- und Spielgewinnen. Das
Ergebnis der Geldrechnung lautet:
|
in S
|
1998
|
1999
|
2000
|
adaptierter
Gewinn
|
-549.420,95
|
116.863,31
|
42.116,10
|
aus Bankkonten
|
463.081,00
|
-129.442,00
|
-98.552,00
|
private Zahlungen
|
-36.518,50
|
-80.603,40
|
-78.030,40
|
Unterdeckung
|
-122.858,45
|
-93.182,09
|
-134.466,40
|
Geschenk Mutter
|
50.000,00
|
|
50.000,00
|
Geschenk Vater
|
124.000,00
|
24.000,00
|
24.000,00
|
zur
Verfügung
|
51.141,55
|
-69.182,09
|
-60.466,40
Prüfungsfeststellung: Selbst
wenn man die (sehr unglaubwürdigen) Geldzuwendungen der Eltern anerkennt,
ergibt sich für 1999 und 2000 noch immer ein negativer Deckungsbeitrag.
Auch für 1998 ist zu unterstellen, dass die Mittel zur Finanzierung der
laufenden Ausgaben für die Lebenshaltung nicht ausreichen. In allen drei
Jahren ist bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Mittel noch
überhaupt nicht berücksichtigt, dass ein (süchtiger) Spieler
weitaus höhere Einsätze tätigt, als ein Gelegenheitsspieler. Da
es unwahrscheinlich ist, dass jemand langjährig und ausschließlich
von Spiel- oder Wettgewinnen lebt, und daraus Vermögen bildet, ist die
Abgabenbehörde berechtigt, das Vorbringen eines Steuerpflichtigen in
Zweifel zu ziehen, er habe nachhaltig und in größerem Ausmaß
Spielgewinne erzielt (VwGH vom 25.11.1986, 86/14/0043). Von Spielgewinnen zu
leben ist vielmehr weit weniger wahrscheinlich als alle anderen
Möglichkeiten, die geeignet sind, die Herkunft der Mittel für den
Lebensunterhalt zu erklären. Der Behauptung, in den drei
prüfungsgegenständlichen Jahren mehrere 100.000,00 S gewonnen zu
haben, sind die zu Gunsten des Glücksspiels bzw. der Wettbüros
wirkenden Gesetze des Zufalls entgegenzuhalten. Dass diese allgemeine
Lebenserfahrung gerade auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, ist eine
Behauptung, für die der Spieler auf Grund ihrer Ungewöhnlichkeit und
Unwahrscheinlichkeit gehalten ist, Nachweise zu erbringen. Kann er für
seine nachhaltige, erfolgreiche Spiel- und Wettleidenschaft keine Zeugen oder
Aufzeichnungen anbieten, so kann, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen,
vom Vorliegen eines ungeklärten Vermögenszuwachses ausgegangen
werden. Schon allein durch die gravierenden formellen und sachlichen
Mängel der Aufzeichnungen ergeben sich für die Behörde
begründete Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der erklärten
Bemessungsgrundlagen. In Fällen derart unglaubwürdiger,
unwahrscheinlicher Behauptungen und unzureichender
Vermögensverhältnisse ist die Behörde nicht nur berechtigt,
sondern geradezu verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege
zu ermitteln, insbesondere weil der Bw. keine ausreichenden Aufklärungen zu
geben vermag.
|
in S
|
1998
|
1999
|
2000
|
Zuschätzung netto
|
100.000,00
|
200.000,00
|
200.000,00
|
davon mit 20% USt
|
85.000,00
|
170.000,00
|
174.000,00
|
davon mit 10% USt
|
15.000,00
|
30.000,00
|
20.000,00
|
davon mit 14% USt
|
|
|
6.000,00
Punkt 2 Afa -
Anschaffung Lokal Sachverhalt: Das Lokal wurde mit 31. Jänner
1998 vom Vorbesitzer erworben. Laut Kaufvertrag wurde als Gegenleistung für
die Überlassung des Betriebes - insbesondere dessen Einrichtung
- die Bezahlung von 700.000,00 S sowie die Übernahme der noch
aushaftenden Verpflichtungen aus dem Lieferübereinkommen mit der Brauerei
vereinbart. Dem Vertrag wurde zwar eine Inventarliste angeschlossen, aber eine
Preisauszeichnung der einzelnen Positionen ist nicht ersichtlich. Im
Anlagenverzeichnis wurde vom Buchhalter eine Aufgliederung wie folgt
vorgenommen:
|
1. Maschinen
|
200.000,00
S
|
Afa 20%
|
2. Einrichtung
|
350.000,00
S
|
Afa 15%
|
3. Geschirr,
Gläser
|
150.000,00
S
|
Afa 33%
Prüfungsfeststellung: Diese
Aufgliederung und Bewertung ist weder aus dem Vertrag noch der Inventarliste zu
entnehmen und entbehrt somit jeder Grundlage, sie ist daher als willkürlich
zu bezeichnen. Wird ein Betrieb entgeltlich erworben, so sind die
Wirtschaftsgüter stets mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Zu den
Anschaffungskosten zählen nicht nur hingegebene Geldbeträge, sondern
auch die Übernahme von Verbindlichkeiten. Die Aufteilung der
Gesamtanschaffungskosten auf die erworbenen Wirtschaftsgüter ist nach
objektiven Wertregeln vorzunehmen. Laut Rechnung wurde das gesamte
Unternehmen übernommen. Nach Ansicht der BP ist daher vom Erwerb einer
Einheit zu sprechen, die als solche ins Anlagenverzeichnis aufzunehmen ist. Eine
Aufsplittung in verschiedene Positionen und Afa-Sätze ist daher nicht
zulässig. Die Anschaffungskosten betragen 898.458,24 S (Zahlung und
Brauerei-Verträge). Die Betriebsausstattung (laut Besichtigung handelt es
sich dabei im Wesentlichen um die Küche inkl. Geräte und das gesamte
Mobiliar; der Bestand an Geschirr und Gläsern ist eher bescheiden) ist
nicht neu. Die Restnutzungsdauer wurde von der BP mit acht Jahren
festgestellt.
Punkt 4
Getränke-Liefervertrag Sachverhalt: Beim Kauf des Betriebes
im Jänner 1998 hatte der Bw. vom Vorbesitzer die Verbindlichkeiten aus dem
Lieferübereinkommen mit der Brauerei zu übernehmen. In den
betrieblichen Aufzeichnungen hat dies bisher keinen Niederschlag gefunden.
Prüfungsfeststellung: Laut Auskunft wurde das
Lieferübereinkommen (Af Getränke) mit der Rabattgutschrift zum 31.
Dezember 2000 zur Gänze getilgt. Für den Bierbezugsvertrag wurde eine
Laufzeit von fünf Jahren vereinbart. Die Vertragssumme ist daher auf diesen
Zeitraum gleichmäßig verteilt aufzulösen. Die Vereinnahmung der
Gegenleistung (Kaufpreis für das Belieferungsrecht) stellt schon im
Zeitpunkt des Erhalts einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Die
jährliche Auflösung (laut Rabattgutschriften bzw. auf die Laufzeit)
ist in der Gewinnermittlung ergebniserhöhend
anzusetzen."
|
in S
|
1998
|
1999
|
2000
|
Af Getränke
|
12.853,94
|
12.853,95
|
12.853,95
|
Bier
|
31.979,28
|
31.979,28
|
31.979,28
|
Gewinnerhöhung
|
44.833,22
|
44.833,23
|
44.833,23
|
|
|
|
|
Vertragssumme Af
Getränke
|
38.561,84
|
|
|
Vertragssumme
Bier
|
159.896,40
|
|
|
Erhöhung Entgelte
20%
|
198.458,24
|
|
Die Einkommensteuerveranlagung
des Jahres 2001 erfolgte unter Zugrundelegung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung, wobei auf die Niederschrift vom 27.
Februar 2002 über die BP verwiesen wurde. Die Erledigung wich
gegenüber der Erklärung wie folgt ab:
|
in S
|
lt.
Erklärung
|
nach
BP
|
Ablöse Lokal
|
93.009,00
|
112.307,00
|
Kfz-Aufwand
|
15.000,00
|
30.000,00
|
Auflösung
Biervertrag
|
0
|
31.979,28
Ein Verlustabzug war nicht
zulässig, da eine Gewinnerermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG 1988
vorliegt und die Gewinne durch die BP ermittelt wurden.
Gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren entsprechend
den Feststellungen der Betriebsprüfung ergangenen Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, sowie den
Einkommensteuerbescheid für 2001, alle jeweils vom 26. April 2002, erhob
der Abgabepflichtige am 29. Mai 2002 fristgerecht Berufung und führte
zusammengefasst aus: zu Punkt 2 der Niederschrift, Afa Anschaffung
Lokal: Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb durch die BP die
Abschreibung mit einem Pauschalsatz von 12,5% des gesamten Kaufpreises
vorgenommen wurde. Es werde beantragt, die Abschreibungen wie folgt
vorzunehmen:
|
in S
|
Anschaffungsk.
|
Nutzungsdauer
|
Afa
|
Schankanlage
|
250.000,00
|
5
|
50.000,00
|
Einrichtung
|
450.000,00
|
5
|
90.000,00
|
Kaffeemaschine
|
50.000,00
|
4
|
12.500,00
|
Küche u.
Spüler
|
90.000,00
|
5
|
18.000,00
|
Gastgarten,
Markise
|
30.000,00
|
3
|
10.000,00
|
Gläser
|
28.458,00
|
3
|
9.486,00
|
Summe
|
898.458,00
|
|
189.986,00
Begründet werde der
Ansatz von einer teilweisen geringeren Nutzungsdauer damit, dass es sich um
Anlagen handelt, welche bereits einige Jahre verwendet worden seien. zu
Punkt 4 der Niederschrift, Getränke Liefervertrag: In der
Niederschrift werde ausgeführt, dass die Vereinnahmung der Gegenleistung
schon zum Zeitpunkt des Erhalts einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstelle.
Es sei schon mehrmals eingewendet worden, dass kein Geldbetrag geflossen sei.
Die Übernahme einer Verbindlichkeit könne zu keinem
umsatzsteuerpflichtigen Vorgang führen. Es werde beantragt, die bisher
festgesetzte Umsatzsteuer bzw. die Erhöhung der 20%-igen Entgelte um
198.458,24 S wieder rückgängig zu machen. zu Punkt 1 der
Niederschrift, Zuschätzung: Bei den Aufzeichnungsmängel werde
festgehalten, dass keine Privatentnahmen verbucht worden seien. Dieser Vorwurf
könne nicht nachvollzogen werden, da ein Einnahmen-Ausgaben-Rechner nicht
verpflichtet sei Privatentnahmen zu verbuchen. Vom Buchhalter sei lediglich eine
Aufzeichnung über betriebliche Vorgänge geführt
worden. Der Mängel, dass die Rohaufschläge bei den Spirituosen
großen Schwankungen unterlägen, sei mangels Inventuren ebenfalls
nicht nachzuvollziehen, da es wohl logisch sei, dass bei Betriebseröffnung
ein niedriger Rohaufschlag als in den Folgejahren vorhanden sei. Es handle sich
bei den Spirituosen nicht um eine verderbliche Ware, und es müsse ein
gewisser Warenbestand aufgebaut werden. Über die Jahre gesehen, lägen
die Rohaufschläge in einer normalen Bandbreite. Offensichtlich seien
die Umsatzzuschätzungen auf Grund des vorgelegten Bankkontos vorgenommen
worden. Bei den in der Niederschrift erwähnten Bareinzahlungen seien die
gesamten Bareinlagen angesetzt worden, obwohl immer wieder gesagt worden sei,
dass es sich bei dem Bankkonto um das Spielkonto gehandelt habe. Es sei
aus den Kontoauszügen eindeutig ersichtlich, dass es sich hierbei um
Spielentnahmen und Einlagen von Spielgewinnen bzw. um die Rückgabe des zum
Spielen abgehobenen Geldes gehandelt habe. Es sei in der Niederschrift darauf
hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung Spielgewinne nicht anzuerkennen
seien. Dies sollte aber nicht dazu führen, dass einfach davon ausgegangen
werde, dass jemand Spielverluste erleidet, wenn er öfters spiele. Zudem
seien die Lebenshaltungskosten äußerst gering. Weiters werde noch
darauf hingewiesen, dass in den Jahren 1999 und 2000 ein beträchtlicher
Teil der seit der Jugend angesammelten Schmuckstücke verkauft worden sei.
Es werde beantragt, die auf Grund des Privatkontos vorgenommenen Umsatz- und
Gewinnerhöhungen wieder rückgängig zu
machen. Abschließend werde noch um Berücksichtigung des
Unterhaltsabsetzbetrages für das Jahr 2001 analog den Vorjahren sowie um
einen Gesprächstermin ersucht.
In Ihrer Stellungnahme zur
Berufung hielt die Prüferin am 18. September 2002 fest: zu Punkt 2
Afa-Anschaffung Lokal: Der Bw. habe laut dem Kaufvertrag vom 17.
Jänner 1998 das ganze Unternehmen erworben, wobei die Inventarliste nur
Aufschluss über die vorhandenen Einrichtungsgegenstände gegeben habe,
nicht jedoch über deren Wert, da vom Verkäufer keine Preisauszeichnung
vorgenommen worden sei. Es sei für den Kaufgegenstand als Gegenleistung ein
Pauschalpreis (700.000,00 S plus 20% USt, zu zahlen per Bank) und die
Übernahme der noch aushaftenden Brauerei-Darlehen (198.458,00 S) vereinbart
worden, wobei aber nur für den Betrag von 700.000,00 S netto eine Rechnung
mit USt-Ausweis vorhanden sei, die zum Vorsteuerabzug berechtige. Vom Bw. bzw.
dessen Buchhalter sei bisher auch nur die bezahlte Summe als Anschaffungskosten
für das Lokal angesehen und aktiviert worden, wobei im Anlagenverzeichnis
eine nach Ansicht der BP völlig willkürliche Aufteilung vorgenommen
worden sei. Der Bw. konnte nicht erklären, auf welchen Grundlagen die
Bewertung bzw. die Aufteilung basiere. Auch der Buchhalter habe lediglich auf
den Kaufvertrag, indem eindeutig keine Angaben enthalten seien, verwiesen. Aus
diesem Grund sei die in der Berufung begehrte neuerliche Bewertung mit fünf
an Stelle von ursprünglich drei Positionen mit anderen Werten und
geänderten Afa-Sätzen noch viel weniger nachvollziehbar. Die BP habe
zunächst festgestellt, dass die gesamten Anschaffungskosten 898.458,00 S
und nicht 700.000,00 S betragen hätten, und dass es sich um den Erwerb
einer Einheit gehandelt habe, so dass man von einer Ablöse sprechen
könne. Eine Lokaleinrichtung sei ein langlebiges Wirtschaftsgut, welches
eine Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren habe. Die BP habe bei der
Festlegung der Restnutzungsdauer mit acht Jahren (Afa 12,5%)
berücksichtigt, dass die Ausstattung nicht mehr neu sei. Nach Ansicht der
BP komme eine geringere Restnutzungsdauer zwischen drei und fünf Jahren
selbst bei einer gebrauchten Lokaleinrichtung nicht in Betracht. Auch die
Zuordnung der Anschaffungskosten auf die einzelnen Positionen sei mangels
näheren Anhaltspunkten als absolut willkürlich zu bezeichnen, die
jeder Grundlage entbehre. zu Punkt 4
Getränke-Liefervertrag: Der Bw. sei am 20. Jänner 1998 mit der
Brauerei die beiden Getränkebezugsverpflichtungen (Übernahme vom
Vorgänger) eingegangen und habe diese eigenhändig unterschrieben. In
beiden Verträgen, die als Rechnung (Kaufpreis des Belieferungsrechtes)
gelten, sei die Umsatzsteuer offen ausgewiesen:
|
Bier in S
|
159.896,40
|
zzgl.
USt
|
31.979,28
|
Af Getränke in
S
|
38.561,84
|
zzgl.
USt
|
7.712,37
In der Gewährung eines
Zuwendungsbetrages gegen eine Getränkeabnahmeverpflichtung werde ein
Leistungsaustausch angenommen, darum sei beim Gastwirt der Gegenwert für
das Getränkelieferrecht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Da der Bw. diese
beiden Verträge bisher nicht im betrieblichen Rechungswesen erfasst habe,
musste die BP dies nachholen. Schon allein der offene USt-Ausweis in den
Verträgen löse die Steuerpflicht nach § 11 Abs. 14 UStG
(USt-Schuld auf Grund der Rechnungslegung) aus. zu Punkt 1
Zuschätzung: Bei den Mängeln sei nicht, wie fälschlich in
der Berufung eingewendet, festgestellt worden, dass keine Privatentnahmen
verbucht worden seien, sondern dass solche ohne Belege erfasst worden seien. Wie
schon in der Niederschrift ausführlich dargestellt worden sei, seien die
betrieblichen Aufzeichnungen derart von gravierenden Mängeln behaftet, dass
deren sachliche Richtigkeit offensichtlich nicht mehr gegeben sei. Schon diese
Umstände allein berechtigen bzw. verpflichten die Behörde zu einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Die Zuschätzungen seien daher
nicht nur auf Grund des Privatkontos vorgenommen worden, sondern schon allein
wegen der Aufzeichnungsmängel. Die ungeklärten
Vermögenszuwächse seien nur ein weiteres Indiz dafür, dass nicht
alle betrieblichen Einnahmen in das Rechenwesen aufgenommen worden seien. Aus
der Niederschrift sei auch zu entnehmen, dass sich der Bw. bei den
Erklärungen zur Geldrechnung immer wieder in Widersprüche verwickelt
habe. So habe er bei jeder Besprechung eine neue Version aufgetischt und immer
wieder weitere Zuwendungen seiner Eltern vorgebracht. Diese Behauptungen konnten
überwiegend nur mit handschriftlichen Bestätigungen, die im Jahr 2002
datiert worden seien, belegt werden. Der Bw. sei weiters niederschriftlich am 5.
Februar 2002 befragt worden, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Auch hier
weiche seine Aussage von den zuvor und später gemachten Angaben
gegenüber der BP ab. So habe er in der Niederschrift erklärt, dass er
im Jahr 2001 einen absoluten Geldmangel hatte und dadurch um ca. 3.000,00 S
Schmuck aus seiner privaten Schmucksammlung verkauft habe. Wenn nun in der
Berufung angegeben werde, dass er in den Jahren 1999 und 2000 einen
beträchtlichen Teil seiner Schmuckstücke verkauft habe, werde dies als
Schutzbehauptung angesehen und stelle nur ein weiteres Beispiel für die
Widersprüche dar. Der Unterhaltsabsetzbetrag stehe dem Bw. für
das Jahr 2001 zu.
In seiner
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Prüferin hielt der Bw. am
14. Oktober 2002 fest, dass die aufgeteilten Werte des Anlagevermögens
anhand des Kaufpreises geschätzt worden seien. Die Ausstattung sei schon
vor dem Kauf ca. sieben bis acht Jahre in Verwendung gewesen, weshalb auch eine
geringere Nutzungsdauer als zehn Jahre angesetzt worden sei. Eine
Bestätigung der Bier- und Getränkelieferfirma, wonach die
ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge irrtümlich angeführt worden
seien, liege bei.
Anlässlich einer
Vorsprache des Bw. bei der Abgabenbehörde erster Instanz wurde am 5.
Dezember 2002 niederschriftlich in zusammengefasster Form festgehalten, dass die
Betriebs- und Geschäftsausstattung auch schon vom Vorgänger in
gebrauchtem Zustand erworben worden sei. In der Schankanlage stehe als
Herstelldatum 1990. Weiters führte der Bw. an, dass er in den Jahren 1999
und 2000 aus seiner Sammlung Schmuckstücke pro Jahr im Wert von 70.000,00 S
bis 80.000,00 S verkauft habe. Der Prüferin gegenüber sei nur ein
Betrag von 3.000,00 S zugegeben worden, da der Bw. glaubte, die Prüferin
würde ihm vorwerfen, einen Schmuckhandel zu betreiben.
Am 9. Dezember 2002 reichte der
Bw. zwei korrigierte Verträge, die die Getränkebezugsverpflichtung
betreffen, ein. In den Verträgen wurde vom Getränke- und
Bierlieferanten die ausgewiesene Umsatzsteuer (Verträge betreffend Bier
31.979,28 S und Af Getränke 7.712,37 S) mit dem Vermerk
"irrtümlich ausgewiesen" gestrichen. Die Korrektur ist mit
Originalunterschrift versehen, aber nicht datiert.
Die Berufung wurde ohne
Erlassen einer Berufungsvorentscheidung am 18. Dezember 2002 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Schätzung
1.1. Schätzungsberechtigung
Eine Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184
BAO besteht für die Abgabenbehörde sowohl bei materiellen als auch bei
formellen Unzulänglichkeiten der Aufzeichnungen. Die Mängel
müssen geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Entscheidendes Kriterium ist stets die Feststellung, ob durch
die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die Aufzeichnungen
soweit erschüttert wird, dass die Betriebsergebnisse nicht mehr
glaubwürdig erscheinen.
Im Zuge der BP wurde festgestellt, dass täglich eine
Aufstellung über sämtliche Bonierungen pro Produkt ausgedruckt wurde.
Dazu wurde erhoben, dass immer wieder eine Korrektur der Anzahl der Portionen
mit einer händisch geführten Stricherlliste, welche aber nicht
aufbewahrt wurde, vorgenommen wurde. Weiters wurde zwischen dem Abschluss vom 9.
Jänner 1999 und 10. Jänner 1999 ein zusätzlicher Tagesausdruck
gemacht, der aber nicht vorgelegt wurde. Aus dem Belegwesen ergab sich weiters,
dass monatlich eine Privatentnahme, gelegentlich auch eine Privateinlage im
Kassabuch eingetragen wurde, wofür keine Belege existieren. Die
Privatentnahmen wurden dabei auf Anordnung des Bw. gebucht, nachdem ihn der
Buchhalter darauf aufmerksam gemacht hat, dass keine Entnahmen getätigt
wurden. Weiters wurden vielfach Aufwendungen nur auf Grund von Zahlscheinen ohne
die dazugehörigen Rechnungen gebucht. Zudem waren in der betrieblichen
Belegsammlung Rechnungen vorhanden (Wareneinkauf, Gutschriften), die bisher
nicht im Rechenwerk enthalten waren. Darüber hinaus wurde festgestellt,
dass der Wareneinkauf laut WEB von den entsprechenden Aufwandspositionen in der
Gewinnermittlung abwich. Dabei ergab sich, dass der Wareneinkauf laut WEB
höher war, als in den Steuererklärungen angeführt (1998: ca.
55.000,00 S; 1999: ca. 5.200,00 S und 2000: ca. 5.800,00 S). Von
der BP wurden für einzelne Umsatzträger die Rohaufschläge
ermittelt, wobei sich erhebliche Abweichungen ergaben. So betrug der
Rohaufschlag bei den Spirituosen im Jahr 1998 3,7; 1999 schon 17,1 und 2000
schließlich 38,1. Eben solche Schwankungen waren auch beim Wein (1998:
4,9; 1999: 7,77; 2000: 5,99) vorhanden. Weiters wurde bei Durchsicht des
privaten Bankkontos festgestellt, dass dort betriebliche Erlöse, wie eine
Versicherungsentschädigung für einen Einbruch, eine Entschädigung
der Gebietskrankenkasse und ein Zuschuss der Stadt Enns eingingen, welche in der
Gewinnermittlung nicht erfasst waren.
Der Versuch, die Abweichungen damit zu erklären, dass
die Lieferungen im WEB mit Rechnungsdatum erfasst würden und die Zahlungen
möglicherweise im nächsten Jahr erfolgten, überzeugt keinesfalls,
da die BP keine solchen späteren Zahlungen finden konnte.
Ebenso wenig branchenüblich sind die schwankenden
Rohaufschläge, die der Bw. in einer üblichen Bandbreite sieht und
damit zu erklären versuchte, dass im Jahr der Betriebseröffnung (1998)
ein niedriger Rohaufschlag üblich gewesen sei und zudem in den Folgejahren
ein Warenbestand aufgebaut worden sei. Der Bw. gestand in diesem Zusammenhang
selbst ein, dass er mangels Inventuren die Schwankungen nicht nachvollziehen
konnte.
Weitere Einwendungen gegen die Feststellung der BP, dass
die betrieblichen Aufzeichnungen mit gravierenden Mängeln behaftet sind,
wurden nicht vorgebracht.
Es mag zutreffen, dass bei einem Defekt der Schankanlage
und einer damit verbundenen unrichtigen Bonierung mit einer händisch
geführten Stricherlliste abgerechnet wurde. Diese Losungs-Uraufzeichnungen
und allfällige Korrekturbelege wären jedenfalls aufzubewahren gewesen,
um eine Kontrolle der Aufzeichnungen zu ermöglichen.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
rechtfertigen die voran angeführten Mängel die
Schätzungsberechtigung, da die Ergebnisse der Aufzeichnungen nicht mehr
glaubwürdig erscheinen.
1.2. Schätzungsmethode und
Schätzungshöhe
Ist die Schätzung grundsätzlich zulässig, so
steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde
im Allgemeinen frei. Das Ergebnis, das in der Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang
stehen.
Die Zuschätzungen wurden von der BP alleine wegen der
Aufzeichnungsmängel und somit nicht auf Grund des vorgelegten Bankkontos
vorgenommen. Neben den zahlreichen formellen und materiellen Mängeln,
welche für sich alleine schon eine Schätzung rechtfertigen, wurde noch
eine Geldmittelrechnung durchgeführt. Diese ergab ebenfalls, dass mit den
erklärten Einnahmen, der Lebensunterhalt nicht bestritten werden konnte.
Dies obwohl von der BP Zuwendungen der Eltern, welche teilweise mehr als
zweifelhaft sind (handschriftliche Bestätigungen ohne Nachweis des
Geldflusses, die allesamt mit 2002 datiert sind), anerkannt wurden. Demnach
ergaben sich folgende zur Verfügung stehende Geldmittel:
|
Jahr
|
1998
|
1999
|
2000
|
in S
|
51.141,55
|
- 69.182,09
|
- 60.466,40
Unter Berücksichtigung der behaupteten geringen
Lebenshaltungskosten, (wobei 4.000,00 S an Alimenten zu bezahlen waren),
erscheinen die vorgenommenen Zuschätzungen
|
in S
|
1998
|
1999
|
2000
|
Zuschätzung
netto
|
100.000,00
|
200.000,00
|
200.000,00
als nicht unsachlich und
durchaus angemessen.
Die Unsicherheit einer
Schätzung hat jeder in Kauf zu nehmen, der Anlass zur Schätzung gibt
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 184, S 396 mwN).
1.3.
Spielgewinne
Der Bw. versuchte die Differenzen durch Spielgewinne zu
erklären. Dieses Vorbringen ist für den unabhängigen Finanzsenat
jedoch unglaubwürdig, da es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass
jahrelang nur Gewinne bei Glücksspielen gemacht werden. Dem sind die
zugunsten des Glückspiels wirkenden Gesetze des Zufalls entgegenzuhalten.
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, beweislose Behauptungen eines
Steuerpflichtigen in Zweifel zu ziehen, er habe nachhaltig und im
größeren Ausmaß Spielgewinne erzielt (bspw. VwGH 25.11.1986,
86/14/0043). Es kann, ohne gegen die Denkgesetze zu verstoßen, vom
Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses ausgegangen werden.
Laufende Spielgewinne sind mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang
zu bringen (vgl. VwGH 10.9.1998, 96/15/0255).
Auch das vom Bw. vorgelegte Bankkonto - welches von
ihm als Spielkonto bezeichnet wurde - zeigt, dass von erheblichen
Spielgewinnen keine Rede sein kann. Exemplarisch wird dazu angeführt: In
der Zeit von 6. bis 12. Jänner 1998 behob der Bw. insgesamt
21.300,00 S. Einzahlungen am Konto erfolgten am 13. und 19. Jänner
1998 über 7.500,00 S und 13.400,00 S, wobei natürlich nicht
ersichtlich ist, woher diese Gelder stammten. Am 22. und 23. März 1998
wurden 30.000,00 S behoben, und der gleiche Betrag am 24. März 1998
wieder einbezahlt. In der Zeit von 5. bis 8. September 1998 erfolgten Behebungen
von 30.000,00 S, am 8. September 1998 eine Einzahlung von 17.500,00 S.
Es lag also offenbar ein Verlust vor. Am 14. und 25. November 1998 lagen
Behebungen von 10.000,00 S vor, am 26. November 1998 eine Einzahlung von
dieser Summe. Eine gleiche Bewegung gab es am 10., 24. und 25. Mai 1999. In der
Zeit von 7., 14. und 15. Juni 1999 gab es Behebungen von 85.000,00 S und
eine Einzahlung von 60.000,00 S. Hier dürfte wieder ein Verlust
vorliegen. Von 7. bis 9. Dezember 1999 wurden 15.000,00 S behoben, am 13.
Dezember 1999 aber lediglich 12.000,00 S einbezahlt. Es gab also offenbar
einen Verlust. Am 14. Mai 2000 gab es eine Behebung von 20.000,00 S, am 15.
Mai 2000 jedoch lediglich eine Einzahlung von 10.000,00 S. Aus der Bewegung
vom 17. und 18. September 2000 war ersichtlich, dass sich Behebung und
Einzahlung ausgleichen.
Insgesamt zeigt sich, dass sich Spieleinsätze und
Spielgewinne bestenfalls ausgeglichen haben.
Daran vermag auch ein in der Niederschrift vom 5. Februar
2002 behaupteter (und nicht nachgewiesener) Spielgewinn in Höhe von
200.000,00 S zu Silvester 1999 sowie eine Gewinnbestätigung über
eine Auszahlung im Mai 1999 in Höhe von 142.742,00 S nichts
ändern. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Behauptung, dass
größere Spielgewinne nicht auf das Spielkonto einbezahlt wurden, als
unglaubwürdig. Widersprüchlich erscheint auch, dass bei einem
ständig vorliegendem "chronischen Geldmangel" Kapital für
Spieleinsätze vorhanden war.
1.4. Verkauf von Schmuckgegenständen
Der Bw. gab in der Niederschrift vom 5. Februar 2002 an,
dass er seinen Lebensunterhalt im Jahr 2001 ua. auch mit einem Verkauf aus
seiner privaten Schmucksammlung in Höhe von ca. 3.000,00 S
finanzierte. In der Berufungsschrift vom 29. Mai 2002 wurde behauptet, dass er
in den Jahren 1999 und 2000 einen beträchtlichen Teil seiner privaten
Schmucksammlung verkauft habe. In einer weiteren Niederschrift gab der Bw. am 5.
Dezember 2002 an, dass er in den Jahren 1999 und 2000 tatsächlich jeweils
um etwa 70.000,00 - 80.000,00 S Schmuck aus seiner Sammlung verkauft
habe. Gegenüber der Prüferin habe er einen geringeren Betrag genannt,
um nicht als gewerblicher Händler eingestuft zu werden.
Abgesehen davon, dass der Erstaussage vom 5. Februar 2002
ein höherer Wahrheitsgehalt (vgl. VwGH, 26.6.2003, 2002/16/0162)
beizumessen ist, handelt es sich für den unabhängigen Finanzsenat bei
der Aussage vom 5. Dezember 2002 um einen untauglichen Versuch des Bw. den
unaufgeklärten Vermögenszuwachs zu beseitigen.
Es handelt sich dabei um eine Schutzbehauptung und stellt
ein weiteres Beispiel für die Widersprüche des Bw. dar. So wurden auch
bei den Geldzuwendungen der Eltern immer wieder neue Versionen vorgebracht. Da
die durchaus in Frage zu stellenden Zuwendungen bzw. Schenkungen jedoch allesamt
in der Geldrechnung berücksichtigt wurden, ist darauf nicht näher
einzugehen.
2. Absetzung für Abnutzung (Afa)
Strittig sind die Abschreibungsdauer (Restnutzungsdauer)
sowie die Aufteilung des Kaufpreises.
Für die Überlassung des Lokales wurde mit den
Vorbesitzern eine Bezahlung von 700.000,00 S vereinbart. Dem Vertrag wurde
eine Inventarliste mit ca. 100 Positionen ohne Preisauszeichnung angeschlossen.
Eine Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter wurde
nicht vorgenommen. Steuerpflichtige die den Gewinn gemäß
§ 4
Abs. 3 EStG 1988 ermitteln sind nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 EStG
1988 verpflichtet ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zu führen. Das
Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelne Anlagegut mit den
Anschaffungskosten, der voraussichtlichen Nutzungsdauer, den Betrag der
jährlichen Absetzung sowie den Restbuchwert zu enthalten.
Die vom Bw. vorgenommene pauschale Gruppierung der
Anschaffungskosten in Maschinen, Einrichtung und Geschirr/Gläser wird
diesen Anforderungen keinesfalls gerecht. Da der Bw. und sein Buchhalter keine
Auskunft über die Aufteilung des Kaufpreises geben konnten, nahm die
Prüferin für die gesamte gebrauchte Betriebs- und
Geschäftsausstattung eine Restnutzungsdauer von
acht Jahren an.
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich der
Ansicht der Prüferin an, dass die in der Berufung vorgenommene Aufteilung
(auf fünf anstelle von drei Positionen mit unterschiedlichen
Afa-Sätzen) auch keine sachgerechte Ermittlung der Afa ermöglicht.
Insbesondere auch deshalb, weil es der Bw. unterließ, eine Zuordnung der
erworbenen Wirtschaftsgüter zu den fünf Gruppen
vorzunehmen.
Der Bw. vermeint, eine kürzere Restnutzungsdauer sei
auch durch den Umstand gerechtfertigt, dass der Vorbesitzer die Betriebs- und
Geschäftsausstattung über mehrere Jahre nutzte bzw. diese auch schon
im gebrauchten Zustand erwarb.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Afa-Berechnung beim Kauf
gebrauchter Wirtschaftsgüter die noch zu erwartende
tatsächliche Nutzungsdauer zu
Grunde zu legen ist. Die Nutzungsdauer beim Vorgänger ist dabei
unmaßgeblich. Selbst beim Kauf eines vom Verkäufer voll
abgeschriebenen Wirtschaftsgutes darf daher nicht eine Nutzungsdauer von Null
angenommen werden (vgl. Doralt, ESt-Kommentar, § 7, Tz 45/1).
Begründete Einwendungen, warum einzelne Wirtschaftsgüter eine
geringere Nutzungsdauer aufweisen würden, wurden nicht vorgebracht. Dass
zur Geschäftsübernahme im Jänner 1998 nur mehr von einer drei-
bis fünfjährigen Restnutzungsdauer auszugehen war, erscheint dem
unabhängigen Finanzsenat als ungewöhnlich, zumal es sich bei einer
Lokaleinrichtung insgesamt um ein langlebiges Wirtschaftsgut
handelt.
Es ist daher nicht unsachlich, wenn die Abgabenbehörde
erster Instanz eine Restnutzungsdauer von 8 Jahren (Afa 12,5%) für
angemessen hielt.
3. Getränke-Liefervertrag
Der Bw. hat am 20. Jänner 1998 die vom Vorbesitzer
bestehende Getränkebezugsverpflichtung übernommen und einen Vertrag
mit der Brauerei abgeschlossen. In beiden Verträgen (die im Sinne des UStG
als Rechnung gelten) ist die Umsatzsteuer (31.979,28 S und 7.712,37 S)
offen ausgewiesen. In der Gewährung eines Zuwendungsbetrages gegen eine
Getränkeabnahmeverpflichtung ist ein Leistungsaustausch anzunehmen. Beim
Bw. ist der Gegenwert für das Getränkelieferrecht der Umsatzsteuer zu
unterwerfen. Da diese Vorgänge bisher nicht im Rechnungswesen erfasst
wurden, hat dies die BP zu Recht nachgeholt.
Der Bw. legte am 14. Oktober 2002 ein undatiertes Schreiben
der Brauerei vor, indem diese ausführte, dass die ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge irrtümlich angeführt wurden.
Die Umsatzsteuerpflicht wurde alleine auch schon durch den
gesonderten Ausweis der 20%-igen Umsatzsteuer im Sinne des § 11 Abs. 14
UStG ausgelöst.
Die Festsetzung dieser Umsatzsteuer im Berufungsjahr 1998
kann auch nicht durch die vom Bw. am 9. Dezember 2002 vorgelegten (von der
Brauerei durchgeführten aber nicht datierten) Rechnungsberichtigungen
(Vermerk: Umsatzsteuer wurde irrtümlich
ausgewiesen) abgewendet werden.
Grundsätzlich besteht eine
Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuerausweis nur in jenem
Veranlagungszeitraum, in dem die Berichtigung vorgenommen wurde.
Die Prüferin führte übrigens in diesem
Zusammenhang zutreffend aus, dass dem Bw. für die Übernahme der
Getränkeabnahmeverpflichtung als Teil des Kaufpreises der Vorsteuerabzug
zugestanden wäre, wenn ihm der Verkäufer eine
ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt hätte.
4. Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages
für zwei Kinder im Jahr 2001
Da der Bw. im Jahr 2001 (wie auch in den Vorjahren)
für seine zwei nicht haushaltszugehörigen Kinder
Alimentationszahlungen leistete, steht der Unterhaltsabsetzbetrag für zwei
Kinder zu.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt für Einkommensteuer 2001
Linz, am 2.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2194-L/02
- Stammnummer
- 10468
- Gültig
- 02.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF