Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100270/2015
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des AVAB
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100270/2015vom 01.04.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache K.H. gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 29.06.2011 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben.
Die Berechnung des Einkommens und die darauf entfallende Abgabe ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem bekämpften Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2010 wurde mangels entsprechender Angaben in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung kein Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde abgewiesen.
Im Vorlageantrag teilte der Beschwerdeführer mit, seit Anfang 2009 mit seiner Lebensgefährtin in einer Partnerschaft zu leben. Im Jänner 2011 sei der gemeinsame Sohn geboren worden.
Eine Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers durch das Finanzamt ergab, dass der Sohn nicht im Jänner 2011, sondern im Jänner 2010 geboren wurde. Abfragen im zentralen Melderegister, Bestätigungen des Wohnhausbesitzers und die Auskünfte des Beschwerdeführers selbst hätten ergeben, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorliegen.
Im Vorlagebericht beantragte das Finanzamt der Beschwerde stattzugeben.
Dazu wurde erwogen:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu (§ 33 Abs. 4 Z1 EStG 1988). Alleinverdienende sind Steuerpflichtige, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Alleinverdienende sind auch Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG, die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft leben. Die Einkünfte des Partners dürfen bei mindestens einem Kind höchstens 6.000 €, sonst 2.200 € jährlich betragen.
Das Finanzamt hat nach entsprechender Prüfung mitgeteilt, dass die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages gegeben sind und beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Innsbruck, am 1. April 2015
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100270/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100270.2015
- Stammnummer
- 104426
- Gültig
- 01.04.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF