Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501804/2014
Keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen betreffend die Wiener Parkraumbewirtschaftung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501804/2014vom 26.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 17.12.1993 festgestellt hat, ist die Bevorzugung der "Wohnbevölkerung" bei der Bewilligung von Dauerparkplätzen in Kurzparkzonen in Anbetracht der zu respektierenden verkehrspolitischen Absichten des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt. Der Verfassungsgerichtshof führt dazu ausdrücklich Folgendes aus:
"Die Entscheidung des Gesetzgebers, die mit der Einrichtung von Kurzparkzonen verbundenen Erschwernisse für die Wohnbevölkerung bei der Suche nach geeigneten Parkplätzen zumindest insoweit durch Vergabe von Ausnahmebewilligungen auszugleichen, als eine besondere Notwendigkeit jener Wohnbevölkerung besteht, das eigene Kraftfahrzeug zu benutzen, ist schon deswegen gerechtfertigt, weil dadurch von der Verkehrspolitik ein legitimer Anreiz geschaffen wird, dass die in diesen Gebieten wohnende Bevölkerung weiterhin in innerstädtischen Bereichen, in denen Kurzparkzonen eingerichtet werden, ihre Wohnbedürfnisse befriedigt. Angesichts der Parkraumknappheit in zentralen städtischen Lagen bildet es einen sinnvollen Ausgleich für die in diesen Lagen der Bevölkerung erwachsenden verkehrsbedingten Nachteile, wenn ihnen bevorzugte Parkmöglichkeiten eingeräumt werden" (vgl. VfGH 10.3.1995,
B 291/94; B 294/94; B 536/94; B 537/94; B 869/94; B 870/94; B 1296/94; B 1733/94).
Aufgrund dieser Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes werden die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bf. gegen die oben angeführten Bestimmungen der StVO 1960 nicht geteilt.
III) Ausdehnung der Kurzparkzonen per 1.10.2012
Nach der im Auftrag der MA 18 von der B GmbH erstellten Studie über die Evaluierung der Auswirkung der Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung für die Bezirke 12, 14, 15, 16 und 17 (vom März 2014) hat die Parkraumnachfrage und damit auch die Parkraumauslastung in den neu bewirtschafteten Zonen deutlich abgenommen. Es zeigt sich eine Reduktion der Auslastung vormittags in der Größenordnung zwischen -15 und -33 % und abends von -11 bis -17 %. Diese Reduktion verbessert deutlich die Stellplatzsituation für die Bewohner und die Wirtschaft. Diese Auswirkungen gehen hauptsächlich zu Lasten des Pendlerverkehrs. Die Reduktion der Auslastung bewirkt eine signifikante Verringerung des Parkplatzsuchverkehrs und eine damit verbundene Reduktion des fließenden Kfz-Verkehrs. Dies wirkt sich positiv auf die Umweltbelastungen aus. In den Nachbargebieten der Erweiterungsgebiete der Parkraumbewirtschaftung zeigen sich leichte Steigerungen der Parkraumauslastung, die durch Verdrängung eines kleineren Teiles des Parkverkehrs aus den neu bewirtschafteten Gebieten entstehen. Dieser Verdrängungseffekt ist jedoch kleiner als ursprünglich erwartet (vgl. Studie "Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung in Wien", Seite 47, http://www.wien.gv.at/verkehr/parken/entwicklung/ausweitung/nachher.html).
In der neuen Parkraumbewirtschaftungszone im 16. Bezirk hat sich nach der Evaluierungsstudie die Auslastung der Stellplätze vormittags von 84 % auf 61 % und abends von 90 % auf 77 % reduziert (siehe Seite 62 der zitierten Studie).
Die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 25 Abs. 1 StVO 1960 (Erforderlichkeit der Kurzparkzone aus ortsbedingten Gründen im Interesse der Wohnbevölkerung) sind daher als erfüllt anzusehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO 1960 sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e (Straßenverkehrszeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO
1960 angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8.10.1980, Slg. Nr. 8894, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. VwGH 4.8.2005, 2005/17/0056; VwGH 24.11.2006, 2006/02/0232).
Der Bereich der flächendeckenden Kurzparkzone im 16. Bezirk in Wien ist unbestrittenermaßen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden (Aktenvermerk gemäß § 44 Abs. 1 StVO 1960). Der betreffende Bereich ist dadurch gekennzeichnet, dass an allen Einfahrtsstellen in diesen Bereich Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d StVO 1960 (Kurzparkzone Anfang) samt Zusatztafel "gebührenpflichtig" und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13e StVO 1960 (Kurzparkzone Ende) angebracht sind.
Somit liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung im Sinne des § 44 Abs. 1 StVO 1960 vor.
Die dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden daher ebenfalls nicht geteilt.
Im gegenständlichen Fall trat der Bf. den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, dass das Fahrzeug nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet war bzw. der Beschwerdeführer keinen entsprechenden elektronischen Parkschein aktiviert hatte, nicht entgegen.
Der Bf. hat damit die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies trifft für den vorliegenden Fall zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-542347/4/8).
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde.
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Revision des Bf. ist somit kraft Gesetzes unzulässig.
Wien, am 26. März 2015
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 F-VG 1948, Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948
- § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005, Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004
- § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 43 Abs. 2a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 45 Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 45 Abs. 4a StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 25 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 45 Abs. 2 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501804/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7501804.2014
- Stammnummer
- 104509
- Gültig
- 26.03.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF