Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0119-K/02
Zahlungen an den Sohn und die Ehegattin, Arbeitszimmer, Bewirtungsspesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-K/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Steuerberaters erfordert neben einem Berufssitz kein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnhaus.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wolfsberg hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO betr. Umsatzsteuer 1994,
Umsatzsteuer 1994, Einkommensteuer 1994 - 1996, sowie
Einkommensteuervorauszahlung
1999, 1.
beschlossen:
Die Berufung gegen den
Bescheid hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 Abs. 4 BAO betr. Umsatzsteuer 1994 wird als
verspätet zurückgewiesen.
2.
entschieden:
Die Berufung gegen die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994, Einkommensteuer 1994 - 1996, sowie
Einkommensteuervorauszahlungen 1999 wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Steuerberater mit Berufssitz
(§ 12 WTBG) in W. und ermittelt den Gewinn aus seiner
freiberuflichen Tätigkeit nach
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Mit den vorliegenden Berufungen bekämpft der Bw. die
nachstehend - unter Einbeziehung des Verfahrensablaufes - dargestellten, vom
Finanzamt nach Vornahme einer abgabenbehördlichen Prüfung gezogenen
steuerrechtlichen Konsequenzen.
1.)
VERFAHRENSABLAUF:
|
12.
11. 1998:
|
Ergehen der bekämpften Bescheide
|
15.
12. 1998:
|
Einbringung der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1994, die Einkommensteuerbescheide 1994 - 1996, sowie den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 1999, mit dem Bemerken, dass die
Begründung nachgereicht werde
|
29.
12. 1998:
|
Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages mit
Fristsetzung 28. 1. 1999
|
20.
01. 1999:
|
Nachreichung der Berufungsbegründung
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04.
01. 2000:
|
Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung betreffend die oben genannte Berufung
|
14.
01. 2000:
|
Einbringung eines Vorlageantrages mit dem
Ersuchen um Fristerstreckung für die Beibringung von Beweismitteln bis 31.
3. 2000
|
31.
03. 2000:
|
Antrag auf Verlängerung der Frist zur
beantragten Vervollständigung der Berufung bis 31. 5. 2000
|
11.
04. 2000:
|
Ersuchen des Finanzamtes, allfällige
Beweismittel bis 5. 5. 2000 beizubringen, widrigenfalls die Berufung der
Finanzlandesdirektion zur Entscheidung vorgelegt werde
|
02.
05. 2000:
|
Antrag auf Fristverlängerung bis 31. 7.
2000
|
23.
05. 2000:
|
Verständigung des Bw. durch das Finanzamt,
dass die Berufung mangels Beibringung der angekündigten Beweismittel
bereits der Finanzlandesdirektion zur Entscheidung vorgelegt worden sei
|
02.
08. 2000:
|
Fristverlängerungsansuchen bis 31. 10.
2000
|
03.
11. 2000:
|
Fristverlängerungsansuchen bis 31. 12.
2000
|
28.
12. 2000:
|
Fristverlängerungsansuchen bis 31. 3.
2001
|
30.
03. 2001:
|
Fristverlängerungsansuchen bis 30. 6.
2001
|
02.
07. 2001:
|
Fristverlängerungsansuchen bis 30. 9.
2001
|
28.
09. 2001:
|
Fristverlängerungsansuchen bis 31. 12.
2001
|
03.
01. 2002:
|
Einbringung einer Ergänzung zum
Vorlageantrag (mit einem Lichtbild) vom 31.12.2001
|
11.
04. 2002:
|
Übermittlung von Unterlagen
(Mustervertragsformular, handschriftliche Aufzeichnungen betreffend
Repräsentationsaufwendungen) per Telefax
|
29.
04. 2002:
|
Übermittlung eines Schriftsatzes an die
Finanzlandesdirektion, in dem "hinsichtlich des bekämpften U - Bescheides
weiters eingewendet wird, dass eine Wiederaufnahme infolge Bagatelle zu
unterbleiben hat und dies hiemit auch ausdrücklich begehrt wird".
2.) BERUFUNGEN bzw.
BERUFUNGSPUNKTE:
a.) Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994
Im Anschluss an die beim Bw. abgeführte
abgabenbehördliche Prüfung nahm das Finanzamt u. a. das Verfahren
betreffend Umsatzsteuer 1994 mit Bescheid vom 12. November 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf. Der Bericht über die
abgeführte Betriebsprüfung war an den Bw. bereits am 10. November 1998
versendet worden.
In dem am 29. April 2002 bei der Finanzlandesdirektion
für Kärnten eingelangten, mit 25. April 2002 datierten
Schriftsatz führt der Bw. bezüglich der Wiederaufnahme des
angesprochenen Verfahrens (erstmals) aus: "hinsichtlich des bekämpften U -
Bescheides 1994 wird weiters eingewendet, dass eine Wiederaufnahme infolge
Bagatelle zu unterbleiben hat und dies hiermit auch ausdrücklich begehrt
wird".
Hiezu wird festgehalten, dass die Verfügung der
Wiederaufnahme eines Verfahrens durch die Abgabenbehörde mit einem für
sich eigenständigen (verfahrensrechtlichen) Bescheid zu erfolgen hat und im
gegenständlichen Fall auch erfolgt ist. Derartige Bescheide sind
selbstständig mit Berufung anfechtbar und auch anzufechten (vgl. Stoll,
Kommentar zur BAO, Anm. 4 lit. a sublit. aa, sowie Anm. 1 lit. d
z. § 307 BAO), und zwar gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO innerhalb der Frist von einem
Monat.
Im gegenständlichen Fall ist der oben angesprochene
Schriftsatz (Berufung) des Bw. erst am 29. April 2002 bei der
Finanzlandesdirektion für Kärnten, also mehr als drei Jahre nach
Ausfertigung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 1994 am 21. November 1998, somit geraume Zeit nach
Ablauf der Berufungsfrist und somit jedenfalls verspätet eingelangt.
Verspätet eingebrachte Berufungen sind jedoch
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
b.) Zahlungen an den Sohn
des Bw. (Einkommensteuer 1994 - 1996)
Der Bw. beanspruchte für in den Jahren 1994 - 1996 an
seinen Sohn, geboren am 9. Dezember 1979, geleistete Zahlungen (1994:
ATS 8.525,--, 1995: ATS 53.000,--, 1996: ATS 41.400,--) den
Betriebsausgabenabzug. Das Finanzamt verwehrte denselben der Auffassung des
Prüfers folgend mit der Begründung, dass lediglich
Pauschalbeträge geltend gemacht worden seien, und zwar
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1994:
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"Ferialarbeit"
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verbucht am 1. Dezember ATS 6.000,--
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"Aushilfe"
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verbucht am 27. Dezember ATS 2.525,-- "Schi-
und Schistöcke"
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1995:
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"Stundenbuchhaltung"
|
verbucht am 29. Dezember ATS 44.000,--
(für die Monate Juli und August 2 x ATS 10.000,--; für die Monate
Jänner, Feber, März, April, Juni, September, November und Dezember
jeweils ATS 2.000,--)
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"Mai BH"
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verbucht am 29. Dezember
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"Krankenstandsvertretung"
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verbucht am 31. Dezember
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"Oktober BH"
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verbucht am 31. Dezember
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1996:
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"Inbetriebnahme der EDV - Anlage, Datensicherung,
Problemlösungen mit EDV - Firmen, "Aufbuchung Kanzlei", Belegsammlung,
Behördenwege, Tabellenerstellung"
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verbucht am 6. Dezember ATS 27.500,--
(für die Monate Feber bis Dezember jeweils ATS 2.500,--)
|
|
"laufende Reinigung des Büros,
Schneeräumung und Salzstreuung, Erstellung Heizkostenabrechnung, Mithilfe
bei diversen Reparaturarbeiten"
|
verbucht beispielsweise am 6. Dezember
ATS 12.000,--
Darüber hinaus mangle es in diesem Zusammenhang an
nach außen hinreichend zum Ausdruck gekommenen Vereinbarungen (kein
Werkvertrag, keine detaillierten Stunden- bzw. Leistungsaufzeichnungen) und
seien die Pauschalbeträge zudem überdies erst am Jahresende mittels
Banküberweisung zur Auszahlung gebracht worden, so das Finanzamt.
In der Berufung wird vorgebracht, dass entgegen der Ansicht
des Betriebsprüfers sehr wohl klar dargelegt und vereinbart worden sei,
welche Leistungen der Sohn des Bw. zu erbringen gehabt habe. Dem Sohn sei die
Ausführung von Leistungen oblegen, welche der Bw. seinen Klienten nicht
habe in Rechnung stellen können. Mit der Pauschalvereinbarung sei auch eine
Leistungsbereitschaftskomponente abgegolten worden. Derartiges erweise sich
durchaus als fremdüblich, nicht zuletzt unter Bedachtnahme darauf, dass der
Sohn "Pannen" im Betrieb des Bw. vordringlich habe bereinigen müssen. Dem
Sohn sei allgemein die Aufgabe zugekommen, den "internen Bereich funktionell zu
gewährleisten", zumal der Sohn trotz seiner Jugend bereits über
hervorragende EDV - Kenntnisse verfügt habe.
Auch seien - entgegen den Ausführungen des
Prüfers - Beträge sehr wohl monatlich laufend ausbezahlt worden. Der
Bw. habe dem Betriebsprüfer auch "monatliche Auszahlungen mit Datum am
Ultimo und Unterschrift des Empfängers" vorgelegt. Die aufgewendeten
Geldbeträge seien nur jeweils vorerst aus dem Privatvermögen des Bw.
entnommen und erst am Jahresende mit dem "Betrieb" verrechnet worden.
Das Finanzamt wies die Berufung in diesem Punkt unter
Hinweis auf die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze der sog. Angehörigenjudikatur ab.
Im Schriftsatz vom 31. Dezember 2001 führte der Bw.
zunächst wiederholend aus, dass für die vom Sohn erbrachten Leistungen
Pauschalien vereinbart worden seien, welche der Bw. auch regelmäßig
ausbezahlt und lediglich ein Mal im Jahr mit dem betrieblichen Bankkonto
verrechnet habe.
Angemerkt wurde weiters, dass der Bw. den Betrieb seiner
Wirtschaftstreuhandkanzlei im Jahre 1993 ohne Übernahme eines
Klientenstockes aufgenommen habe. Mit dem Beginn der Aufnahme des Betriebes sei
eine BMD-Unix-EDV-Anlage mit einem seriell angeschlossenen Windows-PC
angeschafft worden, die nur der Sohn habe bedienen können.
Im Übrigen handle es sich bei den an den Sohn
insgesamt ausbezahlten Beträgen um Bagatellbeträge, die den
"Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen". Auf geringfügig
Beschäftigte lasse sich die von der Rechtsprechung entwickelte
"Angehörigenjudikatur" jedoch nicht anwenden bzw. existiere keine
diesbezügliche Entscheidung.
Über
diesen Berufungspunkt wurde erwogen:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl.
beispielsweise das Erkenntnis VwGH 22.2.2000, 99/14/0082) im Steuerrecht
nur dann Anerkennung, wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität)
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Im gegenständlichen Fall nun sind die
vorangesprochenen Voraussetzungen von Seiten des Bw. nicht ein Mal ansatzweise
erfüllt worden.
So sind zum einen allfällig mit dem Sohn geschlossene
(Werkvertrags-)Vereinbarungen nach außen gar nicht zum Ausdruck gekommen.
Dahingehendes wurde weder in schriftlicher Form festgehalten, noch hat sich ein
etwaiger Inhalt auf andere Art und Weise (konkret) manifestiert; gibt es
beispielsweise auch keinerlei Aufzeichnungen über den Arbeitsaufwand (vgl.
nochmals VwGH, a. a. O.). Zudem wurden die an den Sohn ausbezahlten
Beträge, deren Abzug als Betriebsausgaben begehrt wird, nicht laufend als
Kassaausgang erfasst, sondern jeweils erst im Dezember in den Aufzeichnungen des
Bw. berücksichtigt. Eine derartige Vorgangsweise widerspricht ebenfalls der
erforderlichen Publizität (VwGH, 22.9.1999, 97/15/0005).
Gleiches gilt aus inhaltlicher Sicht, zumal lediglich nur
von diversen "Aushilfsleistungen" (1994), "Stundenbuchhaltungen" (1995),
Inbetriebnahme der EDV - Anlage, Behördenwegen, laufender Reinigung des
Büros u. a. m. (1996), und allgemein davon, den "internen Bereich
funktionell zu gewährleisten", nicht aber von konkret zu erbringenden bzw.
erbrachten Leistungen und deren Umfang die Rede ist (siehe nochmals
VwGH 10.7.1996, 95/15/0181).
Gegen die Fremdüblichkeit schließlich spricht
vorweg bereits, dass an den Sohn Pauschalien ausbezahlt worden sind (noch dazu
für Tätigkeiten, die unterschiedliche Qualifikationen voraussetzen,
wie beispielsweise im Jahr 1996 für "Inbetriebnahme der EDV - Anlage,
Datensicherung, Problemlösungen mit EDV - Firmen" einerseits und
"Belegsammlung, Behördenwege, Tabellenerstellung" andererseits, und die im
Wirtschaftleben üblicherweise verschieden hoch entlohnt werden), sowie
weiters insbesonders auch der Umstand, dass der Sohn im Jahre 1994 als
"Leistungsabgeltung" Schi- und Schistöcke erhalten hat.
Der Sohn hat überdies an den Bw. auch keinerlei
Rechnungen gelegt, sondern - dem Berufungsvorbringen zufolge - nur Belege
betreffend erfolgte Auszahlungen von Geldbeträgen unterfertigt.
Der Fremdüblichkeit abträglich ist in diesem
Zusammenhang im Übrigen auch die Aussage des Bw. selbst, wonach auf den
gegenständlichen Fall die Grundsätze der so genannten
"Angehörigenjudikatur" nicht anzuwenden seien, weil es sich bei den
insgesamt ausbezahlten Beträgen um Bagatellbeträge handle, die den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprächen, zumal sich Fremde als
Entgelt für tatsächlich erbrachte (und werthaltige) Leistungen nicht
Bagatellbeträge ausbedingen würden.
Im Übrigen - dies wird der Vollständigkeit halber
festgehalten - würde die Auszahlung allein von Bagatellbeträgen auf
eine steuerlich ebenfalls nicht zu Betriebsausgaben führende Abgeltung
für eine Mitarbeit im Rahmen eines Familienverhältnisses hinweisen
(siehe VwGH 22.9.1999, 97/15/0005)
Die Berufung war daher nach all dem in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
c.) Zahlungen an die
Ehegattin des Bw. (Einkommensteuer 1994 und 1995)
Der Bw. beanspruchte für in den Jahren 1994 und 1995
an seine Ehegattin geleistete Zahlungen von jeweils ATS 10.000,-- (für
die Vermittlung zweier Klienten) den Betriebsausgabenabzug. Das Finanzamt
verwehrte dem Bw. jedoch den Feststellungen des Prüfers folgend denselben
ebenfalls und hielt auch diesbezüglich fest, dass derartige
Provisionszahlungen nicht fremdüblich seien.
Im Berufungsschriftsatz wird hiezu ausgeführt, dass
die Ehegattin in zwei der Betriebsprüfung bekannten Fällen
maßgeblich dazu beigetragen habe, dass es zur Erteilung einer Vollmacht an
den Bw. gekommen sei. Die Ehegattin sei nämlich bei einem Kreditinstitut in
B. beschäftigt, das die Finanzierung der Betriebsneugründungen beider
Klienten abgewickelt habe.
Auch diesem Begehren entsprach das Finanzamt unter Hinweis
auf die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze der sog. Angehörigenjudikatur nicht und führte
begründend aus, dass Provisionszahlungen der ins Treffen geführten Art
bereits dem Grunde nach absolut unüblich seien. Der Bw. habe zudem auch
keinerlei Vermittlungsprovisionen an Fremde geleistet. Überdies stehe die
Auszahlung der Provisionen und die Erfassung derselben in den Aufzeichnungen des
Bw. in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Vollmachtserteilungen; so sei
nämlich die Vollmacht K. bereits am 31. 3. 1994 (Erfassung in den
Aufzeichnungen demgegenüber erst am 1. 12. 1994) und die Vollmacht L.
bereits am 31. 8. 1994 (Erfassung in den Aufzeichnungen am 29. 12. 1995) erteilt
worden.
In dem an die Finanzlandesdirektion gerichteten Schriftsatz
vom 31. Dezember 2001 hielt der Bw. den Ausführungen des Finanzamtes
entgegen, dass die unbestrittenermaßen vorgenommene Auszahlung der
Vermittlungsprovisionen jeweils erst zu den Zeitpunkten erfolgt sei, in denen
der Bw. den ihm vermittelten Klienten die ersten Honorarnoten gelegt
habe.
Vereinzelt seien zudem vom Bw. auch an Klienten für
sogar ohne diesbezügliche Aufträge vorgenommene Vermittlungen
vergünstigte Honorare in Rechnung gestellt worden. Zum Beweis für die
Richtigkeit dieses Vorbringens wurde vom Bw. der Finanzlandesdirektion am
11. April 2002 ein (Blanko-)Formular (nicht ausgefüllt und nicht
unterschrieben) übermittelt. Diesem zufolge wird u. a. "vereinbart, dass
der bestehende Honorarrückstand auch durch Klientenvermittlungsentgelte
abgetragen werden kann. Diesbezüglich ist nach vorhergehender Absprache und
nach erteiltem Auftrag und Bevollmächtigung ein Betrag von S 5.000,00
bis 20.000 möglich."
Über
diesen Berufungspunkt wurde erwogen:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Steuerrecht nur
unter den bereits oben unter Punkt a.) angeführten Voraussetzungen
Anerkennung.
Auch im vorliegenden Fall sind allfällig mit der
Ehegattin geschlossene (Werkvertrags-)Vereinbarungen nach außen nicht zum
Ausdruck gekommen (keine Schriftform, keinerlei sonstige Aufzeichnungen).
Gleiches gilt hinsichtlich des Inhaltes (keinerlei Angaben
über Umfang und Inhalt der konkret ausgeführten Tätigkeiten). In
diesem Zusammenhang wird nicht zuletzt auch darauf hingewiesen, dass der Bw.
erstmalig im an die Finanzlandesdirektion gerichteten Schriftsatz vom
31. Dezember 2001, sohin sieben bzw. acht Jahre nach erfolgter Zahlungen an
die Ehegattin eine Erklärung für den verspäteten
Zahlungszeitpunkt zu geben versucht.
Die mangelnde Fremdüblichkeit offenbart sich zudem
auch darin, dass die Zahlungen wiederum pauschal (noch dazu in gleicher
Höhe unabhängig vom Umfang etwaiger Leistungen der Ehegattin)
geleistet worden sind.
Der Bw. entgegnete dem zwar mit dem Hinweis, dass er
(vereinzelt) Klienten für sogar ohne diesbezügliche Aufträge
vorgenommene Vermittlungen vergünstigte Honorare in Rechnung gestellt habe,
und brachte zum Beweis hiefür ein (weder ausgefülltes noch
unterschriebenes) Blankoformular bei. Hierbei übersieht der Bw. allerdings,
dass bereits der Inhalt dieses Formulars seinem Vorbringen, wonach die an seine
Ehegattin geleisteten Zahlungen sehr wohl auf Grund fremdüblicher
Vereinbarungen geleistet worden seien, widerspricht. Es wird in demselben
nämlich ausdrücklich auf "vorherige Absprache und nach erteiltem
Auftrag" hingewiesen. Die Darlegung des allfälligen Vorliegens bzw. des
Inhaltes solcher "Absprachen" bzw. "Aufträge" im Zusammenhang mit von der
Ehegattin vorgeblich entfalteten Aktivitäten ist der Bw. aber gerade
schuldig geblieben. Der Bw. hat dementsprechend auch weder die Namen der
Klienten, denen seinem Vorbringen zufolge "vergünstigte Honorare" in
Rechnung gestellt worden sind, genannt, noch die diesen gewährten
"Vergünstigungen" aufgeschlüsselt, sodass dem Unabhängigen
Finanzsenat eine Überprüfung dahingehende, ob die vom Bw. an seine
Ehegattin geleisteten Zahlungen einem (kanzleiinternen) Fremdvergleich
standhalten, in jeder Hinsicht verwehrt blieb.
Der Berufung kommt daher auch in diesem Punkt keine
Berechtigung zu.
d.) Aufwendungen für
ein Arbeitszimmer (Einkommensteuer 1994)
Das Finanzamt verwehrte dem Bw. im Jahre 1994 den Abzug
eines "Bürokostenanteiles" von ATS 10.000,-- (geltend gemacht als
"sonstiger Aufwand") für einen im Wohnungsverband befindlichen Raum als
Betriebsausgabe. Begründet wurde dies damit, dass der Betriebsprüfer
eine tatsächlich ausschließliche oder nahezu ausschließliche
berufliche Nutzung des Raumes nicht habe feststellen können.
Hiezu hielt der Bw. im Berufungsschriftsatz wörtlich
fest, dass "durch die Betriebsprüfung verkannt wird, dass es sich um eine
Kanzleiräumlichkeit handelt, wo regelmäßig Besprechungen mit
Klienten stattfinden und eine Kanzleitafel vor dem Hauseingang angebracht war.
Die Kanzlei ist im Rahmen der privaten Lebensführung nicht nutzbar und ist
direkt vom Stiegenhaus erreichbar. Der Betriebsprüfer hat die
Räumlichkeit inklusive Inventar besichtigt und skizziert, woraus die
typische und ausschließliche Nutzung klar erkennbar ist."
Auch in diesem Berufungspunkt gab das Finanzamt der
Berufung keine Folge. In der Berufungsvorentscheidung wurde hiezu
ausgeführt, dass der Raum zwar vom Stiegenhaus erreicht werden könne,
jedoch auch mit dem Kinderzimmer verbunden und somit im Wohnungsverband gelegen
sei.
Aufwendungen für ein betrieblich genutztes
Arbeitszimmer, das sich im Wohnungsverband des Steuerpflichtigen befinde, seien
jedoch nach der 1994 geltenden Rechtslage nur dann abzugsfähig, wenn die
Notwendigkeit bestanden habe, einen Raum ausschließlich oder nahezu
ausschließlich betrieblich zu nutzen.
Die Tätigkeit eines Steuerberaters erfordere nun aber
neben Kanzleiräumlichkeiten keinen zusätzlichen Arbeitsraum im
Wohnhaus, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für
berufliche Zwecke zur Verfügung stehe, so das Finanzamt.
Mit dem an die Finanzlandesdirektion gerichteten
Schriftsatz vom 31. Dezember 2001 übermittelte der Bw. auch ein im Juni
1994 aufgenommenes Foto. Diesem Foto ersuchte der Bw. zu entnehmen, dass rechts
am Eingang des Wohnhauses im
Stadtbereich B. eine Kanzleitafel angebracht gewesen sei. Den Arbeitsraum habe
der Bw. für Besprechungen mit Klienten aus W., primär jedoch von
Klienten aus dem o. L. und den angrenzenden Bezirken J. und K. genutzt. Im
Übrigen sei der Raum auch nicht mit dem Kinderzimmer, sondern mit einer
Gardarobe verbunden.
Zu letzterem wird festgehalten, dass der Prüfer in
einem Aktenvermerk über eine am 28. Oktober 1998
durchgeführte Vorbesprechung zu den Prüfungsfeststellungen Folgendes
festgehalten hat:
Bei der Besichtigung durch die
Bp. am 28. 10. 1998 wurde Folgendes festgestellt:
Ein Raum im Wohnungsverband von
dem eine Tür ins Kinderzimmer führt, wird als Büro bezeichnet.
Inwieweit es genutzt wird, konnte nicht eruiert werden. Es befindet sich
lediglich ein Schreibtisch mit einer EDV - Anlage bzw. ein Schrank in diesem
Raum (es könnte auch die EDV - Anlage vom Sohn sein). Ordner bzw. sonstige
Büroutensilien waren nicht sichtbar. Einmalige Bezahlung über Bank am
31. 12. 1994 von S 10.000,--"
Der vom Prüfer angefertigten Skizze zufolge erfolgt
der Zugang zum streitgegenständlichen Raum ausgehend von einem Stiegenhaus
über ein Vorhaus. Über das Stiegenhaus und das Vorhaus wird auch die
Privatwohnung des Bw. erreicht.
Über
diesen Berufungspunkt wurde erwogen:
Aufwendungen für ein im privaten Wohnhaus gelegenes
Arbeitszimmer sind nach ständiger Rechtsprechung zum EStG 1988 (idF vor dem
Strukturanpassungsgesetz 1996) nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn
die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ein ausschließlich beruflichen
Zwecken dienendes Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus erforderlich macht und wenn
auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und
ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke
zur Verfügung steht (VwGH 8.2.1989, 85/13/00220).
Der streitgegenständliche Raum ist jedenfalls im
Wohnhaus des Bw. gelegen (vgl. das Vorbringen im Schriftsatz vom 31. Dezember
2002, wonach: " ... rechts am Eingang des
Wohnhauses im Stadtbereich B. eine Kanzleitafel angebracht gewesen sei
..."). Zudem ist der Raum unstrittig auch über einen gemeinsamen Eingang
(über Stiegenhaus und Vorhaus) mit den Wohnräumlichkeiten des Bw.
erreichbar und liegt demnach - wovon auch das Finanzamt in seiner
Berufungsentscheidung ausgeht - im Wohnungsverband.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenat erfordert
die Tätigkeit des Bw. als Steuerberater neben seinen
Kanzleiräumlichkeiten in W. keinen zusätzlichen Arbeitsraum in seinem
Wohnhaus, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für
berufliche Zwecke zur Verfügung steht.
Hiefür spricht bereits die den Bw. als Steuerberater
gemäß
§ 11 WTBG treffende Verpflichtung, einen
(vorliegendenfalls in W., ca. 25 Kilometer von B. entfernt gelegen) Berufssitz
zu haben, worunter eine feste Einrichtung zu verstehen ist, die durch ihre
personelle, sachliche und funktionelle Ausstattung die Erfüllung der an
einen Steuerberater gestellten fachlichen Voraussetzungen gewährleistet.
Diese Verpflichtung wird der Bw. aber nur dann erfüllen können, wenn
er den weitaus größten Teil seiner wöchentlichen Arbeitszeit in
seinen Kanzleiräumlichkeiten in W. verbringt. Für letzteres spricht
nicht zuletzt der Umstand, dass der Bw. - wie der Prüfer bei
Überprüfung des als Betriebsausgaben abgezogenen Aufwandes für
einen PKW festgestellt hat - regelmäßig fünf Mal pro Woche mit
dem angesprochenen PKW von B. (seinem Wohnort) nach W. (seinem Berufssitz) und
retour gefahren ist.
Demnach bleibt aber für allfällige berufliche
Nutzungen des Arbeitszimmers im Wohnhaus durch den Bw. jedenfalls nur ein
untergeordneter Zeitraum übrig.
Angesichts dessen nötigt aber die berufliche
Tätigkeit des Bw. diesen nicht dazu, neben seinen Kanzleiräumen in W.
ein Arbeitszimmer in seinem Wohnhaus in B dergestalt zu benutzen, dass den
Familienangehörigen der Zutritt zu diesem Raum auch während jener
Zeiträume untersagt ist, während der Raum infolge Abwesenheit des Bw.
nicht für berufliche Zwecke Verwendung findet.
Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt nicht
als begründet.
e.) Bewirtungsspesen
(Einkommensteuer 1994- 1996, Umsatzsteuer 1994)
Das Finanzamt verwehrte dem Bw. - ebenfalls den
Feststellungen des Prüfers folgend - den Abzug geltend gemachter
Bewirtungsspesen (1994: ATS 8.676,--; 1995: ATS 14.660,83, 1996:
ATS 15.000,--) als Betriebsausgaben, sowie im Jahre 1994 der aus diesen
Bewirtungsspesen geltend gemachten Vorsteuern (ATS 1.125,90).
In den Jahren 1995 und 1996 hat der Bw. entsprechend den
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht keinerlei Vorsteuern aus
Bewirtungsspesen beansprucht. Vielmehr sind in den genannten Jahren
Bewirtungsspesen am Jahresende pauschal ohne Vornahme eines Vorsteuerabzuges in
die Aufzeichnungen des Bw. aufgenommen worden.
Mit der Berufung begehrte der Bw. die Berücksichtigung
von Bewirtungsspesen in höherem Ausmaß als bislang, und zwar
ATS 60.000,-- (1994), ATS 40.000,-- (1995) und ATS 20.000,--
(1996).
Begründet wurde dies damit, dass diese Spesen
belegmäßig nicht nachgewiesen werden könnten, jedoch
tatsächlich angefallen seien und daher schätzungsweise
berücksichtigt werden müssten. Der Bw. habe nämlich seine Kanzlei
im Jahre 1993 ohne Übernahme eines Klientenstockes eröffnet. Bei
Vollmachtserteilungen habe der Bw. daher Einladungen, hauptsächlich im Cafe
"vis-a-vis" ausgesprochen und anlässlich des erstmaligen Besuches
potenzieller Klienten in den Büroräumlichkeiten Präsente
überreicht.
Der Bw. habe den Gewinn aus der von ihm geführten
Steuerberatungskanzlei stetig steigern können. Wie ein Blick auf den - der
mittlerweile bereits eingereichten Steuererklärung entnehmbaren -
beträchtlichen Gewinn des Jahres 1997 zeige, sei der diesbezügliche
Aufwand in jedem Fall gerechtfertigt getätigt worden.
Das Finanzamt entsprach dem Berufungsbegehren auch in
diesem Punkt nicht. Begründet wurde dies damit, dass
Repräsentationsaufwendungen gemäß
§ 20 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden dürften.
Repräsentationsaufwendungen seien auch solche
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Ausgenommen vom
Abzugsverbot seien derartige Aufwendungen lediglich dann, wenn der
Abgabepflichtige nachweise, dass die Bewirtung der Werbung diene und die
berufliche Veranlassung überwiege.
Allgemein seien unter "Repräsentationsaufwendungen"
alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Abgabepflichtigen
bedingt seien, die aber auch sein gesellschaftliches Ansehen förderten, es
ihm also ermöglichten, zu "repräsentieren".
Die Inanspruchnahme einer - wie im gegenständlichen
Fall vom Bw. entfalteten - freiberuflichen Tätigkeit gründe sich vor
allem auf ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten und die
Seriosität des Leistungserbringers. Daher würde Einladungen und
Geschenken keine für die Auftragserfüllung maßgebende Bedeutung
zukommen. Vielmehr trete eine allfälliger "Werbeeffekt" deutlich hinter den
der Repräsentation.
Darüber hinaus müssten die beiden oben
angesprochenen Voraussetzungen, nämlich Werbezweck einerseits und
Überwiegen der beruflichen Veranlassung andererseits, nachgewiesen werden;
eine bloße Glaubhaftmachung genüge nicht. Dem Begehren des Bw. komme
daher auch aus diesem Grunde - zumindest soweit keine Belege vorhanden seien
-keine Berechtigung zu.
In dem an die Finanzlandesdirektion gerichteten Schriftsatz
vom 31. Dezember 2001 hob der Bw. in weiterer Folge hervor, dass es ihm im Zuge
der Eröffnung bzw. des Aufbaues seiner Kanzlei aus Zeitmangel nicht
möglich gewesen sei, Belege zu verlangen bzw. zu sammeln.
Bei den als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen
handle es sich ausschließlich um Spesen für die Bewirtung von
Klienten im "gegenüberliegenden" Kaffeehaus, weil der Bw. in seinen
Kanzleiräumlichkeiten selbst über keinerlei entsprechende
Einrichtungen (wie beispielsweise Kaffeemaschine, Kühlschrank u. dgl.)
verfügt habe. Bei den anlässlich der in der Gründungsphase seines
Unternehmens anlässlich der Bewirtung mit (zukünftigen) Klienten
geführten Besprechungen habe der Bw. in erster Linie über Leistungen
informiert, die er erbringen könne. Die Klientenfluktuation bei
Steuerberatern sei nachweislich äußerst gering, daher habe der Bw.
mit ein und demselben (zukünftigen) Klienten oft mehrmals sprechen
müssen. Es seien stets auf die berufliche Tätigkeit des Bw. bezogene
Leistungsinformationen abgefragt worden. Die genannten Ausgaben hätten
daher ausschließlich der Werbung für berufliche Zwecke des Bw.
gedient, und dürften daher auch als Betriebsausgaben abgezogen
werden.
Am 11. April 2002 übermittelte der Bw.
schließlich der Finanzlandesdirektion per Telefax handschriftliche
Aufzeichnungen betreffend im Jahr 2002 angelaufene Bewirtungsspesen.
Über
diesen Berufungspunkt wurde erwogen:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nach
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch
Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt,
können derartige Aufwendungen oder Ausgaben (ab 5. Mai 1995
gemäß dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 297/1955, nur mehr zur
Hälfte) abgezogen werden.
Nachzuweisen ist demnach nicht nur, dass dem
Steuerpflichtigen Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind, sondern auch,
dass mit der einzelnen Aufwendung bzw. Ausgabe ein Werbezweck verbunden war und
die berufliche Veranlassung bei weitem überwogen hat (VwGH 3.7.2003,
2000/15/0159 m. w. N). Angesichts der von der zitierten Gesetzesstelle
geforderten Nachweispflicht reicht eine bloße Glaubhaftmachung der
angesprochenen Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
bzw. Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden nicht
aus.
Angesichts dessen ist aber das Schicksal auch dieses
Berufungspunktes insoweit er den begehrten Abzug von Aufwendungen bzw. Ausgaben
für Bewirtungen als Betriebsausgaben anlangt, bereits entschieden: hat doch
der Bw. nicht ein Mal den Nachweis erbracht, dass ihm Aufwendungen bzw. Ausgaben
der angesprochenen Art auch tatsächlich erwachsen sind (vgl. das
Berufungsvorbringen, wonach es aus Zeitmangel nicht möglich gewesen sei,
Belege zu verlangen bzw. zu sammeln). Im Übrigen hat es der Bw. auch nur
allgemein beim Vorbringen belassen, dass mit den einzelnen Aufwendungen bzw.
Ausgaben ein Werbezweck verbunden gewesen sei bzw. die berufliche Veranlassung
bei weitem überwogen habe.
Hinsichtlich des Begehrens des Bw., Aufwendungen bzw.
Ausgaben für überreichte Präsente anlässlich "des
erstmaligen Besuches im Betrieb" zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen, wird
darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 13.10.1999, 94/13/0035) Aufwendungen bzw. Ausgaben, die allgemein
dazu dienen, geschäftlich Kontakte aufzunehmen oder zu pflegen, jedenfalls
unter den Begriff der steuerlich nicht abzugsfähigen
Repräsentationsaufwendungen nach
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen.
Das Vorsteuerabzugsbegehren des Bw. scheitert im
vorliegenden Fall bereits daran, dass der Bw. seinem Vorbringen zufolge
keinerlei Rechnungen beizubringen vermag (vgl. nochmals: es sei aus Zeitmangel
nicht möglich gewesen, Belege zu verlangen bzw. zu sammeln).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994
setzt die Vornahme eines Vorsteuerabzuges nämlich das Vorhandensein einer
Rechnung voraus. Dazu kommt, dass
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972
einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Repräsentationsaufwendungen
generell ausschließt.
Die Berufung ist daher nach all dem auch in diesem Punkt
nicht begründet.
f.) Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für das Jahr 1999
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für 1999 mit ATS 620.700,-- festgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der
Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 1996 betreffe und die
Vorauszahlung gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 zusätzlich um 14 %
erhöht worden sei.
Hiezu wird festgehalten, dass der Einkommensteuerpflichtige
nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 auf die Einkommensteuer
Vorauszahlungen zu entrichten hat. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr
wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld
für das letztveranlagte Kalenderjahr (abzüglich der einbehaltenen
Beträge im Sinne des
§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988; im
gegenständlichen Fall nicht vorliegend)
- Der
so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlungen erstmals für das dem
Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals
für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes
weitere Jahr erhöht: Nach
§ 121 Abs. 4 EStG 1988 idF des 2.
Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. Nr. 139/1997, ist der derart ermittelte Betrag
an Vorauszahlungen zusätzlich um 5% angehoben.
In der Berufung bekämpft der Bw. lediglich die
Höhe der Bemessungsgrundlage (des Einkommens) für die
Einkommensteuerschuld des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Vorauszahlungsbescheides letztveranlagten Kalenderjahres 1996.
Da die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996
abzuweisen war (Zahlungen an den Sohn, Bewirtungsspesen; vgl. oben die Punkte
b.) und e.) tritt auch hinsichtlich der Bemessungsgrundlage (des Einkommens)
für die Festsetzung der Vorauszahlung keine Änderung ein.
Demnach erweist sich auch die Berufung gegen den
Vorauszahlungsbescheid als nicht begründet.
Klagenfurt,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-K/02
- Stammnummer
- 10423
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF