RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102084/2014

Verjährungseinwendung gegen Einkommensteuerbescheide, die gestützt auf § 295 Abs. 1 BAO erlassen worden sind

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102084/2014vom 10.03.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 278 BAO „kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Die Nachreichung von Verdachtsmomenten bezüglich der subjektiven Tatseite von Bestimmungs- bzw. sonstigen Beitragstätern mit der Stellungnahme der belangten Behörde ändert nichts daran, dass dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 keine Ermittlungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite (Vorsatz) von Bestimmungs- bzw. sonstigen Beitragstätern zugrunde gelegen sind. Verdachtsmomente sind auch noch keine komplette Ermittlung hinsichtlich der gegenständlichen Vorfrage, ob die Einkommensteuer 2003 die Eigenschaft als hinterzogen hat. Die Ermittlungen zur Lösung der Vorfrage werden voraussichtlich umfangreich sein. Die Lösung dieser Vorfrage erstmals im Beschwerdeverfahren wäre nicht im Interesse der Raschheit, weil die Kapazität der Gerichtsabteilung mit der Durchführung der Beschwerdeverfahren in Sachen Einkünftefeststellungen hinsichtlich E GmbH & atypisch stille Gesellschafter sowie in Sachen Einkünftenichtfeststellungen hinsichtlich F GmbH & atypisch stille Gesellschafter ohnehin ziemlich ausgelastet ist. Eine erhebliche Kostenersparnis aus der Lösung dieser Vorfrage erstmals im Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich. Die Durchführung der Ermittlungen zur Lösung der Vorfrage hätte, wenn aus den Ermittlungen keine Hinterzogenheit resultiert wäre, bewirkt, dass „eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.“ Ermessensübung: Primär soll das Verwaltungsgericht meritorisch, d.h. nicht mit Aufhebung unter Zurückverweisung entscheiden; Zurückverweisungen sollen die Ausnahme sein (Ellinger et al., Anm. 2 zu § 278 BAO). Die Aufhebung unter Zurückverweisung ist dann angebracht, wenn die Abgabenbehörde den Fall nicht nur punktuell lückenhaft, sondern insgesamt unzureichend ermittelt hat, wobei es nicht um ein allfälliges Verschulden der Abgabenbehörde geht, sondern nur um eine objektive Beurteilung der unterlassenen Ermittlungen (Ellinger et al., Anm. 2 iVm 4 zu § 278 BAO). Auch angesichts des zu erwartenden großen Umfanges der nachzuholenden Ermittlungen zur Lösung der Vorfrage stellt der vorliegende Fall einen Ausnahmefall im Sinne der zitierten Literatur dar, in welchem der Gesetzeszweck des § 278 BAO für die Aufhebung unter Zurückverweisung spricht. Argumente hinsichtlich Unzweckmäßigkeit bzw. Unbilligkeit einer Aufhebung unter Zurückverweisung wurden nicht vorgebracht. Es sind auch keine Unzweckmäßigkeiten oder Unbilligkeiten ersichtlich, welche über das mit einer Aufhebung unter Zurückverweisung systembedingt verbundene Maß hinausgingen. Sohin wird das Ermessen dahingehend geübt, die Aufhebung unter Zurückverweisung zu verfügen. I ) Hinsichtlich der Streitjahre 2004 bis 2006 hat das Bundesfinanzgericht erwogen: Bereits unter Zugrundelegung einer ursprünglich fünfjährigen Verjährungsfrist erweist sich aufgrund der in der Beilage B zum Schreiben des BFG vom 21. Oktober 2014 dargestellten und nachfolgend zusammengefassten Verlängerungshandlungen, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Streitjahre 2004 bis 2006 innerhalb der Verjährungsfrist ergingen, sodass es irrelevant ist, inwieweit die Einkommensteuer für die Streitjahre 2004 bis 2006 hinterzogen wäre. Der Einkommensteuerbescheid 2004 vom 6.6.2006 hat – wie auch die anderen Verlängerungshandlungen in den Jahren 2006 bis 2009 – die Verjährungsfrist von 5 Jahren um ein Jahr auf 6 Jahre verlängert. Im 6. und zunächst letzten Jahr (2010) fand eine Verlängerungshandlung durch die Berufungsvorentscheidung in Sachen ESt 2004 vom 15. März 2010 statt, sodass die Verjährungsfrist auf 7 Jahre verlängert wurde. Im 7. und zunächst letzten Jahr (2011) fand eine Verlängerungshandlung durch den Einkünftefeststellungsbescheid 2004 des Finanzamtes Z betreffend E GmbH & atypisch stille Gesellschafter vom 13.12.2011 statt, sodass die Verjährungsfrist auf 8 Jahre verlängert wurde. Im 8. und zunächst letzten Jahr (2012) fanden Verlängerungshandlungen durch den Einkünftefeststellungsbescheid 2004 des Finanzamtes Z betreffend F GmbH & atypisch stille Gesellschafter vom 21.9.2012 sowie durch den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 12.12.2012 statt, sodass die Verjährungsfrist auf 9 Jahre verlängert wurde. Die mit Ablauf des Jahres 2004 begonnene neunjährige Verjährungsfrist endete somit mit Ablauf des Jahres 2013, sodass der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 12.12.2012 vor Eintritt der Verjährung erging. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26.4.2007 hat – wie auch die anderen Verlängerungshandlungen in den Jahren 2006 bis 2010 – die Verjährungsfrist von 5 Jahren um ein Jahr auf 6 Jahre verlängert. Im 6. und zunächst letzten Jahr (2011) fand eine Verlängerungshandlung durch den Einkünftefeststellungsbescheid 2005 des Finanzamtes Z betreffend E GmbH & atypisch stille Gesellschafter vom 13.12.2011 statt, sodass die Verjährungsfrist auf 7 Jahre verlängert wurde. Im 7. und zunächst letzten Jahr (2012) fand eine Verlängerungshandlung durch den Einkünftefeststellungsbescheid 2005 des Finanzamtes Z betreffend F GmbH & atypisch stille Gesellschafter vom 21.9.2012 statt, sodass die Verjährungsfrist auf 8 Jahre verlängert wurde. [Weitere Verlängerungen sind hier nicht von Belang.] Die mit Ablauf des Jahres 2005 begonnene (zumindest) achjährige Verjährungsfrist endete somit (frühestens) mit Ablauf des Jahres 2013, sodass der Einkommensteuerbescheid vom 9.1.2013 vor Eintritt der Verjährung erging. Der Einkommensteuerbescheid 2006 vom 27.3.2008 hat – wie auch die anderen Verlängerungshandlungen in den Jahren 2008 bis 2011 – die Verjährungsfrist von 5 Jahren um ein Jahr auf 6 Jahre verlängert. Im 6. und zunächst letzten Jahr (2012) fand eine Verlängerungshandlung durch den Einkünftefeststellungsbescheid 2006 des Finanzamtes Z betreffend F GmbH & atypisch stille Gesellschafter vom 21.9.2012 statt, sodass die Verjährungsfrist auf 7 Jahre verlängert wurde. [Weitere Verlängerungen sind hier nicht von Belang.] Die mit Ablauf des Jahres 2006 begonnene (zumindest) siebenjährige Verjährungsfrist endete somit (frühestens) mit Ablauf des Jahres 2013, sodass der Einkommensteuerbescheid vom 9.1.2013 vor Eintritt der Verjährung erging. Die Beschwerden (ursprünglich Berufungen) hinsichtlich der Streitjahre 2004 bis 2006 sind somit abzuweisen, weil sich Amtshandlungen (hier: Bescheiderlassungen) im Einkünftefeststellungsverfahren betreffend ein Jahr auf die Verjährung im Einkommensteuerverfahren betreffend dasselbe Jahr auswirken. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0235; VwGH 22.11.2001, 98/15/0056), wie hier im Hinblick auf die Erwägungen zur (Nicht)Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision unter Punkt J festgehalten wird. Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ellinger et al., E 8, E 10, E 11 und E 13 bis E 16 zu § 209 BAO; Ritz, BAO5, § 209 mit Verweis auf VwGH-Entscheidungen), dass aufgehobene Bescheide ihre Auswirkung auf die Verjährung behalten, dass rechtswidrige Bescheide (hier: gemäß § 295 Abs. 1 BAO von einem nichtigen Feststellungsbescheid vermeintlich abgeleitete Einkommensteuerbescheide im Jahr 2009 und diesbezügliche Berufungsvorentscheidungen im Jahr 2010) Verlängerungswirkung (früher: Unterbrechungswirkung) haben, und dass eine allfällige (seitens des Bf. vorgebrachte) Untätigkeit von Abgabenbehörden keine (verkürzende) Auswirkung auf die Verjährungsfristen hätte. J ) Über die Zulässigkeit der Revision hat das Bundesfinanzgericht erwogen: Die aktuellen Regelungen für Aufhebungen unter Zurückverweisungen in § 278 BAO idF BGBl I 14/2013 (nF) sind gegenüber den Vorgängerregelungen in § 289 Abs. 1 BAO (aF) umformuliert, insbesondere ist der letzte Satz von § 278 Abs. 1 BAO nF neu. Die Abfrage im RIS nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Norm „bao §278“ am 6. März 2015 ergab nur einen Treffer mit einer Geschäftszahl 2014 oder höher: VwGH-Erkenntnis 28.10.2014, Ro 2014/13/0035, welches keine Aufhebung unter Zurückverweisung betrifft. Somit ist eine der alternativen (argumento „insbesondere“) Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG („… eine solche Rechtsprechung fehlt …“) für die Zulässigkeit der Revision erfüllt. Der § 278 BAO nF beruht (anders als frühere § 289 Abs. 1 BAO aF) auf der zur Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz novellierten Fassung des B-VG. Es kann daher auch nicht aufgrund von Rechtsprechung zu § 289 Abs. 1 BAO aF von einer derartig eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden, welche der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053 als Begründung für die Unzulässigkeit einer Revision herangezogen hat. Hinsichtlich des Streitjahres 2003 ist die Revision daher zulässig. Hingegen entspricht die vorliegende Entscheidung über die Streitjahre 2004 bis 2006 der (vorhandenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie bereits vorher (am Ende des Punktes I) dargestellt worden ist. Daher ist die Revision hinsichtlich der Streitjahre 2004 bis 2006 nicht zulässig. Wien, am 10. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102084/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102084.2014
Stammnummer
104324
Gültig
10.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF