Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3433-W/02
Wiederaufnahme auf Antrag bei vergessenen Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3433-W/02vom 16.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wiederaufnahme auf Antrag ist nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren irrtümlich nicht geltend gemachte Betriebsausgaben nach Eintritt der Rechtskraft zum Abzug zu beantragen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dipl.Ing. Dr. G.R.,
wissenschaftliche Dienstleistungen, Angestellte, in W., vertreten durch
Dr. S&P.WTHDGmbH, vom 4. März 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 13. Februar 2002
betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für das Jahr 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hatte am 14. Mai 2001 die
Einkommensteuererklärung für 2000 samt einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung eingereicht und wurde in der Folge die Veranlagung
mit Bescheid vom 27. Juni 2001 durchgeführt. Die von der Bw.
ausgewiesenen Einkünfte wurden erklärungsgemäß angesetzt.
Am 20. Dezember 2001 langte beim Finanzamt folgender
Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO
betreffend Einkommensteuerveranlagung 2000 ein:
"Mitte November 2001 haben wir die steuerliche Vertretung
(der Bw.) übernommen. Im Zuge dieses 'Erstgespräches' wurde auch die
Einkommensteuererklärung 2000 besprochen, welche unsere Klientin selbst
erstellt hatte. Hierbei stellte sich heraus, dass unsere Klientin gewisse
betriebliche Aufwendungen (wie zB AfA für PC samt Zubehör,
Fachliteratur, Telefonkosten in richtiger Höhe) nicht als Betriebsausgaben
in der Einnahmen-Ausgabenrechnung für 2000 geltend gemacht hatte.
Durch unsere Kanzlei wurden sofort alle Unterlagen
angefordert, überarbeitet und daraus die beiliegende berichtigte
Einkommensteuererklärung 2000 samt Beilagen erstellt.
Wir ersuchen daher unserem Antrag auf Wiederaufnahme
stattzugeben und den Einkommensteuerbescheid für 2000 laut berichtigter
Einkommensteuererklärung zu berichtigen."
Dem Antrag waren eine berichtigte
Einkommensteuererklärung samt Einnahmen-Ausgabenrechnung sowie ein
Anlagenverzeichnis samt einem summierten Verzeichnis beigelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag mit nachstehender
Begründung ab:
"Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und gemäß lit. b des
§ 303 Abs. 1 Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, oder - gemäß lit. c - der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Für eine Aufrollung des Verfahrens für 2000 zur
Berücksichtigung von Betriebsausgaben, die bereits zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Veranlagung bekannt waren, besteht daher keine
Veranlassung."
Die Begründung der erhobenen Berufung lautet wie
folgt:
"Hinsichtlich unserer Rechtsansicht betreffend
Wiederaufnahme hat sich nichts geändert, unserer Begründung ist nichts
hinzuzufügen. Aus dem Antrag ist ersichtlich, dass das Verschulden unserer
Klientin im Hinblick auf eine bis zur Rechtskraft des Bescheides entsprechende
unterlassene Einflussnahme auf das Bescheidergebnis nur als sehr gering
einzustufen ist.
Der Antrag wurde auch rechtzeitig, sofort nach
Kenntnisnahme, durch den steuerlichen Vertreter beim Finanzamt
eingebracht.
Ebenso möchten wir auf den so genannten
'Ellinger-Erlass' hinweisen, aus dem hervorgeht, dass Rechtsrichtigkeit vor
Rechtssicherheit geht und somit auch Ermessensentscheidungen zugunsten des
Abgabepflichtigen zu treffen sind."
In der Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt
neuerlich auf die Bestimmungen des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
und führte weiters aus, dass im gegenständlichen Fall eindeutig
Verschulden der Partei vorliege. Eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung,
gleichgültig durch welche Umstände veranlasst, lasse sich bei
unveränderter Tatsachenlage nachträglich im Wege der Wiederaufnahme
des Verfahrens nicht beseitigen.
Im Vorlageantrag wurde die Begründung der Berufung
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und gemäß lit. b des
§ 303 Abs. 1 Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten, oder gemäß lit. c der Bescheid von Vorfragen
abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der
hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten
anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dass die Voraussetzungen der lit. a dieser
Gesetzesbestimmung vorlägen, wird nicht behauptet und ergibt sich aus dem
Akteninhalt hiefür auch kein Anhaltspunkt. Gleiches gilt
hinsichtlich der lit. c.
Die Überprüfung, ob die Voraussetzungen der
lit. b gegeben sind, ergibt im Einzelnen Folgendes:
Rund dreieinhalb Monate nach Eintritt der Rechtskraft des
erlassenen Einkommensteuerbescheides für 2000 übernahm der nunmehrige
steuerliche Vertreter der Bw. - welcher den gegenständlichen
Wiederaufnahmsantrag einbrachte - die rechtsfreundliche Vertretung
der Bw. Im Zuge des Mitte November 2001 vorgenommenen Erstgespräches
stellte sich heraus, dass die Bw., welche die Steuererklärung für 2000
selbst erstellt hatte, gewisse betriebliche Aufwendungen nicht geltend gemacht
hatte.
Der Vergleich der beiden Einnahmen-Ausgabenrechnungen zeigt
Folgendes:
Unter den Einnahmen wurde eine Position "Privatanteile lt.
Beilage S 7.947,00" aufgenommen, eine Beilage wurde jedoch tatsächlich
nicht angeschlossen (den nachfolgenden Ausführungen zufolge handelt es sich
hiebei um Telefon- und EDV-Privatanteile in Höhe von S 3.600,00 bzw.
S 4.347,00). Unter den Ausgaben sind die Positionen "Arbeitsmittel
(Computerzubehör, Software, Fax) S 12.808,00", "Fahrtkosten
S 1.759,10" und "Tagesgelder S 330,00" ident (lediglich die
Bezeichnungen wurden geringfügig verändert in: "GWG, km-Gelder,
Diäten"). Die Position "Telefonkosten (anteilig) S 1.079,54" wurde
geändert in "Telefonkosten (6-12/00) S 5.397,70" und die Positionen
"Fachliteratur S 4.890,00" sowie "AfA S 10.867,00" kamen neu hinzu.
Hinsichtlich der Erhöhung des betrieblichen Anteiles der Telefonkosten um
rund zwei Drittel wurde eine Begründung nicht abgegeben. Hinsichtlich der
Fachliteratur wurde keine Aufschlüsselung dieser Position beigebracht. Auf
die Position AfA beziehen sich das Anlagenverzeichnis samt dem summierten
Verzeichnis; demnach handelt es sich um die Geltendmachung der Privateinlagen:
PC inklusive Zubehör, Monitor, Zip-Drive, Modem und Laserdrucker.
Unter Bedachtnahme auf die Art der nunmehr geltend
gemachten Aufwendungen besteht kein Zweifel, dass diese Aufwendungen von der Bw.
bereits im Zuge des ursprünglichen Veranlagungsverfahrens hätten
geltend gemacht werden können. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen
oder Beweismittel hinsichtlich der in Rede stehenden Positionen neu
hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der
Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
Legt man der Beurteilung die Ausführungen des
nunmehrigen steuerlichen Vertreters und die Anerkennung als Betriebsausgaben
zugrunde, so hatte die Bw. bspw. die Position "Fachliteratur" infolge nicht
hinreichender Kenntnis der Gesetzeslage nicht geltend gemacht.
Mangels Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel
sind die oben zitierten Wiederaufnahmsvoraussetzungen nicht gegeben, weshalb es
zu einer Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit im Rahmen
einer Ermessensübung gar nicht kommen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3433-W/02
- Stammnummer
- 10417
- Gültig
- 16.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF