Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3429-W/02
Entgeltliche Übertragung eines auf einer gepachteten Liegenschaft errichteten Kleingartenhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3429-W/02vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des "Gebäudes auf fremden Boden" erfasst nicht nur Superädifikate iSd § 435 ABGB, sondern er erfasst auch Gebäude, die nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" dem Grundeigentümer gehören. Die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Kleingartenhaus, das zivilrechtlich Zubehör einer gepachteten Liegenschaft darstellt, unterliegt deshalb der Grunderwerbsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 19. April 2002 betreffend Abweisung eines Antrages
gemäß
§ 17 GrEStG zu St.Nr.xxx entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001, eingebracht beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien am 7. Dezember 2001,
beantragte Herr Rechtsanwalt Dr.B als Sachwalter von Herrn R und als Vertreter
der nunmehrige Berufungswerberin (kurz Bw.), Frau A, die Erstattung
selbstberechnender Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr in Höhe von
S 44.550,00. Dazu wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
1) Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. Mai
2001 mit dem Herr Rechtsanwalt Dr.B für Herrn R zum Sachwalter bestellt
wurde 2) Kaufvertrag vom 27. April 2001 samt
pflegschaftsbehördlicher Genehmigung vom 11. Juni 2001 über ein von
Herrn R errichtetes Superädifikat (Baulichkeit auf der Parzelle
X) 3) Vereinbarung vom 21. September 2001 über die
Rückgängigmachung des Kaufvertrages 4) Beschluss des
Bezirksgerichtes Donaustadt vom 23. Oktober 2001 mit dem die Vereinbarung vom
21. September 2001 pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 brachte Herr
Rechtsanwalt Dr.B ua noch vor, dass bei Unterfertigung (und auch bei
gerichtlicher Genehmigung) des Kaufvertrages alle Beteiligten davon ausgegangen
seien, dass es sich um ein Superädifikat handle. Erst lange nachher habe
sich aufgrund eines Schreibens des Rechtsvertreters des Zentralverbandes der
Kleingärtner herausgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Mangels
Sonderrechtsfähigkeit des Bauwerkes habe niemals eine
Eigentumsübertragung erfolgen können und sei somit von Anfang an keine
Steuer abzuführen gewesen.
Am 19. April 2002 erließ das Finanzamt gegenüber
der Bw. 2 getrennte Bescheide.
Mit dem einen Bescheid wurde "das Ansuchen vom 6.
Dezember 2001 betreffend Erstattung der Grunderwerbsteuer" abgewiesen. In
der Begründung wurde ausgeführt, dass das kaufgegenständliche
Gebäude als Grundstück im Sinne des § 2 (2) GrEStG anzusehen sei
und dieses als solches nicht wieder in die wirtschaftliche Verfügungsmacht
des Herrn R gelangt sei, sondern im Besitz der Frau A bleibe.
Weiters erließ das Finanzamt einen Bescheid
"über die Festsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß
§
201 BAO", mit dem die Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von
€ 51.103,54 mit 3,5 % = € 1.788,62 festgesetzt
wurde.
Berufung wurde nur gegen den "da. Bescheid vom 19.4.2002,
mit dem der Antrag auf Erstattung der Grunderwerbsteuer abgewiesen worden
ist" erhoben.
Zur Begründung wurde zunächst abermals betont,
dass bei Unterfertigung (und auch bei gerichtlicher Genehmigung) des
Kaufvertrages alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass es sich um ein
Superädifikat handle. Erst lange nachher habe sich aufgrund eines
Schreibens des Rechtsvertreters des Zentralverbandes der Kleingärtner
herausgestellt, dass dies nicht der Fall sei, sondern es sich bei dem
Gebäude um Liegenschaftszubehör handle. Mangels
Sonderrechtsfähigkeit des Bauwerkes sei somit niemals ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vorgelegen und wäre somit von Anfang
an keine Steuer abzuführen gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die
Parteien des Kaufvertrages diesen durch Vereinbarung aufgelöst hätten.
Es liege somit der Fall des § 17 Abs. 1 Z. 1 GrEStG vor. Vorgänge nach
dem Kleingartengesetz (Aufwandersatz zwischen General- und (altem)
Unterpächter sowie Weiterverrechnung an den (neuen) Unterpächter)
seien nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Die Rückabwicklung gliedere sich in
zwei Teile: Auflösung des Kaufvertrages und Abschluss einer Vereinbarung
zwischen dem Generalpächter sowie altem und neuem Unterpächter
betreffend Aufwandersatz sowie Abschluss eines neuem Unterpachtvertrages.
Juristisch hätte der Kaufpreis an A zurückerstattet werden sollen. Im
zweiten Schritt hätte der Generalpächter dem R Aufwandersatz leisten
sollen und diesen von der neuen Unterpächterin A ersetzt erhalten sollen.
Es handle sich also um zwei juristisch getrennte Vorgänge. Das
wirtschaftliche Ergebnis des Kaufvertrages sei keineswegs aufrechterhalten
(vertrete man diese Ansicht, wäre jeder Vorgang nach dem Kleingartengesetz
grunderwerbsteuerpflichtig, was jedoch nicht der Fall sei). Es sei lediglich die
Rückabwicklung vereinfacht worden. Hätte man die oben geschilderten
juristischen Vorgänge auch punkto Zahlungsfluss des Geldes nachvollzogen,
so hätte R an A den Kaufpreis zurückzahlen müssen. In weitere
Folge hätte diese den Aufwandersatz (in gleicher Höhe) an den
Generalpächter bezahlen müssen, der ihn an R weitergeleitet
hätte. Um dieses Hin- und Zurücküberweisen des selben Betrages zu
vermeiden, sei vereinbart worden, dass R den erhaltenen Betrag unter den in der
Auflösungsvereinbarung genannten Bedingungen behalten dürfe. Es handle
sich also zivilrechtlich um eine Anweisung (die ein Dreiecksverhältnis
voraussetze).
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht in das elektronische Grundinformationssystem. Daraus ergibt sich,
dass vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk zu EW-AZ xx für das
gegenständliche Kleingartenhaus mit Bescheid vom 11. Juli 1984 ein
Einheitswert in Höhe von S 40.000,00 (entspricht € 2.906,91) und der
gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhte Einheitswert mit S
54.000,00 (entspricht € 3.924,33) festgestellt worden war. Seit 1.
Jänner 1988 wurde dieser Grundbesitz zur Gänze Herrn R zugerechnet.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2003 erfolgte eine Zurechnungsfortschreibung
iSd § 21 Abs. 4 BewG und wird der Grundbesitz ("sonstiges bebautes
Grundstück, Gebäude auf fremdem Grund und Boden") ab 1. Jänner
2002 zur Gänze der nunmehrigen Berufungswerberin zugerechnet. Dieser
Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z. 1
GrEStG ua. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet.
Weiters unterliegen nach § 1 Abs. 2 GrEStG der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es einer Person ohne
Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich
oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf
eigene Rechnung zu verwerten.
Nach § 2 Abs. 2 Z. 2 GrEStG stehen den
Grundstücken Gebäude auf fremden Boden gleich.
Der Begriff "Gebäude auf fremdem Boden" ist nicht nach
bürgerlichem Recht auszulegen, sondern als eigener steuerlicher Begriff zu
verstehen. Der Begriff des "Gebäudes auf fremdem Boden" ist im
Grunderwerbsteuergesetz nicht näher bestimmt. Er ist dem ABGB fremd und
deckt sich nicht mit dem Begriff des Gebäudes nach § 297 ABGB. Dieser
Begriff ist ein Begriff des Steuerrechts. Der grunderwerbsteuerrechtliche
Begriff des "Gebäudes auf fremden Boden" erfasst nicht nur
Superädifikate iSd § 435 ABGB, sondern er erfasst auch Gebäude,
die nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" dem Grundeigentümer
gehören. Denn auch in Bezug auf ein solches Gebäude kann vom
Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses iSd § 1 Abs 2
GrEStG 1955 auf eigene Rechnung zu verwerten. Rechtsvorgänge über
Gebäude auf fremden Boden unterliegen sohin grundsätzlich der
Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob das ABGB sie als
Superädifikate (§ 435 ABGB) oder als Bestandteile des
Grundstückes (§ 279 ABGB) behandelt (vgl. VwGH 12.12.1985,
85/16/0064, verstärkter Senat).
Es ist deshalb für die grunderwerbsteuerrechtliche
Beurteilung unmaßgeblich, dass das Kleingartenhaus kein Superädifikat
iSd bürgerlichen Rechtes, sondern Liegenschaftszubehör darstellt.
Entscheidend ist, dass Herr R wirtschaftlich über das Kleingartenhaus
verfügen konnte und dass er mit Abschluss des Kaufvertrages die
Verwertungsbefugnis auf die nunmehrige Berufungswerberin übertragen hat.
Damit wurde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgang
verwirklicht.
Auch wenn die Frage, ob die Einstufung eines Gebäudes
auf fremdem Grund in einem Einheitswertbescheid für die Entscheidung
über die Grunderwerbstuer bindend ist, in der Rechtssprechung
unterschiedlich beurteilt worden ist (siehe Fellner Kommentar zum GrEStG 1987,
RZ 61 zu § 2 GrEStG unter Hinweis auf (bejahend) VwGH 5.9.1974, 216/73 und
(verneinend) VwGH 13.10.1954, 1828/52 und 28.3.1979, 635/77), so kommt der
bewertungsrechtlichen Beurteilung zumindest eine wesentliche Indizwirkung zu.
Das gegenständliche Kleingartenhaus wurde rechtskräftig als
Gebäude auf fremdem Grund und Boden festgestellt, weshalb auch aus diesem
Grund davon auszugehen ist, dass ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang
verwirklicht wurde.
Im Übrigen wird bemerkt, dass hier nach der
Selbstberechung der Grunderwerbsteuer eine bescheidmäßige Festsetzung
der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO erfolgt ist. Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates wäre die Frage, ob überhaupt ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang verwirklicht worden ist oder nicht, in
diesem Verfahren zu klären gewesen. Der Bescheid vom 19. April 2002, mit
dem die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 201 BAO festgesetzt wurde,
wurde von der Bw. aber nicht bekämpft, sondern ist in Rechtskraft
erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens ist der
Bescheid, mit dem der Antrag der Bw. auf Erstattung der Grunderwerbsteuer nach
§ 17 GrEStG abgewiesen wurde. Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z. 1
GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang
innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch
Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes
oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird.
Die Vorschriften des § 17 GrEStG setzen voraus, dass
die Steuerschuld entstanden ist. Die Rückerstattung eines
Grunderwerbsteuerbetrages, hinsichtlich dessen die Steuerschuld (noch) nicht
entstanden ist, ist demnach verfehlt (vgl. VwGH 14.11.1996, 96/16/0099).
Wäre im vorliegenden Fall von Anfang an gar kein
grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang verwirklicht worden, wie die Bw. meint, so
könnte es aus diesem Grund gar nicht zu einer Rückgängigmachung
des Erwerbsvorganges iSd § 17 GrEStG gekommen sein.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates wurde aus
den oben angeführten Gründen hier sehr wohl ein
grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht. Rückgängig
gemacht ist ein Erwerbsvorgang nur dann, wenn sich die Vertragspartner derart
aus ihre vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der
Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung
wiedererlangt. Ein Erwerbsvorgang ist also nur dann rückgängig
gemacht, wenn der Verkäufer jene Verfügungsmacht über das
Grundstück, die er vor Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat (vgl.
ua. VwGH 19.3.2003, 2002/16/0258). Im gegenständlichen Fall wurde der
Kaufvertrag zwar formell aufgehoben, die Verfügungsmacht über das
Kleingartenhaus verblieb aber bei der Berufungswerberin. Mit Zustimmung des
Verpächters war Herr R berechtigt, den Kleingarten entgeltlich oder
unentgeltlich an einen Dritten zu übertragen (siehe Punkt 5.a) des
Unterpachtvertrages. Wie in Punkt Neuntens des Kaufvertrages festgehalten wurde,
lag bereits bei Abschluss des Kaufvertrages eine Zustimmung des Verpächters
zum Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit der Bw. vor. Aus der Vereinbarung
vom 21. September 2001 ergibt sich deutlich, dass keine
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges erfolgt ist. Gegen die
Rückgängigmachung spricht außerdem, dass der Bw. das
gegenständliche Kleingartenhaus mit rechtskräftigem
Feststellungsbescheid vom 16. Jänner 2003 zugerechnet wurde.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 14.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3429-W/02
- Stammnummer
- 10375
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF