Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501329/2014
Vergnügungssteuerverkürzung gemäß §§ 14 Abs.2 und 17 Abs.3 iVm § 19 VGSG - Vorliegen eines Spielapparates
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501329/2014vom 09.10.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, Bf-Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Jungwirth, Trautsongasse 6, 1080 Wien, wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) über die Beschwerden des Beschuldigten vom 28. Jänner 2014 gegen die Straferkenntnisse der Magistratsabteilung 6 vom 23. Dezember 2013
1) MA6-1,
2) MA6-2
und vom 24. Dezember 2013
3) MA6-3,
4) MA6-4,
5) MA6-5,
6) MA6-6 und
7) MA6-7
nach der am 9. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Vertreters des Magistrats der Stadt Wien, AR Sch, sowie der Schriftführerin E folgendes Erkenntnis gefällt:
Gemäß § 50 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (VwGVG) wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse wie folgt abgeändert:
ad 1) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse1, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 Euro bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 2) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 01.02.2012 unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 bis Februar 2012 im Betrieb in Adresse2, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400,00 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. fünf Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. fünf Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit fünf Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 3) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse3, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 4) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse4, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 9 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 5) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse5 , gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 6) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse6 , gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
ad 7) "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den in den Monaten Oktober 2011 und November 2011 im Betrieb in Adresse7 , gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" jeweils fristgerecht zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Vergnügungssteuer im Betrag von € 1.400 bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zu entrichten.
Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer jeweils für die Monate Oktober 2011 und November 2011 im genannten Ausmaß verkürzt, dadurch gegen §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes verstoßen und gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Verwaltungsübertretungen begangen. Deswegen werden über Sie gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zwei Geldstrafen von jeweils € 350,00, im Falle der Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 10 Stunden, verhängt.
Gemäß § 64 VStG ist jeweils ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens von € 35,00 zu bezahlen.“
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu zahlen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom 23. Dezember 2013, MA6-1 wurde der Beschwerdeführer Bf (im Folgenden Bf genannt) für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den im Betrieb in Adresse1, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom 23. Dezember 2013, MA6-2 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 01.02.2012 unterlassen, den im Betrieb in Adresse2, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 7.000,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
3) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom 24. Dezember 2013, MA6-3 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den im Betrieb in Adresse3 gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
4) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom 24. Dezember 2013, MA6-4 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den im Betrieb in Adresse4 gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
5) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom 24. Dezember 2013, MA6-5 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den im Betrieb in Adresse5 gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
6) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom 24. Dezember 2013, MA6-6 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den im Betrieb in Adresse6, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
7) Mit Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom 24. Dezember 2013, MA6-7 wurde der Bf für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH (als Eigentümer, Aufsteller und Lokalinhaber) bis zum 08.11.2011 unterlassen, den im Betrieb in Adresse7, gehaltenen Apparat der Type "Spielapparat mit virtuellen Hunde- und Pferderennen" für die Monate Oktober 2011 und November 2011 mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diese Zeit mit dem Betrag von monatlich je € 1.400,00, somit insgesamt € 2.800,00 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Der Bf habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Bf ad 1), 3) und 4) je eine Geldstrafe von € 1.400,00, ad 2) eine Geldstrafe von € 3.500,00 und ad 5), 6) und 7) je 2 Geldstrafen von € 700,00 verhängt, im Falle der Uneinbringlichkeit ad 1), 3) und 4) je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden, ad 2) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden und ad 5), 6) und 7) je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005- VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung verhängt.
Ferner habe der Bf gemäß § 64 VStG ad 1), 3) bis 7) je € 70,00 und ad 2) € 350,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, und zwar 10% der Strafen, zu bezahlen.
Die zu zahlenden Gesamtstrafbeträge (Strafe/Kosten) würden daher ad 1), 3) bis 7) je € 1.540,00 und ad 2) € 3.850,00 betragen. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die Fa. W-GmbH hafte jeweils gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 VGSG sei das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Steuerpflichtig sei der Unternehmer, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer; § 13 VGSG: Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates) vorhanden, seien diese als Gesamtschuldner steuerpflichtig und hätten sie die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen. Nach § 17 Abs. 3 VGSG gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und sei die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Aufgrund des § 9 Abs. 1 VStG sei der Bf als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Der Sachverhalt der dem Bf zur Last gelegten Übertretungen sei durch die amtlichen Feststellungen ad 1) vom 02.02.2012, ad 2) vom 27.09.2011 und 13.02.2012, ad 3) vom 07.03.2012, ad 4) vom 02.03.2012, ad 5) vom 19.10.2011 und 17.04.2012, ad 6) vom 15.12.2011 und ad 7) vom 12.12.2011, das jeweilige Bemessungsverfahren und den jeweiligen Kontostand unbedenklich erwiesen und ihm auch vorgehalten worden; demnach habe er die gegenständlichen Apparate weder spätestens einen Tag vor dessen Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.
Anlässlich der Aufforderungen zur Rechtfertigung habe der Bf im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den gegenständlichen Geräten um keine Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG handle, sondern um Terminals zwecks Sportwettenvermittlung von voraufgezeichnenten Hunde- bzw. Pferderennen. Weiters habe er eingewendet, dass auf Grund der Änderung des Glücksspielgesetzes keine Vergnügungssteuer mehr eingehoben werden dürfe.
Diesen Ausführungen sei Folgendes entgegen zu halten:
Hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht habe die Abgabenberufungskommission - ABK im Abgabebemessungsverfahren mit Bescheid vom 30.06.2011 zur Zahl ABK-171/2011 (Anmerkung BFG: richtig ABK-171/2010) festgestellt, dass das beanstandete Gerät einer Vergnügungssteuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 VGSG unterliege. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde daher auf die ausführliche Begründung dieses Berufungsbescheides verwiesen; dieser sei inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0222 bestätigt worden; der Anlassfall sei gleichgelagert. Auch das Nichtvorliegen der geltend gemachten EU-Widrigkeit sei bereits mit Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission - ABK vom 27. Juni 2012, Zahl ABK-16/12 ausführlich erörtert worden.
Zur Frage, ob überhaupt weiterhin Vergnügungssteuerpflicht bestehe, habe der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 05.12.2011, Zl.: B 533/11, festgestellt: »Was aber den Einwand betrifft, für die Dauer der "Übergangsfrist" hätten die Aufsteller von einer unveränderten Rechtslage ausgehen können, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Nach § 60 Abs. 25 Z2 GSpG idF BGBI. 73/2010 dürfen Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Grundlage landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit zugelassen wurden ("kleines Glücksspiel"), auf Basis der alten Rechtslage innerhalb der Übergangsfrist weiter betrieben werden. Die Übergangsfrist läuft im Bundesland Steiermark im Hinblick auf die hohe Zahl der betroffenen Apparate bis 31. Dezember 2015. Die Aufsteller sind damit während dieses Zeitraumes von der neuen Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 6 GSpG nF befreit, unterliegen aber (weiterhin) den Vergnügungssteuern der Länder (vgl. die Erläuterungen zur GSpG-Novelle 2010, RV 657 BlgNR 24. GP, S 11). Die einschlägige Regelung erlaubt es den Aufstellern, bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiterhin Geldspielautomaten zu betreiben, sie ist aber nicht so zu verstehen, dass die Länder (oder Gemeinden) die Abgabenbelastung für diese Automaten in diesem Zeitraum unverändert zu lassen hätten, sie insbesondere nicht erhöhen dürften.«. Im Übrigen habe die Behörde dem Rechtsbestand angehörende Gesetze jedenfalls zu vollziehen.
Aufgrund der Aktenlage sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bf der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Apparate und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sei und damit zumindest fahrlässig gehandelt habe.
Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde (VwGH 16.12.1999, Zl. 97/15/0172).
Gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000 verkürzt werde, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend, wobei die verhängten Geldstrafen durch ihre Höhe geeignet sein sollen, den Bf wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Als erschwerend sei (jeweils) kein Umstand, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf zu werten.
Die Strafbemessung sei (jeweils) unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätten zu seinen Gunsten nicht angenommen werden können, da der Bf von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt bestehe.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen gewesen. Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Beschwerden des Bf vom 28. Jänner 2014, mit welchen die Straferkenntnisse ihrem ganzen Inhalt nach angefochten werden.
Als Beschwerdegründe werden Unzuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat II, Referat 2, Abgabenstrafen, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Nach Wiedergabe des jeweiligen Spruches der angeführten Erkenntnisse führt der Bf aus:
1 ) Unzuständigkeit der belangten Behörde:
| Straferkenntnis vom 24.12.2013
| MA6-6
| € 2.800,00
| Straferkenntnis vom 24.12.2013
| MA6-4
| € 2.800,00
| Straferkenntnis vom 24.12.2013
| MA6-3
| € 2.800,00
| Straferkenntnis vom 24.12.2013
| MA6-7
| € 2.800,00
| Straferkenntnis vom 24.12.2013
| MA6-5
| € 2.800,00
| Straferkenntnis vom 23.12.2013
| MA6-1
| € 2.800,00
| Straferkenntnis vom 23.12.2013
| MA6-2
| € 7.000,00
|
|
| € 23.800,00
Gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz des Vergnügungssteuergesetzes 2005 – VGSG seien Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als € 21.000,00 fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt werde, vom Gericht zu bestrafen.
Der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Rechnungs- und Abgabenwesen sei daher unzuständig und habe mit den oben genannten (gesondert angefochtenen) Straferkenntnissen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschuldigten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die angefochtenen Straferkenntnisse seien bereits aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
2) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung:
ad 1) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-8 und MA6-9, bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2010 informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom 18.05.2010 in ihrem Betrieb in Adresse1-, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 4) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-10 und MA6-11, bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2011 informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom 04.03.2011 in ihrem Betrieb in Adresse4/IIIc, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 5) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-12, MA6-13 und MA6-14 bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2010 informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom 19.05.2010 in ihrem Betrieb in Adresse5-, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 6) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-15, MA6-16 und MA6-17 bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2010 informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom 21.05.2010 in ihrem Betrieb in Adresse6-, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
ad 7) Der belangten Behörde sei bereits aus den bei ihr anhängigen Verfahren MA6-18, MA6-19 und MA6-20 bekannt, dass die W-GmbH mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2010 informiert worden sei, dass sie laut einer amtlichen Feststellung vom 21.05.2010 in ihrem Betrieb in Adresse7, einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen halte, der jedoch nicht ordnungsgemäß zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sei und gleichzeitig aufgefordert worden, den Spielapparat zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Die W-GmbH habe zu einem vollkommen gleichgelagerten Sachverhalt - das Halten einer als Spielapparat bezeichneten Anlage zur Wettvermittlung nach Malta im Betrieb in Adresse8 - bereits im Mai 2010 ein gleichlautendes Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, wie jenes vom 12.07.2011 erhalten. Der Beschuldigte habe sich mit diesem Schreiben damals an den Beschuldigtenvertreter gewandt und um Rechtsauskunft ersucht, ob die Anlage zur Wettvermittlung als Spielapparat zu qualifizieren sei und dafür Vergnügungssteuer entrichtet werden müsse. Der Besprechung mit dem Beschuldigtenvertreter habe der Beschuldigte auch noch einen weiteren Rechtsanwalt, und zwar Herrn GS, AdresseGS, sowie seine steuerliche Vertretung PwC Pricewaterhouse Coopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Herrn EB, beigezogen.
Sowohl der Beschuldigtenvertreter, als auch der Rechtsanwalt GS seien der Rechtsansicht gewesen, dass es sich bei dieser Anlage zur Wettvermittlung um keinen Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 handeln würde, zumal die Wetteinsätze von den Mitarbeitern der W-GmbH im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen würden; ebenso würden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von den Mitarbeitern der W-GmbH vorgenommen werden.
Wäre die Anlage der W-GmbH als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 zu qualifizieren, wären auch alle Anlagen zum Vertrieb des Angebotes der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. in den Betriebsstandorten der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H.- dazu zählen Trafiken, Postämter und Banken - in Wien Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005, da die Mitarbeiter der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. keine andere Tätigkeit ausübten, als die Mitarbeiter der W-GmbH
Da die Anlagen in den Betriebsstandorten der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. nicht als Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 qualifiziert werden, würde es gegen das Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot verstoßen, wenn die W-GmbH ihre Anlage als Spielapparat zur Vergnügungssteuer anmelden müsste.
lnfolge der vom Beschuldigtenvertreter und dem Rechtsanwalt GS wie auch von EB vertretenen Rechtsansicht habe der Beschuldigte den Beschuldigtenvertreter beauftragt das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, in diesem Sinn zu beantworten.
ln weiterer Folge habe der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, der W-GmbH mit Bescheid vom 02.07.2010 für die Anlage in Adresse8, zur Wettvermittlung eine Vergnügungssteuer in der Höhe von € 2.800,00 pro Monat vorgeschrieben, mit der Begründung, dass es sich bei dieser Anlage um zwei Spielapparate handle.
Gegen diesen Bescheid habe der Beschuldigtenvertreter am 02.08.2010 Berufung erhoben und ausgeführt, dass die vom Magistrat der Stadt Wien, MA 6, vertretene Rechtsansicht verfehlt sei, da zum Einen diese Anlage nicht als Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 zu qualifizieren sei und zum Anderen lediglich ein einziges EDV-System zur Verfügung stehe, in das vom Mitarbeiter der Einschreiterin die von Wettkunden entgegen genommenen Wettangebote, sei es auf Hunderennen, sei es auf Pferderennen, eingegeben werden können.
Mit Schreiben vom 01.06.2010 habe die Einschreiterin (W-GmbH) der Magistratsabteilung 6 mitgeteilt, dass sie keinen Spielapparat im Sinne des § 6 Vergnügungssteuergesetz 2005 halte, da in ihrem Betrieb von ihren Mitarbeitern Wettangebote von Wettkunden zum Abschluss von allgemeinen Sportwetten, Wetten auf Hunderennen und Wetten auf Pferderennen entgegen genommen werden. Die Wettangebote der Wettkunden würden an die Firma W-Ltd, ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Malta, weitergeleitet werden, wo es im Fall der Annahme der Wette durch die Firma W-Ltd zum Vertragsabschluss komme. Die Wetteinsätze würden von ihren Mitarbeitern im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen werden; ebenso würden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von ihren Mitarbeitern vorgenommen werden. ln Österreich sei die Vermittlung von Wetten ins Ausland zulässig.
Zu diesem Vorbringen der Entgegennahme der Wettangebote und Wetteinsätze und Auszahlung der Wettgewinne durch die Mitarbeiter der Einschreiterin verweise die Magistratsabteilung 6 auf die nicht näher zitierte Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung als Spielapparat ohne Bedeutung sei, ob und in welcher Form das Spielentgelt vereinnahmt werde und ob eine allfällige Gewinnauszahlung durch den Apparat selbst erfolge.
Eine diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere zu einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall, bestehe jedoch - soweit überblickbar - nicht.
In den Erläuternden Bemerkungen zum Vergnügungssteuergesetz 2005 werde zu § 6 hinsichtlich des Begriffes des Spielapparates ausgeführt, "dass dieser Begriff in der Judikatur ausreichend definiert ist, unter anderen im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1985, Zl. 85117/0111, in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukomme. Spielapparate seien danach, “Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt".
Sofern man das EDV-System, in das der Mitarbeiter der Einschreiterin (W-GmbH) die Wettangebote der Wettkunden eingebe und in dem die Wetteinsätze und Gewinnauszahlungen verbucht werden, als Apparat betrachte, so erfolge dessen Betätigung jedenfalls durch den Mitarbeiter der Einschreiterin; dies jedoch mit Sicherheit nicht aus Freude an dieser Beschäftigung zur Entspannung oder Unterhaltung, sondern weil er mit dieser Betätigung seine Arbeitspflicht erfülle und seinen Lohn ins Verdienen bringe.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt stelle ausschließlich eine persönliche Betreuung der Wettkunden durch die Mitarbeiter der Einschreiterin (W-GmbH) dar, ohne dass die Wettkunden in irgendeiner Weise mit einem Apparat oder Spielapparat zu tun hätten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege daher kein Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz vor.
Die mit der Berufung gleichzeitig beantragte Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom 09.08.2010 bewilligt worden.
Der Berufung sei mit Berufungsbescheid der Abgabeberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 30.11.2011, ABK-171/2010 (Anmerkung BFG: richtig: 30.06.2011), teilweise Folge gegeben worden. Die Anlage zur Wettvermittlung sei zwar als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 qualifiziert worden; die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien habe sich jedoch nicht der Auffassung der Abgabenbehörde erster Instanz anschließen können, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um zwei Spielapparate handle.
Gegen den Berufungsbescheid der Abgabeberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien sei vom Beschuldigtenvertreter am 25.08.2011 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, die jedoch mit dem dem Beschuldigtenvertreter am 13.10.2011 zugestellten Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0222-3, als unbegründet abgewiesen worden sei mit der Begründung, dass die Anlage einen aus mehreren Komponenten bestehenden Spielapparat darstelle und der Umstand, dass die Anlage nicht vom Spielenden selbst bedient werde, sondern von einem Mitarbeiter der W-GmbH, nicht entscheidungswesentlich sei. Mit der Funktion der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. sei die Funktion der W-GmbH in keiner Weise vergleichbar, da das Spiel und die Ermittlung des Gewinners nicht auf den Apparaten der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. in deren Geschäftsräumlichkeiten stattfinde. Im Übrigen hätte die W-GmbH selbst für den Fall, dass anderen Personen zu Unrecht keine Steuer nach dem Vergnügungssteuergesetz vorgeschrieben würde, kein Recht darauf, dass auch ihr gegenüber in gleicher Weise vorgegangen werde.
ln Konsequenz der Qualifikation der gegenständlichen Anlage als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof habe die W-GmbH die Anmeldung der Anlage als Spielapparat zur Vergnügungssteuer vorgenommen und die Vergnügungssteuer bis Dezember 2010 entrichtet.
Bezüglich der Vergnügungssteuer für den Zeitraum ab Jänner 2011 sei in der Anmeldung zur Vergnügungssteuer vom 08.11.2011 angegeben worden, dass ab Jänner 2011 für die Ausspielungen mittels des Apparates die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG abgeführt worden sei, sodass ab Jänner 2011 keine Vergnügungssteuer zu entrichten sei.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Standorte Adresse1; Adresse5; Adresse6 und Adresse7 habe der Beschuldigtenvertreter das jeweilige Schreiben der belangten Behörde vom 30.07.2010 mit der Aufforderung zur Anmeldung der Spielapparate mit Schreiben vom 04.08.2010 bzw. 10.08.2010 wie folgt beantwortet:
"Es handelt sich bei dieser Anlage um eine Gleiche wie im Standort meiner Mandantschaft in Adresse8 .
Diese Anlagen sind keine Spielapparate gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005. Der Einfachheit halber schließe ich eine Kopie der Berufung vom 02.08.2010 gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Anlage im Standort Adresse8 ( MA6-21 ) bei und erlaube mir auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.”
Die diesen Schreiben vom 04.08.2010 und 10.08.2010 beigeschlossene Berufung habe folgende Ausführungen gehabt:
"ln umseits näher rubrizierter Abgabensache erhebt die Einschreiterin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 vom 02.07.2010, MA6-21 zum Vergnügungssteuer Kto.: Kto:1 , innerhalb offener Frist nachstehende
Berufung
an die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien.
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Einschreiterin gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 für das Halten je eines Spielapparates mit "Hunderennen" und "Pferderennen" im Betrieb in Adresse8 , für die Monate April und Mai eine Vergnügungssteuer im Betrag von EUR 5.600,00 vorgeschrieben. Gleichzeitig wird gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung der Spielapparatebereiche ein Verspätungszuschlag von EUR 560,00 festgesetzt und gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von EUR 112,00 auferlegt.
Die Vorschreibung der Vergnügungssteuer wird damit begründet, dass laut den amtlichen Feststellungen der Magistratsabteilung 6 vom 28.04.2010 und vom 04.05.2010 im Betrieb der Einschreiterin in Adresse8 seit April 2010 eine Anlage für Hunde- und Pferderennspiele mit Gewinnmöglichkeit betriebsbereit gehalten wurde.
Die Anlage beinhalte mehrere gleichzeitig unabhängige Spielbereiche, nämlich Spieleinsätze auf Hunde- und/oder Pferderennaufzeichnungen. Die im Betrieb installierte Anlage ist dermaßen konstruiert.,dass Spieler auch zeitgleich die beiden Spielbereiche Hunde- bzw. Pferderennen nutzen können. Da die Abwicklung eines Spieles die gleichzeitig unabhängig davon ablaufende zweite Spielmöglichkeit nicht ausschließe, handle es sich bei dieser Anlage um zwei Spielapparate.
Diese Rechtsansicht ist verfehlt, da zum Einen diese Anlage nicht als Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz 2005 zu qualifizieren ist und zum Anderen lediglich ein einziges EDV-System zur Verfügung steht, in das vom Mitarbeiter der Einschreiterin die von Wettkunden entgegen genommenen Wettangebote, sei es auf Hunderennen, sei es auf Pferderennen, eingegeben werden können.
Mit Schreiben vom 01.06.2010 hat die Einschreiterin der Magistratsabteilung 6 mitgeteilt, dass sie keinen Spielapparat im Sinne des § 6 Vergnügungssteuergesetz 2005 hält, da in ihrem Betrieb von ihren Mitarbeitern Wettangebote von Wettkunden zum Abschluss von allgemeinen Sportwetten, Wetten auf Hunderennen und Wetten auf Pferderennen entgegen genommen werden. Die Wettangebote der Wettkunden werden an die Firma W-Ltd , ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Malta, weitergeleitet, wo es im Fall der Annahme der Wette durch die Firma W-Ltd zum Vertragsabschluss kommt. Die Wetteinsätze werden von ihren Mitarbeitern im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen; ebenso werden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von ihren Mitarbeitern vorgenommen. ln Österreich ist die Vermittlung von Wetten ins Ausland zulässig. Zu diesem Vorbringen der Entgegennahme der Wettangebote und Wetteinsätze und Auszahlung der Wettgewinne durch die Mitarbeiter der Einschreiterin verweist die Magistratsabteilung 6 auf die - nicht näher zitierte - Rechtsprechung, wonach es für die Beurteilung als Spielapparat ohne Bedeutung sei, ob und in welcher Form das Spielentgelt vereinnahmt wird und ob eine allfällige Gewinnauszahlung durch den Apparat selbst erfolgt.
Eine diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere zu einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt wie im gegenständlichen Fall, besteht jedoch - soweit überblickbar - nicht.
ln den Erläuternden Bemerkungen zum Vergnügungssteuergesetz 2005 wird zu § 6 hinsichtlich des Begriffes des Spielapparates ausgeführt, "dass dieser Begriff in der Judikatur ausreichend definiert ist, unter anderen im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.1985 Zl.85117/0111, in dem festgestellt wird, dass dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder an ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukomme. Spielapparate sind danach Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt”.
Sofern man das EDV-System, in das der Mitarbeiter der Einschreiterin die Wettangebote der Wettkunden eingibt und in dem die Wetteinsätze und Gewinnauszahlungen verbucht werden, als Apparat betrachtet, so erfolgt dessen Betätigung jedenfalls durch den Mitarbeiter der Einschreiterin; dies jedoch mit Sicherheit nicht aus Freude an dieser Beschäftigung zur Entspannung oder Unterhaltung, sondern weil er mit dieser Betätigung seine Arbeitspflicht erfüllt und seinen Lohn ins Verdienen bringt.
Der hier zu beurteilenden Sachverhalt stellt ausschließlich eine persönliche Betreuung der Wettkunden durch die Mitarbeiter der Einschreiterin dar, ohne dass die Wettkunden in irgendeiner Weise mit einem Apparat oder Spielapparat zu tun haben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegt daher kein Spielapparat gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz vor.
Die Einschreiterin stellt daher den
Berufungsantrag
Den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.”
Auch bezüglich des verfahrensgegenständlichen Standortes Adresse4, habe der Beschuldigtenvertreter das Schreiben der belangten Behörde vom 12.07.2011 mit der Aufforderung zur Anmeldung des Spielapparates mit Schreiben vom 01.08.2011 wie folgt beantwortet:
“Ich vertrete die W-GmbH- rechtsfreundlich.
Meine Mandantschaft hat Ihr Schreiben vom 12.07.2011 mit der Aufforderung einen Spielapparat mit Hunde- und Pferderennen zur Vergnügungssteuer anzumelden, an mich weitergeleitet.
Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um die Anlage meiner Mandantin zur Wettvermittlung nach Malta handelt. Diese Anlage ist jedoch kein Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005.
Im Betrieb meiner Mandantin werden von deren Mitarbeitern Wettangebote von Wettkunden zum Abschluss von allgemeinen Sportwetten, Wetten auf Hunderennen und Wetten auf Pferderennen entgegen genommen. Die Wettangebote der Wettkunden werden an die Firma W-Ltd , ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Malta, weitergeleitet, wo es im Fall der Annahme der Wette durch die Firma W-Ltd zum Vertragsabschluss kommt. Die Wetteinsätze werden von den Mitarbeitern meiner Mandantin im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd zur Weiterleitung an diese entgegen genommen; ebenso werden Gewinnzahlungen im Namen und für Rechnung der Firma W-Ltd von ihren Mitarbeitern vorgenommen. ln Österreich ist die Vermittlung von Wetten ins Ausland zulässig.
Wäre die Anlage meiner Mandantin als Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 zu qualifizieren, wären auch alle Anlagen zum Vertrieb des Angebotes der österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. – dazu zählen Trafiken, Postämter und Banken – in Wien Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005, da die Mitarbeiter der Vertriebspartner der Österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. keine andere Tätigkeit ausüben, als die Mitarbeiter meiner Mandantin. Einen Ausdruck der Internetseite www.a1.net/buisness/loesungen/lotterien vom 31.07.2011 habe ich beigeschlossen.
Da die Anlagen in den Betriebsstandorten der Vertriebspartner der österreichischen Lotterien Ges.m.b.H. nicht als Spielapparate im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 qualifiziert werden, würde es gegen das Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot verstoßen, wenn meine Mandantin ihre Anlage als Spielapparat zur Vergnügungssteuer anmelden müsste.”
Mit diesen Schreiben vom 04.08.2010, vom 10.08.2010 und vom 01.08.2011 habe die W-GmbH den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Spielapparate offengelegt, gleichzeitig aber auch ihre Rechtsansicht dargelegt, dass und weshalb ihres Erachtens keine Vergnügungssteuerpflicht bestehe. Eine "Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer" im Sinne einer Verpflichtung zur Entrichtung der Vergnügungssteuer habe daher gar nicht erfolgen können und werde vom Vergnügungssteuergesetz 2005 - VGSG auch gar nicht verlangt. Verlangt werde lediglich die Bekanntgabe des Betriebes eines Spielapparates, damit die Behörde davon Kenntnis erlange und damit in der Lage sei bei Nichtentrichtung der Vergnügungssteuer - wie dies im gegenständlichen Fall bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2011 der Fall gewesen sei - diese bescheidmäßig vorzuschreiben, und zwar zuzüglich Säumniszuschlag.
Mit der nach dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis am 08.11.2011 unter Verwendung des Formulars der belangten Behörde erfolgten „Anmeldung" der Spielapparate sei die belangte Behörde über nichts anderes in Kenntnis gesetzt worden, als ihr nicht ohnehin schon aufgrund der Schreiben der W-GmbH vom 04.08.2010, vom 10.08.2010 und vom 01.08.2011 bekannt gewesen war. Die W-GmbH habe daher bereits mit diesen Schreiben ihrer Verpflichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Vergnügungssteuergesetz - VGSG - Melden des Haltens des Spielapparates - entsprochen.
Durch die bloße Nichtentrichtung von Abgaben wie der hier gegenständlichen Vergnügungssteuer bei Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Meldepflichten werde nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes wie auch des Verwaltungsgerichtshofes das Tatbild einer Abgabenverkürzung nicht erfüllt (Vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2003, B497/03 m.w.N.).
Die angefochtenen Straferkenntnisse seien daher auch aus diesem Grund rechtswidrig und ersatzlos aufzuheben.
3) Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums:
§ 5 Abs. 2 VStG regle den Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums.
Nicht vorwerfbar sei ein Verbotsirrtum nach Kienapfel (ÖJZ1976, 118) im Allgemeinen dann, wenn der Täter das Unrecht der Tat nicht erkannt habe, weil er insoweit auf eine verlässliche - oder ihm jedenfalls verlässlich erscheinende - Auskunft vertraut habe, die sein Verhalten als rechtmäßig bezeichnet. Ob eine Auskunft verlässlich sei, hänge von der sachlichen "Kompetenz" der Auskunft gebenden Stelle ab. Der Kreis der auskunftskompetenten Stellen dürfe im Übrigen nicht zu eng gezogen und auch nicht nur auf amtliche Stellen beschränkt werden. Als kompetente Auskunftsstellen würden etwa Behörden, Rechtsanwälte, Gerichtspräsidenten, amtliche Vorgesetzte, Bürgermeister und private Gutachter angesehen werden.
Hätte sich die W-GmbH bzw. der Beschuldigte (allein) bei der belangten Behörde erkundigt, so hätte er die unrichtige Auskunft erhalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um 2 Spielapparate handle, zumal die belangte Behörde der W-GmbH zunächst die Vergnügungssteuer für 2 Spielapparate vorgeschrieben hatte und ihren Rechtsstandpunkt erst revidiert habe, nachdem die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien über Berufung des Beschuldigtenvertreters entschieden habe, dass die Anlage zwar als Spielapparat zu qualifizieren sei, es sich aber nur um einen einzigen Spielapparat handle.
Hätte die W-GmbH bzw. der Beschuldigte auf die unrichtige Auskunft der belangten Behörde vertraut, und nicht auch Erkundigungen bei anderen fachkompetenten Stellen eingeholt, so hätte die W-GmbH doppelt soviel Vergnügungssteuer bezahlt, als sie tatsächlich zu zahlen verpflichtet war. Der W-GmbH wäre dadurch alleine für einen verfahrensgegenständlichen Spielapparat ein Schaden von € 16.800,00 pro Jahr entstanden, hätte sie eine Auskunft bei der belangten Behörde eingeholt und auf diese Auskunft vertraut und nicht bei ihren Rechtsanwälten und ihrer steuerlichen Vertretung Erkundigungen eingeholt.
Zum Beweis werde angeführt:
Beschuldigtenvertreter 1)MA6,
GS, Rechtsanwalt, AdresseGS,
EB, AdresseEB,
Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, MA 6, vom 30.07.2010,
Schreiben des Beschuldigtenvertreters an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, vom 10.08.2010 samt Berufung vom 02.08.2010, jeweils in Kopie beigeschlossen
Einvernahme des Beschuldigten
Selbst wenn der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - in objektiver Hinsicht - verwirklicht worden wäre, läge bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage - in subjektiver Hinsicht - jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vor, da der Beschuldigte aufgrund der beim Beschuldigtenvertreter 1)MA6, dem Rechtsanwalt GS und der P eingeholten Rechtsauskünfte darauf vertraut habe, dass das ihm hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten nicht rechtswidrig sei. Dementsprechend wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung die gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
Es werde daher beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der angebotenen, bisher nicht aufgenommenen Beweise die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Im Rahmen der am 9. Oktober 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht führte der Verteidiger der Bf ergänzend aus, dass betreffend die Lokale Adresse2H und Adresse3S die Anmeldungen erst im Jänner vorgenommen worden seien, diese Anmeldungen übersehen wurden, sodass betreffend dieser Lokale auf die Strafhöhe eingegrenzt werde.
In den anderen Fällen, bezüglich dieser fünf Betriebsstätten, habe es bereits im Jahr 2010 Aufforderungen zur Vergnügungssteuer gegeben. Es sei dabei dargelegt worden, dass es sich nach Ansicht des Bf bei den Apparaten um keine Spielapparate handle. Nehme man beispielsweise den ersten Akt „ Adresse1S “ her, sei hier konkret am 4.8.2010 das Schreiben an die MA 6 gerichtet worden. In diesem Schreiben sei mitgeteilt worden, dass am Standort Adresse1S eine Anlage betrieben werde, wie sie in der Berufung vom 2.8.2010 beschrieben worden sei. Eine Kopie dieser Berufung sei diesem Schreiben auch angeschlossen gewesen. D.h. mit dem Schreiben vom 4.8.2010 habe man den Sachverhalt offengelegt, welche Anlage in der Adresse1S betrieben werde und die Rechtsansicht dargelegt, dass es sich dabei um keinen Spielapparat handle. Zur Frage der Qualifikation, dass es sich um einen Spielapparat handle, führte der Verteidiger weiters aus, sei der Bf letztendlich im Oktober 2011 nach Zustellung des Erkenntnisses des VwGH gekommen, dass diese Anlage als Spielapparat zu qualifizieren ist. Daraufhin habe man im November 2011 die Anmeldung mit dem Formular der MA 6 an die MA 6 vorgenommen, wobei auf diesem Formular vermerkt worden sei, dass ab Jänner 2011 keine Vergnügungssteuer zu entrichten sei, da die Glücksspielabgabe abgeführt werde (Bezug zu § 57 Glücksspielgesetzes). Das Erkenntnis des VwGH habe der Verteidiger zeitnah mit dem Bf besprochen, erinnerlich Anfang November. Eine Woche später seien dann die Anmeldungen erfolgt.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501329/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501329.2014
- Stammnummer
- 104492
- Gültig
- 09.10.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF