Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0086-G/02
Einräumung eines unentgeltlichen Vorbehaltsfruchtgenusses an den Veräußerer einer Liegenschaft - Keine Einkunftsquelle beim Erwerber und damit auch keine Möglichkeit, hinsichtlich des fruchtgenussbelasteten Gebäudeteiles Aufwendungen geltend zu machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0086-G/02vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird dem Veräußerer einer Liegenschaft unentgeltlich ein Fruchtgenussrecht an einem Anteil des sich auf der Liegenschaft befindlichen Gebäudes eingeräumt ("Vorbehaltsfruchtgenuss"), dann liegt beim Erwerber der Liegenschaft für die Dauer des Bestehens des Fruchtgenussrechtes hinsichtlich des mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Anteils des Gebäudes keine Einkunftsquelle vor. Die mit dem belasteten Anteil des Gebäudes im Zusammenhang stehenden Aufwendungen kann der Erwerber des Gebäudes für den genannten Zeitraum - auch bei Vermietung des übrigen, nicht mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Gebäudeanteils - daher nicht als Werbungskosten geltend machen (vgl. VwGH 3.12.1986, 84/13/0122; VwGH 16.9.1987, 86/13/0144).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat am 2. Juni 2004 über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Dkfm. Harro Axel Thurner, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Liezen, vertreten durch Mag. Wilhelm Gassner, betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 nach in Graz durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 4. Mai 1995 erwarb die
Berufungswerberin (Bw.) von den Ehegatten KM und EM ein Grundstück in H mit
einem darauf befindlichen Gebäude. Mit demselben Vertrag wurde den
Verkäufern das grundbücherlich sichergestellte alleinige Nutzungsrecht
an dem Verkaufsgeschäft (Fleischhauerei), dem Kühlraum, dem
Schlachtraum und dem WC im Erdgeschoß für die Dauer von fünf
Jahren (somit bis zum 3. Mai 2000) eingeräumt. Vereinbart wurde
auch, dass die Verkäufer für die Dauer der Nutzung dieser Räume
nur für die Stromkosten aufzukommen haben. Den Verkäufern wurde
darüberhinaus das Vorkaufsrecht an der gesamten Liegenschaft sowie ab
4. Mai 2000 auch das Vormietrecht an den von ihnen genutzten
Räumen eingeräumt. Als Verkaufspreis wurde ein Barkaufpreis von
S 700.000,- vereinbart. Für Gebührenbemessungszwecke wurde das
Nutzungsrecht der Verkäufer mit S 2.000,- monatlich (für
fünf Jahre daher mit S 120.000,-) bewertet, wodurch sich laut
Kaufvertrag ein Gesamtkaufpreis von S 820.000,- ergab.
Ab dem Jahr 1995 erklärte die Bw. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Gebäude in H. Dabei wurde das
gesamte Gebäude als der Vermietung dienend behandelt und dementsprechend
der gesamte Gebäudewert im Wege der AfA abgeschrieben sowie die gesamten
mit der Kauffinanzierung zusammenhängenden Fremdkapitalzinsen und alle mit
dem Gebäude verbundenen laufenden Kosten als Werbungskosten
abgesetzt.
Anläßlich einer für die Jahre 1995 bis 1998
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung stellte der
Prüfer ua. fest, der mit dem Nutzungsrecht belastete Gebäudeteil
könne nicht der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung zugerechnet
werden, weil mit diesem Gebäudeteil keine Mieteinnahmen verbunden seien und
aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen über diesen
Gebäudeteil bis zum 3. Mai 2000 auch nicht verfügt werden
könne. Der mit dem Nutzungsrecht belastete Gebäudeteil mache 40% des
gesamten Gebäudes aus, weshalb 40% der von der Bw. als Werbungskosten im
Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten AfA,
der Fremdkapitalzinsen, der Grundsteuer sowie der Aufwendungen für Kanal,
Müll, Wasser und Versicherungen nicht absetzbar seien. Am
4. Mai 2000 sei mit dem bis dahin Nutzungsberechtigten KM ein
Mietvertrag abgeschlossen worden, weshalb ab diesem Zeitpunkt das gesamte
Gebäude als Einkunftsquelle diene.
Das Finanzamt folgte bei der Erlassung der
Einkommensteuerbescheide der Jahre 1995 bis 1998 den Feststellungen des
Prüfers.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde
beantragt, die Veranlagung erklärungsgemäß vorzunehmen, weil die
Bw. das Gebäude in H zur Erzielung von Einkünften erworben habe. Auch
das mit dem Nutzungsrecht zugunsten der Verkäufer belastete
Erdgeschoß dieses Gebäudes sei entgeltlich erworben worden und auf
Dauer zur Erzielung von Einkünften bestimmt. Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern habe dieses Nutzungsrecht bei der Bemessung der
Grunderwerbsteuer ebenfalls mitberücksichtigt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde unter Hinweis
auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.1986, 86/13/0023,
und vom 6.11.1991, 91/13/0074, damit begründet, dass die zur Geltendmachung
von Werbungskosten grundsätzlich berechtigte Bw. hinsichtlich des mit dem
Nutzungsrecht belasteten Gebäudeteils von dieser Möglichkeit in den
Streitjahren deshalb ausgeschlossen gewesen sei, weil sie hinsichtlich des
genannten Gebäudeteils objektiv nicht die Möglichkeit gehabt habe,
Einkünfte zu erzielen, weshalb diesbezüglich steuerlich keine
Einkunftsquelle vorgelegen sei.
Im Vorlageantrag wurde von der Bw. kein weiteres Vorbringen
erstattet.
In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der
steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend vor, die Bw. habe das Gebäude
entgeltlich erworben und betrachte das gesamte Gebäude als einheitliche
Einkunftsquelle. Der damalige Veräußerer der Liegenschaft habe die
Bedingungen des Vertrages diktiert. Er sei nur bereit gewesen, die Liegenschaft
zu verkaufen, wenn ihm das unentgeltliche Nutzungsrecht an den
Geschäftsräumlichkeiten für fünf Jahre eingeräumt
werde. Auch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern habe den
Erwerb der Liegenschaft als entgeltliches Rechtsgeschäft beurteilt.
Für ihn sei der vorliegende Fall mit dem Erwerb eines
reparaturbedürftigen Gebäudes oder mit dem Erwerb eines zunächst
leer stehenden Gebäudes vergleichbar, bei dem man zuerst Aufwendungen
tätigen müsse und erst später Erträge erziele. Auch beim
gegenständlichen Gebäude haben nach fünf Jahren aus der
Vermietung des gesamten Gebäudes Erträge erzielt werden können.
Unbestritten sei, dass nie eine Eigennutzung des Gebäudes stattgefunden
habe. Der Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass gerade bei Gebäuden
eine Aufteilung nach der Nutzungsart vorzunehmen sei und eine einheitliche
Betrachtungsweise - wie vom steuerlichen Vertreter der Bw. angeregt
- nicht zwingend sei. Ein reparaturbedürftiges oder aus anderen
Gründen leer stehendes Gebäude liege nicht vor. Die
Geschäftsräumlichkeiten des Gebäudes seien vom
Veräußerer der Liegenschaft stets genutzt worden und es habe auch dem
Willen beider Vertragsparteien entsprochen, dass die Nutzung in den ersten
fünf Jahren nach dem Verkauf unentgeltlich sein soll. Dass danach die
Vermietung des gesamten Gebäudes durch die Bw. erfolgt sei, sei
unbestritten. Die Tatsache der fehlenden Eigennutzung des Gebäudes durch
die Bw. bedeute nicht, dass das gesamte Gebäude zwingend eine
Einkunftsquelle darstelle. Der steuerliche Vertreter der Bw. gab
abschließend zu bedenken, dass das gesamte Gebäude seit dem Erwerb
durch die Bw. zwar einer Abnutzung unterliege, die dadurch entstandenen
Aufwendungen in den ersten fünf Jahren aber nicht (zur Gänze) zu
Werbungskosten bei der Bw. geführt haben, weil ein Teil dieser Aufwendungen
von der Finanzverwaltung als privat veranlasst angesehen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Am 4. Mai 1995 wurde die Liegenschaft in H mit
dem darauf befindlichen Gebäude von den Ehegatten KM und EM unter dem
Vorbehalt des Fruchtgenusses ("Vorbehaltsfruchtgenuss") veräußert.
Der Veräußerungserlös wurde laut Kaufvertrag um den Wert des
Fruchtgenusses vermindert. Das Fruchtgenussrecht gilt aber auch in diesem Fall
als unentgeltlich erworben (vgl. Doralt,
EStG4,
§ 2 Tz 150).
Mit der Frage, ob die AfA eines mit einem Fruchtgenuss
belasteten Gebäudes beim Gebäudeeigentümer zu
ausgleichsfähigen Verlusten führen kann, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführlich auseinandergesetzt
(vgl. zB das Erkenntnis vom 16.9.1987, 86/13/0144). Er hat diese Frage beim
unentgeltlich eingeräumten
Fruchtgenuss im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass der
Gebäudeeigentümer für die Dauer der Belastung durch das
Fruchtgenussrecht keine Möglichkeit habe, aus der Nutzung des Gebäudes
als solchem Einnahmen und damit positive Einkünfte zu erwirtschaften.
Gleiches müsse für den Anteil an
einem Gebäude gelten, hinsichtlich dessen einer dritten Person das
Fruchtgenussrecht eingeräumt sei. Auch aus einem solchen Gebäudeanteil
könne der zivilrechtliche Eigentümer keine positiven Einkünfte
erwirtschaften (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.1986,
84/13/0122). Das Gleiche wie für die AfA gelte auch für andere vom
Gebäudeeigentümer getätigte Aufwendungen hinsichtlich des mit dem
Fruchtgenuss belasteten Gebäudes bzw. Gebäudeanteiles
(vgl. nochmals das Erkenntnis vom 16.9.1987, 86/13/0144). Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass der zivilrechtliche Eigentümer mit der
Möglichkeit rechnen könne, nach Wegfall der Belastung durch das
Fruchtgenussrecht selbst wieder positive Einkünfte aus dem Gebäude
(Gebäudeanteil) zu erwirtschaften. Sobald dies der Fall sei, stehe ihm mit
dem Gebäude(anteil) wieder eine Einkunftsquelle zur Verfügung, was zur
Folge habe, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude(anteil)
wieder den Charakter von steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten erhalten.
Solange dies aber nicht der Fall sei, können aus dem fruchtgenussbelasteten
Gebäude(anteil) nur dem Fruchtgenussberechtigten, nicht aber dem
zivilrechtlichen Eigentümer Einkünfte im Sinn des
Einkommensteuergesetzes zugerechnet werden (vgl. nochmals das Erkenntnis vom
3.12.1986, 84/13/0122).
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass ein
Gebäudeanteil von 40% mit einem Fruchtgenussrecht der Voreigentümer
belastet war. Da - nach dem vorhin Ausgeführten - somit 40% des
Gebäudes der Bw. in den Streitjahren nicht als Einkunftsquelle zur
Verfügung standen, konnten auch 40% der auf das Gebäude entfallenden
Aufwendungen (AfA, Finanzierungskosten usw.) nicht als Werbungskosten bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt
werden. Die Tatsache, dass auch dieser Gebäudeanteil von der Bw.
entgeltlich erworben wurde ändert an der genannten rechtlichen Beurteilung
ebenso wenig wie die Art der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
Hinsichtlich der Absicht der Bw., auch mit diesem Gebäudeanteil
Einkünfte erzielen zu wollen bzw. der tatsächlichen Vermietung dieses
Gebäudeanteils ab Mai 2000, kann nur nochmals auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3.12.1986,
84/13/0122, hingewiesen werden, wonach die mit dem zuvor belasteten
Gebäudeanteil in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ab dem Zeitpunkt der
Vermietung dieses Gebäudeanteils (wieder) den Charakter von Werbungskosten
erhalten. Eine einheitliche Betrachtung des Gebäudes hinsichtlich des
Vorliegens einer Einkunftsquelle ist nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes im vorhin genannten Erkenntnis ebenfalls nicht geboten.
Das gegenständliche Gebäude ist auch nicht mit einem
reparaturbedürftigen oder mit einem aus anderen Gründen nicht
genutzten Gebäude zu vergleichen, weil die Geschäftsräume im
vorliegenden Fall vom Veräußerer der Liegenschaft durchgehend genutzt
wurden. Die fehlende Eigennutzung durch die Bw. bedeutet noch nicht zwingend das
Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Dass die Nutzung der Geschäftsräume durch den
Fruchtgenussberechtigten zu Aufwendungen für die zivilrechtliche
Eigentümerin führte, die diese steuerlich nicht geltend machen konnte,
wurde in vergleichbaren Fällen vom Verwaltungsgerichtshof als mit dem
Einkommensteuerrecht in Einklang stehend beurteilt. Im Erkenntnis vom 6.11.1991,
91/13/0074, wurde ausgeführt, dass es nicht zwingend sei, dass für
jede objektiv zur Einkünfteerzielung getätigte Aufwendung auch ein
Steuersubjekt gefunden werden müsse, dem dieser Aufwand steuerlich
zugerechnet werden dürfe.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
2. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FruchtgenussVorbehaltsfruchtgenussfruchtgenussbelasteter Gebäudeanteilunentgeltlich eingeräumter FruchtgenussEinkunftsquelleVermietung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0086-G/02
- Stammnummer
- 10380
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF