Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100823/2006
Zurücknahmeerklärung nach § 85 Abs. 2 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100823/2006vom 08.05.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Beschwerde bekämpft die ergangenen NoVA-Festsetzungen mit Hinweisen auf bestimmte Fahrzeuge. Insoweit sich derartige Angaben mit weiteren Ausführungen finden, ist bestimmbar, wie weit die Festsetzung angefochten ist und wie sich diese Anfechtung begründet. Zu den im Mängelbehebungsauftrag angeführten und näher bezeichneten Fahrzeugen fehlen aber derartige Angaben, weshalb auch nicht erkennbar ist, wie weit die Bescheide, mit denen für diese Fahrzeuge NoVA festgesetzt wurde, angefochten sind. Es ist in diesen Fällen nicht ersichtlich, ob die Bescheide zur Gänze behoben werden sollen oder ob etwa nach Ansicht des Bf ein Berechnungsfehler oder dergleichen unterlaufen wäre. Mangels jeglicher Angaben zu diesen Fahrzeugen liegt auch kein begründeter Änderungsantrag vor. Die Angabe in der Beschwerde (die sich wohl auf die hier genannten Fahrzeuge bezieht), dass auch gegen nicht gesondert bezeichnete NoVA-Vorschreibungen eine Beschwerde eingebracht wird, ergänzt die Anführung der Bescheide in der Liste im Sinn des § 250 Abs. 1 lit. a BAO, erfüllt aber nicht die weiteren Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 BAO.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Eingaben des Bf ergibt sich somit nicht, ob die ersatzlose Aufhebung der Bescheide oder betragliche Änderungen beantragt werden, wie weit also die Anfechtung gehen soll. Da kein Anfechtungspunkt angeführt wurde, ist § 250 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt.
Es genügt auch nicht, bloß allgemein Verfahrensmängel und darauf beruhende Sachverhaltsmängel zu rügen, da damit nicht dargetan wird, welche Punkte des Bescheides angefochten bzw. welche Änderungen beantragt werden (VwGH 26.5.2004, 2004/14/0035).
Da sich aus den Ausführungen der Beschwerde keine Änderungsanträge zu den genannten NoVA-Bescheiden bzw. zu den betroffenen Fahrzeugen ergeben, ist nicht erkennbar, welche Unrichtigkeit der Bf bei diesen Bescheiden beseitigt haben will, weshalb auch § 250 Abs. 1 lit. c BAO nicht erfüllt ist.
Da sich aus den genannten Ausführungen auch keine Begründungen zu eventuell beabsichtigten Änderungsanträgen zur NoVA ergeben, ist auch § 250 Abs. 1 lit. d BAO nicht erfüllt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur angeordneten Behebung der Beschwerdemängel waren daher die Bescheidbeschwerden als zurückgenommen zu erklären war
KFZ-Steuer 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002
Mängelbehebungsauftrag
Dem Bf wurde aufgetragen die mehrdeutigen Anfechtungspunkte klarzustellen , die teilweise fehlenden Änderungsanträge und die damit im Zusammenhang stehenden Begründungen gemäß § 250 Abs. 1 Lit b bis d BAO zu den Beschwerden gegen die angeführten KFZ-Steuer-Festsetzungen vorzubringen. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Angabe, dass das bisherige Vorbringen mehrdeutig sei, eine Mängelbehebung bei sonstiger Zurücknahmefiktion zu erfolgen habe.
Eingaben des Bf
Der Beschwerde ist lediglich zu entnehmen, dass der überwiegende Teil der aufgelisteten Fahrzeuge der Weiterveräußerung gedient hätte und keine Zulassungen im Inland vorgenommen worden seien. Die kurzfristig im Ausland zugelassenen Fahrzeuge wären durch den Bf zum überwiegenden Teil nicht im Inland auf öffentlichen Straßen verwendet worden. Die für den Motorsport bestimmten Motorräder seien nicht auf öffentlichen Straßen im Inland verwendet worden .
Welche Bescheide damit wie weit angefochten wurden, ist diesen mehrdeutigen Ausführungen nicht zu entnehmen. Dem BFG ist nicht erkennbar, welche Bescheide nach Ansicht des Bf gänzlich behoben werden sollen. Auch ist nicht erkennbar, welche betraglichen Änderungen eventuell nach Ansicht des Bf vorzunehmen wären. Wenn keine tauglichen Anfechtungspunkte und Änderungsanträge vorliegen, können auch die angeführten Begründungen keinen Anträgen zugeordnet werden, sodass es zwangsweise auch an Begründungen fehlt, die im Konnex zu bestimmten Änderungsanträgen stehen. Auch hier haben -wie der steuerliche Vertreter auch zugestanden hat- die mangelhaften Ausführungen ihre Ursache darin, dass seitens des Bf mangels Unterlagen oder Aufzeichnungen keine genauen Angaben gemacht werden können.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Eingaben des Bf ergibt sich somit nicht, ob und gegebenenfalls für welchen Bescheid die ersatzlose Aufhebung der Bescheide oder betragliche Änderungen beantragt werden, wie weit also die Anfechtung gehen soll. Da somit kein eindeutiger Anfechtungspunkt angeführt wurde, ist § 250 Abs. 1 lit. b BAO nicht erfüllt.
Wie bereits zu den anderen Beschwerden ausgeführt, genügt es nicht, bloß allgemein Verfahrensmängel und darauf beruhende Sachverhaltsmängel zu rügen, da damit nicht dargetan wird, welche Punkte des Bescheides angefochten bzw. welche Änderungen beantragt werden (VwGH 26.5.2004, 2004/14/0035).
Da sich aus den Beschwerden keine Zuordnung der Ausführungen zu bestimmten Bescheiden bzw. bestimmbaren Fahrzeugen ergibt, kann den Beschwerden kein Änderungsantrag zugeordnet werden und ist somit nicht erkennbar, welche Unrichtigkeit der Bf beseitigt haben will, weshalb auch § 250 Abs. 1 lit. c BAO nicht erfüllt ist.
Da sich aus diesen Ausführungen auch keine Begründung, die in einem Konnex zu einem konkreten für einen Bescheid bestimmten Änderungsantrag steht, ergeben, ist auch § 250 Abs. 1 lit. d BAO nicht erfüllt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur angeordneten Behebung der Beschwerdemängel waren daher die Bescheidbeschwerden als zurückgenommen zu erklären.
Weitere Subsumtion
Für alle Zurücknahmeerklärungen hinsichtlich der oben angeführten Bescheidbeschwerden gilt, dass nach den oben zitierten Gesetzesbestimmungen und Entscheidungden des VwGH das BFG gegebenenfalls Mängelbehebungsaufträge erlassen darf bzw. ohne Ermessensübung erlassen muss, wenn eine Bescheidbeschwerde nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 250 BAO entspricht. Wird diesem dann nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, ist auszusprechen, dass die Bescheidbeschwerde als zurückgenommen gilt. Da diese Voraussetzungen wie dargestellt bei allen im Spruch genannten Bescheidbeschwerden erfüllt sind, war spruchgemäß vorzugehen.
Im Ergebnis wird einem Bf seine Rechtsverteidigungsmöglichkeit nicht genommen, wenn in Zweifelsfällen der eindeutige Wille aus dem Vorbringen nicht mit klarer Eindeutigkeit eruierbar ist und daher dem Bf mit Mängelbehebungsauftrag nochmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Anbringen zweifelsfrei zu ergänzen. Die Möglichkeit des Bf seine Rechte zu verteidigen wurde vielmehr durch die Mängelbehebungsaufträge unterstützt. Die Aufträge waren im Interesse der Aufklärung des tatsächlich Gewollten auch mit Erläuterungen versehen. Wenn der Bf den Aufträgen in keinster Weise nachkommt, hat er die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen.
Diese Ansicht des Richters findet unter anderem auch eine Stütze in der Entscheidung des VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/15/0041, nach der bei gegebenen Zweifeln und Mehrdeutigkeit mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist. Wenn weder mit Sicherheit feststeht, ob ein Bescheid überhaupt angefochten ist, wie weit dieser angefochten wird und welche Änderungen tatsächlich begehrt werden, darf dem Anbringen auch nicht durch die Behörde die wahrscheinlich logische und für den Bf günstige Erklärung unterstellt werden. In solchen Fällen ist zur Abklärung mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehe, ohne dass dies im Ermessen stehen würde.
Wenn die fehlenden Beschwerdebestandteile in der Beschwerde nach Ansicht des Bf klar und eindeutig bestimmt oder bestimmbar vorgelegen wären, hätte die Beantwortung der Aufträge keinen Aufwand dargestellt und wären diese Angaben auch gemacht worden. Da aber nicht einmal dem Bf klar ist, welche Änderungen er in den angeführten Fällen eigentlich beantragt bzw. wie er seine Bemessungsgrundlagen bzw. sein Einkommen oder seine Umsätze ermittelt/geschätzt haben möchte, kann er dies auch gegenüber dem BFG ohne erheblichem Aufwand nicht bekannt geben. Diesen Aufwand aufzubringen war aber der Bf nicht bereit. Damit ist aber nicht klargestellt, über welchen Beschwerdepunkt abzusprechen ist (falls lit b mangelhaft), bzw ist das BFG somit nicht in der Lage , zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Bf dem Bescheid anlastet (wenn lit c mangelhaft) und mangels im Konnex mit dem Änderungsantrag stehender Begründung kann das BFG auch nicht erkennen, aus welchen Gründen der Bf die jeweiligen Änderungsanträge für gerechtfertigt hält.
Durch die eher ungewöhnlich lange Befristung mit 6 Wochen wurde den besonderen Verhältnissen, nämlich dem Umfang der zu behebenden Mängel, ausreichend Rechnung getragen, zumal die Mängelbehebungsaufträge bereits zuvor auch mit inhaltlichen Hinweisen mehrmals angekündigt wurden. Wie unten noch darzustellen sein wird, zeigte sich überdies, dass eine Beantwortung der Aufträge von vornherein nicht beabsichtigt war, weshalb auch eine längere Frist nichts zur Aufklärung beitragen hätte können.
Zur Zulässigkeit der Revision
Eine Revision gegen die Zurücknahmebeschlüsse ist gem. Art 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig, da die Lösung der hier streitigen Rechtssachen nicht von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch die oben bereits mehrfach angeführte eindeutige Rechtsprechung des VwGH geklärt.
Die zwingende Rechtsfolge einer nicht erfolgten Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes (jetzt § 85 Abs. 2 BAO) und der dazu ergangenen Judikatur des VwGH (zB. VwGH 3.6.1993, 92/16/0116) die Zurücknahmeerklärung in Beschlussform.
Im Rahmen einer Revision gegen die Zurücknahmeerklärungen könnte aber auch die Rechtswidrigkeit des Mängelbehebungsauftrages (sog. verfahrensleitender Beschluss, der nicht selbständig anfechtbar ist) geltend gemacht werden. Wie zunächst bei der Darstellung der Rechtslage im allgemeinen und in weiterer Folge zu den einzelnen Mängelbehebungsaufträgen oben angeführt wurde, ist aber auch aufgrund der jeweils angeführten Judikatur die Zulässigkeit (bzw. die zwingend zu erfolgende) Erlassung eines diesbezüglichen Auftrages bei gegebenem Sachverhalt geklärt, sodass auch diesbezüglich keine Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung durch den VwGH erforderlich ist. Der VwGH führte dazu zum Beispiel in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2009, 2007/15/0041, aus, dass bei gegebenen Zweifeln, wie weit bzw. in welchen Punkten ein Bescheid angefochten wird, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen ist.
Linz, am 8. Mai 2014
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100823/2006
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100823.2006
- Stammnummer
- 104582
- Gültig
- 08.05.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF