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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102952/2013

keine Abzugssteuer gemäß § 99 EStG bei EDV-Leistungen im Ausland

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102952/2013vom 13.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund Art. 7 Abs. 1 des für das Jahr 2008 zu beachtenden DBA-Spanien und nach Art. 7 Z 1 des ab 2009 zu beachtenden DBA-Thailand wird bei technischen und kaufmännischen Beratungsleistungen wie der Umstrukturierung der EDV-Daten als gewerblich einzustufenden Einkünften ein Besteuerungsrecht Österreichs als Quellenstaat jeweils nur dann begründet, wenn G.H. über eine (Server)Betriebsstätte im Inland verfügt. Wären die von G.H. erbrachten Leistungen als Leistungen aus selbständiger Tätigkeit zu qualifizieren, so wäre für die Begründung eines Besteuerungsrechts Österreichs nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Spanien weiters ebenso eine feste Einrichtung in Österreich erforderlich. Nach Art. 14 Z 1 und 2 des ab 2009 zu beachtenden DBA-Thailand wäre im Falle der Qualifikation der Leistungen des G.H. als Leistungen aus selbständiger Tätigkeit für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Österreich grundsätzlich ein Tätigwerden in Österreich Voraussetzung. Unter den weiteren einschränkenden Bestimmungen des Art. 14 Z 2 DBA-Thailand dürfte Österreich trotz einer in Österreich ausgeübten Tätigkeit nicht besteuern, wenn sich der Empfänger in Österreich nicht länger als 90 Tage aufhält und keine feste Einrichtung in Österreich verfügt und die Vergütungen nicht von einem in Österreich liegenden Unternehmen getragen werden. Unterstellte man für das Jahr 2008 eine Ansässigkeit des G.H. in Brasilien, so wäre nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Brasilien im Falle der Gewerblichkeit dieser Tätigkeit eine Abzugssteuerpflicht nur bei physisch im Inland ausgeübter Tätigkeit gegeben, da nur eine physisch in Österreich ausgeübte Beratungstätigkeit eine inländische beschränkte Steuerpflicht auslöst (vgl. EAS 2075 vom 17.6.2002). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision: Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Insbesondere erfordern nach innerstaatlichem Recht bei beschränkter Steuerpflicht unter § 98 Abs. 1 Z 3 EStG fallende Leistungen der kaufmännischen und technischen Beratung ein Tätigwerden im Inland (vgl. VwGH 20.9.2007, Zl. 2006/14/0051). Darüber hinaus wird Österreich nach den hier zu beachtenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien und Thailand bei Entfaltung einer gewerblichen Beratungstätigkeit nur ein Besteuerungsrecht für die einer österreichischen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte eingeräumt. Wien, am 13. März 2015

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102952/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102952.2013
Stammnummer
104525
Gültig
13.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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