Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200046/2013
Sind freiwillige Aufwendungen für die Kontrolle von Sozialstandards dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzuschlagen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4200046/2013vom 29.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nicht zuletzt wurden von der Beschwerdeführerin deshalb, um nicht auf eine Titelseite eines Printmediums zu kommen, diese zusätzliche Prüfungen beauftragt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin konnte auch glaubhaft und produktbezogen darlegen, dass sich die Kosten für diese auf eigene Rechnung durchgeführten zusätzlichen Tätigkeiten der Inspektoren nicht auf die eingeführte Ware bezogen haben, sondern dass sich die allenfalls dadurch verursachten Aufwendungen für die Produzenten erst in den Einkaufspreisen nachfolgender Aufträge wiederspiegelten.
Aus dem Auftrag der G geht hervor, dass in Punkt 12. zollpflichtige Qualitätskontrollen vereinbart sind, in Punkt 13. hingegen u.a. die Überprüfungskosten Sozialstandards, sodass die zuletzt genannten Kosten - entgegen der Ansicht des Zollamtes Graz - damit augenscheinlich keine Kosten für Qualitätskontrollen sind.
Der vom Zollamt Graz vertreten Ansicht, die vier Inspektoren hätten die im Rahmen des social monitoring vereinbarten Auditquoten als Teil des Transaktionswertes erbracht, ist das Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführerin und die, dieses Vorbringen bestätigende Aussage der RoW entgegen zu halten. Schließlich geht auch aus dem Internetauftritt der G und aus dem ersten Absatz des BSCI-Verhaltenskodex hervor, dass diese im Rahmen der Heranführung der Produzenten an die Standards durchgeführten Audits von unabhängigen Instituten durchgeführt werden bzw. wurden.
Bei den Auditquoten hat es sich um Kontrollen nach BSCI-Vorgaben, nach dem vereinbarten zu erfüllenden schleifenden Prozess gehandelt. Es hat sich dabei um jenen Prozess gehandelt, der gemäß den Aussagen der RoW in den Einkaufsbedingungen (Seite 2 des Kontraktes der Beschwereführerin mit der G und Punkt 13.) vereinbart war und dessen Kosten durch die Produzenten selbst zu tragen waren. Die zusätzlichen Aufwendungen für die durch die Beschwerdeführerin beauftragten Inspektoren waren nicht vereinbart und damit nicht Bedingung des Kontraktes der Beschwerdeführerin mit der G . Erst seit dem Jahre 2014 ist die Produktion in zertifizierten Betrieben Verkaufsgrundlage. Im Rahmen des vereinbarten social monitoring wurden im Rahmen von Auditquoten - ohne dass die Beschwerdeführerin darauf Einfluss nehmen konnte - die bisher nicht zertifizierten Betriebe (das waren solche in den produziert wurde produziert wird oder produziert werden könnte) von Inspektoren unabhängiger Institute auf Kosten der Lieferanten geprüft und schrittweise nach Quoten an die Standards herangeführt.
In den von den Inspektoren der Einfachheit halber in den zuordenbaren volumengrößten Rechnungen gesondert ausgewiesenen Überprüfungskosten Sozialstandards waren auch die Inspektoren namentlich angeführt, weil es der Beschwerdeführerin glaubhaft wichtig war zu wissen, wer was inspiziert hat.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat glaubhaft darlegen können, es seien vier ihrer Inspektoren darauf trainiert und ausgebildet worden, um in der Folge auch die Sozialstandards abnehmen zu können bzw. zu dürfen. Bei dieser zweiten Gruppe von Kosten, welche die vier gesondert ausgebildeten Inspektoren durch die Beschwerdeführerin beauftragt für diese verursacht haben, sollen in den siebenundzwanzig Fabriken, die nach Bedarf für die Beschwerdeführerin produziert haben und produzieren bzw. produzieren könnten, z.B. die Produktionsstätten überprüft worden sein, ob Erste-Hilfe-Kästen angebracht sind, wie sauber die Nähplätze von Mitarbeiterinnen sind, unter welchen Lichtbedingungen gearbeitet wird und gearbeitet werden muss, wie es sich mit der Unterbringung und den Unterbringungskosten verhält. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dazu auch entsprechende Prüfprotokolle vorgelegt.
Die zuletzt genannten sind Tätigkeiten, sind Überprüfungen, welche nach den Ausführung der RoW auch die G selbst und mit eigenen Prüfern durchgeführt hat und durchführt.
Diese sowohl im Zuge einer Produktion oder erst danach angefallenen Kosten für die Überprüfungen Sozialstandards sind den Produkten per se nicht zurechenbar. Geprüft werden über das social monitoring hinausgehend vornehmlich Risikofabriken. Daneben werden Prüfungen auch betreffend Produzenten, in denen nicht für die Beschwerdeführerin sondern nur für andere Unternehmen erzeugt wird/wurde, beauftragt. Auch andere Unternehmen - z.B. die G und E - prüfen zu weit höheren Kosten neben anderen Fabriken unangekündigt auch Fabriken aus der Gruppe der siebenundzwanzig für die Beschwerdeführerin produzierenden, produziert habenden, für eine Produktion in Frage kommenden Fabriken und zwar auch dann, wenn in einigen der Fabriken länger als ein Jahr nicht für die Beschwerdeführerin produziert wird bzw. produziert wurde. Es gilt die Maxime, dass die Überprüfungen risikoorientiert unabhängig von jeder Bestellung und jeder Produktion kostensparend durchgeführt werden und es dabei sogar passieren kann, dass eine Fabrik, in der für die Beschwerdeführerin produziert wird, von ihren Inspektoren gar nicht kontrolliert wird bzw. dass von den eigenen Inspektoren eine Fabrik geprüft wird, die für die Beschwerdeführerin nicht produziert oder sie in dieser Fabrik nicht produzieren lassen will.
Aus dem Musterkontrakt ergibt sich, dass die G für den Fall einer Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen ..., berechtigt war, ohne Setzung einer weiteren Frist vom Auftrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
Nach den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin hat, um sich nicht - zumal es im Zusammenhang mit Zertifizierungen durch unabhängige Institute in China Korruptionsfälle gegeben haben soll - im Zollgebiet Schwierigkeiten einzuhandeln, sie die zusätzlich aufgewendeten Kosten getragen.
Diese Aufwendungen dienten im weitesten Sinne damit dem Absatz der Waren im Zollgebiet, um Korruption und allfällige negative Schlagzeilen in den Medien zu verhindern, sie dienten damit der Förderung des Absatzes und vor allem der Gewährleistung (Art. 29 Abs. 3 Buchstabe b ZK iVm Art. 149 ZK-DVO).
Dies haben insbesondere auch jener Teil der Vereinbarung mit den Inspektoren, dass nur in Fabriken, die Kinderarbeit verhindern, produziert werden darf und die Aussagen des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass die über das social monitoring hinausgehenden Prüfungen betreffend die Sozialstandards vornehmlich in "Risikofabriken" angefallen sind, glaubhaft aufgezeigt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hatten die risikoorientierten, von der Beschwerdeführerin zusätzlich veranlassten und von ihr kostenmäßig getragenen Kontrollen beispielsweise dahingehend, dass die Gesetze eingehalten werden, ob die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen garantiert ist, ob das Verbot der Diskriminierung, das Gebot von Mindestlöhnen, das Gebot geregelter Arbeitszeit, das Gebot zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, das Verbot von Kinderarbeit, das Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit und Disziplinierungsmaßnahmen umgesetzt sind, ob Standards bei Umwelt- und Sicherheitsfragen eingehalten werden, ob das Gebot sozial verantwortlicher Managementsysteme umgesetzt ist, ob beispielsweise die Menschenrechte, die Rechte von Kindern eingehalten werden, ob jegliche Form der Diskriminierung von Frauen abgeschafft wurde, ob es Regelungen zu Feiertagen und zu Wochenarbeitsstunden gibt, ob ein Versammlungsrecht besteht und gelebt wird, ob Mindestlöhne auch tatsächlich bezahlt werden, ob ein Recht zu streiken besteht, ob in den Fabriken Erste-Hilfe-Kästen angebracht sind, ob die Nähplätze von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sauber sind, unter welchen Lichtbedingungen gearbeitet wird und gearbeitet werden muss, wie es sich mit den Unterbringungsmöglichkeiten und Unterbringungskosten der in den Fabriken arbeitenden Menschen verhält, ob Feuerlöscher vorhanden sind, ob es ausreichend und offene Fluchtwege gibt und andere mehr, auf den Wert der zu bewertenden Einfuhrware keinen Einfluss.
Diese Kontrollen, die sowohl von den Inspektoren der Beschwerdeführerin als auch von Inspektoren anderer Unternehmen risikoorientiert und koordiniert durchgeführt worden sind, sind außerdem davon unabhängig durchgeführt worden, ob dort für die Beschwerdeführerin produziert wird, wurde oder einmal werden könnte. Solche Kontrollen sind im Allgemeinen und vor allem am Beispiel einer in Frage kommenden Fabrik, in der noch nie für die Beschwerdeführerin produziert wurde, auch nicht vorab planbar.
Würde man der Ansicht des Zollamtes Graz folgen, sollten streng genommen auch die Aufwendungen der Inspektoren der G und von E den Zollwert beeinflusst haben, zumindest in jenen Fabriken, die über Auftrag der Beschwerdeführerin für die G bzw. E produziert haben, produzieren oder produzieren könnten.
Die der Beschwerdeführerin durch solche Kontrollen anerlaufenen Kosten sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin - für das Bundefinanzgericht nachvollziehbar - den Preis der eingeführten Waren nicht beeinflussende bzw. beeinflusst habende Allgemeinkosten der Beschwerdeführerin.
Preislich wirkten sich die durch diese Kontrollen bei den Produzenten verursachten Anpassungen nicht auf die einzuführende Ware sondern - wenn überhaupt - immer erst und nur auf danach produzierte Ware aus.
Das Beschwerdeverfahren hat nachvollziehbar und glaubwürdig aufgezeigt, dass die Kosten für die Kontrollen, ob und dass Sozialstandards eingehalten wurden, lediglich der Einfachheit halber im Bestellschein der volumengrößten Bestellungen erfasst wurden und sich damit für die Betriebsprüfung die Einrechenbarkeit aufgedrängt haben mag. Diese zusätzlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin waren Kosten, die dem Image der Beschwerdeführerin im Absatzgebiet zugute kamen und kommen, Kosten die sie vor Korruption bewahren sollten.
Weil das Beweisverfahren gezeigt hat, dass die über das social monitoring hinausgehenden Kosten für Tätigkeiten der von der Beschwerdeführerin beauftragten Inspektoren keine mittelbaren dem Transaktionswert zurechenbaren Aufwendungen waren, nicht auf eine Bedingung für das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zurückgeführt und auch nicht den einzuführenden Waren zugeordnet werden können, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei den auf eigene Rechnung der Beschwerdeführerin durch diese beauftragten Tätigkeiten hat es sich um solche gehandelt, die vor allem ihrem Image im Absatzgebiet und der Verhinderung von Korruption und von Gewährleistungsproblemen dienten, sodass sie bei der Ermittlung des Zollwertes nicht dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zugeschlagen werden können.
Abgabenfestsetzung und Gegenüberstellung:
A00 = Zoll
EU = Einfuhrumsatzsteuer
1ZN = Abgabenerhöhung
Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung ist der Zollwert, dem die Überprüfungskosten Sozialstandards nicht zugeschlagen wurden.
|
| Abgabe
| Betrag
| Gutschrift
| bisher
| A00
| 2.544,09
|
| neu
| A00
| 2.538,90
| 5,19
| bisher
| EU
| 4.936,16
|
| neu
| EU
| 4.922,44
| 13,72
| bisher
| 1ZN
| 383,97
|
| neu
| 1ZN
| 366,68
| 17,29
| Summe
|
|
| 36,20
Zulässigkeit einer Revision
Ausfertigungen von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte haben gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zur Frage, ob Aufwendungen für Sozialstandards dem Transaktionswert zugeschlagen werden müssen oder ob es sich dabei um auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten handelt, die bei der Ermittlung des Zollwertes nicht dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zugeschlagen werden dürfen (Art. 29 Abs. 3 lit.a und lit. b ZK), eine Rechtsprechung des VwGH.
Klagenfurt am Wörthersee, am 29. Jänner 2015
Normen und Schlagworte
- Art. 29 Abs. 3 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 29 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4200046/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200046.2013
- Stammnummer
- 104185
- Gültig
- 29.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF