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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7501804/2014

Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen betreffend die Wiener Parkraumbewirtschaftung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501804/2014vom 26.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 17.12.1993 festgestellt hat, ist die Bevorzugung der "Wohnbevölkerung" bei der Bewilligung von Dauerparkplätzen in Kurzparkzonen in Anbetracht der zu respektierenden verkehrspolitischen Absichten des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt. Der Verfassungsgerichtshof führt dazu ausdrücklich Folgendes aus: "Die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, ist schon deswegen gerechtfertigt, weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, dass die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden" (vgl. VfGH 10.3.1995, B 291/94; B 294/94; B 536/94; B 537/94; B 869/94; B 870/94; B 1296/94; B 1733/94). Aufgrund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes werden die verfassungs­rechtlichen Bedenken des Bf. gegen die oben angeführten Bestimmungen der StVO 1960 nicht geteilt. III) Ausdehnung der Kurzparkzonen per 1.10.2012 Nach der im Auftrag der MA 18 von der B GmbH erstellten Studie über die Evaluierung der Auswirkung der Ausweitung der Parkraum­bewirtschaftung für die Bezirke 12, 14, 15, 16 und 17 (vom März 2014) hat die Parkraum­nachfrage und damit auch die Parkraumauslastung in den neu bewirtschafteten Zonen deutlich abgenommen. Es zeigt sich eine Reduktion der Auslastung vormittags in der Größen­ordnung zwischen -15 und -33 % und abends von -11 bis -17 %. Diese Reduktion verbessert deutlich die Stellplatzsituation für die Bewohner und die Wirtschaft. Diese Auswirkungen gehen hauptsächlich zu Lasten des Pendlerverkehrs. Die Reduktion der Auslastung bewirkt eine signifikante Verringerung des Parkplatzsuchverkehrs und eine damit verbundene Reduktion des fließenden Kfz-Verkehrs. Dies wirkt sich positiv auf die Umweltbelastungen aus. In den Nachbargebieten der Erweiterungsgebiete der Parkraum­bewirtschaftung zeigen sich leichte Steigerungen der Parkraumauslastung, die durch Verdrängung eines kleineren Teiles des Parkverkehrs aus den neu bewirtschafteten Gebieten entstehen. Dieser Verdrängungs­effekt ist jedoch kleiner als ursprünglich erwartet (vgl. Studie "Ausweitung der Parkraum­bewirtschaftung in Wien", Seite 47, http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/entwicklung/ausweitung/nachher.html). In der neuen Parkraum­bewirtschaftungs­zone im 16. Bezirk hat sich nach der Evaluierungs­studie die Auslastung der Stellplätze vormittags von 84 % auf 61 % und abends von 90 % auf 77 % reduziert (siehe Seite 62 der zitierten Studie). Die gesetzlichen Voraus­setzungen des § 25 Abs. 1 StVO 1960 (Erforderlichkeit der Kurzparkzone aus ortsbedingten Gründen im Interesse der Wohnbevölkerung) sind daher als erfüllt anzusehen. Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e (Straßenverkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Boden­markierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungs­vorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekenn­zeichnet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO 1960 angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des Verfassungs­gerichts­hofes vom 8.10.1980, Slg. Nr. 8894, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzpark­zone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzpark­zone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. VwGH 4.8.2005, 2005/17/0056; VwGH 24.11.2006, 2006/02/0232). Der Bereich der flächen­deckenden Kurzpark­zone im 16. Bezirk in Wien ist unbestrittener­maßen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kund­gemacht worden (Akten­vermerk gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960). Der betreffende Bereich ist dadurch gekenn­zeichnet, dass an allen Einfahrtsstellen in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 (Kurzpark­zone Anfang) samt Zusatz­tafel "gebühren­pflichtig" und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 (Kurzpark­zone Ende) angebracht sind. Somit liegt eine ordnungs­gemäße Kundmachung im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO 1960 vor. Die dagegen vorgebrachten verfassungs­rechtlichen Bedenken werden daher ebenfalls nicht geteilt. Im gegenständlichen Fall trat der Bf. den Sachverhalts­feststellungen der belangten Behörde, dass das Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekenn­zeichnet war bzw. der Beschwerdeführer keinen entsprechenden elektronischen Parkschein aktiviert hatte, nicht entgegen. Der Bf. hat damit die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs­übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-542347/4/8). Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungs­strafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Revision des Bf. ist somit kraft Gesetzes unzulässig. Wien, am 26. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7501804/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501804.2014
Stammnummer
104509
Gültig
26.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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