Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102876/2013
1. Nachsicht 2. sachliche Unbilligkeit 3. Liebhaberei 4. persönliche Unbilligkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102876/2013vom 27.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dass die Bf. bei besserer Aufklärung über allfällige steuerliche Konsequenzen ihres Geschäftes allenfalls andere wirtschaftliche Entscheidungen getroffen hätte, ist Ausfluss des Unternehmerrisikos. Unstimmigkeiten mit einer steuerlichen Vertretung und Unterstellungen eines Beratungsfehlers sind auf dem Zivilrechtsweg auszutragen und können nicht zu Lasten der Allgemeinheit zu einer Minderung des Steueraufkommens führen.
Eine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung ist nicht gegeben.
Weiters war zu prüfen, ob in der Entrichtung eine persönliche Unbilligkeit vorliegt:
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des "Nahrungsstandes", besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. 10.1992, 91/15/0054).
Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu beurteilen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber.
Der Nachsichtswerber ist daher verpflichtet, im Nachsichtsansuchen die gemäß § 236 Abs. 1 BAO bedeutsamen Umstände offenzulegen.
Zu diesen Umständen zählt auch die konkrete, ziffernmäßige Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. einschließlich einer Auflistung sämtlicher Verbindlichkeiten.
Die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage hat die Bf. in der mündlichen Verhandlung mit einer Pension in einer Höhe konkretisiert, die unter dem Ausmaß liegt, in dem eine Pfändung zulässig wäre. Jedoch verfügt sie über eine Eigentumswohnung mit einem Wert, der die Abgabenschuldigkeiten um ein Vielfaches übersteigt. Von einer Existenzgefährdung kann demnach nicht gesprochen werden.
Da ein Verkauf einer Eigentumswohnung in der momentanen wirtschaftlichen Lage keinesfallls einer Vermögensverschleuderung gleich käme, da beim außergewöhnlich niedrigen Zinsniveau für Sparguthaben Immobilien eine rasante Wertsteigerung erfahren haben und gute Marktchancen bestehen, liegen auch die Voraussetzungen für eine persönliche Unbilligkeit nicht vor.
Das Nachsichtsansuchen war daher bereits aus Rechtsgründen abzuweisen, eine Ermessensentscheidung stand nicht an.
Die Beschwerde war demnach spruchgemäß abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 27. Februar 2015
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102876/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102876.2013
- Stammnummer
- 104460
- Gültig
- 27.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF