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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100725/2012

Der Einbau eines Personenlifts ist bei nicht bescheinigter Gehbehinderung nicht zwangsläufig.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100725/2012vom 05.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dazu ist anzumerken, dass weder diese nach dem Einbau der Aufzugsanlage eingetretenen Umstände noch die im Privatgutachten des Dr. AL vom 21. März 2012 getroffene Feststellung, dass mit dem jetzigen Datum eine Verschlechterung eingetreten sei, Auswirkung auf die Beurteilung der Zwangsläufigkeit der Anschaffung des Personenlifts im Jahr 2010 haben konnten. Der Einschätzung des Dr. AL könnte, ungeachtet der oben angeführten Bindung an die Feststellungen des Bundessozialamtes, auch aus diesem Grund keine Maßgeblichkeit für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume zukommen. Der Aufzug verbindet die Garage mit dem Erdgeschoß, nicht jedoch die im Erdgeschoß gelegenen Wohnräume mit den im Obergeschoß befindlichen. Derzeit befindet sich die Küche im Obergeschoß, weshalb es für die Bf, auch wenn sie sich laut ihren Angaben vorwiegend in den Räumen im Erdgeschoß aufhält, weiterhin unumgänglich bleibt, die (Innen)Stiege zu benützen. Zweifelsohne trägt der Einbau der Aufzugsanlage der zunehmenden Unbeweglichkeit im Alter und dem zu erwartenden fortschreitenden Gelenkverschleiss Rechnung und erweist sich nicht zuletzt für den Transport von Einkäufen und anderen Lasten von der Garage in die Wohnräume als zweckmäßig und bequem. Zum Zeitpunkt des Einbaus war jedoch eine derartige Gehbehinderung, die eine Liftanlage notwendig gemacht hätte, weder bescheinigt noch wegen der geschilderten sportlichen Betätigung der Bf nachvollziehbar. Dass durch eine schwer wiegende Behinderung der Bf eine Zwangslage entstanden wäre, die den Einbau einer Aufzugsanlage unausweichlich gemacht hätte, konnte nicht glaubhaft dargelegt werden. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass dieser Einbau zwar durch die - sich altersbedingt verschlechternde - Kniegelenksarthrose der Bf mitverursacht worden ist, auf Grund obiger Überlegungen aber gegenwärtig (auf das Kalenderjahr 2010 bezogen) nicht unabdingbar erforderlich und daher auch nicht als zwangsläufig erwachsen einzustufen gewesen ist. Aus dem Vorbringen der Bf ist als ausschlaggebendes Motiv für den gewählten Zeitpunkt des Einbaus vielmehr abzuleiten, dass, wie dies in den Eingaben vom 13. Juni 2012 und vom 24. September 2014 zum Ausdruck gebracht worden ist, ein späterer Einbau der Aufzugsanlage nicht mehr möglich gewesen wäre, weil der Zugang für die vorzunehmenden Arbeiten über das Nachbargrundstück erfolgt und dieses danach verbaut worden ist. Durch die Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück war zudem ein wesentlich geringerer Kostenaufwand erforderlich. Der Einbau der Aufzugsanlage stellt sich somit als "Investition für die Zukunft" dar, weil mit dem immer größer werdenden Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung und der zunehmend längeren individuellen Lebensdauer auch die Zahl der Menschen mit einer Beeinträchtigung ihrer Gehfähigkeit zunimmt. Dadurch wird das Bewusstsein für altersgerechtes, barrierefreies Bauen zunehmend geschärft und werden bauliche Gestaltungen, die einen möglichst langen Verbleib in den "eigenen vier Wänden" ermöglichen, vermehrt thematisiert und in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Zunehmend stellen daher auf dem Immobilienmarkt angebotene "barrierefreie" Objekte ein Qualitätsmerkmal dar, das auch entsprechend honoriert wird. Die von der steuerlichen Vertreterin während der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berufungsentscheidung des UFS kann ebenfalls nicht zu Gunsten der Bf ins Treffen geführt werden, weil die gesundheitliche Beeinträchtigung der dortigen Berufungswerberin, die nach einem Oberschenkelhalsbruch auf Grund ihrer stark eingeschränkten Mobilität Pflegegeld der Pflegestufe I bezogen hat und nicht in der Lage gewesen ist, alleine Stiegen zu steigen, nicht vergleichbar ist mit der Situation der in den beschwerdegegenständlichen Jahren noch sportlich aktiven Bf. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann im vorliegenden Fall nicht von zwangsläufigen, unmittelbar und ursächlich durch die Behinderung der Bf erwachsenen Kosten gesprochen werden; mangels Zwangsläufigkeit kann daher eine Prüfung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen auf sich beruhen. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Das Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage zu klären, sondern in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob der vorliegende Sachverhalt (Einbau einer Aufzugsanlage bei einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 %) unter das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit subsumiert werden konnte. Linz, am 5. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100725/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100725.2012
Stammnummer
103882
Gültig
05.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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