Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101167/2011
Vermietung von hochpreisigen Kraftfahrzeugen an einen einzigen Mieter (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994).
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101167/2011vom 05.12.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
49. Aus den beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärungen bzw deren Beilagen geht nicht hervor, dass die strittigen Fahrzeuge, für welche der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, tatsächlich einer zumindest 80%igen gewerblichen Vermietung zugeführt wurden. Dass dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt war, kam erst auf Grund der im Zuge der Außenprüfungen vorgenommenen Einsicht in die Fahrtenbücher und Aufzeichnungen zu Tage. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide konnten dem Finanzamt die näheren Umstände der strittigen Fahrzeugüberlassungen daher gar nicht bekannt gewesen sein.
Wie bereits oben ausgeführt, steht die Kenntnis der Prüfungsabteilung von den ein anderes Prüfungsjahr betreffenden maßgeblichen Tatsachen, einer Wiederaufnahme nicht entgegen.
Auch die unter Tz. 7 des Prüfungsberichtes beschriebene Feststellung der rechtswidrigen Geltendmachung von Strafen als Betriebsausgaben kam erst im Zuge der Außenprüfung zu Tage und stellt somit zweifelsfrei eine neu hervor gekommene Tatsache dar.
50. Das Finanzamt hat daher zu Recht eine Wiederaufnahme verfügt. Die Beschwerde war somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
VII. Zum Abspruch über die Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da sich die Rechtsfolge hinsichtlich der Frage der Nutzungsdauer von Kraftfahrzeugen aus dem Gesetz ergibt und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beurteilung, ob die strittigen Fahrzeuge zumindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Vermietung gedient haben, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende Geschehen zu erfolgen hat.
Gegen dieses Erkenntnis ist folglich kein ordentliche Revision zulässig.
Linz, am 5. Dezember 2014
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 6 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101167/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101167.2011
- Stammnummer
- 104579
- Gültig
- 05.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF