Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0270-K/02
Einkünfte im Zusammenhang mit dem Untergang von Anteilen auf Grund der Beendigung einer Agrargemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0270-K/02vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einkünfte in ursächlichem Zusammenhang mit dem Untergang von Anteilen an einer Agrargemeinschaft, die eine Körperschaft öffentlichen Rechtes war, sind gem. § 31 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 einkommensteuerpflichtig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Meinhard Aicher, gegen den Bescheid des Finanzamtes St.Veit betreffend
Einkommensteuer 1999 vom 11. Juli 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen
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Einkommen
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Einkommensteuer
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12.797,69 € (S
176.100.-)
|
1.059,72 € (S
14.582.-)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem bekämpften
Bescheid setzte das Finanzamt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von S
127.798.- fest. Ausschlaggebend dafür war, dass eine Agrargemeinschaft, an
der die Bw. als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft Anteile hatte,
Vermögen verkauft habe und den Erlös an ihre Mitglieder, u.a. auch an
die Bw. ausgeschüttet habe (Ersuchen um Ergänzung vom 3.10.2000 des
Finanzamtes an die Bw.).
In ihrer Berufung brachte die
Bw. vor, keinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt zu haben.
Im Ergänzungsersuchen vom
20.8.2001 gab das Finanzamt bekannt, dass die Anteile der Bw. an der
Agrargemeinschaft mit Genussrechten vergleichbar seien. Die Ausschüttung
der Agrargemeinschaft unterliege daher zum Hälftensteuersatz der
Einkommensteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 1.10.2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Im Schriftsatz
vom 5.11.2001 stellte die Bw. einen Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Jahre 1999
veräußerte die Agrargemeinschaft, an der die Bw. als
Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft Anteile hatte, eine
Körperschaft öffentlichen Rechtes nach dem Kärntner
Flurverfassungsgesetz, ihr gesamtes Vermögen und teilte 1999 ihre
Bankguthaben und den Veräußerungserlös auf ihre Mitglieder auf.
Die Berufungswerberin (Bw.) war auf Grund ihres Eigentumsrechtes an der
Stammsitzliegenschaft EZ 9 KG A an dieser Agrargemeinschaft zu 1/70 beteiligt.
Sie erhielt 1999 aus dem Veräußerungserlös, den die
Agrargemeinschaft erzielte, und den Bankguthaben der Agrargemeinschaft einen
Anteil von
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aus der Auflösung von
Bankguthaben
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S 2.363,94
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aus der Veräußerung
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S 125.862,99
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gesamter Anteil am
Liquidationserlös
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S 128.226,93
Im ursächlichen
Zusammenhang mit dieser Veräußerung erwuchsen der Bw. Werbungskosten
von S 428,57 (Schreiben der Bw. vom 30.6.2001).
Die Agrargemeinschaft existiert
aufgrund der Verwertung ihres gesamten Vermögens und der Aufteilung des
Realisates dieses Vermögens auf ihre Mitglieder seit 1999 nicht mehr. Daher
existiert auch der Anteil der Bw. an dieser Agrargemeinschaft seit 1999 nicht
mehr. Die Einkünfte, die die Bw. auf Grund der Beendigung der
Agrargemeinschaft 1999 erhalten hat, sind gem. § 31 Abs 2 Z 1 EStG 1988
einkommensteuerpflichtig.
Daher ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben (S 128.226,93) und den
Anschaffungskosten und Werbungskosten der Einkommensteuer zu unterwerfen (§
31 Abs 3 EStG 1988; § 37 Abs 1 EStG 1988). Die Anschaffungskosten
betreffend den Anteil an der Agrargemeinschaft werden mit S 20.000.-
geschätzt.
Der steuerpflichtige Ertrag beträgt:
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Anteil am Liquidationserlös
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S 128.226,93
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Werbungskosten
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-S 428,57
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geschätzte Anschaffungskosten
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-S 20.000,--
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steuerpflichtige Einkünfte gem. § 31
Abs 2 EStG 1988
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S 107.798,--
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Einkünfte aus nicht selbstständiger
Arbeit
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S 69.096,--
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sonstige Einkünfte
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S 107.798,--
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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S 176.894,--
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Sonderausgaben - Pauschbetrag
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-S 819,--
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Einkommen
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S 176.075,--
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Einkommen gerundet
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S 176.100,--
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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S 35.352,--
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allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-S 8.840,--
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Pensionistenabsetzbetrag
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-S 5.500,--
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Einkommensteuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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S 21.012,--
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gem. § 33 EStG 1988 11,93 % von S
68.277.-
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S 8.145,45
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gem. § 37 Abs 1 EStG 1988 5,97% von S
107.823
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S 6.437,03
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Einkommensteuerschuld
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S 14.582,48
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Abgabenschuld gerundet (§ 204
BAO)
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S 14.582,--
Klagenfurt,
4. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0270-K/02
- Stammnummer
- 10404
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF