Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0237-Z2L/02
Ansuchen auf Zahlungserleichterung unter Verzicht auf eine Sicherheitsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0237-Z2L/02vom 25.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Lukas Kozak, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 8. April 1997, GZ. 100/0021413/96-7,
betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gem. Art. 229 ZK,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch das Recht zu,
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien schrieb im Rahmen eines
Gesamtschuldverhältnisses mit Bescheid vom 11. Dezember 1996, Zl.
100/21413/96-Ma dem nunmehrigen Bf. insgesamt Abgaben in Höhe von ATS
164.589,00 vor. Diese Vorschreibung resultierte daraus, dass der Bf. im Jahr
1989 insgesamt 101.200 Stk. Zigaretten an sich brachte, obwohl ihm die
Zollhängigkeit dieser bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt war. Zu dieser Abgabenschuld wurde mit Eingabe vom
27. Jänner 1997 u.a. ein Antrag auf Entrichtung in Raten eingebracht.
Begründend führte der Bf. in dieser Eingabe sinngemäß aus,
dass er die in der selben Sache verhängte Geldstrafe zur Gänze bezahlt
habe. Weiters habe er für das begangene Unrecht gebüßt und sei
seit diesem gegenständlichen Verfahren nicht mehr straffällig
geworden. Auch sei der Bf. anlässlich eines Verkehrsunfalls schwer verletzt
worden wodurch er seit diesem Zeitpunkt nur mehr als Reinigungsarbeiter
tätig sein könne. Sein monatliches Einkommen sei demnach entsprechend
gering (ATS 8.470,00 brutto). Auch sei von diesem Betrag eine Monatsmiete von
ATS 2.000,00 sowie die sonstigen laufenden Kosten zu bestreiten. Der, der
gegenständlichen Abgabenfestsetzung zugrundeliegende Sachverhalt liege
nunmehr schon lange zurück, wobei sich der Bf. bisher wohl verhalten habe.
Abschließend beantragte der Bf. im Falle einer Abweisung des ebenfalls in
dieser Eingabe gestellten Antrages auf Entlassung aus der Gesamtschuld, eine
Entrichtung der Abgabenschuld in monatlichen Raten in Höhe von ATS 500,00
bzw. in möglichst niedrigen Raten zu bewilligen.
Dieses Ratengesuch wurde mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 4. Dezember 1997, Zl. 100/2413/4/96-Ma abgewiesen. In der
Begründung führte das Hauptzollamt Wien aus, dass im
gegenständlichen Fall vom Antragsteller keine Sicherheit geleistet worden
sei, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine stattgebende
Entscheidung gem. Art. 229 ZK nicht vorgelegen seien. Gegen diese abweisende
Entscheidung wurde mit Eingabe vom 13. März 1997 fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Neben den bereits im Erstantrag
vorgebrachten Begründungspunkten führte der Bf. ergänzend aus,
dass entgegen den Ausführungen des Hauptzollamtes Wien gem. Art. 229 ZK von
der Leistung einer Sicherheit verzichtet werden könne, wenn die Leistung
dieser zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten beim Bf.
führen würde. Dies liege jedoch im vorliegen Fall, auf Grund der
dargestellten, niedrigen Einkommensverhältnisse und somit der schlechten
finanziellen Lage vor. Eine Sicherheitsleistung könne demnach nicht
erbracht werden. Da das Hauptzollamt diese Umstände außer Betracht
gelassen habe, liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und somit eine
rechtswidrige Entscheidung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 1997 wies
das Hauptzollamt Wien, Zl. 100/21413/96-7 die Berufung als unbegründet ab.
Begründend führt das Hauptzollamt Wien darin sinngemäß aus,
dass auf Grund der Einkommenslage des Bf. die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgabenschuld ein finanzielles Bedrängnis für den
Abgabenpflichtigen darstellen würde. Es sei jedoch auch das Vorhandensein
von veräußerbarem oder belastungsfähigem Vermögen nicht
auszuschließen. Eine Vermögenslosigkeit sei vom Bf. nicht
nachgewiesen worden. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, stehe es noch
immer im Ermessen der Abgabenbehörde eine Ratenzahlung zu bewilligen. Dazu
wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung der Abgabenschuld auf ein
vorsätzliches Verhalten des Bf. zurückzuführen sei, ohne dass
dabei dieser auch nur einigermaßen für die Abdeckung einer allenfalls
entstehenden Abgabenschuld Vorsorge getroffen habe. Dies spreche auch gegen eine
positive Ermessensübung. Im Rahmen des freien Ermessens sei daher vom
Hauptzollamt Wien nicht auf die Leistung einer Sicherheit zu verzichten. Da auch
vom Bf. bis zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung keine Sicherheit
geleistet worden sei, sei über das Ratengesuch abweisend zu entscheiden
gewesen.
Mit Eingabe vom 14. Mai 1997 wurde vom Bf. ein Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht. Auf
Grund einer Gesetzesänderung ist diese Eingabe als "Beschwerde"
(Rechtsbehelf der zweiten Stufe) zu werten, für deren Erledigung nunmehr
der Unabhängige Finanzsenat zuständig ist. Ergänzend wird in
dieser Beschwerde vorgebracht, dass in Anbetracht aller Umstände die
erstinstanzliche Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unrichtig und
rechtswidrig ausgeübt habe, da das Zollamt von der Erbringung einer
Sicherheitsleistung nicht abgesehen habe.
Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
12. Februar 2004 wurde der Bf. aufgefordert, seine aktuelle wirtschaftliche
Lage bekannt zu geben. Dieser Aufforderung wurde mit Eingaben an den
Unabhängigen Finanzsenat vom 12. März und 7. April 2004
entsprochen. In der Folge wurde dem Bf. mit Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 26. April 2004 aufgetragen, innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine entsprechende Sicherheit zu
leisten, da im gegenständlichen Fall von einer Sicherheitsleistung, auf
Grund der vorliegenden Vermögenslage des Bf. nicht verzichtet werden
könne. Innerhalb der festgesetzten Frist wurde die geforderte Sicherheit
nicht geleistet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 229 ZK (Zollkodex) können die
Zollbehörden vorsehen, dass dem Zollschuldner neben dem Zahlungsaufschub
andere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden. Die Einräumung
dieser Zahlungserleichterung ist gem. lit a) leg cit von der Leistung einer
Sicherheit abhängig. Des weiteren hat gem. Artikel 229 ZK lit b) die
Einräumung einer Zahlungserleichterung zur Folge, dass zusätzlich zu
dem Abgabenbetrag Kreditzinsen zu entrichten sind. Im Rahmen dieser
Zahlungserleichterungsregelung des Zollkodex ist die Bestimmung des § 212
BAO (Bundesabgabenordnung) weiterhin anwendbar, sofern die im Artikel 229 ZK lit
a) und b) geforderten Voraussetzungen vorliegen. Die Zollbehörden
können jedoch auf die Leistung einer Sicherheit und/oder auf die
Festsetzung von Kreditzinsen verzichten, wenn dies auf Grund der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde. Die geforderte Leistung
einer Sicherheit tritt demnach an die Stelle des im § 212 BAO enthaltenen
Tatbestandsmerkmales der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung ist eine
Ermessensentscheidung die jedoch zunächst voraussetzt, dass die Leistung
einer solchen im konkreten Fall zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde. Eine Bewilligung einer
Zahlungserleichterung setzt voraus, dass sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein müssen. Liegen alle Voraussetzungen vor, so
steht es im Ermessen der Abgabenbehörde die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen eine der gesetzlich
geforderten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein
Raum. Die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen zwingend
abzuweisen (VwGH 17.12.1996, 96/14/0037). Würde die Leistung einer
Sicherheit auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen, so steht es folglich
im Ermessen der Zollbehörde, auf die Sicherheitsleistung und/oder die
Einhebung von Kreditzinsen zu verzichten. Eine solche Ermessensentscheidung im
Sinne des § 20 BAO hat dabei nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
zu erfolgen, wobei unter "Billigkeit" die berechtigten Interessen der Partei und
unter "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere
die Einbringung der Abgaben zu verstehen ist (Ritz, Kommentar zur
BAO2 , § 20, RZ
6f).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bf. mit Schreiben
vom 12. Februar 2004 aufgefordert, seine aktuelle wirtschaftliche Lage dem
Unabhängigen Finanzsenat bekannt zu geben. Durch die Angaben
anlässlich der Beantwortung dieses Schreibens ergibt sich für den Bf.
ein durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen in Höhe von 921,36
€/14mal jährlich. An fixen monatlichen Belastungen gab der Bf.
Betriebskosten und Versicherungen in Höhe von ca. 350,00 € an. Weiters
habe, so laut den eigenen Angaben des Bf., dieser keine Sorgepflichten und
außer den gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine weiteren
Zahlungsverpflichtungen. Auch gab der Bf. bekannt, dass er ein Einfamilienhaus
an seiner Meldeadresse besitze.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 229 lit a) ZK
kann auf die Sicherheitsleistung nur dann verzichtet werden, wenn die Leistung
einer solchen auf Grund der Verhältnisse des Beteiligten, zu erheblichen
wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde. Zum
Einkommen des Bf. ist festzustellen, dass dieses jenen allgemeinen Grundbetrag,
welcher in der Existenzminimum-Verordnung (BGBl 125/2003) mit 643,00 €
monatlich festgelegt ist, deutlich überschreitet. Überdies besitzt der
Bf. lt. eigenen Angaben ein Einfamilienhaus an seiner Meldeadresse, während
als Zahlungsverpflichtungen neben den monatlichen Betriebskosten und
Versicherungen in Höhe von ca. 350,00 € ausschließlich die mit
Bescheid des Zollamtes Wien vom 11. Dezember 1996 vorgeschriebene
Abgabenschuldigkeit bekannt gegeben wurden. Auch bestehen für den Bf. keine
Sorgepflichten. Auf Grund der vom Bf. selbst dem Unabhängigen Finanzsenat
mitgeteilten Vermögenslage lässt sich demnach nicht ableiten, warum
die Leistung einer Sicherheit in der Höhe für die eine
Ratenbewilligung begehrt wird, zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen
Schwierigkeiten führen würde. Es wäre jedoch Sache des
Antragstellers sämtliche Gründe die für eine Abstandnahme einer
Sicherheitsleistung sprechen, darzutun. Da in der Folge auf die Leistung einer
Sicherheit nicht verzichtet werden konnte, erging vom Unabhängigen
Finanzsenat mit Schreiben vom 26. April 2004 an den Bf. die Aufforderung,
eine solche nach den Bestimmungen des Art. 189 ff ZK in der Höhe des
Betrages, für den eine Zahlungserleichterung begehrt wird, beim
Hauptzollamt Wien zu leisten. Dieser Aufforderung ist der Bf. innerhalb der im
vorgenannten Schreiben festgesetzten Frist nicht nachgekommen, sodass die
Voraussetzungen des Art. 229 ZK iVm § 212 BAO im Beschwerdefall nicht
erfüllt sind.
Die Beschwerde war daher, wie im Spruch ausgeführt,
als unbegründet abzuweisen.
Linz,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 229 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 193 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0237-Z2L/02
- Stammnummer
- 10438
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF