Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1172-W/03
Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges hinsichtlich des einem Bezieher von Leistungen des AMS für den Besuch eines Lehrgangs in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1172-W/03vom 26.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 6. April 2004 über die
Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9.,
18.,19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch ORev. Krutcky,
betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher seit Anfang des Streitjahres 2002
Leistungen durch das Arbeitsmarktservice empfangen hatte, teilte dem Finanzamt
in seiner Begründung für den auf Herabsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002 gerichteten Antrag vom
25. April 2002 mit, per 12. April einen Lehrgang begonnen zu
haben, der mit 18. Oktober 2002 ende. In dieser Zeit werde der Bw.
voraussichtlich kein bzw. nur ein geringfügiges Einkommen erzielen.
Mit der Teilnahme an dem in Rede stehenden Lehrgang
erwuchsen dem Bw. Kosten von € 10.128, von denen € 1.688 auf
Umsatzsteuern entfielen.
Mit der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002
wurden in Zusammenhang mit der vom Bw. in der Abgabenerklärung als
"EDV Consulting, Training, Erstellung" bezeichneten Art des
Unternehmens Vorsteuern in Höhe von € 1.806,81 geltend gemacht,
wobei in diesem Betrag die auf die Kurskosten entfallenen Umsatzsteuern
enthalten waren.
|
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr
2002 wurden die Kurskosten den Werbungskosten zugerechnet und dem Finanzamt in
folgender Form dargestellt:
"Art der
Aus- und Fortbildungsmaßnahme: Berufslehrgang IT Projektmanager für
Anwendungsentwicklung
Dauer:
1. 4. 2002 - 13. 12. 2002
Begründung:
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen
|
1.
Unmittelbare Kosten:
|
|
|
Kurskosten:
Summe
der Ausgaben:
|
|
10.128,00
10.175,00
|
|
Datum
|
Betrag
|
...
Ausbildung
Gesamtkosten
(inkl. 20% USt)
Kurskosten
Kreditkosten
Kreditaufnahme
8% effekt. Zinssatz
AMS
Summe der
Kosten
Ersätze des
Arbeitgebers:
Summe der
Werbungskosten:
|
26.3
29.10
|
10.128,00
10.128,00
0,00
10.000,00
3.240,37
6.887,63
3.240,37
6.887,63
|
Die
angeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind beruflich veranlasst.
Die Ersätze wurden in der in der Aufstellung enthaltenen Höhe
getätigt."
Abweichend von der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2002 wurden die Vorsteuern in Höhe von € 118,81 mit
folgender Begründung im entsprechenden Umsatzsteuerbescheid festgesetzt:
|
"Im Hinblick auf
den Umstand, dass im Jahr 2002 nur geringfügige selbständige
Einkünfte erzielt wurden und insbesondere im Hinblick darauf, dass die
Kosten für den ...Kurs teilweise vom AMS refundiert wurden, ist davon
auszugehen, dass die Kurskosten nicht dem selbständigen (unternehmerischen)
Bereich zuzuordnen sind, sondern vielmehr Aus- bzw. Fortbildungskosten im
Bereich der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
darstellen. Mangels des Zusammenhangs mit einer unternehmerischen Tätigkeit
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war daher die in den Aufwendungen enthaltene
Umsatzsteuer nicht als abzugsfähige Vorsteuer anzuerkennen."
Mit der Berufung gegen den oben genannten Bescheid wurde
beantragt, das Jungunternehmerprogramm mit der Unternehmensgründung im
Oktober, die selbständige Tätigkeit bei S in Zukunft und die durch
Ausbildung erlangten Kompetenzen, welche die Unternehmensgründung
ermöglichen, zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid zu erstellen.
Mit dem
A-Management sei der Bw. bereits im Gespräch.
Als Begründung für die Abänderung des
Bescheides führte der Bw. ins Treffen, dass die von ihm selbst
zusammengestellte, individuelle Ausbildung die Intention habe, Qualifikation im
und für den Unternehmensbereich zu erlangen. Das
Unternehmensgründungsprogramm werde demnächst aktiviert, mit an- und
abschließender Unternehmensgründung.
In der Beilage zur Berufung wurde dem Finanzamt
eine Übersicht über die einzelnen Phasen des Programms
"gründen-in-wien", die mit "Abklärung der
Realisierbarkeit" bezeichnete Entscheidung des Arbeitsmarktservices vom
28. März 2003 (,dass das Vorhaben aufgrund der vorliegenden
Informationen nicht realisierbar sei und eine weitere Betreuung im Rahmen des
Unternehmergründungsprogrammes nicht vorgeschlagen werde, weil der Bw. das
Unternehmen erst im Winter 2003 gründen werde,) samt der
Einverständniserklärung vom 28. März 2003 (, dass beim
Bw. weder eine laufende Exekution, noch eine Befreiung der GSV bei Gründung
vorliege, eine Versicherungspflicht nach GSVG oder FSVG in den letzten drei
Jahren vor Aufnahme ins Unternehmergründungsprogramm nicht bestanden habe
und der Bw. der zur Verfügungstellung förderrelevanter Daten
zustimme,) übermittelt.
Mit der daraufhin ergangenen Berufungsvorentscheidung wies
das Finanzamt die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2002
im Wesentlichen mit der Begründung ab: Die geltend gemachten Kurskosten
seien vom Bw. selbst als Werbungskosten erklärt worden und somit den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Damit bestehe
keine Möglichkeit des Vorsteuerabzuges.
Aus der Entscheidung des AMS vom
28 März 2003 sei zu ersehen, dass der Bw. seine (neue)
selbständige Tätigkeit bis dato noch nicht (wieder) aufgekommen habe.
Mangels Zusammenhanges mit einer unternehmerischen
Tätigkeit hätten die geltend gemachten Vorsteuern daher nicht
anerkannt werden können.
Mit dem daraufhin gestellten Vorlageantrag gemäß
§ 276 BAO wurde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
Über Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats vom
1. September 2003 um Vorlage sämtlicher dem Bw. zur
Verfügung stehender Unterlagen betreffend des Lehrgangs "IT Projektmanager
für Anwendungsentwicklung", insbesondere des Vertrages, mit dem sich der
Bw. zur Teilnahme an dem vom AMS für Arbeitslose angebotenen
Unternehmensgründungsprogramm verpflichtet hatte, wurden der
Rechtsmittelbehörde die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt:
|
1)
|
die Kopie einer Betreuungsvereinbarung des AMS
samt Bildungspass
|
2)
|
die mit Bildungsplan übertitelte
Vereinbarung (zwischen der s-GmbH und dem Bw.) vom 26. März 2002
im Original samt einer Kopie,
|
3)
|
Antrag (zur Förderung einer
IKT-Qualifizierung) vom 26. März 2002
|
4)
|
der Kostenvoranschlag für den Lehrgang zum
"Projektmanager für Anwendungsentwicklung"
|
5)
|
die Broschüre "IBM Berufslehrgänge
2002" (inkl. Begleitschreiben des IBM vom 31. Januar 2002), in der
folgende Unterlagen eingelegt waren:
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|
a)
|
eine "Analyse und Design Praktikum"
|
|
b)
|
eine @mail für Klaus E
|
|
c)
|
die Darstellung des Lehrgangs "Projektmanager
für Anwendungsentwicklung (individueller Aufbau, der Bw)" inkl. einer
Mitteilung (von Kontaktadressen für asynchrone Betreuung und kollaboratives
Lernen) und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Lernprogramme
|
|
d)
|
ein detaillierter Kursplan betreffend den
Lehrgang Projektmanager für Anwendungsentwicklung
(individuell)
|
|
e)
|
eine Darstellung des Lehrgangs
IT-Projektmanager
|
|
f)
|
@mail des Bw. vom 27. März 2002
samt Antwortschreiben
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|
g)
|
eine Darstellung der einzelnen
Module
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|
h)
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Informationsblatt betreffend Administering
e-business Applications with IBM WebSphere
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i)
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Informationsblatt zu "618CF18"
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|
j)
|
Informationsblatt zum
Projektmanagement
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|
k)
|
Preisliste IBM Berufslehrgänge
|
|
l)
|
Preisliste IBM Berufslehrgänge
(Komplettlehrgänge)
|
|
m)
|
"Teamarbeit" (Seite 39 und 40), "Kommunikation
(Seite 41 und 42),
|
|
n)
|
DB2 (Seite 141) Connect DRDA Implementierung mit
TCP/IP und SNA; DB2 Familie Grundlagen; DB2 für OS/390
Anwendungsprogrammierung;
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|
o)
|
DB2 (Seite 142) für OS/390: Application
Performance, Data Sharing Implementierung, Datenbankimplementierung und -
verwaltung
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p)
|
Seite 3 bis 10) generation@business
|
|
q)
|
handschriftliche Notizen
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|
r)
|
Domino R5: Maintaining Domino Users, Performance
Tuning a Domino Infrastructure, Planning your new Domino Environment,
Systemadministration Intensivkurs, Using:
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|
|
a)
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Java in Domino Applications,
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|
|
b)
|
JavaScript in Domino Applications,
|
|
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c)
|
LotusScript in Domino Applications;
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|
DPropR
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|
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a)
|
DataPropagator Relational Implementierung,
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|
|
b)
|
Erweiterung
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|
|
e-business Technology Fundamentals
Einführung:
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|
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a)
|
in ATM
|
|
|
b)
|
in die JacaScript Programmierung
|
|
|
Einsatz des Assemblers unter z/OS und
OS/390 Fortgeschrittene Perl-Programmierung
Frame Relay Architecture,
Fundamentals of Data Warehouse and Business
Intelligence
Grundlagen der Programmierung
Hardware Management Console
Operations
HTML:
|
|
|
a)
|
Einführung,
|
|
|
b)
|
Erweiterung
|
|
|
c)
|
für Fortgeschrittene
|
|
|
IBM
|
|
|
a)
|
RAMAC Virtual ARRAY;
|
|
|
b)
|
SecureWay Firewall for AIX,
|
|
|
c)
|
WebSphere Commerce Suite- Administration,
|
|
|
d)
|
WebSphere Portal Server,
|
|
|
e)
|
Websphere Studio
|
|
|
Implementing:
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|
|
a)
|
Lotus Domino auf OS/390,
|
|
|
b)
|
a Microsoft Windows 2000 Network Infrastructure
|
|
|
c)
|
(and Administering) Microsoft Windows 2000
Directory Services
|
|
|
d)
|
(and Managing) Microsoft Exchange
2000
|
|
|
e)
|
(and Supporting) Microsoft Windows XP
Professional
|
|
|
f)
|
Microsoft Metadirectory Services 2.2
|
|
|
g)
|
Microsoft SharePointPortal Server
2001
|
|
|
h)
|
Microsoft Windows 2000 Clustering
|
|
|
i)
|
Microsoft Windows 2000 Professional and
Server
|
|
|
j)
|
SAP R/3 in OS/390
|
|
s)
|
Interconnection Protocols
|
|
t)
|
Internet Security and Firewall
|
|
u)
|
Introducing: a) OS 390
|
|
v)
|
Introduction to
|
|
|
a)
|
Internet
|
|
|
b)
c)
|
Java for 3GL Programmers
Networking
|
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w)
|
iSeries
|
|
|
a)
|
Apache als Webserver
|
|
|
b)
|
und AS/400 Advanced SQL/400
|
|
|
c)
|
und AS/400 Anwendungsprogrammierung mit
COBOL
|
|
x) y) z) aa) ba) ca)
|
UML Grundlagen und
Notation Umsteigerseminar: Upgrade von NT auf Windows
2000 UNIX/AIX Grundlagen Praktikum TSM Enhancement, Tuning and
Troubleshooting TSO/E Clist TSO/E und REXX
Gemäß der im "Bildungsplan" vom
26. März 2002 enthaltenen Stellungnahme des für den Bw.
zuständigen Beraters seien die Lehrinhalte von aktueller
arbeitsmarktpolitischer Relevanz und würden den Bw. optimal auf die
Anforderungen des IT-Arbeitsmarktes vorbereiten. Abschließend werde der
Titel IBM Certified e-Business Solution Designer erworben. Der Lehrgang
IT-Projektmanager dauere 41 Tage (320 UE) und setze
sich aus ganztägigen Präsenzveranstaltungen und Computer Based
Trainings mit Selbststudium zusammen.
Auf dem Antrag zur Förderung einer IKT-Qualifizierung
vom 26. März 2002 kreuzte der Bw. das in der Gruppe "Stellung"
zur Position "arbeitslos/Notstandshilfe" gehörige Quadrat an und
bezeichnete den AMS als weiteren Fördergeber.
Anlässlich des mündlichen Erörterungstermins
vom 26. September 2003 führte der Bw. in Ergänzung seines
bisherigen Vorbringens im Wesentlichen aus, den Kurs in Hinblick auf die
Arbeitssituation und der Sicherung des Einkommens auf selbständiger Basis
besucht zu haben. Der Kurs existiere im AMS-Programm nicht und sei normalerweise
für Unternehmen gedacht. Der damals arbeitslos gewesene Bw. hätte
damals als "Neuer Selbständiger" Einnahmen gehabt und sei seit
1999 neuer Selbständiger mit Vorsteuerabzug (das habe der Steuerberater des
Bw. eingerichtet).
Im Jahr 1999 sei der Bw. als Wissenschaftsreferent für
das österreichisches Gesellschafts- und Wirtschaftsmuseum im Auftrag des
Finanzministeriums tätig gewesen. Diese Regelung habe der Bw. beibehalten.
Seine Aufgabe (das seien praktisch Projekte gewesen) sei es gewesen, das
Bundesbudget 1999 an österreichischen Schulen und Bildungseinrichtungen
vorzutragen, zu erklären und zu diskutieren, die Bedeutung der Steuern den
Schülern und Bürgern bekannt zu machen und zu erklären. Der Bw.
sei beispielsweise ein Monat in Vorarlberg gewesen; vorher seien die Termine mit
den Schulen vereinbart worden.
Über Frage des Referenten nach dem Zusammenhang des
Kurses mit der Projektarbeit für das Bundesministerium für Finanzen
antwortete der Bw., dass von seinem Leben und seiner Arbeit her eine
Projektorientierung bestehe. Der entscheidende Punkt für die Ausbildung sei
gewesen: Das IBM-Angebot sei das passendste gewesen, was der Bw. für seine
Zukunft als sinnvollste und passendste am Markt erachtet habe. Der Bw. habe AMS-
Bezüge bezogen, für die berufliche Entwicklung des Bw. habe es keine
berufliche Angebote gegeben, die Orientierung am Arbeitsmarkt sei schlecht
gewesen. Da das AMS dem Bw. nur die Bezüge zugestellt, aber nichts
Adäquates für die berufliche Zukunft gehabt habe, habe der Bw.
gefolgert, selber etwas unternehmen und selber Marktkompetenz entwickeln zu
müssen, um am Arbeitsmarkt als freier Unternehmer bestehen zu können.
Die zwei mit IBM ausverhandelten Kurse seien "e-Business" (der Bw.
sei weltweit zertifiziert für I-Business) und
"Projektmanagement" gewesen. Beim AMS habe der Bw. keine Alternative
gesehen.
Über Frage des Referenten nach dem Zusammenhang des
Kurses zu Einnahmen antwortete der Bw., im Gespräch mit Firmen über
Webseiten zu sein. Der Bw. würde als Berater für EDV herangezogen.
Jetzt sei er beim Kundenaufbau dabei und plane, spätestens mit Jahresanfang
den vollen Umsatz zu machen. Vom AMS hänge das von einer Einschränkung
ab: Der Bw. wisse nicht, wie das gehe, und wolle das so machen.
Der Bw. habe eine Website für ein Pflegeheim
erarbeitet, wofür der Kurs wichtig gewesen sei. Dafür habe er
€ 300 bekommen, das werde mehr und gehe über die nächsten
Monate. Die EDV-Umstellung werde gemacht, dort werde der Bw. praktisch als
Berater mitsprechen und seine Vorschläge vorlegen. Der Betrag werde vom
Pflegeheim ausbezahlt. Zur Websitegestaltung erklärte der Bw, diese
"wäre auch ohne den Kurs möglich gewesen."
Bevor der Bw. an das IBM herangetreten sei und sich das
ausgesucht habe, habe der Bw. EDV unterrichtet. Das AMS habe zweimal abgelehnt,
der Bw. habe gesagt, alles zu zahlen, AMS zahle dem Bw. einen Teil zurück.
Dass ihm ein Teil zurückgezahlt werde, sei der Deal mit dem AMS gewesen.
Der Bw. hätte jetzt noch Kreditrückzahlungen, weil er den Kurs
finanzieren habe müssen.
Für den Beginn seines Unternehmens habe er zumindest
ein Notebook (oder ein zweites in Reserve), ein Arbeitsgerät und ein
Gerät für sensible Daten, wo firmeninterne Daten gespeichert
würden, gebraucht.
Über Vorhalt der in Beantwortung des Vorhalts
vorgelegten Unterlagen hielt der Vertreter des Finanzamts den Ausführungen
des Bw. im Wesentlichen entgegen, dass die unternehmerische Tätigkeit
objektiv, d.h. nach außen erkennbar, vor Beginn des Kurses eingestellt
(Ruhendmeldung des Gewerbes, keinerlei nach außen erkennbare Entfaltung
einer unternehmerischen Tätigkeit) worden sei. Nach Auffassung des
Finanzamts würden die Aufwendungen für die im Kurs vermittelten
Grundkenntnisse Ausbildungskosten darstellen, die
|
noch keine konkrete Vorbereitungshandlung für den
Beginn einer gewinnorientierten, selbständigen Tätigkeit darstellen.
"Der Vorsteuerabzug wäre daher auf Grund des Fehlens der
Unternehmereigenschaft sowie mangels eines erkennbaren Zusammenhangs mit
gewerblichen oder selbständigen Einkünften zu
versagen."
Abschließend erklärte der Bw., die Ausbildung
als Vorbereitung für unternehmerische Tätigkeit und zur beruflichen
Veränderung betrachtet zu haben und um eine selbständige
Tätigkeit auszubauen. In diesem Sinn sei der vom Bw. finanzierte Teil eine
Investition zur Unternehmenserweiterung.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung
vom 6. April 2004, der der Bw. trotz ordnungsgemäß
zugestellter Ladung ferngeblieben war, legte der Vertreter des Finanzamts einen
vom Bw. beim Finanzamt eingebrachten Auszug aus dem Gewerberegister vom
13. Januar 2004 vor, der als Tag der Anmeldung des Gewerbes den
1. Jänner 2004 auswies.
Unter Bezugnahme auf den mündlichen
Erörterungstermin brachte der Bw. mit e@mail vom 26. April 2004
vor, unter Rücksprache mit Rechtsanwälten betonen zu möchten,
dass die Umsätze der Aus- und Weiterbildung in einem Besteuerungszeitraum
vorliegen, der als Zeitraum der Vorbereitungshandlungen zur Erzielung
künftiger Umsätze zu sehen sei. Hinsichtlich der Aus- und
Fortbildungskosten würden diese auch, nach einer Gesetzesänderung, als
Aufwendungen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit gesehen. Von Seiten der
Rechtsvertretung werde angeführt, dass der Staat durch die Investitionen
des Bw. und der darausfolgenden Selbständigkeit Einsparungen realisieren
habe können.
Abschließend wird bemerkt, dass Buchungen betreffend
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis April des Jahres
2004 auf dem Abgabenkonto des Bw. fehlten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 UStG 1994 ist der
Vorsteuerabzug an die Erfüllung persönlicher und sachlicher
Voraussetzungen geknüpft, wobei in persönlicher Hinsicht § 12
leg. cit. die Unternehmereigenschaft verlangt. Die Unternehmereigenschaft
richtet sich nach § 2 leg.cit..
Gemäß
§ 2 Abs. 1 leg. cit.
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Dass eine Tätigkeit, die auf Dauer
gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt,
nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt, ist
§ 2 Abs. 5 UStG zu entnehmen.
Der Unternehmerbegriff ist der 6. Richtlinie der
europäischen Gemeinschaften (=EG-RL) fremd; sie spricht vom
Steuerpflichtigen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 EG-RL
gilt als Steuerpflichtiger, wer Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers
oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der
Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen
gleichgestellten Berufe selbständig und unabhängig von ihrem Ort
ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Als
wirtschaftliche Tätigkeit
gilt nach Abs. 2 des
in Rede stehenden Artikels auch eine Leistung, die die Nutzung von
körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur
nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Soweit Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige
Personenan ihren Arbeitgeber durch einen
Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung
schafft, werden sie gemäß Art. 4 Abs. 4 durch den in Abs. 1
verwendete Begriff "selbständig" von der Besteuerung ausgeschlossen.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
30. September 1998, 96/13/0211 ist für die Begründung der
Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 UStG nicht erforderlich, dass bereits
tatsächlich Umsätze bewirkt werden. Vielmehr genügt ein
Tätigwerden zum Zwecke des späteren Bewirkens von Umsätzen. Auch
auf die tatsächliche Erzielung von Einnahmen kommt es dabei nicht an. Die
Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt Unternehmereigenschaft angenommen
werden kann, hängt entscheidend davon ab, wann der Unternehmer die ersten
nach außen gerichteten Anstalten zur Einnahmenerzielung trifft (Hinweis
VwGH 15. Januar 1981, 1817, 1818/79, VwSlg 5541 F/1981, E
23. Juni 1991, 92/14/0037).
Zur Frage des diesbezüglichen Nachweises sei auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verwiesen, zumal dieser unter
Verweis auf die Rechtsache Rompelman (EuGH 14. Februar 1985, Rs
268/83,) auch in der Rechtsache INZO, EuGH 29. Februar 1996, Rs
C-110/94, festgestellt hat, dass derjenige, der einen Vorsteuerabzug vornimmt,
nachzuweisen habe, dass die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Auch Art.
4 der 6.EU-RL stehe dem nicht entgegen, dass die Abgabenverwaltung objektive
Nachweise für die erklärte Absicht, zu steuerbaren Umsätzen
führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, verlange.
Zur Beurteilung der in Rede stehenden Tätigkeit sei
(zum Vergleich für viele Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs) auf die
Erkenntnisse vom 2. Juli 2002, 99/14/0056 und 2000/14/0148, verwiesen,
gemäß diesen bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und
nicht selbständiger Tätigkeit zu den wesentlichen Merkmalen einerseits
das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer
Weisungsgebundenheit sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Dienstgebers zählen.
Nachhaltigkeit als Voraussetzung der Unternehmereigenschaft
ist nach der Lehre (vgl. Ruppe, UStG 1994, Tz 50 zu § 2, Seite
240) gegeben, wenn Tätigkeiten tatsächlich wiederholt unter
Ausnützung derselben Gelegenheit und desselben dauernden Verhältnisses
ausgeübt werden (vgl. VwGH 12. Dezember 1988, 87/15/0107); wenn
bei einer (zunächst) einmaligen Tätigkeit an Hand objektiver
Umstände auf die Absicht, sie zu wiederholen, geschlossen werden kann (vgl.
VwGH 10. September 1979, 225/79 mit zahlreicher Vorjudikatur;
9. November 1983, 81/13/0151); wenn durch einmaligen Vertragsschluss
ein Dauerzustand zwecks Erzielung fortlaufender Einnahmen geschaffen wird (VwGH
28. November 1969, 374/68 Slg 3985 F); wenn eine einmalige
Leistung erbracht wird, hiefür aber eine gewisse Dauer erforderlich ist,
wie etwa bei der Werklieferung einer ARGE (vgl. VwGH 30. Mai 1958,
1423/57 Slg 1841 F betr GewSt).
Vorsteuern, denen - wie im gegenständlichen Anlassfall
- keine Einnahmen gegenüberstanden, können steuerlich nur dann zum
Tragen kommen, wenn die ernsthafte Absicht, unternehmerisch tätig zu
werden, entweder in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hat
oder auf Grund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender
Umstände mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Ob der Besuch der in Rede
stehenden Kurse ernsthaft der Vorbereitung künftiger Leistungen dient oder
nicht, ist eine Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln über die
objektive Beweislast zum Tragen kommen. Da (die Unternehmereigenschaft des Bw.
begründenden) Tatsachen, aufgrund dieser der auf die Kurskosten entfallende
Umsatzsteuerbetrag als abzugsfähige Vorsteuer gewertet werden könnte,
nicht festgestellt werden konnten, hatte die Partei, zu deren Gunsten die
entsprechende Tatsache wirken würde, die Beweislast zu tragen.
Im gegenständlichen Berufungsfall fehlten Indizien
für das Vorliegen sonstiger, über die Absichtserklärung
hinausgehender Umstände, aufgrund der mit ziemlicher Sicherheit der Bestand
eines Zusammenhanges der in Rede stehenden Kosten mit zukünftigen
umsatzsteuerpflichtigen Entgelten festgestellt werden hätte können.
Obwohl der Antrag zur Förderung einer
IKT-Qualifizierung vom 26. März 2002 die Position "neueR
SelbständigeR" in der Gruppe "Stellung" ausweist, kreuzte der Bw. nicht das
auf diesem Antrag zur Position "neueR SelbständigeR" gehörige Feld,
sondern das in der gleichen Gruppe zur Position "arbeitslos/Notstandshilfe"
gehörige Quadrat an.
Obwohl die mit 26. März 2002 datierte
Vereinbarung zwischen der s-GmbH und dem Bw. beweist, dass der Lehrgang sich aus
ganztägigen Präsenzveranstaltungen und Computer Based Trainings mit
Selbststudium zusammensetze, mit Abschluss der Lehrgangs der Titel IBM Certified
e-Business Solution Designer erworben werde und die Kosten für den vom
12. April 2002 bis 18. Oktober 2002 dauernden Lehrgang
"IT-Projektmanger" S 10.128 betragen hätten, ließ der
"Bildungsplan" in Verbindung mit dem Bekenntnis des Bw. zu seiner Stellung
("arbeitslos/ Notstandshilfe") die Frage, ob der Bw. das durch den Besuch der in
Rede stehenden Lehrveranstaltungen erworbene Wissen in Zukunft als
Selbständiger oder Nichtselbständiger verwenden werde, unbeantwortet.
Auch die anlässlich des Erörterungstermins vom
26. September 2003 protokollierte (und nachfolgend zitierte) Antwort
des Bw. auf die Frage nach dem Zusammenhang der Kurskosten mit der Projektarbeit
für das BMF vermochte die Annahme des Vorliegens von über die
Absichtserklärung hinausgehender Umstände, aus denen eine den
Vorsteuerabzug der in Rede stehenden Kurskosten voraussetzende
Unternehmereigenschaft des Bw. ableitbar gewesen wäre, nicht zu
begründen:
|
"Von meinem Leben und meiner Arbeit her besteht eine
Projektorientierung. Der entscheidende Punkt für meine Ausbildung war, dass
das IBM-Angebot das passendste war, was ich für meine Zukunft als
sinnvollste und passendste am Markt erachtet habe.
AMS- Bezüge habe ich bezogen, es hat
für meine berufliche Entwicklung weder berufliche Angebote gegeben -
Die Orientierung am Arbeitsmarkt war schlecht.
Das AMS hat mir nur die Bezüge zugestellt,
hat aber nichts für meine berufliche
Zukunft, nichts Adäquates gehabt. Folgerung war, ich muss selber
etwas unternehmen. Ich muss selber Marktkompetenz entwickeln, um am Arbeitsmarkt
als freier Unternehmer bestehen zu können. Die zwei Kurse, die ich mit IBM
ausverhandelt habe, waren "e-Business" - ich bin weltweit
zertifiziert für e-Businness - und "Projektmanagement". Beim
AMS habe ich keine Alternative gesehen."
Das Gleiche gilt für die Antwort des Bw. auf die
Frage nach dem Bestand eines Zusammenhangs der Kurskosten mit (sonstigen)
Einnahmen (anlässlich des Erörterungstermins am
26. September 2003):
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"Ich bin im
Gespräch mit Firmen über Webseiten. Ich werde als Berater
für EDV herangezogen. Jetzt bin ich dabei beim Kundenaufbau und plane,
spätestens mit Jahresanfang den
vollen Umsatz zu machen. Das hängt vom AMS ab von
einer Einschränkung. Ich weiß nicht, wie das geht. Ich will das so
machen.
Ich habe eine Website erarbeitet für ein Pflegeheim,
wofür der Kurs wichtig war. Dafür habe ich € 300 bekommen,
das wird mehr, das geht über die nächste Monate. Die EDV-Umstellung
wird gemacht, dort werde ich praktisch als Berater mitsprechen und meine
Vorschläge vorlegen. Der Betrag wird vom Pflegeheim ausbezahlt.
Das AMS hat kein passendes Angebot für mich gehabt.
Entweder werde ich ein Langzeitarbeitsloser, oder ich stelle mich auf die
eigenen Füße. Es hat vom AMS kein Angebot gegeben. Ich habe vorher
EDV unterrichtet. Ich bin an das IBM herangetreten, habe mir das ausgesucht,
vorgeschlagen. AMS hat zweimal abgelehnt, ich habe gesagt, ich zahle alles, sie
zahlen mir einen Teil zurück. Dass mir ein Teil zurückgezahlt wird,
war der Deal mit dem AMS.
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Die Websitegestaltung
wäre auch ohne den Kurs möglich gewesen.
Ich habe jetzt noch Kreditrückzahlungen, weil ich den
Kurs finanzieren musste.
Für den Beginn meines Unternehmens brauche ich
zumindest ein Notebook oder ein zweites in Reserve, ein Arbeitsgerät und
ein Gerät für sensible Daten, wo firmeninterne Daten
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gespeichert werden."
Da der Bw. nach Besuch der in Rede stehenden
Veranstaltungen beim Finanzamt keine Anzeige über die Gründung eines
die Unternehmereigenschaft des Bw. begründenden Unternehmens erstattet
hatte, dokumentierten seine Antworten ein Verhalten, welches darauf
ausgerichtet war, die Anlagen, Fähigkeiten und
Neigungen durch den Besuch der in Rede stehenden Veranstaltungen zu
fördern, ohne die Absicht, sich durch den Besuch dieser Veranstaltungen
fortlaufend Einnahmen aus einer Unternehmereigenschaft begründenden
Einnahmsquelle zu verschaffen, nachweisen zu können. Sowohl aus dem Fehlen
von nach außen hin ersichtlichen unternehmerischen Aktivitäten des
Bw. als auch aus der Tatsache, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den
November des Jahres 2002 die letzte beim Finanzamt eingebrachte
Umsatzsteuervoranmeldung des Bw. war, war eine Planlosigkeit des Verhaltens des
Bw. abzuleiten, die der Annahme, der Bw. hätte infolge des
Lehrgangsbesuches ein Unternehmen gegründet, widersprach.
Zum Unternehmensgründungsprogramm sei bemerkt, dass
dieses gemäß der Darstellung "gründen-in-wien" aus
vier Phasen (der Klärungsphase, der Vorbereitungsphase, der
Realisierungsphase, der Nachbetreuungsphase) besteht, wobei in jeder einzelnen
der ersten drei Phasen die Begleitung und Kontrolle der Kursteilnehmer von
Beratern zwingend vorgesehen ist. Während die Dauer der Klärungsphase
maximal sechs Wochen ab Bogenausgabe beträgt, ist die Dauer der
Vorbereitungsphase mit maximal sechs Monate ab Beratungsaufnahme begrenzt.
Der Beginn der Klärungsphase, in der die Frage, ob die
Gründung realistisch und absehbar ist, entschieden wird, setzt die
Klärung der Gründungsidee mit der AMS-Beraterin und die Ausgabe der
Gründermappe von AMS-Berater voraus. Für den Fall, dass die
Gründung nicht möglich bzw. nicht absehbar ist, hat das AMS schon in
der ersten Programmphase die Beratung zu beenden, ohne die Möglichkeit des
Teilnehmers an der Teilnahme von weiteren AMS-Maßnahmen
auszuschließen. Ist die Gründung realistisch und absehbar, so erfolgt
die dem AMS innerhalb von drei Werktagen zu meldende Beratungsaufnahme durch
Mitarbeiter des ÖSB/... zur Erstellung eines Gründungszeitplans sowie
eines Qualifizierungsplans, nach deren Erstellung das Projekt in die
nächste Programmphase tritt.
In der zweiten Programmphase - der Vorbereitungsphase - ist
die Einbindung von Mitarbeitern des ÖSB/... daran zu ersehen, dass
beispielsweise die Teilnahme an Workshops in Abstimmung mit den Beratern zu
erfolgen hat oder die Gewährung der Gründerbeihilfe von der
Befürwortung in Form einer Stellungnahme des ÖSB/... abhängig
ist. Mit der Lösung des Gewerbescheins, der Anmeldung bei der GSV, der
Abmeldung vom AMS-Bezug, dem Ansuchen um Gründerbeihilfe (AMS) und dem
Lösen einer Steuernummer beim Finanzamt wird dieser Verfahrensabschnitt
beendet.
In der dritten Programmphase
("Realisierungsphase") wird das Programm durch Ausspruch des Endes
der Beratung von Mitarbeitern des ÖSB/A sowie durch Erstellung eines an
Berater(innen) des Arbeitsmarktservices adressierten Beratungsberichts
abgeschlossen.
Im Gegensatz zu den ersten drei Phasen, die die zwingende
Begleitung der jeweiligen Kursteilnehmer von ÖSB/... - Beratern vorsieht,
besteht in der vierten Phase ("Nachbetreuungsphase") die
Möglichkeit einer einmaligen Nachbetreuung bei Bedarf des
(Sonder)Kursteilnehmers.
Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen
Gegebenheiten von Personen des Arbeitsmarktservices bringt eine Eingliederung in
den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, die dem Vorliegen einer
Unternehmereigenschaft insofern, als der Kursteilnehmer keine nach außen
hin ersichtlichen unternehmerischen Aktivitäten setzt, für die er die
in den Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse benötigt hätte,
zuwiderläuft.
Für die Beurteilung des Bestands eines
Unternehmerrisikos war das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
11. August 1993, 93/13/0022, entscheidend, gemäß diesem von
einem Unternehmerrisiko dann auszugehen ist, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu gestalten. In
analoger Anwendung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes deckte die
Tatsache, dass der Bw. mit der Teilnahme am Programm einkommensteuerfreie
Beihilfen in fester Höhe bezogen hatte, ohne zur Realisierung des mit dem
Programm beabsichtigten Vorhabens verpflichtet zu sein, auf, dass der Bw. als
Kursteilnehmer mit dem Bezug von einkommensteuerfreien Beihilfen in fester
Höhe nicht mit dem Wagnis von Einnahmenschwankungen im Streitjahr belastet
gewesen war.
Der Fehlbestand eines Unternehmerwagnisses wird durch das
nachfolgend zitierte, beim Finanzamt mit der Berufung eingebrachte Schreiben
"Abklärung der Realisierbarkeit" vom
28. März 2003 sowie der vom AMS Wien unterfertigten
"Betreuungsvereinbarung Lehrgang Projektmanager für Anwendungsentwicklung
bei IBM Wien" bestätigt:
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"Name
Vorname
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.....
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SVNr.
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....
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...
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AMS -
Beraterin
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Frau
L
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Projektidee
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EDV-DL,
Handel
|
Beraterin
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Mag. Monika
Z
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Ausgabe
FB
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17.02.2003
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Eingang
FB
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20.02.2003
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Beratung
am
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28.03.2003/...
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Gründungsmonat
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Winter
2003
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Realisierbarkeit
Das Vorhaben ist aufgrund der vorliegenden
Informationen nicht
realisierbar. Die weitere Betreuung im Rahmen des
Unternehmensgründungsprogramms wird nicht
vorgeschlagen.
Begründung
Der Bw. wird das Unternehmen erst im Winter
gründen.
........................................................................................
"
Der Text der in Rede stehenden Betreuungsvereinbarung
lautet:
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"Die Kurskosten der Ausbildung belaufen sich insgesamt auf
10.128.- Euro, davon übernimmt Start/WAFF einen Betrag von 3.640,- Euro.
Die Restkosten von 6.488.- Euro werden zur Hälfte vom AMS sowie vom Kunden
getragen. Das heißt, die Kosten von 3.244.- Euro werden seitens des AMS
einmalig im Nachhinein an den Ratsuchenden überwiesen unter der
Voraussetzung das der Beleg über die bezahlten Kurskosten sowie Best.
über erfolgreich absolvierte Kursmaßnahme bis zum
15. November 2002 beim AMS vorgelegt werden."
Vor diesem Hintergrund hatten die dem Unabhängigen
Finanzsenat aufgrund dessen Vorhalts vom 1. September 2003 vorgelegten
Unterlagen lediglich lehrgangsbezogene (Produkt) Informationen samt
Preisangaben beinhaltet, die eine Unternehmereigenschaft begründende
Tätigkeit des Bw. und damit eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht zu beweisen vermochten.
Fakt ist, dass der Bw. eine Einkunftsquelle, die infolge
des Besuchs der Kurse begründet worden wäre, anlässlich der
Erörterungstermins nicht nennen hatte können. Da der auf Entfaltung
von unternehmerischen Aktivitäten gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten
muss, genügt es nicht, dass die vom Bw. selbst zusammengestellte,
individuelle Ausbildung die Intention, Qualifikation im und für den
Unternehmensbereich zu erlangen, hat und das Unternehmensgründungsprogramm
mit an- und abschließender Unternehmensgründung demnächst
aktiviert wird. Der beim Finanzamt eingebrachte Auszug aus dem Gewerberegister
vom 13. Januar 2004 vermochte zwar den Umstand, dass die Anmeldung
für das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung
und Informationstechnik" am 1. Januar 2004 erfolgte, offen zu legen,
aber für sich allein nicht das Entwickeln einer Unternehmerinitiative samt
Übernahme eines Unternehmerwagnisses zu beweisen. Da der Bw. den Nachweis
dafür, dass der Besuch der in Rede stehenden Lehrgänge in Zusammenhang
mit einer in Aussicht genommenen Tätigkeit, die die Merkmale einer
unternehmerischen Tätigkeit i. S. d. § 2 UStG 1994
erfüllt, nicht erbringen und die Abgabenbehörde trotz amtswegiger
Ermittlung diese Tatsache nicht feststellen konnte, hatte dies im Ergebnis zu
Lasten des Steuerpflichtigen zu gehen. Insofern war der Besuch der in Rede
stehenden Lehrveranstaltungen nicht als eine zur unternehmerischen
Betätigung im Sinne des § 2 UStG 1994 zuzurechnende
Vorbereitungshandlung zu werten, weshalb die auf die in Rede stehenden Kosten
entfallende Umsatzsteuer in Höhe von S 1.688 nicht als
abzugsfähige Vorsteuer im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit
anzuerkennen war.
Aufgrund obiger
Ausführungen war die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2002 gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 4 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 4 Abs. 4 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1172-W/03
- Stammnummer
- 10462
- Gültig
- 26.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF