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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200153/2013

Unversteuerte Entnahme von Gasöl (Diesel) aus einem Steuerlager

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4200153/2013vom 24.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abschließend ist somit festzuhalten, dass für die A-GmbH als Inhaberin des Steuerlagers die Mineralölsteuerschuld dadurch entstanden ist, dass gemäß § 21 Abs 1 Z 1 MinStG 1995 verbrauchsteuerpflichtiges Mineralöl aus dem Steuerlager weggebracht wurde, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder Zollverfahren anschloss. Da die Mineralölsteuerschuld nach den Bestimmungen des § 201 BAO von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht festgesetzt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen das vorliegende Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision unzulässig, da die Entscheidung ein Ergebnis der freien Beweiswürdigung ist und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Salzburg-Aigen, am 24. April 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4200153/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200153.2013
Stammnummer
104587
Gültig
24.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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