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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102622/2014

Vorliegen einer Berufsausbildung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102622/2014vom 22.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein allfälliger gutgläubiger Verbrauch steht der Rückforderung ebenso wie die schwierige wirtschaftliche Situation der Bf nicht entgegen. Abstandnahme von der Rückforderung, Ratenzahlung, Nachsicht Ein allfälliges Ansuchen der Bf um Anweisung, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, weil die Rückforderung unbillig wäre, wäre an das Bundesministerium für Familie und Jugend, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 51, zu richten. Allfällige Ansuchen um Ratenzahlung oder Nachsicht sind an das Finanzamt Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, zu richten. Nichtzulassung einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die maßgebenden Rechtsfragen sind in der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, Tatfragen sind keine Revision zugänglich. Wien, am 22. Februar 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102622/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102622.2014
Stammnummer
104126
Gültig
22.02.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF