Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100931/2009
Zinsen, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer durch Veranlagung von Geldern der Gesellschaft erzielt und nicht an die Gesellschaft abgeführt wurden, stellen eine verdeckte Ausschüttung an diesen dar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100931/2009vom 06.02.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die belangte Behörde führte dazu aus, die einzelnen "in der Berufung" angeführten Streitpunkte würden näher bezeichnete Bescheide berühren. Betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 1989, 1990 und 1996 sowie die Gewerbesteuer für die Jahre 1990, 1992 und 1993 sei ausschließlich die unter Tz 27 des Prüferberichtes dargestellte Berechnung der Zinsen im Zusammenhang mit den Forderungen gegenüber der S AG bekämpft worden. Diesbezüglich werde von der Beschwerdeführerin "in der Berufung" zwar hinsichtlich des Jahres 1990 eine angeblich doppelte Erfassung von Sparbuchzinsen bekämpft, für die übrigen Jahre werde aber unter Anerkennung der vom Prüfer in Ansatz gebrachten Sparbuchzinsen lediglich darauf hingewiesen, dass die Schätzung der Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar sei. Auch in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages werde nur darauf verwiesen, dass das diesbezügliche Vorbringen vorbehalten werde, solange die Berechnung der Zinsen durch den Prüfer nicht nachvollziehbar sei. Es werde zwar eine Neuberechnung gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Vorlage der Berechnung durch den Prüfer beantragt, welche Änderungen der Berechnung begehrt werden, sei den diesbezüglichen Ausführungen nicht zu entnehmen.
Der 'festgestellte Sachverhalt' ergebe sich 'aus den in den genannten Tz des Bp.-Berichtes festgehaltenen Feststellungen, den sich diesbezüglich für die Gewinnermittlung der einzelnen Jahre ergebenden Auswirkungen auf die Körperschaftsteuerbescheide, und den diesbezüglichen in der Berufung sowie in dem den Mängelbehebungsauftrag beantwortenden Schreiben vorgebrachten Einwänden.'
Die 'Berufung' gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1989 und 1996 sowie Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages, Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 genüge den Anforderungen des § 250 BAO nicht, weil dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der in Ansatz gebrachten Zinsen mangels Darstellung entsprechender Berechnungsgrundlagen ein bestimmbarer oder bestimmter Inhalt nicht zu entnehmen sei. Demzufolge sei es nicht möglich festzustellen, welche Änderungen von der Beschwerdeführerin konkret begehrt würden. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihren Eingaben stets offen gelassen habe, in welcher Höhe die Zinsen ihrer Meinung nach zu schätzen seien, habe sie es auch verabsäumt, dies zu begründen. Daher sei dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht Rechnung getragen worden, was die Vermutung der Zurücknahme der Berufung nach sich ziehe. Lediglich hinsichtlich des Jahres 1990 halte die belangte Behörde fest, dass es dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmbar sei, dass die Hinzuschätzung der Sparbuchzinsen um einen vermeintlich doppelt erfassten Betrag zu vermindern sei. Dieses Vorbringen sei geeignet, die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Beschwerdeführerin den bekämpften Bescheiden zuerkennen wolle.
Die Beschwerdeführerin trägt dem entgegen vor, sie habe in der Berufung nicht bloß die Höhe der geschätzten Zinsen bestritten, sondern insbesondere die Vorgangsweise, dass überhaupt Zinsen geschätzt und den Entnahmen hinzugerechnet würden. Insofern sei erkennbar gewesen, dass die Hinzurechnung der geschätzten Zinsen zu den Entnahmen zur Gänze bekämpft werde. Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 habe sich auch gegen die Feststellung des Prüfers in Tz 25 (Verbindlichkeiten S AG) gewandt, wie auch in einer Eingabe vom 24. August 2005 an die belangte Behörde klargestellt worden sei.
Mit der eingangs erwähnten Berufung vom 13. März 2000 gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 1989 bis 1996 hatte die Beschwerdeführerin u.a. ausgeführt, unbestritten sei, dass KR jene Zinsen persönlich kassiert habe, die auf Sparbüchern der Gesellschaft (Beschwerdeführerin) angefallen seien. Die Feststellungen des Prüfers würden daher nur insoweit anerkannt, als diese Zinsen als Ertrag der Gesellschaft zu erfassen seien, mit der Einschränkung der Doppelerfassung im Jahr 1990. Ein Teil der vom Prüfer hinzugerechneten Zinsen sei im Schätzungsweg ermittelt worden, wobei jedoch hinreichende Angaben über den Schätzungsvorgang im Prüferbericht fehlten. Diese im Schätzungsweg ermittelten Zinsen würden daher bekämpft, bis eine detaillierte Berechnungsgrundlage vom Finanzamt vorgelegt werde.
Aus dem in der Berufung vom 13. März 2000 entnommenen Begehren der Beschwerdeführerin, sie könne die Schätzung nicht nachvollziehen, sie wende sich daher insoweit gegen die Schätzung der ihr zugerechneten Zinsen, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine Nachvollziehbarkeit der Schätzung erkenne und sich gegen den geschätzten Betrag insgesamt wende. Damit enthält aber die in Rede stehende Berufung ein bestimmtes Begehren, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, die geschätzten Zinsen nicht hinzuzurechnen. Die belangte Behörde irrt, wenn sie meint, die Beschwerdeführerin hätte einen konkreten Betrag, in welcher Höhe die Zinsen zu schätzen seien, als Begehren anzuführen gehabt, wenn die Beschwerdeführerin die Schätzung insgesamt als nicht nachvollziehbar und in dem bestimmten Punkt als fehlerhaft ansieht.
Da der Mängelbehebungsauftrag insoweit somit zu Unrecht erlassen wurde, konnte die Berufung auch nicht als zurückgezogen gelten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1989 und 1996 betrifft, in diesem Umfang als rechtswidrig.
Mit der eingangs erwähnten Berufung vom 14. Mai 2001 berief die Beschwerdeführerin gegen die Bescheide betreffend Festsetzung des einheitlichen Steuermessbetrages, die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages und die Festsetzung der Gewerbesteuer u.a. für die Jahre 1992 und 1993 und führte dabei aus, das Rechtsmittel wäre "nach Maßgabe und im Umfang der Berufungsschrift vom 13. März 2000" eingebracht. Zusätzlich werde hinsichtlich der Zurechnung von Zinsen beantragt, die vom Prüfer vorgenommene Erhöhung der Hinzurechnung aus dem Titel der Zinsverrechnung mit der S AG zu unterlassen. Zur Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf die Berufung vom 13. März 2000.
Mit Vorhalt vom 7. Juli 2005 hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berufung gegen die im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993 ergangenen Bescheide vor, der Berufung würden die in § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO genannten Punkte fehlen. Mit Schriftsatz vom 24. August 2005 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die ertragswirksame Hinzurechnung der Sparbuchzinsen grundsätzlich anerkannt werde, die Höhe der festgestellten Zinsen allerdings solange bestritten werde, bis eine genaue Berechnung der im Schätzungsweg ermittelten Sparbuchzinsen vorgelegt werde. Die Beschwerdeführerin begehre, ihr die Berechnung der im Schätzungsweg ermittelten Zinsen vorzulegen und - insoweit der Berechnung nicht zugestimmt werde - den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer neu zu berechnen.
Auch der Berufung vom 14. Mai 2001 im Zusammenhang mit dem Verweis auf die Berufung vom 13. März 2000 ist - wie oben zur Körperschaftsteuer ausgeführt - der Antrag der Beschwerdeführerin entnehmbar, dass die Beschwerdeführerin keine Nachvollziehbarkeit der Schätzung erkenne und sich gegen den geschätzten Betrag insgesamt wende. Damit enthält aber die in Rede stehende Berufung hinsichtlich der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages und der Festsetzung der Gewerbesteuer für 1992 und 1993 ein bestimmtes Begehren, die bekämpften Bescheide nämlich dahingehend abzuändern, die geschätzten Zinsen nicht hinzuzurechnen. Da der Mängelbehebungsauftrag insoweit somit zu Unrecht erlassen wurde, konnte die Berufung auch nicht als zurückgezogen gelten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Berufung gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages und der Festsetzung der Gewerbesteuer für 1992 und 1993 betrifft, in diesem Umfang als rechtswidrig."
Gemäß § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
In der am 22. Oktober 2014 vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung verwiesen der Geschäftsführer der Bf. und sein steuerlicher Vertreter auf ihr Vorbringen in den bisherigen Schriftsätzen. Inhaltlich könnten sie zum Sachverhalt nichts Neues vorbringen. Sie wiesen darauf hin, dass sie für die aushaftenden Abgabenrückstände mit dem Finanzamt eine wirtschaftliche Lösung suchten. Bezüglich der nicht aufgeklärten Zahlungen führten sie an, dass das Unternehmen vom nunmehrigen Gesellschafter-Geschäftsführer zu einem Zeitpunkt übernommen worden sei, als es nicht mehr so gut gelaufen sei. Die ehemaligen Gesellschafter hätten sich aber dennoch für die Übertragung der Gesellschaftsanteile eine Gegenleistung erwartet.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
1.) Allgemein:
Die Bf. wurde im Jahr 1977 gegründet. Ihr Betriebsgegenstand bestand in den Streitjahren im Reifenhandel und in der Vermietung von Liegenschaften. Alleingesellschafterin war zunächst die P-GmbH, deren Gesellschafter wiederum HP (mit einer Stammeinlage von 3.344.913,00 S), PP (mit einer Stammeinlage von 3.344.913,00 S) und RJ (mit einer Stammeinlage von 25.628.174) waren. Mit 18. Juni 1993 trat das Ehepaar CR (mit einer Stammeinlage von 29.176.200,00 S) und KR (mit einer Stammeinlage von 3.241.800,00 S) an Stelle der P-GmbHals Gesellschafter ein. KR war vorher bereits als Prokurist und ab 17. April 1984 als Geschäftsführer der Bf. tätig. Die Bf. ermittelte ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, welches laut Gesellschaftsvertrag am jeweiligen 31. März enden sollte, seit dem Jahr 1990 jedoch mit Zustimmung des Finanzamtes tatsächlich zum jeweiligen 28. Februar endete.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den betreffenden Firmenbuchauszügen, dem Gesellschaftsvertrag vom 14.11.1977 und dessen Änderung vom 18.11.1977 sowie den beim Firmenbuchgericht aufliegenden Schriftsätzen und ist unbestritten.
2.) Betreffend Körperschaftsteuer für 1989 sowie die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages und Gewerbesteuer für 1992 und 1993:
a) Die Bemessungsgrundlage des im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung ergangene Körperschaftsteuerbescheides für 1989 wurde im Hinblick auf die im Bericht über die Außenprüfung unter Tz 27 ("So. Forderung SAG") getroffenen Feststellungen um Zinsen in Höhe von insgesamt 438.994,00 S erhöht.
b) Für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1992 und 1993 wurde zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Gewerbeertrages der aufgrund der Feststellungen den Außenprüfung ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb herangezogen. Hinsichtlich dessen Ermittlung waren die unter Tz 26 ("Darlehen B GmbH") und Tz 27 ("So. Forderung SAG") getroffenen Feststellungen strittig. Da aber bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die unter Tz 26 nicht anerkannten Zinszahlungen bei der Ermittlung des von der Bf. erklärten Gewerbeertrages ohnehin als Dauerschulden hinzugerechnet wurden, führt der unter Tz 26 des Berichtes über die Außenprüfung abgehandelte Bereich zu keiner Änderung des Gewerbeertrages. Strittig ist daher ausschließlich die Schätzung der Zinsen aus Guthaben der Bf., die dieser von ihrem Geschäftsführer vorenthalten wurden (Tz 27 - "So. Forderung SAG").
Hinsichtlich der zu diesem Bereich getroffenen Feststellungen im Prüferbericht sowie der Ausführungen der Bf. und der Finanzamtsvertreter wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zusammengefasste Darstellung in der Berufungsentscheidungen des UFS vom 11. Mai 2006, GZ. RV/2674-W/02, sowie auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des Geschäftsführers und des steuerlichen Vertreters der Bf. verwiesen.
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Lieferforderungen der Bf. wurden an die I abgetreten. Die durch diese erfolgten Bevorschussungen wurden primär auf dem betrieblichen Girokonto gutgeschrieben. Von diesem Girokonto wurden teilweise Abhebungen getätigt, wobei als Gegenbuchung das Konto "So. Forderung S AG" angesprochen wurde. Die behobenen Beträge wurden größtenteils auf ein auf "St-GmbH " lautendes Sparbuch eingezahlt, wobei die auf diesem Sparbuch verbuchten Zinsen (abzüglich der jeweiligen Kapitalertragsteuer) vom Geschäftsführer KR vereinnahmt und damit der Bf. entzogen wurden. Erst im Wirtschaftsjahr 1994/1995 wurde dieses Konto durch entsprechende Rückführungen auf das betriebliche Girokonto saldiert.
In den Wirtschaftsjahren 1988/89, 1991/92 und 1992/93 wurden Zinsen in folgender Höhe (in ATS) auf den Sparbüchern gutgeschrieben und von Herrn KR der Bw. entzogen:
| Wirtschaftsjahr | 1988/89 | 1991/92 | 1992/93
| Sparbuchzinsen | 341.250 | 777.149,00 | 1,009.424,00
| - KESt | - | - 77.715,00 | - 107.814,00
| entnommen: | 341.250 | 699.434,00 | 901.610,00
Darüber hinaus erfolgten auf dem Girokonto auch weitere Abhebungen und auch Einzahlungen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer, so dass zum jeweiligen Bilanzstichtag zwischen dem Konto "So. Forderungen S AG" und dem Sparbuch in den Wirtschaftsjahren 1988/89 bis 1992/93 nachfolgend angeführte Differenzen bestanden:
| |
Ford. S
|
Stand Sparbuch (ohne Zinsen)
|
Differenz (Veranlagung nicht bekannt)
|
durchschnittlicher Stand
|
|
28.02.1988
|
3.507.018
|
3.507.000
|
***
| |
|
28.02.1989
|
7.007.018
|
4.000.000
|
3.007.000
|
1.503.500
|
1989
|
28.02.1990
|
8.607.018
|
7.600.000
|
1.007.000
|
2.007.000
|
1990
|
28.02.1991
|
5.607.018
|
4.600.000
|
1.007.000
|
1.007.000
|
1991
|
28.02.1992
|
5.607.018
|
4.600.000
|
1.007.000
|
1.007.000
|
1992
|
28.02.1993
|
18.507.018
|
16.500.000
|
2.007.000
|
1.507.000
|
1993
Die Rückzahlung der entnommenen Beträge erfolgte erst in den Jahren 1995 und 1999, wobei aus der Verbuchung dieser Vorgänge nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um die Rückzahlung einer Verbindlichkeit durch den Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. Es ist aber davon auszugehen, dass niemals die Absicht bestand, die entnommenen Beträge (mit Ausnahme der erwirtschafteten Zinsen) gänzlich zu entnehmen. Herr KR wollte diese lediglich zur vorübergehenden Verwendung - wie insbesondere um eine bessere Veranlagung zu erzielen - entnehmen und später wieder - jedoch ohne Zinsen - zurückzahlen.
Eine Veranlagung der in den einzelnen Jahre der Bf. vorenthaltenen Beträge ergibt Zinsen in nachfolgend angeführter Höhe:
| WJ | durchschnittl. Entnahme | Zinssatz | Zinsen
| 88/89 | 1,503.500 | 6,5% | 97.744
| 91/92 | 1,007.000 | 8,25% | 83.078
| 92/93 | 1,507.000 | 7,5% | 113.025
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Bf. mit den von Herrn KRentnommenen Geldern in den einzelnen Jahren insgesamt Zinsen in folgender Höhe hätte erzielen können:
| WJ | 88/89 | 91/92 | 92/93
| Sparbuchzinsen | 341.250 | 699.434,00 | 901.610,00
| Zinsen aus weiteren Entnahmen | 97.744 | 83.078 | 113.025
| insgesamt | 438.994 | 782.512 | 1,014.635
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Kopien der Sparbücher, des Girokontos und des Kontos "So. Forderungen SAG" sowie folgender Beweiswürdigung:
a) Betreffend die Jahre 1992 und 1993 wird auf die Beweiswürdigung zu diesem Themenbereich in der Berufungsentscheidungen des UFS vom 11. Mai 2006, GZ. RV/2674-W/02 verwiesen, die - wie oben dargelegt - vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/13/0111, als nicht unschlüssig angesehen wurde und nunmehr hinsichtlich der Differenzen zwischen Verrechnungskonto und Sparbuch vom steuerlichen Vertreter insofern bestätigt wurde, als dafür Zahlungen an die ehemaligen Gesellschafter der Alleingesellschafterin der Bf. als Grund angeführt wurden. Da sich derartige Zahlungen keinesfalls auf Verbindlichkeiten der Bf. gründen sondern ihren Grund ausschließlich in Vereinbarungen von Herrn KR mit den ehemaligen Gesellschaftern haben und daher seinen privaten Bereich betreffen, sind diese Beträge ebenfalls ihm als vorübergehende Entnahmen, die zu einem späteren Zeitpunkt zurückgezahlt werden sollten, zuzurechnen.
b) Der Schätzung der Zinsen für das Wirtschaftsjahr 1988/89 wird vom Prüfer folgende Annahme zugrunde gelegt:
aa) Sparbuchzinsen:
Der Einlagenstand auf dem Sparbuch zum 28.2.1988 wurde mangels Vorlage eines Sparbuches in Höhe des Kontostandes des Kontos "So. Forderungen S AG" mit rund 3,500.000 S angenommen, jener zum 28.2.1989 betrug 4,000.000 S (ohne Zinsen). Daraus ergibt sich ein Mittelwert von 3,750.000 S. Die durchschnittliche Differenz zwischen Sparbuch und dem Konto "So. Forderungen S AG" im Wirtschaftsjahr 1988/89 wurde mit der zum 28.2.1988 bestehenden Differenz von 1,500.000 S angenommen. Im Hinblick darauf, dass diese Differenz einen Durchschnittswert darstellt, und dem vorgelegten Sparbuch ab 3.1.1989 erhebliche Ein- und Auszahlungen entnommen werden können, wird von der Annahme ausgegangen, dass der durchschnittliche Einlagenstand zumindest um die angenommene durchschnittliche Differenz von 1,500.000 S über dem oben ermittelten Mittelwert von 3,500.000 S und somit bei 5,250.000 S lag. Eine Verzinsung dieses Betrages mit 6,5% Zinsen (laut dem auf dem vorgelegten Sparbuch ersichtlichen Zinssatz) ergibt Sparbuchzinsen in Höhe von 341.250 S.
bb) Hinsichtlich der Verzinsung der durchschnittlichen Differenz zwischen Sparbuch und Konto "So. Forderungen S AG" wird auf die Beweiswürdigung zu diesem Themenbereich in der Berufungsentscheidungen des UFS vom 11. Mai 2006, GZ. RV/2674-W/02, verwiesen.
Rechtlich sind die geschilderten Vorgänge wie bereits in der Berufungsentscheidungen des UFS vom 11. Mai 2006, GZ. RV/2674-W/02, die hiermit übernommen wird, zu würdigen, die auch - wie oben dargestellt - vom Verwaltungsgerichtshof in seinem vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/13/0111, als zutreffend beurteilt wurde.
Der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung muss daher in diesem Punkt der Erfolg versagt bleiben.
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Zerlegung des einheitlichen Steuermessbetrages und die Festsetzung der Gewerbesteuer für 1992 und 1993 ist darüber hinaus auch gemäß § 252 Abs. 2 BAO als unbegründet abzuweisen, da diesen Bescheiden die Entscheidungen der Bescheide betreffend Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages für 1992 und 1993 zugrunde liegen, und sie daher schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg mit der Begründung angefochten werden können, dass die in diesen Bescheiden getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
3.) Betreffend Körperschaftsteuer 1994 und die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages, die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages und die Gewerbesteuer für 1994:
Im Hinblick darauf, dass mit Ausnahme der im Zusammenhang mit dem Darlehen von der B GmbH geleisteten Zahlungen die Berufungsentscheidungen des UFS vom 11. Mai 2006, GZ RV/2674-W/02, hinsichtlich aller übrigen dieses Jahr betreffenden Themenbereiche mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/13/0111, als zutreffend erkannt wurde, und diesbezüglich von der Bf. auch nichts Neues vorgebracht wurde, wird bezüglich dieser Themenbereiche auf die genannte Berufungsentscheidungen verwiesen. Es wird daher ausschließlich auf den Themenbereich "Darlehen von der B GmbH" eingegangen. Hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung sowie dem Vorbringen der Bf. wird auf die zusammengefasste Darstellung in der Berufungsentscheidungen des UFS verwiesen.
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
a) Bereits in der Berufungsentscheidungen des UFS wurde folgender Sachverhalt festgestellt, der nunmehr auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird:
Im Jahr 1984 wurde der Bf. von der B GmbH ein Darlehen in Höhe von 8,7 Mio S gewährt. Die Zuzählung des Darlehens erfolgte, nachdem die Alleingesellschafterin der B GmbH, die A AG, das Stammkapital auf 9.000.000,00 S aufgestockt hatte. Geschäftsführer der B GmbH war zu diesem Zeitpunkt Herr KR.
Mit Schreiben vom 16.10.1985 gab die B GmbH der Bf. bekannt, dass sie die Darlehensgewährung sowie die Gewährung eines Zessionskredites durch die H-Bank und den sich daraus ergebenden Umstand, dass ihr Darlehen nachrangig diesen gegenüber rückerstattet werde, zur Kenntnis nehme.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29.11.1988 wurde die Auflösung der B GmbH beschlossen und als Liquidator deren Geschäftsführer Herr KR eingesetzt.
Zum 31.12.1990 wurde für die BGmbH eine Liquidationsbilanz erstellt, in welcher das an die Bf. gewährte Darlehen mit einem Stand von 3.431.273,86 S ausgewiesen wird. Laut Beilage zur Liquidationsbilanz wird das Darlehen durch die Alleingesellschafterin übernommen.
Laut Gesellschafterbeschluss vom 28.6.1989 wurde der Bericht der Liquidatoren über die Beendigung der Liquidation genehmigend zur Kenntnis genommen und den Liquidatoren die Entlastung erteilt. Zur Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer wurde Herr KR bestellt. Die Löschung infolge beendeter Liquidation der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte am 16.11.1995.
Ab dem Jahr 1991 wurden von der Bf. weiterhin Zahlungen auf ein Bankkonto der BGmbH geleistet und auf dem Konto "Zinsen langfristig" gewinnmindernd verbucht. Letztmals erfolgten im Wirtschaftsjahr 1993/94 derartige Überweisungen. Darüber hinaus wurden Scheckabhebungen in Höhe von 435.000,00 S und 539.500,00 S als direkte Auszahlungen an Herrn HK als Vertreter der AAG verbucht. Als Nachweis über die erfolgten Zahlungen an die AAG wurden Bestätigungen des Herrn HK für die Jahre 1990 bis 1994 vorgelegt, wobei die darin bestätigten Beträge nicht mit den entnommenen Beträgen übereinstimmen.
Bei der Alleingesellschafterin der BGmbH, der AAG, handelte es sich um eine so genannte Domizilgesellschaft, die am Ort des statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hatte, weshalb im Schweizer Handelsregister der Zusatz aufscheint, bei wem sich an diesem Ort das Domizil befand. Zumindest seit 14.2.1990 schien ein Herr HK nicht mehr als Verwaltungsrat der AAG auf, ihr Domizil befand sich seither auch nicht mehr an der in den Bestätigungen angeführten Adresse.
Die AAG wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 7.2.1995 aufgelöst. Im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 1.5.1996 wurden die Liquidation und die Löschung der Firma bekannt gemacht.
Von der Übertragung der Darlehensforderung gegenüber der Bf. hat die AAG weder jemals erfahren noch diese Forderung in ihre Bücher aufgenommen. Die Bf. konnte daher ab dem Liquidationsbeschluss der BGmbH vom 28.6.1989 davon ausgehen, dass die noch offene Darlehensforderung durch die AAG niemals eingetrieben würde. Herr HK wurde auch nie von der AAG beauftragt, die Forderung einzutreiben.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu diesen Sachverhaltsfeststellungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsentscheidungen des UFS verwiesen, die auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/13/0111, als nicht unschlüssig erkannt wurde.
b) Hinsichtlich jener Beträge, die nach dem Liquidationsbeschluss der BGmbH vom 28.6.1989 auf deren Konto überwiesen wurden, sowie jener Zahlungen, die angeblich an Herrn HK erfolgten, wird von folgenden Sachverhalt ausgegangen:
Die genannten Beträge wurden in Wirklichkeit alle von Herrn KR vereinnahmt, der damit persönliche Verbindlichkeiten abdeckte.
Dieser Sachverhaltsfeststellung liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Herr KR war alleiniger Verfügungsberechtigter über das Konto der BGmbH. Die Auszahlungen von diesem Konto konnten daher nur an ihn erfolgen. Da es keine Nachweise für Überweisungen an die AAG gibt, und derartige Überweisungen im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch gar nicht möglich gewesen wären, ist davon auszugehen, dass Herr KR die von ihm behobenen Beträge für seine Privatzwecke verwendete.
Hinsichtlich der angeblich Herrn HK übergebenen Beträge ist zunächst festzuhalten, dass Herr KR wusste, dass die Darlehensschuld gegenüber der AAG untergegangen war und daher keine Zahlungen zu leisten waren. Es erscheint daher absolut unwahrscheinlich, dass Herr KR die genannten Beträge Herrn HK zwecks Abdeckung des Darlehens gegeben haben sollte. Viel wahrscheinlicher ist es, dass Herr KR die vom Konto der Bf. behobenen Beträge zur Abdeckung persönlicher Verbindlichkeiten bzw. dazu verwendete, um die ehemaligen Gesellschafter der BGmbH zufrieden zu stellen, was er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung andeutete. Ob Herrn HK tatsächlich Beträge übergeben wurden, damit dieser sie den ehemaligen Gesellschaftern aushändigen sollte, oder ob dieser die Empfangsbestätigungen unterschrieb, ohne die genannten Beträge zu erhalten, bzw. ob er überhaupt die Empfangsbestätigungen unterschrieb, lässt sich nun - da Herr HK nicht mehr befragt werden kann - nicht mehr feststellen. Dass die genannten Beträge jedoch keinesfalls dafür verwendet werden sollten, um ein offenes Darlehen abzudecken, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass Herr KR die von ihm behobenen Beträge im eigenen Interesse (wozu auch Zahlungen an die ehemaligen Gesellschafter gehören, deren Stammkapital er übernommen hat) verwendet hat.
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Weg offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder in anderer Weise verwendet wird.
Unter einer verdeckten Ausschüttung im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG 1988 sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzeln in der Anteilsinhaberschaft haben. Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen der Körperschaft in zwei Formen mindern. Entweder liegen überhöhte, scheinbare Aufwendungen oder zu geringe fehlende Einnahmen vor (vgl. VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108 sowie VwGH 25.2.2009, 2006/13/0111).
Eine verdeckte Ausschüttung setzt dabei die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus, wobei die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber auch darin gelegen sein kann, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt ist (vgl. VwGH 25.2.2009, 2006/13/0111).
Im gegenständlichen Fall wird davon ausgegangen, dass sämtliche als Darlehenszahlung verbuchten Beträge tatsächlich Herrn KR zugeflossen sind, der damit persönliche Verbindlichkeiten abdeckte. Für die Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage des Jahres 1994 kann es nun dahingestellt bleiben, ob die in den Vorjahren geleisteten Zahlungen schon in diesen Jahren verdeckte Ausschüttungen an die damalige Gesellschafterin oder zunächst Forderungen gegenüber Herrn KR darstellen, die erst anlässlich des Gesellschafterwechsels als verdeckte Ausschüttungen an den nunmehrigen Gesellschafter zu sehen sind. Der Zeitpunkt, zu dem diese Zahlungen als verdeckte Ausschüttungen zu beurteilen sind, ist für das Jahr 1994 insofern unbeachtlich, als nur mehr jene aufwandswirksam verbuchten Zahlungen, die im Wirtschaftsjahr 1993/94 angefallen sind, dem Gewinn des Jahres 1994 als verdeckte Ausschüttungen hinzugerechnet wurden. Da der Beurteilung der in den Vorjahren verbuchten Zahlungen als gewinnerhöhend zu berücksichtigende verdeckte Ausschüttung die gewinnmindernde Ausbuchung der Forderung an Herrn KR gegenübersteht, kommt es insoweit zu keiner gewinnwirksamen Feststellung für 1994. Hinsichtlich der im Wirtschaftsjahr 1993/94 als Darlehensrückzahlungen verbuchten Beträge ist aber im Hinblick darauf, dass davon auszugehen ist, dass sämtliche Beträge von Herrn KR vereinnahmt wurden, von einer verdeckten Ausschüttung an diesen auszugehen.
Der Beschwerde musste daher auch in diesem Punkt der Erfolg versagt bleiben.
4.) Betreffend Körperschaftsteuer für 1996:
Die Beschwerde richtet sich - wie dem Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bf. vom 24. August 2005 zu entnehmen ist - gegen die sich aus den Feststellungen der Außenprüfung zu Tz 25 des Prüferberichtes ("Verbindlichkeiten gegenüber der S AG") ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird sowohl auf die Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen und der Äußerungen der Bf. sowie der Finanzamtsvertreter als auch auf die zu diesem Themenbereich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in der Berufungsentscheidungen des UFS vom 11. Mai 2006, GZ RV/2674-W/02, sowie die diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl. 2006/13/0111, getroffenen Aussagen verwiesen.
Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass von der Betriebsprüfung die Verbindlichkeiten gegenüber der S AG zum 28.2.1995 ausgebucht wurden, was sowohl der UFS in der oben genannten Berufungsentscheidungen als auch der Verwaltungsgerichthof in dem genannten Erkenntnis für zutreffend erachteten. Im Hinblick darauf, dass von der Bf. erst zum 28.2.1996 eine Verminderung der Forderung im Ausmaß von 7,241.762 S vorgenommen wurde, dies aber deshalb nicht gewinnwirksam erfolgte, weil es sich dabei laut Bf. um die teilweise Begleichung der von Herrn KR von der S AG übernommenen Forderung handeln sollte, kam es entsprechend den Feststellungen im Prüferbericht für 1996 in diesem Bereich zu keinen gewinnwirksamen Änderungen bzw. sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen.
Damit konnte der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die im gegenständlichen Fall zu klärenden Rechtsfragen wurden - wie oben dargestellt - im Einklang mit den Aussagen des in dieser Rechtssache bereits ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.2009, Zl. 2006/13/0111, getroffen. Da darüber hinaus keine über den Einzelfall hinausgehende Fragen der Sachverhaltsfeststellung zu beurteilen waren, war die ordentliche Revision als unzulässig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. Februar 2015
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100931/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100931.2009
- Stammnummer
- 103771
- Gültig
- 06.02.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF