Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200003/2014
Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung von Silicium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2200003/2014vom 27.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das im Verfahren vorgelegte Ursprungszeugnis, das als Ursprungsland Taiwan ausweist, wurde im dafür vorgesehenen Feld nicht einmal von einer Behörde, geschweige denn von einer für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behörde, sondern von der Handelskammer bestätigt. Hätte die Importware chinesischen Ursprung gehabt, wäre ein Irrtum einer für die Anwendung des Zollrechts zuständigen Behörde nicht vorgelegen. Ebenso wenig ein solcher der die Abfertigung durchführenden Zollbehörde. Diese wäre vielmehr einem Irrtum unterlegen. Die Zollbehörde hätte somit keine Grundlage geschaffen, auf der das Vertrauen der Beschwerdeführerin beruhen hätte können. Vielmehr obliegt es dem Einführer in die Europäische Union, den nichtpräferenziellen Ursprung der eingeführten Waren festzustellen und zu melden, damit für sie die für diesen Ursprung geltenden Maßnahmen der Europäischen Union greifen (vgl. Beschluss der Kommission vom 13.7.2012, REM 01/2012). Mangels Vorliegens eines Irrtums der Zollbehörden wäre bei Vorliegen des chinesischen Ursprungs von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Antidumpingzolls nicht abzusehen gewesen.
Gemäß § 183 Abs. 1 BAO sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind (§ 183 Abs. 3 BAO).
Von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Metallurgie zum Beweis dafür, dass das Silicium in Taiwan so bearbeitet worden ist, dass sich dessen chemische und physikalische Eigenschaften ursprungsbegründend verändert haben, war abzusehen, weil es nach dem Wortlaut der einleitenden Bemerkung Nr. 4 nicht nur auf die chemische oder physikalische Eigenschaft des bearbeiteten Materials ankommt, sondern auch weitere Voraussetzungen für eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfüllt sein müssen. Diese anderen Voraussetzungen waren nicht gegeben, eine etwaige Veränderung der chemischen oder physikalischen Eigenschaften war nicht entscheidungsrelevant.
Dass gerade die äußerliche Entfernung der Schlackeanhaftungen die Qualität des Siliciums wesentlich verändert, wurde als richtig anerkannt, denn gerade in der außen anhaftenden Schlacke befinden sich die nichtmetallischen Verunreinigungen. Nicht wesentlich für die Entscheidung war, ob Verfahren wie Granulieren, Aufschmelzen und Säurewäsche der Herstellung eines anderen Produktes als dem gegenständlichen gedient hätten. Von einem diesbezüglichen Befund und Gutachten eines hierfür zuständigen Sachverständigen war daher ebenfalls abzusehen.
Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben. Die Beweisanträge auf Ausforschung und Vernehmung sämtlicher Mitglieder der OLAF-Gemeinschaftsmission als Zeugen zum Beweis verschiedener behaupteter Tatsachen stellen keine tauglichen Beweisanträge dar, weil es Sache der Beschwerdeführerin ist, Namen und Anschrift jener Personen dem Bundesfinanzgericht bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH 7.7.2004, 99/13/0159). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht auf die Ergebnisse der OLAF-Gemeinschaftsmission stützt und daher das Vorgehen und die Feststellungen der Mission unerheblich waren.
Auch der bloße Antrag auf Beischaffung eines Aktes vom Verwaltungsgericht Danzig, eines solchen des Finanzgerichtes Düsseldorf und von solchen des Finanzgerichtes Hamburg stellt keinen Beweisantrag im Sinne des § 183 Abs. 3 BAO dar (VwGH 23.4.2004, 2003/17/0084).
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beantwortung der Frage, ob beim Reinigen, im Zuge dessen mindestens 80% der bestehenden Unreinheiten beseitigt werden, auf die Verwendung der Ware abzustellen ist und somit bei Silicium, das für die Herstellung von Aluminiumlegierungen bestimmt ist, metallische Elemente keine Verunreinigungen darstellen, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Rechtsfrage aufgeworfen worden ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision zulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am 27. Juni 2014
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200003/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.2200003.2014
- Stammnummer
- 104662
- Gültig
- 27.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF