Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0407-S/02
entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schiabfahrts- und Lifttrassen durch eine Agrargemeinschaft öffentlichen Rechts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0407-S/02vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Überlassung von Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch eine Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar. Die unbeschränkte Teilsteuerpflicht des § 2 Abs. 2 Z 3 KStG erstreckt sich nur auf jenen Entgeltbestandteil, der auf die Nutzungsüberlassung entfällt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Leitner + Leitner GmbH & Co KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg - Stadt betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre
1994 - 1998
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Agrargemeinschaft (Körperschaft
öffentlichen Rechts), verfügt über einen land- und
forstwirtschaftlichen Besitz, der zum Teil als Schiabfahrts- und Lifttrassen
genutzt wird. Dafür erhält die Bw. auf Grund eines
Dienstbarkeitsvertrages mit einer Schiliftgesellschaft jährliche
Entschädigungszahlungen. Im Streitzeitraum betrugen diese Zahlungen
zwischen S 730.000,- und S 800.000,- netto jährlich.
In den Jahren 1994 - 1997 machte die Bw. 100% des
vereinnahmten Nettoentgeltes unter dem Titel Ertragsausfall,
Wirtschaftserschwernisse und Bodenwertminderung als Betriebsausgaben
geltend.
Über die Jahre 1994 - 1998 fand eine
Betriebsprüfung statt, bei der festgestellt wurde, dass es sich bei den
Schipisten um Grundvermögen handle. Daher könne keine
Bodenwertminderung bzw. ein Ertragsausfall für Aufwuchsentgang als
Betriebsausgabe in Ansatz gebracht werden. Die von der Betriebsprüfung
anerkannten Betriebsausgaben wurden nach einer Befundaufnahme in Höhe von
ca S 300.000,- für 1994 bzw. je ca S 185.000,- für die
anderen Streitjahre festgesetzt.
Gegen die dementsprechenden
Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1994 - 1998 wurde Berufung
erhoben mit der Begründung, bei den als Schiabfahrt genutzten Flächen
handle es sich um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen. Der
Ansatz einer Bodenwertminderung bzw. eines Ertragsausfalles für
Aufwuchsentgang komme daher grundsätzlich in Frage. Die Bw. unterliege als
Körperschaft öffentlichen Rechts mit den von der Schiliftgesellschaft
gezahlten Entschädigungen nur insoweit der unbeschränkten
Steuerpflicht, als die Entschädigung auf die Komponente
Nutzungsüberlassung entfalle. Soweit die Entschädigung als Ausgleich
für Bodenwertminderung bzw. für Wirtschaftserschwernisse oder
Ertragsausfall gezahlt werde, bestehe keine Steuerpflicht. Das in einer Summe
vereinnahmte Entgelt sei daher entsprechend aufzuteilen und ein steuerfreier
Teil "herauszuschälen", wobei auch auf die Bestimmungen im
Dienstbarkeitsvertrag Bedacht zu nehmen sei. Aus diesem Vertrag sowie einer
späteren Zusatzvereinbarung resultierten Beträge von jährlich ca
S 720.000,- - S 766.000,-, die auf nicht steuerpflichtige
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse bzw. Ertragsausfälle
für Aufwuchsentgang entfielen. Das steuerpflichtige Nutzungsentgelt
für die Überlassung der Grundstücke sei daher mit S 90.000,-
bis S 240.000,- pro Jahr inklusive Umsatzsteuer anzusetzen.
Bei einer Besprechung zwischen Vertretern des Finanzamtes
und Vertretern der Bw. sowie ihrer steuerlichen Vertreter wurde die Rechtslage
eingehend besprochen sowie in der Folge Kompromissvorschläge beider
Parteien unterbreitet. Mangels Einigung über diese Vorschläge wurde
die Berufung sodann der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Im Zuge weiterer Gespräche zwischen den Parteien wurde
ein neuer Kompromissvorschlag erarbeitet. In der Folge schränkte die Bw.
ihr Berufungsbegehren dahingehend ein, dass neben den von der
Betriebsprüfung anerkannten Betriebsausgaben weitere Betriebsausgaben
für Ertragsausfälle in Höhe von S 181.571,- jährlich
beantragt wurden. Mit der Anerkennung dieser zusätzlichen Betriebsausgaben
erklärte sich der Amtsbeauftragte als Vertreter des Finanzamtes
einverstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 KStG 1988 ist
ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig und
ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen
privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur
Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der
Land- und Forstwirtschaft dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht
erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.
Als Betrieb gewerblicher Art gilt gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit.
auch die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch Personengemeinschaften in den
Angelegenheiten der Bodenreform...
Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht für
Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts nur
insoweit, als sie gewerblich tätig werden und damit einen Betrieb
gewerblicher Art begründen. Dazu zählt kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung nicht die Land- und Forstwirtschaft. § 2
Abs. 2 Z 3 KStG fingiert, dass die Überlassung von
Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch
Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts einen
solchen unbeschränkt steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art darstellt.
Damit besteht für Einkünfte aus solchen Nutzungsüberlassungen
eine unbeschränkte Teilsteuerpflicht.
Diese unbeschränkte Teilsteuerpflicht besteht erst
seit 1994. Davor waren von dieser nur Agrargemeinschaften privaten Rechts
betroffen, die bereits seit 1989 mit Nutzungsüberlassungen von
Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
gemäß
§ 5 Z 5 KStG unbeschränkt steuerpflichtig
sind. Mit der Einfügung der Z 3 in § 2 Abs. 2 KStG
erfolgt ab 1994 eine Gleichbehandlung des gesamten Personenkreises der
Agrargemeinschaften betreffend die entgeltliche Nutzungsüberlassung an
Grundstücken (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988,
§ 2 Tz 41/10).
Die Teilsteuerpflicht nach § 5 Z 5 KStG
erstreckt sich nicht auf solche Nutzungsentgelte, die zu den im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallenden Hilfs- und
Nebengeschäften gehören und sich aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb nicht herausheben. Dies gilt vor allem für
Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse. Immer dann, wenn durch
die Zahlung, neben der Abgeltung der Einschränkung der Nutzbarkeit im
Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der Entwertung des
Grundstückes selbst, auch ein Entgelt für eine unter Umständen
auch zeitliche begrenzte, aber wiederkehrende Benutzung der Grundfläche
selbst geleistet wird, ist der Teil, der auf diese Nutzungsüberlassung
entfällt, in die Teilsteuerpflicht einzubeziehen. Dabei bleibt es
unerheblich, ob eine Einmalzahlung oder ein laufendes Entgelt vereinbart wird
(Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 5
Anm. 7).
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Agrargemeinschaften
betreffend die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Grundstücken
unterliegen damit auch die Agrargemeinschaften öffentlichen Rechts nur
hinsichtlich jenes Entgeltbestandteiles der unbeschränkten
Teilsteuerpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 3 KStG, der auf die
Nutzungsüberlassung entfällt.
Im gegenständlichen Fall ist daher der Teil des
Entgelts, der auf Ertragsausfälle entfällt, aus dem steuerpflichtigen
Entgelt auszuscheiden. Über die Höhe dieses Betrages wurde im
Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat zwischen den Parteien Einigkeit
erzielt. Es werden daher zusätzliche Betriebsausgaben von jährlich
S 181.571,- anerkannt.
Der Berufung war somit stattzugeben.
Beilage:
Berechnungsblätter
Salzburg,
16. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
SchiüberfahrtenKörperschaft öffentlichen RechtsAgrargemeinschaftBetrieb gewerblicher Artentgeltliche Überlassung von GrundstückenNutzungsüberlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0407-S/02
- Stammnummer
- 10441
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF