Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0239-G/03
Schätzung der Bemessungsgrundlagen aufgrund Nichtvorlage entsprechender Unterlagen und Nichtabgabe von Erklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-G/03vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Umsatzsteuer 1999, 2000, 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine in Deutschland
ansässige GmbH, welche auf dem Gebiet der Veranstaltung von Reisen
(insbesondere Verkaufsveranstaltungen in Österreich) tätig war. Dabei
wurden in Österreich an Privatpersonen diverse Produkte (Heizdecken,
Kocher, Uhren, Messer etc.) verkauft, wobei die Produkte innerhalb des
Unternehmens der Bw. in Form einer innergemeinschaftlichen Lieferung verbracht
wurden. Weiters wurden diverse Produkte von der M. GmbH steuerfrei
innergemeinschaftlich an die Bw. geliefert bzw. wurde laut Aussagen der
deutschen Finanzverwaltung auch Versandhandel an Privatpersonen in
Österreich betrieben. Trotz hoher Umsätze in Österreich brachte
die Bw. weder Erklärungen noch Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Es
wurde seitens des Finanzamtes eine Betriebsprüfung durchgeführt,
welche auf Grundlage der Daten aus Abfragen im
Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem und den von der deutschen
Finanzverwaltung übermittelten Unterlagen sowie einer Zuschätzung
unter Berücksichtigung von Verwaltungs- und Vertriebskosten zu einer
Umsatzsteuerveranlagung in Österreich für die Jahre 1999 bis 2001
führte.
Gegen diese Umsatzsteuerbescheide brachte die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass sich die Berufung gegen
die Festsetzung der Umsatzsteuer für Lieferungen auf Basis der
Bruttoumsätze und gegen die Zuschätzung richte. Weiters richte sich
die Berufung gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer für
innergemeinschaftliche Erwerbe auf Basis der Bruttoumsätze. Es werde die
Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund der Nettobeträge ohne
Zuschätzung beantragt. Als Beilage würden die Kopien von den
Erlöskonten sämtlicher in Österreich getätigter Umsätze
beigelegt. Neben den auf diesen Konten erfassten Erlösen seien in
Österreich keine weiteren Lieferungen getätigt worden.
Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass die Bw. bei Reisen und
Verkaufsveranstaltungen in Österreich Produkte an Privatpersonen verkauft
habe bzw. im Rahmen des Versandhandels an Private Verkäufe getätigt
habe. Diese Lieferungen seien in den deutschen Steuererklärungen der Bw.
als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen erklärt worden, in
Österreich nicht der Erwerbsbesteuerung unterzogen und die Umsätze in
Österreich nie erklärt worden. Im Zuge des Prüfungsverfahrens sei
die Bw. zu keiner Mitarbeit bereit gewesen und mussten die Umsätze
geschätzt werden. Diese Zuschätzung begründe sich in der
Tatsache, dass keine Informationen über die Verkäufe vorgelegt worden
seien und davon ausgegangen worden sei, dass durch geschätzte
Verkaufskosten von 50% des als innergemeinschaftlichen Erwerb ermittelten
Warenwertes der tatsächliche Umsatz in Österreich sehr moderat
geschätzt worden sei. Die Bw. habe in der Berufung damit
argumentiert, dass es sich bei den innergemeinschaftlichen Erwerben um
Bruttoerlöse handle und habe als Beweis dafür neun verschmierte,
unleserliche Kopien von Konten der Bw. gefaxt. Auf diesen Konten sollten
angeblich alle in Österreich getätigten Umsätze erfasst sein. Als
steuerfreie innergemeinschaftlich Lieferungen nach Österreich seien die
Bruttoumsätze einschließlich Umsatzsteuer gemeldet worden. Diese
Behauptungen seien seitens des Finanzamtes nicht nachvollziehbar, da nicht
ersichtlich sei bzw. unleserlich, was auf den Konten tatsächlich gebucht
worden sei. Als Nachweise über die tatsächlichen Erlöse seien
zumindest die Aufzeichnungen über die in Österreich erfolgten
Verkäufe erforderlich. Auch die Behauptung, auf dem Konto seien
Bruttoerlöse erfasst und diese seien einschließlich Umsatzsteuer
(welche, österreichische, deutsche oder keine?) sei unglaubwürdig, das
Konto spreche von "im anderen Land steuerpflichtigen Lieferungen" und
könnten die Beträge nicht mit den in den Zusammenfassenden Meldungen
enthaltenen Beträgen verifiziert werden. Jedem einigermaßen
kompetenten steuerlichen Vertreter sollte bekannt sein, dass in den
Zusammenfassenden Meldungen nur die Nettoerlöse erfasst seien und diese im
anderen EG-Land mit diesem Betrag steuerpflichtig seien. Zu diesem Betrag komme
dann zumindest die im jeweiligen Land geltende Umsatzsteuer. Nach Auskunft des
deutschen Finanzamtes habe es sich bei den fraglichen in Deutschland
steuerfreien Erlösen um Nettoerlöse gehandelt. Die Annahme der
Betriebsprüfung, bei den Erlösen in Österreich müsste ein
entsprechender Kostenaufschlag berücksichtigt werden, sei bei der Art der
Geschäfte sowie der Nichtvorlage aussagekräftiger Unterlagen
zutreffend.
Mit dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde ein
Konvolut an Unterlagen übermittelt und ergänzend ausgeführt, dass
aufgrund der zur Zeit stattfindenden Betriebsprüfung in Deutschland nicht
alle Unterlagen zur Verfügung gestellt werden könnten, da sich diese
beim Finanzamt befänden.
Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde
die Bw. aufgefordert, ihr unklares Berufungsvorbringen zahlenmäßig zu
konkretisieren und bekanntzugeben, wie hoch die Umsätze in Österreich
in den Jahren 1999, 2000 und 2001 tatsächlich waren. Weiters seien diese
Zahlen durch konkrete Unterlagen zu belegen. Insbesondere wäre darzulegen,
was mit den als innergemeinschaftliche Erwerbe anzusehenden Waren in
Österreich passiert sei, wenn diese nicht mit Gewinn weiterverkauft worden
seien. Im Vorlageantrag sei eingeräumt worden, dass nicht sämtliche
Unterlagen beschafft werden könnten. Es seien jedoch alle Unterlagen
vorzulegen, um die in Österreich getätigten Umsätze zu ermitteln.
Sollte sich die Bw. innerhalb der gesetzten Frist nicht äußern und
die entsprechenden Unterlagen vorlegen, müsse nach der Aktenlage
entschieden werden, wonach die laut Finanzamt bzw. Betriebsprüfung
ermittelten Umsätze anzusetzen seien. Auf diesen
Ergänzungsvorhalt erfolgte keine entsprechende Reaktion der Bw. innerhalb
der gesetzten Frist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1, erster Satz UStG 1994
unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für eine Schätzung von
Bedeutung sind. (Abs. 2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (Abs.
3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher schlicht unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach den von der Bw. im Grunde nicht bestrittenen
Sachverhaltsfeststellungen, wonach Umsätze in Österreich getätigt
wurden, welche nicht erklärt worden sind, ist unzweifelhaft von
Inlandsumsätzen der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren
auszugehen. Eine Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO war jedenfalls
gegeben.
Weder im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens noch im
Zuge des Rechtsmittelverfahrens hat die Bw. geeignete Unterlagen vorgelegt,
welche die ermittelten Umsätze durch die Finanzverwaltung entkräften
hätten können. Auf Vorhalte wurde nicht entsprechend geantwortet (vgl.
auch zum Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH, z.B. VwGH 26.6.2002, 97/13/0009).
Die Ermittlung der Umsätze beruht nur teilweise auf
Schätzungen. Es wurde vielmehr anhand der im
Mehrwertsteuerinformationssystem abgefragten Daten und unter Zugrundelegung der
von der deutschen Finanzverwaltung übermittelten Zahlen eine reelle
Ermittlung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen durchgeführt. Auf Basis
dieser Zahlen wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Art der
Geschäfte der Bw. mit hohen Aufwendungen in Form von Spesen im Rahmen von
Werbeverkaufsfahrten verbunden ist, eine Zuschätzung vorgenommen, welche
die grundsätzlich in dieser Branche sehr hohen Spesen in die Verkaufspreise
einbezieht, um so zu einer realistischen Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu
gelangen. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung hat sowohl nach der
Methode als auch der Höhe nach dem Ziel, den tatsächlichen Ergebnissen
möglichst nahe zu kommen, entsprochen. Im Übrigen wird auf die
Darstellung und ausführliche Begründung im
Betriebsprüfungsbericht und in der Berufungsvorentscheidung
verwiesen. Derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der
Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit
jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 26.9.2000,
97/13/0143). Unterlässt der Abgabepflichtige zielführende
substantiierte Behauptungen und Beweisanträge zur Ermittlung
wirklichkeitsnaher Schätzungsgrundlagen, dann erhöht er damit das
Maß an Unsicherheit, welches naturgemäß jedem Ergebnis einer
Schätzung innewohnt (VwGH 10.6.1987, 86/13/0065).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-G/03
- Stammnummer
- 10400
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF