Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0087-K/03
Säumniszuschlag, Konkursforderung, Konkurseröffnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-K/03vom 14.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Eröffnung eines Konkursverfahrens ist ein zweiter Säumniszuschlag für eine nicht entrichtete Abgabenschuld dann nicht vorzuschreiben, wenn diese eine Konkursforderung darstellt, die erst im Zuge des Konkursverfahrens nach Maßgabe konkursrechtlicher Vorschriften befriedigt werden darf. Im Konkursverfahren gehen die Bestimmungen des Insolvenzrechtes den abgabenrechtlichen Zahlungs- und Verrechnungsvorschriften vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Georg Pertl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen 2003
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hat einen Kraftfahrzeughandel mit einer
Werkstätte betrieben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom
19.12.2002, Zl. 41 S 364/02 f, wurde über das Vermögen der Bw. das
Konkursverfahren eröffnet. Bereits vor Konkurseröffnung wurde der
Gesellschaft die Umsatzsteuerzahllast 09/02 iHv. € 69.737,--, die
Lohnabgaben 10/2002 (Lohnsteuer: € 16.122,-- und Dienstgeberbeitrag:
€ 5.125,--) sowie die Normverbrauchsabgabe 09/2002 iHv. €
35.268,-- bescheidmäßig zur Entrichtung vorgeschrieben. Nachdem die
Abgaben zum Fälligkeitstag, 15.11.2002, nicht entrichtet wurden, schrieb
das Finanzamt am 9.12.2002 den ersten Säumniszuschlag vor. Die
Vollstreckbarkeit der Abgaben trat mit Ablauf des 15.11.2002 ein.
Mit angefochtenem Bescheid vom 9.4.2003 schrieb das
Finanzamt den zweiten Säumniszuschlag in Höhe von 1% der nicht
entrichteten Abgaben, somit € 1.262,52 zur Zahlung vor. Begründend
wurde darauf hingewiesen, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht binnen drei
Monaten ab Vollstreckbarkeit entrichtet wurden. Die Säumniszuschläge
wurden mit 16.5.2003 fällig. In der Berufung vom 14.4.2003 bringt der
Masseverwalter vor, dass mit der Konkurseröffnung ein Zinsen- und
Exekutionsstop eingetreten sei. Dies müsse auch für den
Säumniszuschlag gelten, weshalb die Vorschreibung rechtswidrig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind
Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) entrichtet ist. Ein
dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag
nicht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine
objektive Säumnisfolge. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug
geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (z.B. VwGH 29.11.1994,
Zl. 91/14/0094, VwGH 27.3.1996, Zl. 93/15/233). Der Säumniszuschlag hat
weder den Charakter einer Verzinsung des seiner Vorschreibung zu Grunde
liegenden Abgabenrückstandes noch denjenigen einer Schadenersatzregelung
betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus der verspäteten
Abgabenentrichtung. Der Zweck liegt darin, die pünktliche Abgabentilgung
sicherzustellen. Der Säumniszuschlag ist keine Strafe, sondern ein
Druckmittel für die rechtzeitige Abgabenentrichtung. Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht der
Abgabenanspruch (i.S.des § 4 BAO) für den ersten Säumniszuschlag
in Höhe von 2 % des nicht entrichteten Betrages. Die Fälligkeit von
Abgaben richtet sich vorrangig nach speziellen Bestimmungen des jeweiligen
Steuergesetzes. Ein zweiter Säumniszuschlag ist verwirkt, soweit eine
Abgabe nicht spätestens 3 Monate nach Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
(§ 226 BAO) entrichtet ist. Beim Säumniszuschlag in Höhe von zwei
Prozent des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages handelt es sich um
eine objektive Säumnisfolge. Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraus (Ritz, BAO Kommentar², § 217 Tz.
1 bis 3).
Im Zuge des Konkursverfahrens gehen die abgabenrechtlichen
Zahlungs- und Verrechnungsvorschriften vor (vgl. Fischerlehner, ÖStZ 2002,
678).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung zu § 217 BAO die Rechtsansicht, dass die Vorschriften der
Konkursordnung, die eine vom abgabenrechtlichen Fälligkeitstag abweichende
Entrichtung einer Abgabe vorsehen, den Vorrang gegenüber den
einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen haben (VwGH vom 18.01.1996,
Zl. 93/15/0070). Dafür spreche auch die Überlegung, dass eine
Befriedigung von Konkursforderungen zum Fälligkeitstag zu einer Verwendung
(Ausschöpfung) von Mitteln der gemeinschaftlichen Konkursmasse im Sinne des
§ 50 KO führen könnte, die später einer
gleichmäßigen Befriedigung von Konkursgläubigern entsprechend
den Vorschriften dieser Gesetzesstelle entgegensteht. Im Hinblick auf die
konkursrechtliche Sonderregelung könne bei einem eine Konkursforderung
bildenden Abgabenanspruch eine Sanktion für die Nichtentrichtung zum
Fälligkeitstag, wie sie der Säumniszuschlag grundsätzlich
darstellt, nicht eingreifen, weil dem Gesetzgeber aus der Sicht der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht unterstellt werden könne, diese
Säumnisfolge solle auch in jenen Fällen eintreten, in denen die
Sondervorschriften der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum
abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegenstehen (VwGH vom 18.1.1996,
GZl. 93/15/0170).
Die Abgabenbehörde I. Instanz vertritt im vorliegendem
Sachverhalt den Standpunkt, dass der Säumniszuschlag entsprechend §
217 Abs. 3 BAO zu Recht vorgeschrieben wurde.
Diese Interpretation berücksichtigt aber die
Rechtsfolgen der Konkurseröffnung nicht. Rechtlich steht nämlich fest,
dass im Konkursverfahren die Bestimmungen des Insolvenzrechtes den
abgabenrechtlichen Zahlungs- und Verrechnungsvorschriften vorgehen (vgl.
Fischerlehner, ÖStZ. 2002, 678). Demnach sind die Bestimmungen der
Konkursordnung vom Masseverwalter auch bei der Entrichtung von
Abgabenschuldigkeiten zwingend zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 50 KO bildet das
Konkursvermögen, soweit es nicht zur Befriedigung der Masseforderungen und
der Ansprüche der Absonderungsberechtigten verwendet wird, die
gemeinschaftliche Konkursmasse, aus der die Konkursforderungen befriedigt
werden. Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen
vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der
Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger). Bei der Eröffnung
des Konkursverfahrens ist nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Säumniszuschlag nicht vorzuschreiben, wenn die
nicht rechtzeitig entrichtete Abgabe, welche eine Konkursforderung darstellt,
erst im Zuge des Konkursverfahrens nach Maßgabe der konkursrechtlichen
Vorschriften befriedigt werden darf (vgl. Ellinger/Bibus/Ottinger,
Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, § 217 /Tz 13
Z.6).
In gegenständlichem Sachverhalt handelt es sich bei
den Abgabenschuldigkeiten um Konkursforderungen. Daraus folgt, dass dem
Masseverwalter die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten aus rechtlichen
Gründen nur entsprechend der Konkursordnung möglich ist. Somit tritt
im konkreten Fall die Pflicht zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages
nicht ein, soweit die Abgabenschuldigkeiten aus der Konkursmasse zu befriedigen
sind.
Da die verspätete Entrichtung der Abgaben nach
Konkurseröffnung aufgrund der Anwendung der Konkursordnung erfolgt, konnte
die Pflicht zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlags nicht eintreten,
weil insbesondere im Zusammenhang mit der Tilgung von Abgabenschulden, die
konkursrechtlichen Normen den abgabenrechtlichen Bestimmungen als lex specialis
vorgehen.
Klagenfurt,
14.05.2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-K/03
- Stammnummer
- 10457
- Gültig
- 14.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF